Nr. 59
13. Juni
1916
Bekanntmachung.
Aus Grulü) des A 2 der Kaiserlichen Verordnung bon: 31. IM: 1914, betreffend daS Verbot der Aus- und Durchfuhr von Wasstn, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von KriegsbedarfSarttrem dienen, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Tie Bekanntmachung vom 6. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1916) wird dahin ahgeändert, daß an die Sttlle der Hort namentlich bezeichneten, dem Ausfuhr-! und Durchfuhrverbot nicht unterliegenden Werkzeuge die folgenden Werkzeuge treten:
AbhäutezangeN Ambosse;
Anschraubstöckchen;
Blumenkellen;
Bohrivinden;
Buchbinderschniherklingen; Büchsenöffner:
Drahtspanner:
Drillbohrdreher;
Durchschläger:
Grzkrätzer:
Fleisebersägcn;
Fleischhauer:
Gartenmesser;
Glasere u Z Haumesser; Glaserktttmcsser;
Gewindebohrer bis 3 mm Durchs rvesser;
Hackmesser;
Hämmer im Stückgewicht bis 500 Gramm:
Häm vier zum Dengeln von Sen- sen;
Handhobel:
Handhobeleiseil;
Husnmsser;
Kerbschnitzmcsser:
Kindcrgartengeräte;
Kistenöfftier;
Klebschraubcn;
Knochenspalter - Kohlenlöffel:
Korkzangen;
Körner:
Küchenmesser:
Laubsägen (Laubsägeblätter); Leimkucchte;
Lineale;
Locheisen:
Maucrbohrer:
Maurerkellen; Modistinnenzaugen:
Mühl picken;
Nägeltreiber;
Oesenzangen;
Plombierzangen;
Pflugscharen:
Pflug streichbretter; Rasciistoßeisen;
Berlin, dell 30. Mai 1916.
^ Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller.
Reibahlen bis 3 mm Durchmesser^ Rohrzangen:
Rohrschneider:
Rollballdniaße;
R-übeuntesser;
Sattlermesser:
Scharier- und Spitzenlverkzeng: Scheren, sofern nicht zunr Drahtoder Blechschneiden geeignet; Schinkenausbohrmlesser; Scklangenbohrer;
t chntelztiegelzangen uk chneidklnppen, Winoeiseu, Halter und Backen zu Gewindebohrern und Reibahlen bis 3 mm Durchmesser und zu Spiralbohrcrn bis 1,2 mw Durchmesser;
Schneckeubohrer für Haudbetriebi: Schränk.isen für Säge::; Schraubenschlüssel; Schraubenzieher;
Schrifteisen:
Schuhmacherahlen;
Spachteln:
Spcrrhörner;
Spiralbohrer bis 1,2 mm Durch- messer:
Stangenbohrer; Stannioltubenzangcn; Steinsägen:
Steinsägenangeln;
Sticheln für lithographische Zwecke;
Stocheisen:
Strohschlieidemlesser;
Taster:
Unkraut hrcken;
Wabeuzangen;
Wegschaber; ' .
Wetzstühle;
Wiegemesser;
Winkel:
Zahlen- und Buchslabensternpel; Ziehklingen;
Zirkel:
Zollstöcke;
Zuckerzangen:
Zugmesser.
rlusführungsbestimmungen
zur Bekanntmacknuig, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsenfruchten, Mehl und Futtermitteln.
Ar.s Grund der Vorschriften der 8§ 1 und 3 der Bekanntmachung betreftend die Einfuhr oon Getreide, Hülsenftüchchvn, Mehl und Futtermitteln, von: 11. September 1915 Reichst nieder Fassung der Bekanntmachung vom 4 Mürz 1911. (Nnchs-Gesetzbl. S. 147) bestimme ich: m
81- .Die BestiniMMlgen in ß 11 Nummer 2 der Aussüh- rungsbeitimmnngen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr
tn^iQi C r lbe /Futtermitteln, vom I.Ok- .1915 (Reichsanzeiger Nr. 233 vom 2. Okt. 1915) gilt nicht f ur *ß lC nach den besetzten Gebieten, in M-aft ^ ^bftinimung tritt mit dem Tage der Verkündung
Berlin, den 1. Juni 1916.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller,
Bekanntmachung.
Auf Grund des A3 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend daS Verbot der Ausfuhr von Ber- Streu- und Futtermitteln, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
Bon der Liste der zur Ausfuhr freigegebeneNj Waren nach ZifferI der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 werden gestrichen:
Meerrettichs (Nr. 33 v des Stattstischen Warenverzeichnisses), Bleichisellerre (Nr. 33 p), Rhabarber (Nr. 33 g), Krelse und Knoblauch (Nr. 33 r).
Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
._ Im Aufträge: Müller. _
Bekanntmachung
über Auskunftserteilnug auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schüvefelwirtschast.
Vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761Ü . Gemäß K 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- wrrttchaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte hin- ftcktlich der im Mai 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis zum 15. Juni 1916 zu erteilen. Tie nach §8 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichttgcn haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunstserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwcfelmirtschaft, Berlin W. 9, Kothener Straße 1—4, zu bemrtragen, soweit sie ihnen nicht unmittelbar zugegangen sind.
. ^...Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeuger!: von Schioeselia ure und Oleum für die in der betreffenden RechnuNgsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel uird schivesellxutigeri Rohstoffen. Berlin, den 26. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
._Im Aufträge: Müller.
Bekanntmachung
zur Vereinfachung der Bekösttgung. Vom 31. Mai 19f6.
Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlick>en Maßnahmen usw. voui 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgerrde Verordnung erlaßen:
8 1. In Gast-, Schank- und Spciseivirtschafteii, sowie in V<n- erns- und Erfrischungsräumen dürfcii an den Tagerr, an denen die Verabfolgung von Fleisch, Flcischwarcn und Fleischspeisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches vom 28, Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 714) überl-aupt zulässig ist, zu erner Mahlzeit nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Auswahl gestellt werden. Jedem Gaste darf zu eiirer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabfolgt werden. Als Fleischgerichte im Sinne der Vorschriften in Satz. 1 und 2 .gelten nicht Fleisch als Aufschnitt ans Brot, sowie Brüh- uird Kochwürste.
. Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eme Suppe, ein Fischgericht oder Zwisck-cngericht, zu dein Fleisch nicht verwendet ist, ein Gericht aus Fleisch mit Beilage, eine Süßspeise oder Käse oder Tunstobst oder Früchte. Air fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, enthalten.
8 2. Tie Verabreichung vor: warmen Speisen, zu derer: Zubereitung Fett verwendet ist, ans Vorlageplatte!: oder -schusseln ist verboten, soweit es sich nicht um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder'mehrere Personen handelt.
8 3. Tie Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmci: Speisen ist verböte::.
« Yr § Fleisch im Sinne dieser Verordnung ailt: Rind-,
Kalb-, Schaf- Schweme- und Ziegenfleisch, sowie Fleisch von Geflügel und Wild aller Art. Ausgenommen sind Kops, Zunge und innere Teile.
. 5 - Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung
ip ihren Betrieben auszuhäiigen.
. ,8 6. Wer den Vorschriften der SS 1 bis 3 und 5 zuwider- vandell wird m:t Geldsttafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
8 7. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Ver- brauchervercinigungen Anwendung.
s 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
y -*3 C Landeszentvalbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden smd befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu ge-
^0- Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft.
Ter Reichskanzler bestimmt den Z-eitpUnkr bei Anßerirafttretens. Berlin, den 91. Mai 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Or. H e l f f e r i ck.


