Ausgabe 
29.2.1916
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Vohmden Dre Landeskartosselstelle ist beschlußfähig bei Anwesen- Borgenden und zweier weiterer Mitglieder. Zu einem Beschlich genügt d!e einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmen- gleicolKit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

«' .-w ie s 7 an ^? i fai'toffelftcIle hält nach Bedarf auf Einladung deS roorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher Natur beraten und entschieden werden.

Zur Durchführung der Verteilung und zur Erledigung des dannt verbundenen Geschäftsverkehrs und zur Stellvertretung des Vorsitzenden wird ern Sachverständiger bestellt. r , v 4 £5 Streitigkeiten, die bei der Verteilung entstehen, ent­scheidet Großherzogliches Ministerium des Innern, Abteilung ftir Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, endgültig.

§ 2 Wer Kartoffeln erzeugt, verwahrt oder damit Handel u-'kwt, ist auf Verlangen der Landeskartoffelstelle verpflichtet, inner- lmlb einer ihm gesetzten Frist Auskunft über alle Punkte, deren Kenntnis zur zweckmäßigen Durchführung dieser Bekanntmachung erforderlich ist, insbesondere über die Mengen der von ihm er­zeugten oder ihm gehörenden Kartoffeln, über deren seitherigen Absatz und über die vorhandenen Vorräte zu geben.

.Die Landeskartoffelstelle ist berechtigt, durch Beauftragte die Geschäftsräume der im Absatz 1 Genannten besichtigen und Ein­sicht in die Geschaftsaufzeichnungen und sonstigen Belege nehmen zu lassen. Auch kann sic Kartoffelproben erhebeii oder deren Ein­sendung anordnen.

t ^ b 2 Geiiannten sind auf Anordnung der Landes­

kartoffelstelle verpflichtet, bestimnite Mengen Kartoffeln aus ihren Vorräten an erneii Kommunalverband, eine Ge.meinde oder an einen bestiMinten Händler gegen Barzahlung zu liefern.

. f 4 - Der Versand oder die sonstige Verbringung von Kar- tosselil ^nach außerhessischen Orten bedarf der Genehmigung der Laiwesrartoffelstelle, ivelche sie imr erteilen wird, wenn die Be- fnediguiig des dringendsten eigenen Bedarfs der Bevölkerung des Großherzogtunls sichergestellt ist. Für die genehmigten Sen­dungen werden Versan.dscheine ausgestellt.

§ 6 . Die Bekanntmachung tritt am 1 . März lfd. Js. in Kraft Darmstadt, den 24. Februar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

._ v. Hombergk. _Krämer.

Bekanntmachung.

Tie Hegezeit für Fasanenhennen wird gemäß § 3 der Ver­tonung vom 29. April 1914 auch im laufenden Jahre für die Zeit bis zum 20. März einschließlich aufgehoben.

Darmstadt, den 18. Februar 1916.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

__ v. Homberg k.

Betr.: Tie Versorgung mit Speisekartoffeln im Frühjahr und

Sommer 1916.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh. Bürger- meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Um hervorgetretenen Zweifel zu beheben, machen wir darauf auffnerksani, daß bei der Feststellung der Kartoffelvorräte die S a a^t- und Brenn- Kartoffeln mit anzugeben sind, loie dies auf L>erte 2 der Ihnen von der Zentralstelle für Landesstatistik zugegangenen Anweisung hervorgeht.

Gießen, den 26. Februar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Using e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise für Gemüse.

.Mr die Landgemeinden des Kreises werden folgende Höchst Preise für Gemüse festgesetzt:

Weißkraut 0,06 bis 0,07 Mk. das Pfd., 15 bis 25 Pfg. das Stück.

Rotkraut 0,06 bis 0,09 Mk. das Pfd., 20 bi- 30 Pfg das Stück

Wirsing 0,07 bis 0,06 Mk. das Pfd., 15 bi- 20 Pfg das Stück

Sprnat-

Grünkohl (Krauskohl) 0,09 Mk. das Pfd.

Schwarzwurzel 0,25 Mk. das Pfd.

Gelbe Rüben und Karotten 0,(58 bis 0,10 Mk. da- Pfd,

Rote Rüben-

Ard-Kohlrabi (uuteridische) 0,04 Mk. das Pfd.

Aellene 10 bis 20 Pfg. das Stück.

Feldsalat, der Teller 10 bis 12 Pfg.

Zwiebel 0,20 Mk. das Pfd.

Gießen, den 21. Februar 1916.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

. J.B.: Langermann.

Betr: Wre oben. -

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden m n des Kreises.

Borstcheirde Höchstpreisfesffetzung wollen Sie zur öffentlichen Kennwrs in Ihrer Gemeinde bringen und insbes. die Züchter und machen aU Strafbarkeit der Ueberschreitting auffnerksam

Gießen, den 21. Februar 1916.

Groß herzogliches Kreisamt Gießen.

3.. B.: L a n g e r m a n n.

Bekanntmachung.

etr.: Hochstprege für Butter.

\ Reichsgesetzbl. betr. die Höchstpreise vom

4 Mgust 1914 m der Fassung vom 17. Dezember 1914 und -1. Januar 191o und des § 5 der Bekanntmachung des Reichs­kanzlers vom 22. Oktober 1915 betr. Regelung der Butterpreise, ebenso der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Okto- ^9Io über dre Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Prersstellung für den Weiterverkauf, sind für die Land- gemeinden des Kreises folgende Höchstpreise für Butter, worden Landgemeinden des Kreises hergestellt ist, festgesetzt

I. S ü ß r a h m b u t t e r (Handelsware I).

Grundverkanfspreis für den Hersteller einscht. > Verpackung frei Enrpfänger:

nicht abgeformt 204 Mk. für den Ztr., nrcht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 2,05 Mt. für das Pfund,

in 1 Pffind-Packung abgeformt 2,09 Mk. für das Pfund, ^^Pfund-Packung abgeformt 1,05 Mk. für das halbe Pffuid.

Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher:

nicht abgeformt 208 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen von 10 Pfund und wenige?

2,15 Mk. für das Pfund, abgefornit 2,20 Mk. für das Pfund, abgefornrt 1,10 Mk. für das hülbe Pfund.

II. L a n d b n t t e r (Handelsware III).

Gr und Verkaufspreis für den Hersteller einschl. Ver^ Packung frei Empfänger: nicht abgeformt 170 Mk. für den Ztr., nicht abgeformt in Mengen unter 1 Ztr. 1,71 Mk. für das Pffrnd,

in Ballen oder in Pfmidverpacknng abgeformt 1,74 Mk. für das Pfund.

Verkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher:

nicht abgeformt in Mengen von 10 Pfund und wenige?

1,82 Mk. für das Pfund, abgeformt 1,85 Mk. für das Pfund, abgeformt 0,93 Mk. für das halbe Pfund.

Liefert der Bntterhersteller unmittelbar an den Verbraucher und übernimmt er dabei Arbeiten, Risiken und Aufwertungen, die sonst handelsüblich dem Hersteller nicht obliege,!, so kann er in der Grenze bis zu dem Kleinhändlerpreise mehr als den Grund­preis fordern.

Weiter wird bemerkt, daß nach 8 5 Absatz 2 der Bundesrats- verordnnng vom 22. Oktober 1915 über die Regelung der Buller­preise bei Ver-schiedenheit der Höchstpreise an dem Orte der ge­werblichen Niederlassung des Verkäufers und an dem Wohn­orte des Käufers der Höchstpreis maßgebend ist, der für den Ort der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers festgesetzt ist. Bef Herstellung von Butter in landwirtschaftlichen Betrieben gilt alS Ort der gewerblichen Niederlassung der Herstellungsort.

Die Verkäufer von Waren, ftir die ein Höchstpreis festgesetzt ist, haben diesen Preis mit Angabe der Menge (Gewicht), auf bte J ic V ber Höchstpreis bezieht, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zu bringen. Dieser Anschlag ist kostenfrei mit dem polizeilichen Stentpel zu versehen und täglich während der Verkaufszeit auszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage mit geeichten Gewichten aufzustellen und ihre Be­nutzung zum Nachwiegen der verkauften Waren zu gestatten.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 des Höchstpreisgesetzes mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch kann Bestrafung auf Grund des 8 5 der Bilndesratsverordnung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 erfolgen.

Gießen, den 12 . Dezember 1915.

Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ I. V.: L a n g e r m a n n.

Betr.: Erweiterung des Schlachtverbotes.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Zur Begründung des- Antrags auf Genehmigung der Schlacht tuug von Rindern wird häufig Mangel an Futter oder Platz an-i geführt, so daß eine Schlachtung oder ein Verkauf zur Schlachtung nöttg sei, wert sich eine Aufzucht nicht ermöglichen lasse. Weil hierdurch wertvolles Material zur Ergänzung unseres Viehbv- standes verloren geht, haben wir uns mit dem Landwirtschaft^ kammerausschuß der Provinz Oberhessen in Verbindung gesetzt mrd hat ftch dieser bereit erklärt, in den genannten Fällen sich zu bemühen, Käufer zirr Aufzucht namhaft zn machen. Sie wollen deshalb vor Einreichung der betreffenden Gesuche an uns sich mit genannter Stelle in Verbindung setzen und erst dann dis Gesuche an uns wnteraeben, wenn von dem Ausschuß die Bn-