Bekanntmachung
ii&cc den Verkehr mit Butter. Vom 8. Dezember 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über bte Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen Usw vom 4. August 1914 (Hieichs-Gesetzb!. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
. „ ^/bLntemehmer von^Molkereien, die im Jahve 1914 min- erstens 500 000 Liter Milch oder eine entsprechende Menge Rahin verarbeitet haben, sind verpflichtet, monatlich bis zu 15 vom Hundert der im Vormonate hergestellten Bnttermenge der Zen- tral-Einkaufsgesellschaft m. b. Kl. in Berlin nach Maßgabe der KZ 2 ff. Pu überlassen.
Bei der Berechnuilg der Menge, von der bis zu 15 vom wundert zu überlassen sind, sind von der im Vormonate hergestellt«, Menge die Mengen abzuziehen, die im laufenden Monat auf Grund von Verträgen an die Heeresverwaltungen und die Marine- Verwaltung zu liefern sind.
8 2. Tie im 8 1 bezetchneten Unternehmer haben ani ersten Tage ledeS Monats der Zentral-Einkaufsgesellschaft anzugebcn:
1. wieviel Butter in ihrem Betriebe während des Vormonats hergestellt lvorden ist:
2. wieviel Butter sie am ersten Tage des laufenden Monats vorrätig haben:
3. wieviel Butter sie auf Grund der bestehenden Verträge im laufenden Monat zu liefern haben, und an wen.
. Die Zcn'val-Einkaiifsgesellschast hat.init möglichster Beschleu- ntfl'tmg' zu erklären, welche Buttermengen sie nach 8 1 in Anspruch ninimt. Geht ihre Erklärung dem Unternehmer nicht spätestens am 12. des Monats zu, so erlischt die Lieferuirgspflicht für diesen Monat.
Tie Unternehmer haben die aiigeforderten Mengen nach Wei- sung bcr Zenkral-Etn^aufsgiesellsehaft ent bte von thir be^etchneke Steile zu versenden. Weigert sich der Unternehmer, der Weisung nachzukommen, so kann die zuständige Behörde den Versand auf ferne Kosten mit Mitteln seines Betriebes durch einen Dritten vornehmen lassen.
8 3. Tie Zentral-Einkäufsgesellschaft soll zunächst nur solche Buttermengen in Anspruch nehmen, über die der Unternehmer noch keine Lieferungsverträge abgeschlossen hat. Ist die Zcntral-Ein- «rufsgesellschaft genötigt, aus Butter zurnckzugreifen, über die LieferUngsverträge abgeschlossen sind, so sind die Unternehmer bv-, rechiigt, ihre Liefernngsverpflichtungen aus bestehenden Verträgen init Ausnahme der mit den Heeresverwaltungen und der Marineverwaltimg geschlossenen Verträge insoweit verhältnismäßig zu kürzen, als es zur Erfüllung ihrer Liefcrungspflicht gegenüber der Zentral-Einkaufsgesellschaft erforderlich ist.
8 4. Sind Molkereien zu gemeinsamer Verwertung der Butter zusammengeschmolzen, so finden die Vorschriften der 88 1 bis 3 nicht aus die einzelnen Molkereien, sondern auf ihre Verbände (Genossenschaften, Gesellschaften usw.) mit der Maßgabe Auwendung, daß die Im 8 2 vorgesehene Meldung am dritten Tage jedes Monats zu erfolgen hat. {
§ 5. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft hat für die nach 8 2 versandte Butter einen angemessenen Ücbernahmepreiz zu zahlen Dieser darf den Grundpreis, der für den Ort der Niederlassung des in Anspruch genonnnenen Unternehmers gilt, nicht übersteigen. Die Kosten der Beförderung trägt der Unternehmer. Eine Vergütung hierfür darf ihm nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, tim den der Uebernahmeprcis hinter dein Grundpreis des Ortes zurückbleibt, nach dem die Butter gemäß der Weisung der Zcmral-Einkanfsgesellschaft von dem Unternehmer zu versenden ist.
Ist der Unternehmer mit dem ihm von der Zentral-Einkaufs- gcscllschast gebotenen Preise oder der Frachtvergütnng nicht einverstanden, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht endgültig' es bestimmt, toer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. Der Unternehmer hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreisss zu liefern, die Zentral-Einkaufs- gesellschast hat den von ihr für angemessen pachteten Preis zu zahle».
Das Nähere über das Schiedsgericht bestimmt der Reichskanzler.
8 6. Die Zentral-Einkaufsgesellschaft darf die Butter nur an Gemeinden oder an die vom Reichskanzler bestimmten Stelleil nach Seit Weisungen des Reichskanzlers abgeben.
.8 Das im 8 5 Absatz 2 bezeichnet« Schiedsgericht entscheidet endgültig über Streitigkeiten, die sich bei Durchführung dieser Verordnung zwischen Unternehmer, Zentral-Einkanssgescll- schast und Erwerber ergeben.
8 8. Die Genreinden sind berechtigt und auf Unordnung der Landeszentvalbehörden verpflichtet, den Verkehr und den Verbrauch von Butter in ihröm Bezirke zu regeln, iiisbesondere zu bestimmen, daß Butter gewerbsmäßig nur an Personen oder Un
ternehmer abgegeben werden darf, die sich, inr Besitze von Bnttev- karten befmden. Sie können fiir Butter, di- über Höchstpreis verkauft wird, besondere Butterkarten ausgeben und die andere Bntteo vorzugsweise der minderbemittelten Bevölkerung zuführcn , Gemeinden sind berechtigt Und auf Anordnung der Landes- Zentralbehörden verpflichtet, diese Regelung aus Butterschinalz, Margarine, Kunstspetsefctt sowie aus tierische und pflanzliche Oelr Und Fette aller Art auszudehnen.
Tie Bestimmungen finden keine Anwendung gegenüber den Heeresverwaltungen, der Marineverwaltung und denjenigen Per- lonen, dre von diesen Vcrwaldlngcn mit Butter versorgt werden.
8 9. Die zuständige Behörde kann Geschäfte schließen, deren Inhaber oder Betriebsleiter sich in Befolgiing der Pflichten, di- chm durch diese Verordnung oder die dazu «rlassciien Ausführnnas- bestimmnngen auferlegt sind, unzuverlässig erweist.
Gegen die Bersügung ist Beschwerde zulässig. Heber die Be- fchwerd» entscheidet die höhere Verwaltmigsbehörde endgültig. Tie Beschwerde bewirkt keinen Ausschnb.
8 10. Tee Befugnisse, die in b:«cr Verordnung den Genietiiden übertragen sind, stehen auch Komniunalverbäudeir soivie Bereinigungen von Kommunalverbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu.
. Die Landeszeniralbchörden können KoMmunalverbände, Gemeinden Und Gutsbezirke zur Regclnng des Verkehrs und Verbrauchs von Blitter vereinigen und ihnen die Befugnisse der Ge- mcindcn übertragen oder die Regelung selbst vornehnien.
Soweit der Verkehr und Verbrauch für einer größeren Bezirk geregelt ist oder wird, ruhen die Verpflichtungen und Befugnisse der zu dein Bezirke gehörenden KoMmunalverbände, Gcnicindm Und Gntsbezirke.
s 1D..^ie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können verschreiben, daß die in den 88 8, 10 vorgesehenen Anordnungen anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbünd« durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde, alz zuständige Behörde, als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im «mite dieser Verordnung anzuseheu ist.
8 12. In Bundesstaaten, in denen eine allgemeine Regelung des Verkehrs mit Butter besteht oder eingeführt wird, ttnn die Landeszentralbchörde bestimmen, daß an die Stelle der Zmtral- Einkanfsgesellschaft die Landesverteilungsstelle tritt. In diesen! Falle hat die Landesverteilungsstelle aus der ihr gemäß. 88 1 ff. zu überlassenden Bnttermenge für den Bedarfsausgleich innerhalb ihres Bezirkes zu sorgen und den Neberschuß der Zemral-Ein- kaufsgesellfchaft ans Erfordern zur VerfÜMNg zu stellen. Die Landesverteilungsstelle darf auf die Einfordernng der ihr von den Molkereien gemäß 8 1 zu überlassenden Bnttermenge ganz oder teilweise mir im Einvernehmen mit der Zrntral-Einkaufsgescll- schaft verzichten. Der Reichskanzler kann bestimmen, wieviel inin- destens an die Zentral-EinkanfSgcscllschaft abznliesern ist.
>zm Falle des Absatz 1 Satz 1 kann die Landes-entralbehörds an Stelle des nach 8 5 eingesetzten Schiedsgerichts ein besonderes Schiedsgericht bestellen und das Nähere darüber besiinunen. Dieses Schiedsgericht entscheidet endgültig über die in 88 5, 7 bezech- neten Streitigkeiten, die sich! zwischen Unternehmer, LaiidcZver- teilnngsstelle und Erwerber ergeben, lieber Streitigkeiten zwischen der Landesverteilungsstelle und der Zentral-Einkaussgesellschaft entscheidet endgültig das nach 8 5 eingesetzte Schiedsgericht.
Jni Falle des Absatz 1 Satz 1 trifft an Stelle des Reichskanzlers die Landeszentralbchörde die im 8 6 vorgesehenen Anordnungen.
8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundertMark wird bestraft,
1. wer den Verpflichtungeil ans 8 2 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt:
2. wer den nach §8 8, 11 Satz 1 erlassenen Bestimmungen zu- widerhandelt.
8 14. Der Reichskanzler kann die Rechte und Pflichten, di« in dieser Verordnung der Zentt'al-EinkaufsgesellsHaft übertragen sind, auf eine andere Stelle übertragen. Er kann die erforderlichen Ueberaangsbcstimmungcn treffen.
Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen.
8 15. Tie Verordnung tritt am 1. Januar 1916 in Kraft. T«r Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 8. Dezencher 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
D e l b r ü ck.
Ausführungsanweismist
zU der Verordnung des Bundesratz, betreffend den Verkehr mH Butter, vom 8. Dezember 1915 (R.-G.-Bl. G. 807». Vom 22. Dezember 1915.
Ruf Gi'nnd der 88 11 und 12 der Verordnung des Bundes-


