Ausgabe 
20.6.1916
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Kreisblatt M kn Kreis Gietzen.

Nr. 63 20. Juni 1916

Verordnung

Uber vorläufige Maß,nahinen auf dem Gebiete der Fettversorgung.

Vom 8. Juni 1916.

Auf Grund der §§ 1 bis 3 der Verordnung über Kricgsmaß- nahmen zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Rcichs-Gesehbl. S. 401) wird verordnet:

8 1. Bei Ausbringung des Fleischbedarfs nach der Verordnung von; 27. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 199) ist Äorsorge zu tref- fen, daß, Kühe, die vorzugsweise zur Milcherzeu­gung geeignet sind, uichtzur Schlachtung kommen.

Tie Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.

8 2. Besitzer vo n Milchtü Heu, dre im Mai 1916 an eine Molkerei geliefert haben, sind, auch soweit eine vertragliche Verpflichtung zur Weiterlieferung nicht besteht, verpflichtet, die Milch- auch künftig an die bisherigen Abnehmer zu liefern. Sie haben monatlich mindestens soviel Milch zu liefern, als dem Ver­hältnis der int Mai gelieferten Milch zu der gesäurten von ihnen im Mai erzeugten Milch entspricht. Die bisherigen Abnehmer haben die hiernach zu liefernde Milch abzunehmen.

Tie Vorschrift im Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit der zur Lieferung Verpflichtete auf Grund eines mit einer anderen als der im Mai belieferten Molkerei abgeschlossenen Vertrags an die andere Molkerei liefert.

lieber Streitigkeiten, die sich aus der Lieferunaspslicht nach Absatz 1 ergeben, entscheidet die höhere Verwaltungsbe­hörde des Bezirkes, ,n dem die Molkerei belegen ist. Sie setzt bei Nichtbestehen eines Lieferungsvertrages im Streitfall den Freis und die Bedingungen, zu denen zu liefern ist, fest. Ihre! .Entscheidung ist endgültig.

8 3. T ie höhere Verwaltungsbehörde kann zur Ablvendung von Notständen Besitzer von Kühen ihres Bezirkes, die bisher ihre Milch nicht an Molkereien geliefert haben, zur Lie­ferung der Milch an eine Molkerei anhalten. Tie Aufforderung ist nicht auf solche Milch zu richten, deren der Besitzer zum Ver­brauch im eigenen Bettiebe bedarf.

DiehühereVerwaltungsbehörde bestimmt ersorder- ltchenfalls die Molkerei, an die zu liefern ist, setzt den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Streitigkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben.' ihre Entscheidung ist endgültig.

84. l Bei Eintritt von Notständen durch Milch knapp heit kön­nen Molkereien zur Lieferung von Voll- oder Magermilch an be­stimmte Gemeinden angehalten werden. Tie Anordnung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde des Bezirkes, ht vem die Molkerei gelegen ist: sie kann, wenn die Gemeinde in einem anderen Verwaltungsbezirk als die Molkerei liegt, auch durch das Kriegsernährungsamt oder die von diesem bezeichnte Stelle erfolgen.

Tie anordnende Behörde setzt erforderlichenfalls den Preis und die Lieferungsbedingungen fest und entscheidet über Strei- "gkeiten, die sich aus der Lieferung ergeben; ihre Entscheidung ist

endgültig.

o .. Tre Verpflichtung der Mol kerei en zur Ueberla s- fung von Butter (§ 1 der Verordninng über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 807) wird dahin erweitert, das; bis zu fünfzig vom Hundert der im Vormonate hcr- geslellteil Buttermenge zu überlassen sind. Soweit bei Inkrafttreten dieser Verordnung das Verlangen auf Ueberlassung der im Monat 3;<m zu liefernden Mengen bereits gestellt ist, kann es bis zum iv ^uni 1916 bis auf fünfzig vom Hundert der Maierzeugung er­höht werden.

Juli 1916 ab wird die Lieferungspflicht erstreckt auf denen im Jahre 1914 fünfzigtausend bis fünshunderttausend Liter Milch oder eine entsprecheitde Menge Nahm etngeltesert worden sind. Sie haben die im 8 2 der Verord­nung vom 8. Dezember 1915 vorgeschriebene Anzeige zum erstennral am 1. Julr 1916 zu erstatten. Tie unteren Verwaltungsbehörden haben der Zentral-Einkaufsgesellsckast m. b. H. in Berlin (Abtei­lung ^nlandsbntter) bis zum 20. Juni 1916 die Molkereien ilwes Bezirkes mitzuteilen, die nach der Vorschrift in Satz 1 dieses Ab­satzes uberlassungspflichtig werden.

8 6. M ol kereien dürfen vom 1. Juli 1916 ab Butter nach Orten innerhalb des Deutschen Reiches mit der Post oder Eisen­bahn, aus;er an Behörden, sowie an KauKute zum Weiterverkauf, Mir gegen vorherige Einsendung eines Bezugsscheines verschicken ^ Zur Ausstellung eines Bezugsscheins sind nur solche Gemeiu- deii berechtigt, d«e, den Verkehr mit Speisefetten nach 8 7 geregelt Haber, Ler Cchem ist von der Gemeindebehörde des Beziehers auszustetten und darf nur über die Menge larrten, die dem Be^ V^^elbpverbraucher, Anstalten, Gast- und Speisewirtschastcn) nnd dr'n Angehörigen seines Haushaltes nach der für seine Gc- AA"de gültigen BerbrauckBregelung in der Zeit, für die die Butter bezogen werden soll, zusteht.

rc.'( r} 61 ' ^ er . 0 om 1 Juli 1916 ab Butter mit der Post oder Eisenbahn versendet, ist verpflichtet, auf der Verpackung in deut­

lich sichtbarer Weise seinen Namen mid Wohnort, oder seine Firma und deren Sitz anzugeben und die Sendling als ButtersendiMg! ilnter Angabe des Gewichts der Biltter zu kennzeichnen.

Molkereien sind verpflichtet, über Bezug und Verarbeitung von Milch und Rahm solvie über Abgabe von Butter, Dutter-t Händler über Bezug und Absatz von Butter Buch zu führen. TaS Kriegsernährungsamt oder die von diesen, bezeichnte Stelle kann! nähere Vorschriften hierüber erlassen.

8 7. Tie Gemeinden über 5000 Einwohner Habens soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 1. Juli 1916 den Ver­kehr mit Speisefetten in ihrem Bezirk und den Verbrauch zu regeln^ Sie haben zu diesem Zwecke insbesondere

a) anznordnen, daß alle in dem Bezirk eingehenden ButtermeN- gen der Gemeindebehörde unverzüglich anzuzeigen sind, Speisefettkarten auszugeben,

die Abgabe von Speisefetten im einzelnen zu regeln, erfor­derlichenfalls die Verbraucher bestimmten Äbgabestellen zu- zulveisen imb deren Eintragring in Kundenlisten vorzu­schreiben.

Das Krieasernährungsamt oder die von diesen, bezcichnete Stelle kaut, Grundsätze über den Verkehr mit Speisefttten und! der, Verbrauch aufstellen.

Als Speisefett im Sinne dieser Vorschrift gelten Butter, Buk- terschinalz, Margarine, Speisefette. Schweineschmalz und Speiseöls

Im übrigen bleiben die Vorschriften im 8 6 der Verordnung über den Verkehr mit Butter vom 8. Dezember 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 607) unberührt.

8 8. Die Gemeinden über 5000 Einwohner können auordneu, daß die Vollmilch, die in ihren Bezirk gelangt, ent­rahmt und verbuttert lvird. Tie Anordnung darf nicht erstreckt werden auf die Vollmilch, die zur Ernährmig von stillenden Frauen- Kindern, Säuglingen und Kranken erforderliche ist.

8 9. Tie höheren Verwaltungsbehörden können! Ausnahmen von den Vorschriften in, 8 6 und 7. die unteren Ver­waltungsbehörden Ausnahmei, von der Vorschrift im 8 2 zulassen.

8 i0. Tie Landeszentralbehörden bestimmen, lver als höl-ere Verwaltungsbehörde anzusehen ist; sie können bestimmen, daß

die den Gemeindeir übertragenen Anordnungen durch den Vor­stand erfolgen.

8 11. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstraf«! bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Sttafen lvird be­straft, lver den Bestimmungen in 8§ 2, 6 Abs. 1, Abs. 3 oder den auf Grund der 88 9, 4, 7, 6 erlassenen Anordnungen -uwider- handelt. ;

8 12. Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung ,n Kraft.

Berlin, den 8. Juni 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Hel fferich.

Zu Nr. M. d. I. III. 9969.

Bekanntmachung ^

über vorläufige Maßnahmen auf dem Gebiete der Fettversorg uUg6 Born 14. Juui 1916.

Auf Grund der §8 1 und 10 der Verordnung des Stellvvr- tteters des Reichskanzlers vom 8. Jimi 1916 (R-eichß-Gesetzbk.' S. 447) lvird folgendes bestimmt.

8 1- Die nach 8 1 Absatz 2 der Verordnung erforderlichen Bestimmungen sind durch unsere Bekaunttnacknuig, Erweiterung! des Schlachtverbots betreffend, von, 25. Januar 1916 (Regierungs­blatt S. 27) erlassen. Sie sind entsprecl-eud anzuwenoeu.

8 2. Höhere Verwaltungsbehörde ist die Provinzialdirektion., 8 3. T,e den Gemeinden übertragenen Anordnungen erfolgen durch deren Borstaiid.

§4,. J&i« Bestimniungcn trete» mit dem Tage der Verkün­dung ,n Kraft.

Darm sta dt, den 14. Juni 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern. _ v. Hombergk.

Bekanntmachung.

Betr.: Kaffee. ' ,

Ter Krieasausschuß für Kaffee, Tee Und b-erert' Ersatzmütrl G- m. b. H. Berlin inacht bekannt:

1. Kpsseinsreier Kaffee darf wie anderer Bohnenkaffee an dev Verbraucher nur in gerösteten! Zustande Unter gleichzeitiger Abgabe von mindestens derselben Geivichtsmenge Kaffee- Ersatzmittel verkauft lverdeu.

2. Ter Preis für du Paket ('/. Kilograniiu) kofseinfreien Kaffee und 'h K'rlogram!u Kaffee-Ersatzmittel darf zusammen 2,24 Mark nicht tiber stet gen.

3. Im übrigen regelt sich der Verkauf von fJsdnfrden Kaffee nach den von uns unterm 22. Mai 1916 b. unigegeben en Bediug'ungeu,