Nr. 17
22. Uebrnar
1916
Bekanntmachung.
Bctr.: Tie Sicherung der Ackerbestellung.
Nachstehend bringen !vir zur Kenntnis der Interessenten:
1. Bekanntmachung des' Stellvertreters des Reichskanzlers vom 8t. März 1915;
2. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern vom 9. April 1915;
3. Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 9- September 1915.
Wir geben uns der sicheren Erwartung hin, daß bie Landwirtschaft treibende Bevölkerung, durchdrungen von der Ueber- zeugnng der Wichtigkeit einer ordnungsmäßigen Ackerbestetlung fiir unsere gesainte Bolksernährung, uns mit allen Kräften unterstützen wird.
Gießen, den 21. Februar 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen.
Ör. U s i n g e r.
Bekanntmachung
iüber die Sicherung der Llckcrbestcllung. Vom 31. März 1915.
Ter Vrmdesrat hat aus Grund des ß 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu tvirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichK-Gesetzbt. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Die untere Verwaltungsbehörde ist nach näherer Anordnung der Landestzentralbehörde befugt, die Nutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber aufzufordern, ob sie ihre gesamte Ackerfläche bestellen wollen oder welche Stücke davon urr- bestellt bleiben sollen. Die Möglichkeit der in .Aussicht genomi- menen Bestellung ist auf Erfordern glaubhaft zu machen. Tie Alufsorderung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
8 2. Soweit der Nutzrukgsberechtigte die Bestellung nicht übernimmt oder die Möglichkeit der Bestellung nickst glaubhaft macht oder die Aufforderung unbeantwortet läßt, oder wenn er nicht erreicht werden kann, ist die untere Verwaltungsbehörde befugt, die Nutzung des Grundstücks mit Zubehör ganz oder zum Teil längstens bis Ende des Jahres 1915 dem Berechtigten zu entziehen und dem Kommunalverbande zu übertragen.
8 3. Ter Kvnununalverband I>at bei der Nutzung des Grundstücks nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtscliaft zu verfahren, soioeit dies nack den besonderen durch den Krieg geschafenen Verhältnissen tunlich ist. Inwieweit der Kommunalverband dem Nutzungsberechtigten eine Entschädigung zu gewähren hat, bestimmt die untere Verwaltungsbehörde bei der Uebertragung. Für die Aufwendung des Kommunalverbandes hat der Eigentümer oder sonstige Berechtigte nickst einzutreten.
8 4. Aus Grilnden der Billigkeit kann die untere Verwaltungsbehörde die Riickgabe der Grundstücke an den Berechtigten bereits zu einem früheren Zeitpunkt als dem zunächst bestimmten verfügen. Bei der Auseinandersetzung (8 5) hat ein angemessener Ausgleich zu erfolgen.
8 5. Ueber die Auseinandersetzung zwischen dem Kommunalverband und dem Eigentümer sowie den sonstigen Nutzungsberechtigten beschließt auf Antrag bie untere Verwaltungsbehörde nach billigem Ermessen unter Llusschluß des Rechtsweges.
4 6. Gegen die Verfügungen der unteren Verwaltungsbehörde nach 88 1 bis 4 ist binnen einer Woche, gegen die Beschlüsse nach ß 5 binnen einem Monat die Beschwerde bei der höheren Verwaltungsbehörde zulässig. Tie Eutschcidung ist endgültig.
§ 7. Personen, die wegen des Einbruchs feindlicher Truppen ihre bisherige landwirtschaftliche Beschäftigiing aufgegeben haben, können nach dem 31. Juli 1914 geschlossene Verträge, die sie zu Diensten außerhalb des Bezirkes ihrer früheren Beschäftigung verpflicksten, behufs Rückkehr dorthin mit fünftägiger Frist kündigen. Tie Kündigung muß binnen drei Wochen erklärt werden; diese Frist beginnt nrit dem Taae der Verkündung der Verordnung. Bedarf es zur Rückkehr einer behördlichen Erlaubnis, so läuft die Frist von dem Tage, an dem diese Erlaubnis dem Flüchtling bekannt geworden ist.
Die Landeszentralbehörde bestimmt die Bezirke, auf die diese Vorschrift Anwendung findet.
8 8. Tie Landestzentralbehörde erläßt die erforderlichen Aus- führunas Vorschriften.
8 9. Sofern die Sicherung der Ackerbestellung im Wege der Landesgesetzgebung herbeigeführt ist, finden die §8 1 bis 6 dieser Verordnung keine Anwendung.
ß 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 31. März 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Sicherung der Ackerbestellung. Vom 9. April 1915.
8 1. Im Sinne der Bundesratsverordnung über die Sickerung der Ackerbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) sind:
a) untere Verwaltungsbehörde das Kreisamt;
b) Kommunalverband der Kreis;
c) höhere Verwaltungsbehörde der Kreisausschuß.
8 2. Die Kreisämter haben die ykutzungsberechtigten von Landgütern und landwirtschaftlichen Grundstücken, die ihre Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen die Bestellung zweifelhaft ist, durch die Ortspolizeibehörden schriftlich oder durch ortsübliche Bekanntmachung mit kurzer Frist zu einer Erklärung darüber auffordern zu lassen, ob sie ihre gesamte Llcker- fläche bestellen wollen oder welche Stücke davon unbestellt bleiben sollen. Tie Möglichkeit der in Aussicht genommenen Bestellung ist glaubhaft zu machen.
8 3. Soweit Nutzungsberechtigte die Bestellung nicht übernehmen oder die Möglichkeit der Bestellung nicht glaubhaft machen oder die Aufforderung unbeantwortet lassen, oder wenn Nutzungsberechtigte nicht erreicht lverden können, ist ein Verzeichnis nach dein hierunter abgedrnckten Muster von der Ortspolizcibehörde aufzunehmen und auf kürzestem Wege Großh. Kreisamt vorzulegen.
8 4. Ter Kvnnmmalverband kann die ihm zugewiesenen Rechte und Pflichten auf die Gemeinde übertragen, in deren Gemarkung das zu bebauende Grundstück liegt.
Darmstadt, den 9. Llpril 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Krämer.
Kreis . . . - . Gemarkung s .
Verzeichnis
der landwirtschaftlichen Grundstücke, für die auf Grund von 8 2 der Bundesratsverordnung über die Sicherung der Ackcrbestellung vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 210) nach ergangener Aufforderung die Nutzung den ytutzungsberschtigten entzogen und dem Kommunalverband übertragen werden soll.
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Eigenschail des Nutzuugs- berecknigten (ob Eigentümer, Päctner u>w.)
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Entziehung der Nutzung
Unters ctzrckt des Nutzungsberechtigten, ioweit er erreimbar ist
Wird Großh. Kreisamt vorgelegt.
Die Ortspolizeibehörde.
Bekanntmachung
wegen Anrdctung der Bekanntmachung über die Sicherung der Ackerbestellung vorn 31. März 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 210). Vom 9. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Gruird des 8 3 des Gesetzes über die Ermäckftigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1.
Im 8 2 der Bekanntmachung über die Sicherung der 2lcker- beftellunq vom 31. März 1915 (Reühs-O^esetzbl. S. 210) — ab- gedrllckt im Kreisblatt Nr. 33 vom 13. Aprrl 1915 — ist die Zahl „1915" zu ersetzen durch „1916".
Artikel 2.
Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
.Berlin, den 9. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, vorstehende Bekanntmachungen alsbald in ortsüblicher Weffe zn veröffentlichen.
Gleichzeitig wollen Sie diejenigen Nu tz n n g s - berechtigten von Landgütern und l a n d w i r t s ch östliche n G ru n d st ü ck e n, die ihre. Grundstücke voraussichtlich nicht bestellen oder bei denen dre Bestellung zweifelhaft ist, durch ortsübliche Bekanntmachung mit Frist von einer Woche auf fordern zu einer


