Kreisblatt für de« Kreis Gietzen.
Nr. 15 __17. Februar_ 1916
Bekanntmachung
betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst ein-
getretener Mannschaften. — Vom 21. Januar 1916.
Der Bmrdesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des .Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 327) zur Ergänzung des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, vom' 28. Februar 1888 und 4. August 1914 (Familienunterstützungsgesetz), folgende Verordnung erlassen:
8 1. Unterstützungen nach dem Familienunterstützungsgesetze und den Vorschriften dieser Verordnung erhalten im Falle der Bedürftigkeit außer den Familien der im § 1 des Gesetzes aufgeführten Mannschaften die Familien:
a) der Mannschaften, die sich in Erfüllung ihrer gesetzlichen aktiven Dienstpflicht beftnden,
b) der Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfteiwilligen, § 98, 2 der Wehrordnung),
c) der Reichsangehörigen, die an der Rückkehr aus dem Ausland infolge feindlicher Maßnahmen verhindert oder vom Feinde verschleppt worden sind.
§ 2. Auf die nach 8 1 des Famitienunterstützungsgesetzes und 8 1 dieser Verordnung zu gewährenden Unterstützungen haben außer den im 8 2 des Fannlienunterstützungsgesetzes bezeichnten Personen Anspruch:
a) elternlose Enkel,
b) Stiefeltern, Stiefgeschwister, Stiefkinder,
e) die schuldlos geschiedene Eheftau, der nach 8 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Ehemann den Unterhalt zu gewähren verpflichtet ist,
d) uneheliche, mit in die Ehe gebrachte Kinder der .Eheftau, auch wenn der Ehemann nicht der Vater ist,
e) Pflegeeltern und Pflegekinder.
Elternlose Enkel über 15 Jahre sowie die im Abs. 1 unter b, d und tz aufgeführten Personen haben den Anspruch indessen nur, trenn sie von dem Eingetretenen unterhalten wurden oder das Unterhaltungsbedürfnis erst nach erfolgtem Diensteintritte hervorgetreten ist.
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. 1 6 besteht nur. wenn das Pflegeverhältnis bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bestanden hat und kein .Entgelt gezahlt wird. Der Anspruch ruht, so lange den hiernach Berechtigten ein Anspruch auf Grund anderer Bestimmungen des Familienunterstützungsgesetzes oder dieser Verordnung zustetzt.
8 3. Bedürftigkeit gemäß 8 1 des Familienunterftützungs- gesetzes und 8 1 dieser Verordnung ist anzunehmen und wenigstens der Mindestsatz zu zahlen, wenn nach der letzten Steuerveranlagung das Einkommen des in den Dienst Eingetretenen und seiner Familie
in den Orten der Tarifklasse E 1000 Mt. oder weniger,
in den Orten der Darifklazsen C und D 1200 Mk. oder weniger,
in den Orten der Tarifklaffen A und B 1500 Mk. oder weniger beträgt.
Sind die tatsächlichen Einnahmen der Unterstützungsberechi- tigten gegenüber der Steuerveranlagung wesentlich niedriger oder höher oder besteht keine Steuerveranlagung, so hat der Lie- ferungsverband das Jahreseinkommen selbständig festzustellen. Dies gilt nach näherer Bestimmung der Landeszeutralbehörden auch für die Bundesstaaten, in denen Einkommensteuer nicht erhoben wird' Elsaß-Lothringen gilt in dieser Hinsicht als Bundesstaat.
Ein Anspruch besteht in der Regel nicht, wenn der- in den Dienst Eingetretene mit seiner Familie am Einkommen keinen Ausfall erleidet, oder wenn sonstige Tatsachen die Annahme recht- fertigen, daß eine Unterstützung nicht benötigt wird.
8 4. Die der Ehefrau zustehenden Mindest betrüge werden auf monatlich 15 Mk., die den sonstigen Berechtigten zustehenden Mindestbeträge auf monatlich 7,50 Mk. festgesetzt.
Die Verpflichtung des Lieferungsverbandes, im Falle des Bedarfs über die Mindestsätze Hinaus das Erforderliche zu gewähren, wird hierdurch nicht berührt.
§ 5. Als gewöhnlicher Llufenthalt (8 4 des Familien unterl- stützungsgesetzes) solcher Personen, die sich bei Beginn ihres Unterstützung sauspruchs in Anstaltspflege (Irren-, Blindenanstalten, Krankenhcftrsern usw.) oder in Familienpflege befinden, gilt der Ort, an dem der Berechtigte vor seiner Einlieserung in die Anstalt oder Familie seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat.
Als gewöhnlicher Aufenthalt unehelicher, in öffentlichen oder waten Anstalten geborener Kinder gilt der Ort, an dem die ütter vor ihrem Eintritt in die Anstalt Lyren gewöhnlichen! Aufenthalt hatte. Ist die Mutter ein Fürsorgezögling, so ist der Lieferungsverband verpflichtet, aus dessen Bezirk ihre Uebcrtvei- suug iu Fürsorgeerzichnng erfolgt ist.
8 6. Wechseln die Unterstützungsberechtigten ihren Aufenthalt, so ist die Unterstützung in der bisherigen Höhe auch an dem neuen Aufenthaltsorte weiter zu gewähren, soweit die Verhältnisse des neuen Aufenthaltsortes dies erfordern. Stellt sich ber Prüfung der persönlichen und örtlichen Verhältnisse heraus, daß die Unterstützung an den: neuen Aufenthaltsort nicht ausreicht, so ist die Unterstützung angemessen zu erhöben, sofern der Aufenthalt aus berechtigten und dringenden Gründen gewechselt ist.
Würde ein Anspruch auf Unterstützung erst durch den Zuzug in einen Ort mit höherer Tarifklasse begründet (8 3), so ist eine Unterstützung nur zu gewähren, wenn der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist.
8 7. Die Aufsichtsbehörden über den Lieferungsverband können Anweisungen erlassen, insbesondere auch in geeigneten FäUen die Zahlung der Familienunterstützung anordnen. Sie können diese Befugnis, unbeschadet ihres Rechtes, sie jederzeit selbst auszu- üben, auf die gesetzliche Berttetung der Lieferungsverbände über- tragen, wenn innerhalb der Lieferungs verbände besondere Kommissionen über die Unterstützungsanträge Beschluß fassen.
In Bundesstaaten, in denen von der Bildung besonderer! Lieferungs verbände abgesehen worden ist, wird durch die Landes-- zenttalbehörde bestimmt, welche Dienststellsr als Aufsichtsbehörden anzusehen sind.
8 8. Ist die Unterstützungspflicht zwischen verschiedenen Lieferungsverbänden streitig, so ist zur vorläufigen Unterstützung vorbehaltlich des Rückgriffs auf den nach 8 4 des Familicnunteüe stützungsgesetzes und des § 5 dieser Verordnung verpflichteten Lieferungsverband und bis zu dessen Eintreten der Lieferungsverband verpflichtet, in dessen Bezirk sich der Unterstützungsberechtigte zur Zeit der Stellung des AnttagS aufhielt.
Streitigkeiten zwischen Lieferuugsverbänden über die Frage der Zuständigkeit zur Gewährung der Familienunterstützung nach 8 4 des Famlliennnterstützungsgesetzes und des 8 5 dieser Verordnung werden, soweit es sich um Lieferung»verbände desselben! Bundesstaats handelt, von der Landeszenttalbehörde, soweit Lieferungsverbände verschiedener Bundesstaaten in Betracht kommen, im Wege des Schriftwechsels zynischen den Zentralbehörden dieser Bundesstaaten imd, wenn eine Einigung nicht zustandekommt, nach Artikel 76 der Reiäisverfassung unter Ausschluß des Rechtsweges entschieden.
§ 9. Tie Vorschriften des Gesetzes vom 30. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 629) finden entsprechende Anwendung, wenn der in den Dienst Eingetretene infolge einer Verwundung oder! Krankheit in den Genuß von Militärverforgmigs'gebührnissen tritt.
8 10. Ein Anspruch auf Unterstützung steht den Familien der im 8 1 unter C bezeichneten Personen nicht zu, sofern diese infolge strafgerichtlicher Verurteilung dauernd unfähig zum Dienst im Heere und in der Marine sind.
8 11- Die Bestimmungen der 88 1, 2, 3, 5, 6 treten mit Wirkung vom 1. Januar 1916 in Kraft. Soweit sie indessen einen Anspruch auf Unterstützung feststellen, der bereits durch Verival- rungsanordnung zuerkannt worden ist, oder soweit eine solche im Sinne des 8 5 bereits vorliegt, gilt als Tag des Inkrafttretens der in den Verivaltungsanordnungen bezeichnete Tag.oder, wenn ein solcher nicht bezeichnet ist, der erste Tag des auf das Datum der Benvaltungsanordnung folgenden Monats.
Tie Bestimmungen des § 4 treten mit Wirkung vom 1. November 1915, die der §8 7, 8 nrit Wirkung vom 2. August 1914. die des 8 9 mit Wirkung vom 20. Oktober 1915, die deS 8 10 mir Wirkung vom 1. November 1914 rückwirkend in Kraft.
Ten Zeitpunkt, mit den« die Vorschriften dieser .Verordnung außer. Kraft tteten, bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 21. Januar 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Berordmmg bringen wir mit dem Himoeis auf unser gleichzeitig erscheinendes Amtsblatt zur öffentlichen Kenntnis.
Tie Stadt Gießen gehört zur Ortsklasse 6, Lich zur Ortsklasse v, alle andern Gemeinden und Gemarkungen des KreiseS fallen unter Ortsklasse E.
Gießen, den 8. Februar 1916.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. Usinger.
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