Nr. 59

13. Juni

1916

Bekanntmachung.

Aus Grulü) des A 2 der Kaiserlichen Verordnung bon: 31. IM: 1914, betreffend daS Verbot der Aus- und Durchfuhr von Wasstn, Munition, Pulver und Sprengstoffen, sowie von anderen Artikeln des Kriegsbedarfs und von Gegenständen, die zur Herstellung von KriegsbedarfSarttrem dienen, bringe ich Nachstehendes zur öffent­lichen Kenntnis:

Tie Bekanntmachung vom 6. Februar 1916 (Reichsanzeiger Nr. 32 vom 7. Februar 1916) wird dahin ahgeändert, daß an die Sttlle der Hort namentlich bezeichneten, dem Ausfuhr-! und Durchfuhrverbot nicht unterliegenden Werk­zeuge die folgenden Werkzeuge treten:

AbhäutezangeN Ambosse;

Anschraubstöckchen;

Blumenkellen;

Bohrivinden;

Buchbinderschniherklingen; Büchsenöffner:

Drahtspanner:

Drillbohrdreher;

Durchschläger:

Grzkrätzer:

Fleisebersägcn;

Fleischhauer:

Gartenmesser;

Glasere u Z Haumesser; Glaserktttmcsser;

Gewindebohrer bis 3 mm Durchs rvesser;

Hackmesser;

Hämmer im Stückgewicht bis 500 Gramm:

Häm vier zum Dengeln von Sen- sen;

Handhobel:

Handhobeleiseil;

Husnmsser;

Kerbschnitzmcsser:

Kindcrgartengeräte;

Kistenöfftier;

Klebschraubcn;

Knochenspalter - Kohlenlöffel:

Korkzangen;

Körner:

Küchenmesser:

Laubsägen (Laubsägeblätter); Leimkucchte;

Lineale;

Locheisen:

Maucrbohrer:

Maurerkellen; Modistinnenzaugen:

Mühl picken;

Nägeltreiber;

Oesenzangen;

Plombierzangen;

Pflugscharen:

Pflug streichbretter; Rasciistoßeisen;

Berlin, dell 30. Mai 1916.

^ Der Reichskanzler. Im Aufträge: Müller.

Reibahlen bis 3 mm Durchmesser^ Rohrzangen:

Rohrschneider:

Rollballdniaße;

R-übeuntesser;

Sattlermesser:

Scharier- und Spitzenlverkzeng: Scheren, sofern nicht zunr Draht­oder Blechschneiden geeignet; Schinkenausbohrmlesser; Scklangenbohrer;

t chntelztiegelzangen uk chneidklnppen, Winoeiseu, Hal­ter und Backen zu Gewinde­bohrern und Reibahlen bis 3 mm Durchmesser und zu Spiralbohrcrn bis 1,2 mw Durchmesser;

Schneckeubohrer für Haudbetriebi: Schränk.isen für Säge::; Schraubenschlüssel; Schraubenzieher;

Schrifteisen:

Schuhmacherahlen;

Spachteln:

Spcrrhörner;

Spiralbohrer bis 1,2 mm Durch- messer:

Stangenbohrer; Stannioltubenzangcn; Steinsägen:

Steinsägenangeln;

Sticheln für lithographische Zwecke;

Stocheisen:

Strohschlieidemlesser;

Taster:

Unkraut hrcken;

Wabeuzangen;

Wegschaber; ' .

Wetzstühle;

Wiegemesser;

Winkel:

Zahlen- und Buchslabensternpel; Ziehklingen;

Zirkel:

Zollstöcke;

Zuckerzangen:

Zugmesser.

rlusführungsbestimmungen

zur Bekanntmacknuig, betreffend die Einfuhr von Getreide, Hülsen­fruchten, Mehl und Futtermitteln.

Ar.s Grund der Vorschriften der 8§ 1 und 3 der Bekannt­machung betreftend die Einfuhr oon Getreide, Hülsenftüchchvn, Mehl und Futtermitteln, von: 11. September 1915 Reichst nieder Fassung der Bekanntmachung vom 4 Mürz 1911. (Nnchs-Gesetzbl. S. 147) bestimme ich: m

81- .Die BestiniMMlgen in ß 11 Nummer 2 der Aussüh- rungsbeitimmnngen zur Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr

tn^iQi C r lbe /Futtermitteln, vom I.Ok- .1915 (Reichsanzeiger Nr. 233 vom 2. Okt. 1915) gilt nicht f ur *ß lC nach den besetzten Gebieten, in M-aft ^ ^bftinimung tritt mit dem Tage der Verkündung

Berlin, den 1. Juni 1916.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Müller,

Bekanntmachung.

Auf Grund des A3 der Kaiserlichen Verordnung vom 31. Juli 1914, betreffend daS Verbot der Ausfuhr von Ber- Streu- und Futtermitteln, bringe ich Nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:

Bon der Liste der zur Ausfuhr freigegebeneNj Waren nach ZifferI der Bekanntmachung vom 16. Februar 1916 werden gestrichen:

Meerrettichs (Nr. 33 v des Stattstischen Warenverzeichnisses), Bleichisellerre (Nr. 33 p), Rhabarber (Nr. 33 g), Krelse und Knob­lauch (Nr. 33 r).

Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

._ Im Aufträge: Müller. _

Bekanntmachung

über Auskunftserteilnug auf Grund der Verordnung, betreffend die private Schüvefelwirtschast.

Vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761Ü . Gemäß K 3 der Verordnung, betreffend die private Schwefel- wrrttchaft, vom 13. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 761) sind die für die Berechnung der Umlage erforderlichen Auskünfte hin- ftcktlich der im Mai 1916 erzeugten Mengen Schwefelsäure und Oleum bis zum 15. Juni 1916 zu erteilen. Tie nach §8 2 und 3 der Verordnung Melde- und Umlagepflichttgcn haben die Zustellung von Fragebogen für die Auskunstserteilung unverzüglich bei der Verwaltungsstelle für private Schwcfelmirtschaft, Berlin W. 9, Kothener Straße 14, zu bemrtragen, soweit sie ihnen nicht un­mittelbar zugegangen sind.

. ^...Die Umlage ist zu entrichten von den Erzeuger!: von Schioe­selia ure und Oleum für die in der betreffenden RechnuNgsperiode verarbeiteten Mengen von Schwefel uird schivesellxutigeri Rohstoffen. Berlin, den 26. Mai 1916.

Der Reichskanzler.

._Im Aufträge: Müller.

Bekanntmachung

zur Vereinfachung der Bekösttgung. Vom 31. Mai 19f6.

Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlick>en Maßnahmen usw. voui 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgerrde Verord­nung erlaßen:

8 1. In Gast-, Schank- und Spciseivirtschafteii, sowie in V<n- erns- und Erfrischungsräumen dürfcii an den Tagerr, an denen die Verabfolgung von Fleisch, Flcischwarcn und Fleischspeisen nach der Verordnung zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbrauches vom 28, Oktober 1915 (Reichsgesetzbl. S. 714) überl-aupt zulässig ist, zu erner Mahlzeit nicht mehr als zwei Fleischgerichte zur Aus­wahl gestellt werden. Jedem Gaste darf zu eiirer Mahlzeit nur ein Fleischgericht verabfolgt werden. Als Fleischgerichte im Sinne der Vorschriften in Satz. 1 und 2 .gelten nicht Fleisch als Auf­schnitt ans Brot, sowie Brüh- uird Kochwürste.

. Feste Speisenfolgen dürfen höchstens folgende Gänge enthalten: eme Suppe, ein Fischgericht oder Zwisck-cngericht, zu dein Fleisch nicht verwendet ist, ein Gericht aus Fleisch mit Beilage, eine Süß­speise oder Käse oder Tunstobst oder Früchte. Air fleischlosen Tagen dürfen sie ein weiteres Fischgericht oder Zwischengericht, zu dem Fleisch nicht verwendet ist, enthalten.

8 2. Tie Verabreichung vor: warmen Speisen, zu derer: Zu­bereitung Fett verwendet ist, ans Vorlageplatte!: oder -schusseln ist verboten, soweit es sich nicht um die gleichzeitige Verabreichung desselben Gerichts an zwei oder'mehrere Personen handelt.

8 3. Tie Verabfolgung von roher oder zerlassener Butter zu warmci: Speisen ist verböte::.

« Yr § Fleisch im Sinne dieser Verordnung ailt: Rind-,

Kalb-, Schaf- Schweme- und Ziegenfleisch, sowie Fleisch von Ge­flügel und Wild aller Art. Ausgenommen sind Kops, Zunge und innere Teile.

. 5 - Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordnung

ip ihren Betrieben auszuhäiigen.

. ,8 6. Wer den Vorschriften der SS 1 bis 3 und 5 zuwider- vandell wird m:t Geldsttafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

8 7. Die Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Ver- brauchervercinigungen Anwendung.

s 6. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung

y -*3 C Landeszentvalbehörden oder die von ihnen bezeichneten Behörden smd befugt, für den einzelnen Fall Ausnahmen zu ge-

^0- Diese Verordnung tritt am 7. Juni 1916 in Kraft.

Ter Reichskanzler bestimmt den Z-eitpUnkr bei Anßerirafttretens. Berlin, den 91. Mai 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Or. H e l f f e r i ck.