Kreisblatt für den Kreis Kietze«.
Nr. 66
27. Juni
1916
Zorschriften der Reichs!- rung. Vom 14. Juni 1316.
Bekanntmachung
betreffend Außerkraftsetzung von Vor versicherungsordnuug über Unfallversicherung.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes scher die Ermächtigung des Vrmdesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Berordrmng
"'fl] Die Vorschrift int § 596 Abs. 1 der Reichsversicherunas- ordnung über den Ausschluß, des Anspruchs auf Unsallrente für Hinterbliebene eines Ausländers, die sich zur Zeit des Unfalls mcht gewöhnlich im! Inland aufhälten, und die entsprechende Vorschrrft iini § 950 werden zugunsten von Hinterbliebenen solcher Ausländer, welche vor ihrer Beschäftigung int Inland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im gegenwärtigen Giebiete des Generalgouverue- nients Marschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Nentenansprüche auf Grund von Unfällen aus der. Zeit seit dem 1. Mai 1916 für die Fälle außer Kraft gesetzt, in denen die Hinterbliebenen zur Zeit des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des bezeichneten russischen Gebiets hatten.
8 2. Die Vorschrift im 8 615 Abs. 1 Ziffer 3 der Reichsversicherungsordnung über das Ruhen der Unfallrenten von Ausländern, solange sie sich freiwillig gewöhnlich im Ausland aufhalten, und die entsprechende Vorschrift tm|.§ 955 werden zugunsten voy Ausländern, die vor ihrer Beschäftigung im Inland ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt im gegenwärtigen Gebiete des Generalgouvernements Warschau oder der k. und k. Militärverwaltung in Polen hatten, für ihre Nentenansprüche auf Grund von Unfällen ans der Zeit seit dem 1. Mjäi 1916 für die Dauer ihres gewöhn/ lichen Aufenthalts innerhalb des bezeichneten russischen Gebietes außer Kraft gesetzt. Dies gilt auch für Nentenansprüche von Hinterbliebenen dieser Ausländer aus solchen Unfällen für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts der Hinterbliebenen innerhalb des btz- zeichneten russischen Gebiets.
8 o. Das Rentenbezugsrecht nach 8 2 hängt davon ah. daß der Rentenberechtigte, solange er sich in dem bezeichneten russischen Gebiet aushält, die Äussührungsbestinunungen befolgt, die das urungsamt auf Grund des 8 615 Abs. 1 Ziffer 2 der
ReiMpcxsichernngsördnung über Mitteilung des Aufenthalts und Über Vorstellung bei einer deutschen Behörde für Inländer, die sich im Ausland änfhalten, getroffen hat oder noch trifft.
ß 4. Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auch stuf weitere unter deutscher oder österreichisch/ungärischer Verwaltung stehende Gebiete feindlicher Staaten entsprechend für anwendbar erklären.
6 5. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom I.Juni 1916 an in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfange diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 14. Juni 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
< vr. Helfferi ch.
Bekanntmachung
betreffend 8 214 Abs. 3 der Reichsversicherungsorduung.
Vom 14. Juni 1916.
Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsckwstiichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReiM-Gesetzbl. S.327) folgende Verordnung erlassen: •
8 1. Dem Aufenthalt im Ausland im Sinne des 8 214 Abs. 3 der Reichspersicherungsordnung gilt nicht gleich ein Aufenthalt im Ausland, der durch Einberufung zu Kriegs-, Sanitäts- oder ähnlichen Diensten für das Reich oder eine ihm verbündete Macht verursacht ist.
Dies gilt auch für die entsprechenden Bestimmungen in den Satzungen der Ersatzkosten (8 503 ff. der ReichKversicherungs-
ordnung).
Einer Satzungsänderung auf Grund dieser Vorschrift bedarf es für die Kassen nicht.
8 2. Die Vorschrift des 8 1 tritt mit Wirkung von, 1. August 1914 in Kraft. Die Verjährungsfrist des 8 223 Abs. 1 oer Reichs- versichcrungsordnnng beginnt frühestens init dem Tage der Verkündung. Für Krankheitsfälle mit höchstens einwöckiger, drei Monate vor dem Berkündnngstage wieder behobener Arbeitsu'nsähig- keit sind Kassenleistungen nickst zu geloähren.
Ansprüche, über die das Feststellungsverfahren am Tage der Verkündung dieser Verordnung schwebt, unterliegen deren Vorschriften Ihre Nichtanwendung gilt, soweit Revision nach 8 1695 der Reichsversicherungsorduung zulässig ist, auch daun als Revi- sionsgrund, wenn das Obervcrsichenlngsaml sie noch nicht anwenden konnte.
Sind Ansprüche, die nach den Vorschriften dieser Verordnung begründet sind, nach dem 31. Juli 1614 rechtskräftig abgelehnt worden, so hat die Krankenkasse auf Antrag des Bewchtrgten emeni neuen Bescheid zu erteilen.
Berlin, oen 14. Juni 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers, vr. Hel Neri ch.
Bekanntmachung
betreffend hie Durchführung des § 392 Abs. 3 Nr. 3 des Verftch^ rungsgesetzes für Angestellte zugunsten berufsunfähiger Kitegstnl-. nehmer. Vont 14. Juni 1316.
Der Bundesrat hat guf GrMld be$ 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu lvirtschastlicheu Maßnahmen usw. vom! 4. Armuft 1314 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordn
mmg erlassen^ 392 Abs. 3 Nr. 3 des V.rsicherungsgesetzes für Angestellte durch einen Vertrag zwischen dem Versicherten und der unasänstalt für Angestellte ein Teil der dem Ver-r
abgetreten worden, jo gehen me mecyre oer mercrisoericu^ rungsanstalt für Angestellte aus einem solchen Vertrag auf Antrag dtzs Versicherten wieder auf ihn über, wenn er
1. im gegenwärtigen Kriege dem Deutschen Reiche oder einem Mt ihm Verbündete oder befreundeten Staate Kriegs-, Äcv« nitätZ- oder ähnliche Dienste geleistet hat,
2. infolge dÄ Krceges berufsunfähig (8 25 des Bm'icherungs.- g-esetzes ftzr Angestellte) geworden ist oder noch ivrrd, lind
9. der ReichSvÄsich?rungsanstalt für Angestellte die von ihr nach 8 392 Abs. 9 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Äelensversichepüngsuntent-ehmüng weiterMzaUten Beitrage zuzüglich N/L vom Hundert Zinsen und Zinseszinsen erstattet hat. ^ „
Die Reichsstersicherurrgsanstatt für Angestellte hat der Lebens/ versicheruilgsuhtemehMustg den liebergang der Ansprüche auf döst Versicherten anMMen.. Ist die Anzeige der LKensversichernna^ Unternehmung züaeäangen, so dieser gegenüber hie WM" der sichernng^sanstalt für Angestellte den U eb ergäng gegen sich geltett lassen, auch wenn er nicht erfolgt oder nicht wirksam ist.
Die durch den Uebergäng und die Anzeige entstehenden Kosten Trägt der Versicherte. _
8 2. Streitigkeiten, die aiis Anlaß des 8 1 dieser Verordnung zwischen deip Versicherten und der ReichsbersicheMngsanstalt flii Angestellte Bitstehen, entscheidet der Rentenausschüß upd auf Be- tzas Schieosaericht Endgültig. Für däs Verfahren gelten die des Verstcherüngsgesetzes für Anäesteute entspräckwiip
»erung sipd an ote Ent- )es Konttngents darüber
scheidungeil der obersten Militärbehörde des! Konttngents varuver g^undeü, ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung und die Dienstv'eschädigüng als durch den Krieg herbeigeführt an-. zuseheN ist.
ß 9. Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1314 in Kraft.
Berlin, den 14. Juni 19.16.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Dr. H elfferi ch.
Verordnung
über die Regelung des Handels mit Kaninchen.
Auf Grund der Verordrmng des Bundesrats über die Erricht tuug don Preispiüfungs stellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung vonr 4. November 1915 und der Bundesratsverordnung über die Fernhalturrg unzuverlässiger Personen vorn Handel vom 23. September 1915 wird mit dte* nehnügNng Gvoßh. Ministeriums des Innern vorn 14. Juni 1916 zu Nr. M. d. I. III 10 163 folgende.
Verordnung für den Kreis Gießen
erlassen:
8 1. Wer'Kani n che n gewerbsmäßig im Kreise Gießen auskaufen tvill, bedarf hierzu der Erlaubnis des Großh. Kreis», amts Gießen.
Die Erlaubnis wird widerruflich denjenigen Personen erteilt, die bereits seither gewerbsmäßig Kaninchen im Kreise anfgekauft haben oder von Militärbehörden, eingetragenen Zuchtvereinen unh> ähnlichen Organisationen oder öffentlichen Körperschaften damit beauftragt sind. Sie erhalten eine A u s io e i s k a r t e.
Tie Erlaubnis kann auch anderen Personen erteilt werden.
Ter Weiterverkauf 'ist nur au Verbraucher gestattet.
8 2. Ter Inhaber des Erlaubnisscheines ist verpflichtet, diesen während der Ausübung seines G e w e r b e b e i x i e


