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Bekanntmachung
betreffend Ergänzurrg der Verordnung über Veräußerung von Kauffahrteiffffffen an Niä)-treicl>san< 7 ehürige vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 665). Vom 17. Februar 1916.
Der Bnndesrat hat auf Gruird des Z3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrals zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-G-esetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I. In der Verordnung über Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nichtreicl>sangehörige vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 685) werden folgende Aenderungen vorgenommen: ^
1. Ter 8 1 Abs. 2 erhalt tilgende Fassung:
Das gleiche gilt für Kauffahrteischiffe, die für Rechnung eines Neichksangehorigen gebaut oder für Rechnung eines Nich-treichsangehörigen deutschen Werften in Bau gegeben werden.
2. Der ß 1 erhält folgenden Msatz 3:
Fermer sind verboten alle die Beförderung von Gütern bezweckenden Miet- oder Frachtverträge, die sich auf Schiffe der im Abs. 1, 2 bezeichneten Art mit einem Brnttoraum- gehalts über 500 Rcgistertons beziehen, und durch die zusammen mehr als der dritte Teil des Nettvraumgehatts oder der Tragfähigkeit des einzelnen Schiffes in Anspruch genommen wird, soweit die Beförderung nicht ausschließlich von oder nach Hafen des Inlandes oder deutscher Schutzgebiete erfolgen soll.
Artikel II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 17. Februar 1916.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.^
__ Delbrück. __
Verordnung
betr.: Verbreitung von Druckschriften ohie Angabe des Druckers.
Im Intereffe der öffentlichen Sicherheit verbiete ich für den mir unterstellten Korps bereich und — im Ginvernehmen mit dem Gouverneur — auch, für den Befehlsbereich der Festung Mainz: jede Verbreitung von Druckschriften, rvelche den Bestinv- mungen des § 6 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 nicht entsprechen.
8 6 des genannten Gesetzes lautet:
„Auf jeder im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden; Druckschrift nruß der Nanre und Wohnort des Truckers unch wenn sie für den Buchhandel oder sonst zur Verbreitung bestimmt ist, der Nance und Wohiwrt des Verlegers, oder — beim Selbstvertriebe d-er Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. An Stelle des Nanicns des Truckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetra-, geneil Firnra.
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gerverbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel, Vi- sitenkarterl u. dgl. sowie Stimmzettel für öffentliche Wal-len, sofern sie nichts weiter als Zrveck, Zeit u,ld Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Persollen ertthalten."
Zuwiderhandlungen rmterliegen der Bestrafung nach 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand voinl 4. Juni 1851. Frankfurt (Main), 16. Februar 1916.
Stellv. GLNtralkommando bcö 18. Armeekorps.
Der Kommandierende General Freiherr von Gal!,
____ General der Infanterie. _
Betr.: Bundesratsverordnungen über NahrnngsMittelversor-
gnng.
An die Großh. Bürgermeisteri-ien der Landgemeinden des Kreises.
Im Verlage der Königlichen Hofbuchhandlung E. S. Mittler L Sohm in Berlin SW. 68, Kochslraße 68/71, wird jetzt eine vierte berichtigte Ausgabe der
„Bundesratsverordnuirgen über Nahrungsmittelversorgung" erscheinen. Der Verkaufspreis beträgt 1,20 Mark.
Gieß ein, der: 24. Februar 1916. »
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
_ I. V.: L an g er ma n n. _
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauensen.che im Kreise Friedberg.
In der Gemeinde Petterweil ist die Maul- und Klauenseuche festgeftellt worden.
Gießen, den 22. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e in ni e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Dienst bei Großh. Kreisverlnessungsamt Hungen.
Durch Anordnung Großh. Katasteramtcs Darmstadt ist der Großh. Kreisgeometer Knapp zu Gießen beauftragt worden, bis auf weiteres an Stelle des erkrankten Großh. Kreisgeometers Treusch das Großh. Kreisvermessungsamt Hungen mitzuverwalten. Wir bringen dies zur Kenntnis der Interessenten.
Gießen, deil 22. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
,_ I. B.: Hemm er de. _
Bekanntmachung.
B e t r.ck Sonntagsruhe in den Apotheken.
Wir bringen zur öffentlichen Kenntnis, daß von Sonntag, den 27. d. Mts., nachmittags 3 Uhr, bis Montag, den 28. d. Mts. früh, nur die Hirsch-Apotheke geöffnet ist.
Gießen, den 23. Februar 1916.
Großhcrzoglickres Polizeiamt Gießen. _ I. A.: Pfeffer. _
Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Lang-Göns; hier: der: Zuteilungsplan.
In der Zeit vom 22. Februar bis einschließlich 6. März l. I. liegen auf Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns
die Beschlüsse der Vollzugskommission vom 17. Februar l. I. und des Gemeinderats vom 11. Februar l. I. über Vornahme der Ueberweisung der neuen Grundstücke im laufenden Jahre
zur Einsicht der beteiligten Grundeigentümer offen.
Einwendungen hiergegen sind bei Meidnng des Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei Lang-Göns mit Gründen versehen schriftlich einzureichen.
Friedberg, den 17. Februar 1916.
Ter Großherzogliche Feldbereinigungskommissär:
_ Schnittspahn, Regierunqsrat.
Wöchentl. lleberficht der Todesfälle i. d. Stadt Gießen.
6. Woche. Vom 6. bis 12. Februar 1910. Einwohnerzahl: angenommen zu 33 100 (inkl. 1600 Manu Militär). Cterblichke.tsziffer 31,40%- Rach Abzug von 8 Ortsfremden: 18,65 %<>•
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Zus.
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im 1 Lebensjahr
vom 2 btS 15. Jahr
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anderen Wundkraukheiten
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Lungiueutjündimg Krankueiten der Kreislauf-
3
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Selbstmord d. Vergiftung
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1
—
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—
Summa r 20 (8) 15 i6» 1 4 (2)
Anm.: Die in Klammern gesetzten Ziffern geben an, wie viel der Todesfälle in der betreffenden Krankheit auf von auswärts nach Gießen gebrachte Kranke kommen.
Märkte.
ko. Frankfurt a. M. Viehhofm arktbericht vorn 24. Febr. Austrieb: Rinder 113 (darunter Ochsen 7, Bullen I, Kühe und Färsen 105), Kälber 270, Schafe 98, Schweine 65.
Marktverkauf: Markt bei lebhaftem Handel geräuint
Preise inr 100 Pld Lebend- Schlacht-.
gewicht.
Kälber.
Mk.
m.
Feil,sie Mastkälber.
. . 130-135
217-225
Mittlere Mast- und beste Saugkälber .
. 125—130
208—217
Geringere Mast- ruid oute Saugkälber .
. . 120-125
204-212
Schaf e. Weidemastscha'e.
Mastläinmer und jüngere Maslhaminel.
. . 85—90
185 — 195
Geringere Mas.hau'nuel und Schafe . .
. . 76-00
180—00
S ch iv e i n e.
Voll fleischige Schweine von 80 bis
100 kg Lebendgeivicht.
108 00 - 00.00
Voll fleischige Schweine unter 80 kg Lebendgewicht..
93.00-00.00
Rotationsdruck der Brühl'fchen Univ.-Buch- und Stemdruckerei. R. Lange, Gießen.


