Bekanntmachung
jiit Regelung der SOHMil.'reifc und des Atilchvcrbranchs.
Vom 4. November 1915.
Der Bnndesrat hat <uis Grund des Gesetzes über die Ermächtigung des BundesratS zu Ivirtschaftlichcn Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen.
8 1. Die Gemeinden fiitb berechtigt, Höchstprerse für Milch beini Verkaufe durch den Erzeuger sowie im Groß- und im Kleinhandel fcstznsetzen. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind zur Festsetzung von Höchstpreisen im Kleinhandel verpflichtet.
Tie Höchstpreisfcstsetznng bedarf der Zustimmung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde.
Ter Reichskanzler ist besagt, allgemeine Anordnungen über die oberen Grenzen für die Höchstpreisfestsetzungen zu treffen.
8 2. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einivohncrn sind verpflichtet, andere Gemeinden sind berechtigt, die vorzugsweise Berücksichtigung der Kinder, stillenden Mütter und Kranken bei der Verteilung der vorhandenen Milchmenge sicherzustellen.
Tic Sicherstellung kann durch Einrichtung eigener Verkaufsstellen, durch Vereinbarung mit den Landwirten und Milchhändlern, durch Ausgabe von Bczugsberechtignngcn, durch Regelung des Milchverkauss zu bestimmten Stunden oder sonst in einer den örtlichen Verhältnissen angepaßten Weise erfolgen.
. K 3. Tie Gemeinden sind Befugt, die zur Durchführung der Sicherstellung erforderlichen Anordnungen zu treffen: sie haben dnstir zu sorgen, daß den Vorzugsbercchtiglen keine Höheren Preise als den übrigen Abnehmern berechnet werden.
8 4. Ter Reickiskanzlcr kann Vorschriften über den Maßstab erlassen, nach dem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sftid.
8 5. Die nach 8 1 festgesetzten Höchstpreise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vonr 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung Mit den Bekanntmachungen vom 21. Januar 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 603).
§ 6. Tie Befugnisse, die in dieser Verordnung den Gemeinden übertragen sind, stehen auch Komnmnalverbäudcn sotvic Bereinigungen von Kommunalvcrbänden, Gemeinden und Gutsbezirken zu.
Tic Landeszentralbehörden können Kommunalverbände, Gc- ineindcn und Gutsbezrrkc zuni Ztveckc der Regelung der Milchpreise und des Milchverbrauchs vereinigen und ihucn die Befugnisse ans 88 l bis 3 ganz oder teilweise übertragen.
Tie Landeszcntralbehörden können die Milchprcise und den Milchverbrauch selbst regeln. 8 3 findet entsprechende Anwendung.
Soweit Milchprcise oder Milchverbrauch für einen größeren Bezirk geregelt tvird, ruhen die Befugnisse und Verpflichtungen der zu dem Bezirke gehörenden Gemeinden Und Kommunalverbände.
8 7. Tie Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung. Sie können anordncn, daß die Festsetzungen und Anordnungen gemäß 88 1 bis 3 anstatt durch die Gemeinheit und Kommunalverbände durch deren Vorstand erfolgen. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeinde oder als Vorstand im Sinne dieser Verordnung anzuschen ist.
Z 8. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer den gemäß §8 3, 6 und 7 erlassenen Anordnungen und Bestimmungen zuwtder- handelt.
8 9. Tie Verordirung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafb- kretens.
Berlin, den 4. November 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
zur Regelung der Milchprcise und des Milchverbranchs. Vom 8. November 1915.
Auf Grund von 8 7 der Verordirung des Bundesrats zur Regelung der Milchprcise und des Mftchverbrauchs vom 4. November 1915 fReichsgesctzblatt S. 723) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die Festsetzungen nach 88 1 bis 3 der Verordnung erfolgen anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand.
8 2. Im Sinne der Verordnung ist anzusehen: a) als Kommunalverb and der Kreis,
d) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgemcindeordnung gebildete Verband, c) als Vorstand des Kommunalverband der Großherzogliche Kreisrat,
Ü) als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Großh. Bür,germeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
Darmstadt, den 8. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Luikern.
v. Hombergk. Krämer.
Bekanntmachung
übdr Einschränkung der Milchverwendung.
Vom 9. November 1915.
Mus Grund von 8 4 der Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern über die Eiilschränkiing der Milchverwen- diing vom 22. Oktober d. I. (Regicrungs-Bl. S. 199) werden die Gtroßh. Kreisämter ermächtigt, den von dem Verbot in 8 1 Nr. 1, 2, 3 dieser Bekanntmachung betrösfenen Gewerbebetrieben die Verarbeitung
1. ihrer eigenen, am 25. Oktober d. I. itvch vorhanden ge« wesenen Bestände ail Trockenmilch und Trockensahne:
2. der bei den Herstellern von Trockenmilch und Trockensahne am 25. Oktober d. I. noch vorhanden gewesenen Bestände, soweit sie an ,die genannten Betriebe bereits verkauft sind oder noch abgesetzt werdeii:
3. der am 25. Oktober ans dem Transport befindlichen Mengen von Trockenmilch und Trockensahne:
4. von Trockenmilch und Trockensahne, die sie ans dem Auslände beziehen
zu gestatten. Die Erteiluirg der Erlaubnis ist auf zuverlässigs Firmen zu beschränken und die erforderliche Kontrolle vorzusehen.
Darmstadt, den 9. November 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
■ Mteilung für Landivirtschaft, Handel und Gewerbe.
S ch l i e p h a k e. Krärner.
Bekanntmachung.
Betr. : Höchstpreise für Butter.
In der Bckaiiiitmachniig in obigem Betreff vom 8. Noveno- ber 1915 (Kr.-Bl. Nr. 99 vom 9. Nov. l. I.) ist unter I Süßrahmbutter lHandelsware I) bei dem für Händler sest- gesetzteu Verkaufspreise statt
„nicht abgcsormt 217 Mark für den Zentner" zu lesen, „nicht abgesormt 21» Mark für den Zentner".
Gießen, den 10. November 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Ör. U s i n g ar.
Betreffend: Wie obeit.
An vir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Wir lenken Ihre Aufmerksamkeit auf.die vorstehend erfolgte Berichtigung.
Gießen, den 10. November 1915.
Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.
Ür. II s i n g e r.
Betr.: Die Ablieferung von Metallgcgenständcn für Hecvrszwccke.
An den Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh.
Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Mit Bezugnahme ans unsere Verfügung vom 29. Oktober l. I. (Krcisblati Nr. 96 vom 2. November Seite 3) erinnern wir Sie an die rechtzeitige Erledigung des Ihnen darin gesellten Atiftrags. Obwohl eine Berichtsfrist von 14 Tagen gesetzt wurde, ist bis jetzt von den 80 Gemeinden des Kreises nur ein einziger Bericht ein- getrofsen. In dem Bericht ist weiter anzugeben, ob die seitherigen Eigentümer der bei Ihnen etwa abgegebenen Kunst- und A l t e r t u m sg e g e n st ä n de aus Kupfer usw. deren Rückgabe beanspruchen. Sollte dies nicht der Fall sein, so würden die Gegenstände, wenn sie sich hierzu eignen, einem Museum in Hessen cinverlcibt werden. Wir sehen nunmehr der Erledigung auch dieses Austrags innerhalb 3 Tagen entgegen. Bezüglich der Stadt Gießen wird im übrigen auf die dem Oberbürgermeister nach besonders zugehende Verfügung verwiesen.
Gießen, den 12. November 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
6r. U sin g e r.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen dringend, die Beauftragten der „Vereinigte Getrcidehälidlcr G. m.b. H. Gießen" bei ihrem jetzt cinsetzcnden Bemühe» aus Ankauf von Roggen für den Bedarfsanteil des Kommunalverbandes iit weitgehendster Weise zu unterstützen, da sonst für den Kommunalverband die Gefahr besteht, daß er die Kreisgemeinden für den Monat Januar nicht rechtzeitig mit dem für sie notwendigen Mehl versorgen kann. Die Firma „Vereinigte Getreide- Händler" ist beauftragt, uns die Gemeinden, in denen eine genügende Ablieferung von Roggen auf Schwierigkeiten stößt, namhaft zu machen. Wir würden diesen Gemeinden gegenüber zur Enteignung schreiten müssen, was wir in Anbekwcht des alsdann voraussichtlich gezahlt werdenden niedrigen Preises im Interesse der Landwirte vermeiden möchten.
Gießen, den 11. November 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
! Dr. U f i n s er.


