Ausgabe 
5.5.1916
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Nr. 44

5. Mai

1016

Bekanntmachung

über die Ausdehnung der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 auf Kakaopulver und Schokoladenmasse. Vom 19. April 1916.

Aus Grund der Verordnung des Bundesrats über Kaffee, Tee und Kakao vom 11. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. fe. 750) Wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Vorschriften der Bekanntmachung über die Einfuhr von Kakao vom 3. März 1916 (Reick-s-Gesetzbl. S. 145) *) werden auf Kakaopulver und Schokoladenmasse ausgedehnt.

8 2. Tiefe Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 19. April 1916.

Der Reichskanzler. i \ >

Im Aufträge: Freiherr von Stein.

Kreisblatt Nr. 23. _

Bekanntmachung

über die Durchfuhr von Käse. Vom 25. April 1916.

Auf Grund des 8 6 der Verordnung des Bnndesrats über Käse vom 13. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 31) und des § 10 der Bekanntmachung über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 159) wird folgendes bestimmt:

Artikel I. Tie Durchfuhr von Käse über die Grenzen des Deutschen Reichs ist üerbvten. Die Zulassung von Ausnahmen von dem Verbote des Abs. 1 bleibt Vorbehalten.

Artikel II. Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft. ,

Berlin, den 25. April 1916. >

Der Reichskanzler.

__ Im Austrage: Kautz. _

Bekanntmachung

über die Verpflichtung zur Abgabe von Kartoffeln.

Vom 26. April 1916.

Auf Grund des 8 1 Abs. 2 Nr. 1 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Verpflichtung zur Ab­gabe von Kartoffeln vom 31. März (Reichs-Gesetzbl. S. 223) und nnt seiner Genehmigung bestimmen wir folgendes:

Tie Kommunalvcrbände haben den Kartosfelerzeu- a e r n für die aus ihrer Wirtschaft zu verpflegender naturale berechtigten Feldarbeiter einschließlich der ausländischen Arbeiter und der Kriegsgefangenen b i s zu 3 Pfund Ka r to ffe ln f ür den KopfundTag bis jjaim 31. Juli 1916 zu belassen, sofern durch andere Nahrungsmittel kein ausreichender Ersatz beschafft werden kann.

Tarmftadt, den 26. April 1916.

^ Großherzogliches Ministerium des Innern.

_ v. Hombergk. __

Verbrauchsregelrnrg mit Zucker.

Aus Grund der B.-V. über den Verkehr mit Verbrauchszucker vom 10. April ^R. G.-Bl. S. 261), der Ansführungöbestimninngen des Herrn Reichskanzlers vom 12. April iR.-4V.-Bl. S 265) tmb der Verordnung Gr. M. d. y. vom 14. April wird für den Be­zirk der Landgemeinden des Kreises Gießen ver­ordnet :

I Zucker leder Art (Rüben oder Rohzucker, Kristallzucker jeder Art, flüssiger Zucker, Zuckersirnp, Zucke rahläufe, flüssige Raffinade Künsthoma und dergl., Honigsirnp, Frnchtsinrp. Jnwertzncker^ darf uic Kleinhandel gewerbsm ästig an Einzelverbrancher (Haus­haltungen) nur nvc f). gegen Znckerkarten abgegeben werden Einen Arrsprilch auf Abgabe von Zucker gibt die Zuckerkarte nicht. Die Abgabe erfolgt nur dann, wenn Ware vorhanden ist. Ist Ware vor­handen, so darf die Llbgabe nach den bestehenden Kriegsvorstif­ten nrchl verweigert werden.

2. Tie Zuckerkarten lauten zunächst auf 400 Gramin für den Kow und Verte,lnngszeitraum (y 2 Monat) uub werden rcgclmästkg tntt den Brotkarten ausgegeben. Vorbehalten bleibt, die Gewichts- Menge, auf die die Zuckerkarten lauten, jederzeit zu ändern und vv-ar re nach den zur Verfügung stehenden Vorräten. Tie Zucker­te,! werden auf der Rückseite mit dem Steinpel der Bürgermeisterei versehen. Karten ohne diesen Stempel sind ungültig.

_ _ Wer das Doppelte der ihm ftir einen halben Monat zu­stehenden Menge an Vorrat hat, e r h ä l t k e i n e Z u ck c r k a r t e n. Erhält er versehentlich eine solche dennoch, so darf er sie nicht benutzen.

4. Die nach der Aufnahme vom 26. April in den Haushaltun­gen vorhandenen Zuckervorräte werden den Besitzern aufgerechnet.

5. T,e bei den Kleinhandelsgeschäflen eingehenden Zucker- kartennd zu 250'Stück in einem Umschlag zu vereinigen. Auf den, Umsaflag rst die Rrchtigkeit von dem Kleinverkäuser zu be­

scheinigen. Tie Unifchläge sind verschlossen an den Großhändler znrückzngeben, der dem Kleinhändler Zucker geliefert hat. War der Zucker nicht von einem Grosthändler bezogen, so sind die Umschläge unmittelbar an uns abzuliesern. Tie bei den Großhändlern ein­gehenden Umschläge sind von diesen zu sammeln, mit ihrer Unter­schrift oder mit ihren: Stempel zu versehen und an uns einzu- liefern. Auf Grund der zurückgelieferten Zuckern,arken werden die von. uns zu verteilenden Zuckervorräte dem Gwsthandel und durch diesen dein Kleinhandel zngewiesen.

6. Auf Gasthäuser, Bäckereien und Konditoreien finden diese Vorschriften keine Anivendung. Diese Betriebe erhalten Bezugs- karten ftir Zuckermengen in Höhe der Hälfte des Verbrauchs in der Zeit vom 1. bis 30. April ds. IS.; dieser Verbrauch ist uachzu- tveisen. Ten Apotheken werden die nachweislich zu Arzneimitteln erforderlichen Zuckermengen überlasser,. Für weitere gewerbliche Verwendung von Zucker in den Apotheken gelten die für Bäcker gültigen Vorschriften, soweit nicht die Vorschriften nach § 10 der Bundesratsverordnung von, 10. April Platz greifen. Der Nach- weis für die zuznweisenden Zuckermengen ist vor der Zuteilung zu erbringen.

7. Für das Einmachen von Früchten usw. werden besondere Zusatzmarken ans Zucker ansgegeben, wenn der Nachweis deS Besitzes der Früchte *,tm Einmachen oder Einkvchen erbracht wird. Hierüber werden noch besondere Vorschriften erlassen.

8. Für.den Kleinhandel besondere Höchstpreise festznsctzen^ bleibt Vorbehalten.

9. Zuwiderhandlungen gegen die ftir die Regelung des Zucker- Verbrauchs erlassenen Vorschriften werden mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft.

10. Das Znrückh-alten von Vo,wären wird auf Grund der Bundesratsverordnung vom 23. Juli 1915 bestraft: vorhandene Vorräte können in diesem Falle für Rechnung des Kreises üben nomnicn und in den Verkehr gebracht werden.

11. Die Ausfuhr von Zucker anS dem Kreis Giestey^ist ver­boten. Ausnahmen können von uns gestattet werden.

12. Tie Verordnung 'tritt mit Wirkung vom I.Mai 1916 ab in Kraft.

G i e st e n , den 4. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Giesten Dr. Usinger.

An die Groszh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tie vorstehende Verordnung ist alsbald in ortsüblicher Weise zu veröffentlichen. Tic erforderliche Anzahl der Zuckerkarten wird Ihnen baldmöglichst zugelzeu. Die Karten sind alsbald auszu- grben, nacktem sie zuvor gernäst Ziffer 2 vorstehender Verordnung abgestempelt sind, lieber die Ausgabe der Znckerkarten ist eine besondere Liste zu führen. Tie Aushändigung der Znckerkarten darf nur geacn Vorlage der Vrotausweiskarten oder der Selbstver­sorger Mablschieine erfolgen. Tie Vrotausweiskarten, beziehungs­weise die Selbstversorger-Mablscheine sind von Ihnen mit einem entsprechenden Vermerk über die erfolgte Ausgabe der Zuckrrkarken zn^ versehen (etwa durch Aufdruck des Bnckfftabens Z. mit Datum). Die etwa nicht ansgegcbenen Karten sind von Ihnen stets unter Verschluß zu halten.

Gemäß Ziffer 6 vorstehender Verordnung haben Ihnen die Inhaber der Gastl-änser usw. den Nachweis ihres Verbrauch? z-U erbringen. Dieser Nachweis ist von Ihnen sorgfältig zu prüfen und dem Antragsteller eine Bezugskarte über die Hälfte der von ihm nachgewiesenen Menge anszustellen.

Giesten, den 4. Mai 1916.

Großherzogliches Kreisamt Giesten.

Dt. Usinger.

B e t r.: Einsendung der Kreisabdeckereiverzeichniffe: hier: für Monat April 1916.

An Grofth. Polizeiamt Gießen und die Groszh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern an un,gehende Einsendung der Abdcckerciver zeichnisse ftir Monat April l. Js.

Fehlanzeigen brauchen nicht auf den, vorgeschriebenen s^on mnlar, sondern können auf Postkarte oder anderem kleinen Papier- svrmat erstattet werden.

Int allgemeinen ist eine genaue Verzeichn u n g alle x Abliefe runge n, zum Ztvecft' einer geordneten Abrechnung unbedingt erforderlich.

Gießen, den 2. Mai 1916.

Grvstherzogliches Kreisamt Gießen I. V.: Langer m a n n.