Erkl ä i'it ng, ob sie ihre gesa m t e A dt r f lache b e ft e l - l e u wolle u v der wel che St ft cf e d a v v n tt n C> c ft -e t T fi bleibe u solle n. & i e M ö g I i ch feit der i u A u 3 j t cf> £ genommenen Bestellung der Aeck-er must Ihnen glaubhaft gemacht werden. Ferner tvevden die Feld- geschworenen anzuweisen sein, die nicht bebauten Grundstücke fest-- zustellen und ein Verzeichnis hierüber der Ortspolizeiöehörde zur wetteren Veranlassung vorzulegen.
Tie Vorschriften beziehen sich auch aitt Grundstücke, die nn Grgentunl der Genreinden und Kirchen stehen.
Bis spätestens zum 5. März d. ). ist uns das Verzeichnis nach dem oben vorgeschriebenen Muster oder Fehlbericht einzureichen.
G i e st e n , den 21. Februar 1916.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
_ Dr. U s i nger.
Bekanntmachung.
Betr.: Beschaffung von Saathafcr und Saatgerste.
Durch Erlast der Rcichssitttermittelstelle in Berlin vvm 14. Februar 1916 ist die Möglichkeit geboren, innerhalb des K o m -- m u n a l ve r b a n d s Gerste und Daser ffir Saatzwecke int Wege des A us t au s ch s zu veräußern! Besitzer von ungeeignetem, nicht keimfähigen -derartigen Getreide können mit unserer Gc n ch- ntiguitg die gleiche Menge Saatgut von anderen Landwirten enttäuschen. Ein Llufgeld darf hierfür weder angeboten, noch gefordert werden, da nur Saatgut aus anerkannten oder zugelasseneu Saatgutivirtschasten den Höchstpreis von 30 Mk. zuzüglich des ttweils gültigen Aufschlags (bis zum 1. März 1916 = 6 Mk.) überschreiten darf.
Kmtauschanträge sind mit entsprechenden Bescheinigungen der rn Betracht kommenden Bürgermeistereien uns zur Genehmigung * vorzulegen.
Gießen, den 19. Februar 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U sing er.
Betr.: Wie vorstehend.
An das Großh. Potizeiamt Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die vorstehende Bekanntmachung ist alsb.ttd zur Kenntnis der vetettlgten Zbreise zu bringen und dabei zu bemerken, daß wir etwaigen Wünschen die weitgehendste Berücksichtigung im voraus Zusagen.
Gießen, den 19. Februar 1916.
Großher^ogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U sin ger.
Betr.: Den Verkehr mit Gerste.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezugnahme aus unsere Verfügung vom 27. Oktober 1915, Kreisblatt Nr. 95 vom 29. Oktober 1915, Seite 2, benachrichtigen wir Sie, daß alle Anträge auf Betastung der selbst- gewonnenen Gerste bis zum Betrage von 10 Doppelzentner durch den Kommunalverbaird genehmigt worden sind! Wir beauftragen Sie, die beteiligten Landwirte hiervon alsbald in Kenntnis zu setzen.
Gießen, den 19. Februar 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U s i n g c r.
Bekanntmachung
wegen Festsetzung anderer Preise im Verkehr mit Stroh und Häcksel. Vom 12. Februar 1916.
Auf Grund des § 15 der Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel vom 8. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 743) wird folgendes bestimml:
Artikel I. Die Grenz- und .Höchstpreise für Stroh (8§ 5, 9 der Verordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. November 1915 — Reichs-Gesetzblatt S. 783 —), das in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert wird, werden wie folgt festgesetzt:
Der Preis darf für 1000 Kilogramm nicht übersteigen:
bei Flegeldruschstroh. 60,00 Mark,
bei gepreßtem Stroh. 57,50 Mark,
bei ungepreßtem Maschinenstroh . . . 55,00 Mark. Artikel II. Ter Höchstpreis für Häcksel (8 10 der Verordnung in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 27. November
1915 — Reichs-Gesetzblatt S. 783 —), der in der Zeit vom 14. Februar 1916 bis 30. April 1916 einschließlich geliefert wird, wird wie folgt festgesetzt:
Der Preis darf für 1000 Kilogram in 75 Mark nicht übersteigen.
Artikel III. Der im 8 9 Abs. 3 der Verordnung für den Umsatz durch den Handel zugelassene Zuschlag von 4 vom Hundert wird auf 8 vom Hundert erhöht.
Artikel IV. Diese Bestimmungen treten am 13. Februar
1916 in Kraft.
Die Bestimmung unter HI der Anordnung zur Ausfuhr img
tu Verordnung über den Verkehr mit Stroh und Häcksel von« 18. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 773) bleibt unberührt. Berlin, den 12. Februar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskau zler-s.
___ De lbrü cl, _
XVIII. Armeekorps.
Stellvertretendes Generalkommando.
Abt. III b. T.-Nr. 2593/671.
™ m _ Frankfurt a. M., den 12. Febr. 1916.
-oetr.. Besorgung von Briefen durch Privat- Personen.
Verordnung.
Für den mir unterstellten Korpsbezirk und — im Einverneh-- "Ut dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Festung Maniz verbiete ich im Interesse der öffentlichen Sicher- heit ieoc Besorgung oder Vermittelung von Brichm oder sonstigen Lost,endnngen durch Privatpersonen nach den besetzten Tellen Rußlands.
Die Besorgung oder Vermittelung dieser Sendungen darf nur durch die Post erfolgen. 1
Zuwiderhandlungen unterliegen der Bestrafung nach 8 9b des Ge,etzes über den Belagerungszustand, vom 4. Iilni 1851.
Der kommandierende Geue.al:
__ # 1 c i h v u v n Galt, General der Infanterie. v
Bekanntmüchung.
Betr.: Milchversorgung und Festsetzung eines Höchstpreises für Mrsch.
Unter Aufhebung der Verordnung vom 30. September 1915, bet^fMid die Festsetzung eines Höchstpreises für Milch (III b.
Öb2,1)309)*) bestimme ich int Einvernehmen mit dem Gouverneur der Festung Mainz mit Gültigkeit vom 15. Februar 1916 an;
I. Auf Gruiid des 8 9b des Gesetzes über den Belagerung^, zustand vom 4. Juni 1851:
^-,5^^feranten jeder Art (Erzeuger, Händler, Molkereien, Mttchwrnsch asten) in dem ganzen mir unterstellten Befehlsbereiche, sowie nn Befehlsbereiche der Festung Mainz sind verpflichtet, in dieselben Geniernden w e i t e r Vo l l m i l ch o d e r M a g e r m i l ch zu tiefern, in die sie bisher geliefert haben. Lieferten sie bisher Ni mehrere Gemeinden, so ist in diese Gemeinden nach dem Ver-. haltikis der bisherigen Lieferung anteilsmäßig weiter zil liefern.
Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu 1 Jahr, beim Vorl-rgen mildernder Umstünde mit Hast oder Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
II. Auf Grinst» des 8 4 des Gesetzes über den Belagerungs-, zustand vom 4 Juni 18ol itrtb des Gesetzes über die Höchstpreiss vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom l<. Dezember 1914 in Verbindrmg mit den Bekanutmachrmgen vom 21. Januar 1915 und 23. September 1915:
1. Wer an Händler oder an Vereinigungen, die in den Stödten Franrfurt a. M., Wiesbaden, Hanau, Höchst a. M., Tarmstadt, ustamz, Offenbach und Worms Vollinilch an die Verbraucher abgeben, Vollmilch liefert, darf hierfür keinen höheren Preis wie 24 Pfg. für den Liter frei Stadt fordern.
2. Wer an Händler oder an Vereinigungen, die in den g# nannten Städten Magermilch an die Verbraucher abgeben, oder an drese Städte selbst Magermilch liefert, darf hierfür keinen höheren Prers wie 16 Pfg. für den Liter frei Stadt fordern.
3..Die genarmten Händler und Vereinigungen dürfen an ihre Milchlieseranten keinen höheren Preis wie 24 Pfg. für den Litev Vollmilch und 16 Pfg. für den Lirer Magermilch frei Stadt be-, zahlen.
4. Ter Preis, der von den zu 1 genannten Milchlieferantent an die Milcherzeuger — insbesondere von den Molkerei-Genossen- schäften an ihre Genossen oder sonstige Milcherzeuger — für dis Lieferung der Vollmilch ab Stall bezw. für die Lieferung zur Sammelstelle oder Abholungsstelle bezahlt wird, muß niedriger sein als der zu 1 für die Lieferung frei Stadt bestimmte Preis.
5. Tie vorstehende Verordnung zu II gilt bis einschließlich
14. Mai 1916. '
6. Zuwiderhandlungen werden nrit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Tie Vnx nrteilung kann aust Kosten des Schuldigen öffentlich bekannt gv, macht 'werden, auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrecht« erkannt iverden.
Frankfurt a. M., den 12. Februar 1916.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Der Kommandierende General: gez. Freiherr von G a l l, General der Infanterie.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Hinweis auf vor stellende Bekanntmachung wollen Si« die Lieferanten inrd Händler entsprechend bedeuten.
Gießen, den 18. Februar 1916.
Gwßherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Using er.
*) siehe Kreisblatt Nr. 63.


