Kreisblatt w den Kreis Gietzen.
Nr. 11
8. Aebruar
1916
Bekanntmachung
über die Herstellung von Süßigkeiten.
Vom 30. Dezember 1915.
Auf Grund des 8 1 Abs. 2 der Verordnung des B-undes- rats über die Herstellung von Süßigkeiten und Schokolade vom 16. Dezember 1915 (ReichA-Gesetzbl. S. 821) wird folgendes bestimmt:
% 1. Die Regelung und Ueberwachung des Verkehrs mit Zucker zur Verarbeitung in gewerblichen Betrieben, in denen Süßigkeiten im Sinne der §8 1 und 3 Asbs. 2 der Bundesrats-- Verordnung vom 16. Dezember 1915, sei es allein oder zusammen mit anderen Waren, hergestellt werden, wird einer Zucker-Zu- teilungsstellc für das deutsche Süßigkeitengeiverbe übertragen. Diese Zucker-Zuteilungsstelle wird unter Aufsicht des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern) von der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren- und Schokoladenfabrikanten e. V. in Würzburg verwaltet.
§ 2. Unternehmer gewerblicher Betriebe, in denen Süßigkeiten hergestellt werden (Süßigkeiten-Hersteller), haben der Z u ck e r - Zuteilungsstelle in Würzburg bis spätestens 15. Januar 1916 unter Benutzung der als Anlagen I und II beigefügten Vordrucke Erklärungen abzugeben: ,
1. über die Zuckermeiigen, die sie in der Zeit vom 1. Oktober
1914 bis 30. September 1915 verarbeitet haben oder zur
* . Verfügung hatten, und zwar gesondert
a) nach der Verarbeitung zu Süßigkeiten im Sinne des § 3
■ Abs. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1915,
b) nach der Verarbeitung zu anderen Waren,
. e) nach den Zuckermengen, die sie nicht verarbeitet oder über die sie in anderer Weise verfügt haben (z. B. im Handel);
2. über die Zuckermcngen, über die sie am 1. Januar 1916 in
ihrem Gewerbebetriebe twrfügten. ,
Mangels ausreichender Aufzeichnungen über die in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 im Besitze gewesenen kund verarbeiteten Zuckermengen und über deren Ausscheidung nach den unter Ziffer 1 bezeichneten Verwendungsarten sind Schätzungen zulässig. Gleiches gilt, sofern der Betrieb am 1. Oktober 1914 noch nicht bestanden oder in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis zum 30. September 1915 Unterbrechungen erfahren hat.
8 3. Die Zucker-Zuteilungsstelle hat die nach 8 2 abgegebenen Erklärungen der Süßigkeiten-Hersteller zu prüfen oder durch von ihr beauftragte Sackwerständige prüfen zu lassen. Sie ist befugt, beim Fehlen der Erklärungen selbst Schätzungen vorzunehmen.
Die Zucker-Zuteilungsstelle setzt danach die Zuckermengen fest, welche die Süßigkeiten-Hersteller gemäß 8 1 der Bundesratsverordnung vom 16. Dezember 1915 im Jahre 1916 zu Süßigkeiten verarbeiten dürfen (Zuckeranteil). Die Zucker-Zuteilungs- stelle kann bei uachgewiesenen, unverschuldeten und ausnahmsweisen Betriebsstörungen wahrend der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915 eine entsprechende Erhöhung des Zuckeranteils vornehmen. Sie kann die Zuteilung von der Erfüllung bestimmter Boi-schriften über die Venvendung abhängig machen.
Gegen die Festsetzungen der Zucker-Zuteilungsstelle ist Beschwerde an einen Beschwerdeausschuß zulässig. Der Beschwerdeausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem Vertreter des Vorsitzenden, zwei Vertretern der Vereinigung Deutscher Zuckerwaren und Schokoladefabrikanten e. V. in Würzburg und ie einem Vertreter des Verbandes Deutscher Schokoladefabrikanten, in Dresden und des Verbandes Deutscher Ke's Fabrikanten in Berlin Die näheren Bestimmungen bleiben Vorbehalten.
Die Entscheidung des Beschwerdeaus/chusses ist endgültig
8 4 Die Süßigkeiten-Hersteller dürfen vom 1. Januar 1916 ab Zucker für ihre Betriebe, und zwar nicht bloß zur Verarbeitung zu Süßigkeiten, sondern auch zur Verarbeitung zu anderen Waren oder zu anderen Zwecken (Handel), sei es käuflich oder zur Verarbeitung gegen Lohn usw., nur beziehen, wenn sie gleichzeitig den Abgebern der Zuckermengen die von der Zucker-Zuteilungsstelle auf Antrag nach Muster der Anlage III auszufertigenden Bezugsscheine über die jciveils zu übernehmenden Zuckermengen aushändigen. , , . _ .
Abgebcr von Zuckermengen dürfen Zucker an Süßigkeiten- Hersteller nur gegen Aushändigung der Bezugsscheine über die abzugebendcn Zuckermengen liefern- sie haben den Empfang der Bezugsscheine innerhalb einer Woche nach Uebergabe der Zucker- mengen unter Benutzung des vom Zuckerbezugsschein abgetrennten Vordrucks niitiels eingeschriebenen Briefes an die Zucker-Zuteilungsstelle anzuzeigen. ' . . ,
Die Zuckerbezugsscheine sind nur für die darin benannten Süßigkeiten-Hersteller zur Benutzung gültig. Die Uebertragungen der Zuckerbezugsscheine an andere sind verboten. .
Die Abgeber von Zucker haben die von den Süßigkeiten Herstellern übergebenen Zuckerbezugsscheine aufzubewahren und auf Verlangen der Zucker-Zuteilungsstelle oder den nach 8 4 der Verordnung vom 16. Dezember 19.15 befugten Beamten.
der Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vor-
zulegem ^ am 1. Januar 1916 zum Gewerbebetriebe der Süßigkeiten-Hersteller verfügbaren und von diesem Tage ab dazu übernommenen Zuckermengen dürfen zur Herstellung von Süßigkeiten nur jene Mengen verarbeitet werden, welche dem Zuckeranteil des Süßigkeiten-Herstellers entsprechen.
Ueber den Bezug und die Verwendung von Zuckermengen haben die Süßigkeiten-Hersteller unter Benutzung des als 'Anlage IV gegebenen Musters Buch zu führen, woraus außer dem Bezuge des Zockers ersichtlich sein muß, ,
1. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu Süßigkeiten verarbeitet haben.
2. welche Zuckermengen sie in ihren Betrieben vom 1. Januar 1916 an zu anderen Waren verarbeitet haben;
3. welche Zuckermengen sie nicht verarbeitet oder unverarbeitet
an andere abgegeben haben; „ , „
4. welche Mengen von Süßigkeiten und anderen Waren sie
hergestellt haben. _ „ . .
Die Süßigkeiten-Hersteller haben die e Bücher, sowie ihre son- 'tigen Geschäftsaufzeichnungen auf Verlangen der Zucker-Zu- teiluirgsstelle oder den Beamten der Polizei und beauftragten Sachverständigen zur Einsicht vorzulegen, ferner die im § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 1915 bestimmte Auskunft zu geben.
8 6. Die Ausfertigung der Zucker-Zuteilungsscheine erfolgt nur gegen eine gleichzeitig mit dein Antrag auf Ausfertigung an die Zucker-Zuteilungsstelle zu entrichtende Gebühr von 10 Pfg. für jeden zuzuteilenden Doppelzentner Zuctz-r. ^ n
Die Gebühr wird zur Deckung der Kosten der Zucker-Zuteilungsstelle nach näherer Weisung des Reichskanzlers venvendet.
8 7. Zunnde^yandlungen werden gemäß 8 8 Nr. 4 der Bunbes- ratsverordnung vom 16. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S.8^1) mit Geldstrafe bis zu eintansendfnnslMndert Mark ober mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Berlin, den 30. Dezember 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Freiherr von Stein.
Betr.: Herstellung von Süßigkeiten.
Wir bringen die vorstehend abgedruckte Bekanntmachung de- Reichskanzlers vom 30. v. Mts. zur Kenntnis der Bevölkerung! mit dem Anfügen, daß die in der Bekanntmachung erwähnten Vordrucke in Nr. 1 des Zentralblattes für das Deutsche Reich, Jahrgang 1916, abgedruckt sind; einzusehen in der Registratuv des Kreisamts. ^ r t « .-
Wegen verspäteter Mitteilung der Bekanntmachung kann die Frist in 8 2 nicht eingehalten werden; die Abgabe bet Erklärung tmt deshalb so bald als möglich zu erfolgen. (S. auch Krersblatt Nr. 113, Bek. vom 16. bczw. 20. Dezember 1915.)
Gießen, den 15. Januar 1916.
Großherzogliches .Kreisamt Gießen.
Dr. U finget. _
Betr.: Fahrpreisermäßigungen. w M
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf den im Militärbetriebc befindlichen Eisenbahnen des östlichen Kriegsschauplatzes werden gemäß 8 13^der Verkehrs- und Tarifvorschriften vom 1. Januar 1916 zum Besuch kranker oder verwundeter, sowie zur Teilnahme an der Beerdigung verstorbener deutscher Krieger deren Angehörige zum halben Fahrpreise befördert, wenn sie durch Vorlage eines Ausweises nachn^iseu, daß sie aus den preußischen Staatsbahnen _ die gleiche Fahrpreis ermäßiguna erhalten Huben. Mit Rücksicht hieraiif habm sich der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten und der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseifenbahnen entschlossen, die in Rede stehende Fahrpreisvergünstigung auf den Streun der preußisch-hessischen Staatseisenbahnen und der Reichseisenbahnen: in Elsaß-Lothringen allgemein auch bis zu den UebergangsstaUonn, nach Rußland zu gewähren, wenn die zu Besuchenden nt russischen Lazaretten liegen oder die Verstorbenen m Rußland beerdigt
*"^G i eßen, den 2. Februar 1916.
Gwßherz-ogliches Kreisamt Gießen.
vr. Usinger. ___ —
Betr ' Die Einsendung der für die Landeswaisenanstalt zu er
hebenden Kollekten und Büchsengelder.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, falls iwch Nicht gesche^i, als bald die unter Ihrem und eines Gemeinderatsnutgliebs Verschluß stehenden Waisenbüchsen zu öffnen und berm Inhalt bis längstens


