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Tie Steuerbehörden sind von ^iständiger Steile angewiesen worden, aus dieser Mitteilung die der verknusten Malzmenge entsprechenden Gersteirmengen atHnsctzen und denjenigen Brauereien, die die Maizmengen erworben haben, Zusatzscheine ,für ein entsprechendes Gerstenkontingent ai^xustellen, Tie Bcnachrichllgimg mr die Gersdenverwertmigs-Gesellschast ist erforderlich, damit diese die Gerste denjenigen Brauereien znsllhren kann, die das ültolip kontingent und damit das Gerstenkontingent erworben haben.
Eine Mitteilung über den Verkauf imd Zukauf von Malz- lontingenten an die Reickfsftrttermittelstelle hat nicht zu ersolgen,
3, Da nach, § 27 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr inik Gerste aus das G-ersteNkontingent für die Zeit vom 1. Oktober 1915 bis Mn 31, Oktober 1916 die Vorräte an Gerste und Malz anzn- reckmen sind, die eine Brauerei anr 1, Oktober besitzt, so haben die Brauereien bis zum 5, Oktober ihrem zuständigen Stcueramte miMizeigeu:
1. welche Vorräte an Gerste alter Ernte,
8, welche Vorräte an Malz aus Gerste alter Ernte sie 'noch besitzen, Tie Angaben sind in Doppelzentnern zu machen. Nicht anzinzeigen sind Vorräte an Gerste neuer Ernte, die bereits aus Gersbenbezirgsschein bezogen Und an Malz, die aus solcher Gerste hergestellt sind, sowie alle Vorräte au Gerste, die nach den, 12, Marz 1915 nick) an Malz, die nach dein 15, Februar 1915 aus dem Arrslande eingeführt sind.
Die Beanitcn der Polizei und die von ihr beauftragten Sach- verständigen sind nach § 29 der Gerstenverordnung ermächtigt, sich von der Richtigkeit der gemachten Angaben zu überzeugen und befugt, zu dem Zwecke in die Räume, in denen Gerste oder Malz verarbeitet wird, jederzeit, in die Räume, in denen Gerste odor Malz ausbewahr!, seilgehalten oder verpackt wird, während der Geschäftszeit cinzntreten, daselbst Besichtigungen vorzunebmen, Ge- schLstsaufzeichnungen einzusehen und die vorharidenen Elerste- oder Malzmengen fcstzustellen.
Die Steuerbehörden haben auf den Mitteilungen an die Brauereien über die Höhe des Gcrstcnkontingents sür die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 die angezeigten Vorräte an Gerste und Malz alter Ernte, sowie etwa aus dein Vierteljahr Oltober bis Dezeiubcr zur Verarbeitung vor dem 1, Oktober vorweg genommene Teile der Malzkontiugente (Verordnung vom 5, August 1915, Rcichs-Gcsetzbl, S, 49!>1 abzuschreiben und der A-eichsfnttermiltclstelle eine Zusammenstellung über die Höhe der Abzüge von dem festgestellten Gerstenkoutingent bis zum 20, Oktober d, I, einzureicheu,
4, Für Malzkontingente, die in denl Vierteljahr Juli bis September nicht verarbeitet worden sind, kann die nachträgliche Ausstellung eines Gerstenkontingents zur Verarbeitung nach dem 1, Oktober nicht erfolgen. Insofern ist daher die nach 8 3 der Berord- nung über die Dtalzverwendnng in den Bierbrauereien vom 15, Februar 1915 (Rcichs-Gesetzbl, S, 971 zngelassenc llebertragnng in das nächste Vierteljahr beim Uebergang in die neue, mit dem 1, Oktober beginnende Kvntingentsprobe ohne praktische Wirkung sür die Brauereien.
5, Die zum Ankauf von Gerste für Gerste verarbeitende Betriebe allein berechtigenden Gcrstenbezugsscheine werden sämtlich der Gcrstcnverwertungs-Gescllschast übergeben. Ein unmittelbarer Ankans von Gerste durch diese Betriebe kann daher nicht stattsinden, sondern die Gerste muß von dieser Gesellschaft bezogen oder in ihrem Aufträge erworben werden, wobei die den Ankauf selbst be- tvirkenden Betriebe als Kommissionäre der Gerstenverwertnngs- Gesellschaft tätig sind.
Diese Regelung gilt aber bei Brauereien nur für die gewerblichen Betiiebe, Die privaten, sogenannten Hanstrunkbrauereicn, die nur ganz geringe Gcrstcinnengen verarbeiten und die diese Mengen entweder aus sclbstgebautcr Gerste entnehmen oder doch der Regel nach aus der nächsten Nachbarschaft innerhalb des Komnmnalverbandes kaufen werden, haben lediglich ihrem- Kom- inunalocrbande die Mitteilung der Steuerbehörde über die Höhe ihres Gerstenkontingents vorzulegen und dabei anzuzcigen, wieviel selbstgebautc Gerste sic für ihren Branereibetrieb in Anspruch nehmen oder von wem mid in welchem llmfange sie die 'Gerste beziehen, >
Die Kommunalverbände haben über die von diesen Daustrunk brauereien verbrauchten oder erworbenen Gersteimiengen besondere Mitteilung aus den nwnatlichen Gersteiibestandsanzeigen an die Reichsfuttermittelstelle zu erstatten,
6, Wlll der Unternehmer einer gewerblichen Brauerei die im eigenen landwirtschaftlichen Betriebe gewonnene Gerste auf sein Kontingent verarbeiten (8 6 Abs. 2 der Gerstenverordnung), so hat er Bezugsscheine in entsprechender Höbe von der Gersten- Verwertungs-Gesellschaft einzufvrdern unter Vorlegung einer Bescheinigung des Kommunalvcrbandes, daß er die entsprechende Menge Gerste in seinen, Betriebe geerntet hat und sie selbst vcr arbciten will, Di« Kommunalverbände lorrden ersustt, Anträgen landwirtsckiaftlickfer Unternehmer ans Ausstellung solcher Bescheinig,mgm zu entsprechen,
Scharmcr,
Rcichsfuttermittelslctte, Berlin W 9, den 15, September 1915.
Bekanntmachung
d«r Reichssuttermittelstelle betreffend der Gerstenkontingente der Brennereien.
Airs Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichssuttermittelstelle vom 23, Juli 1915 (Rcichs-Gcsetzbl, S, 455) bestiinmen wir mit Zustimmung bet zuständigen Abteilung unseres Beirates (8 5 Abs, 2 a, a, O.) was folgt:
1, Die Steuerbehörden werden, nachdem die Höh^ des Durch- schnittsbrandcs sür das Bctricbsjahr 1915/16 »orn Bundesrat sest- gesetzt sein wird, das entsprechende Gerstenkoutingent seststcllcn und den Brennereien in unserem Auftrag Mitteilen,
Hierbei wird bei Kartosfelbrennereien die zur Herstellung des erkordcrlichen Grünmalzes notwendige Gerstcnmenge mit 16 Kilogramm Gerste ftir das Hektoliter reinen Alkohols in Ansatz gebracht.
Bei Kornbrennereicn ist aus den Betriebsplänen der Jahre 1912/13 und 1913/14 fcstzustellen, in welchem Verhältnis zu den übrigen Gctreidcarten in diesen beiden Jahren Gerste verarbeitet worden ist. Unter Zugrundelegung des gleichen Verhältnisses ist das Gerstcnkontingent für das Betriebsjahr 1915/16 in der für den Durchschnittsbrand erforderlichen Menge sestznsetzcn.
Bis zur Festsetzung der Gerstenkontingcntc durch die Steuerbehörden werden die Brennereien ermächtigt, Gerste in nach den vorgenannten Maßstäben berechnetem Verhältnis zur jeweils erzeugten Alkoholmenge zu Grünmalz zu verarbeiten. Die bis zur endgültigen Festsetzung des Gerstenkontingents verarbeitete Gerstenmenge ist auf das festgesetzte Kontingent anznrechnen,
2, Ta die Brennereien meist setbstgewonnene Gerste verarbeiten (8 6 Ws, 2 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ,von> 28. Juni 1915, Rcichs-Gesetzbl, S, 384), so wird von der /llls- stellnng von Bezugsscheinen für sie in diesen Fällen abgeselfen. Die Anrechnung der aus dem eigenen landwirtsckiaftlichcn Betriebe verarbeiteten Mengen ans die abznlrefcrndc Hälfte der Gerstei,ernte <8 24 a, a, O.) hat zu erfolgen, sobald dem Kommu- nalvcrband von hssm Brennercibesitzer die Benachrichtigung der Slencrbehörde über die Höhe seines Kontingents vorgelegt ioird, Tie Kommunalverbände Haben nrit den monatlichen Gerstcn- bestandSanzeigcn besondere Nachweisnngen über die den einzelnen Brennereien aus diese Weise gntgcschriebcnen Gerstenmcngen der Reschsfnitermittelstelle einznre'chen,
3, Sowcft die Brenncreibcsitzrr innerhalb des ihnen znstchen- > den Kontingents Gerste zur Verarbeitung kaufen wollen, haben sie sie von der Gerstenvcrwertnngs-Eesellschast, Berlin, Withclm- straße 69-> (in Bayern rechts des Rheins von der Filiale der Gesellschaft in München, Ottostraße 11/12) zu beziehen, der durch die Reichssnttermittelstelle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderungen überwiesen foerden, Ten Anträgen der Brennereien an die Gerstenverwertungs-Gesellschaft aus lleberweiftmg von Gerste aus Bezugscheine ist eine Bescheinigung des Koinnrnnalverbandes darüber beizufügeii, ob und in welcher Höhe ihnen Gerste aus ihrem eigenen landwirtschaftlichen Betriebe ans das Kontingent zur Verarbeitung bereits freigegeben und ungerechnet worden ist,
Tie Kommunalverbände werden ermächtigt, bis zur Festsetzung des GerstenkontingentS durch die Steuerbehörden den Brennereien auf Antrag Bescheinigungen über die Berechtigung zum Gerstcnbeznge für eine Verarbeitung bis zu 20 v, H, des allgemeinen TwrMchnittsbrandes der Brennerei auszustcllcn,
4, Wenn eine landwirtschaftliche Brenner« keine oder nicht genügend Gerste für die Verarbeitung aus ihr Kontingent m ihren, landfvirtschastlichen Betriebe geerntet h>it, so kann sic beantragen, daß ihr an Stelle der Gerste Gemenge oder Hafer a,w ihrer Wirtschaft bis zur Höhe des Kontingents zur Verarbeitung sreigegeben wird. Diese Anträge sind mit einer Bescheinigung des Kommnnal- verbandes über das Vorliegen obiger Voraussetzungen der Reichs- fnttcrmittelstelle zirr Genehmigung einzu,eichen,
5, Sowcit Brennereien von dem Rechte der Uebertragung ihres T'nrchschnittsbrandes aus andere Brennereien Gebrauch machen, haben sie der Mständigen Steuerbehörde niit dem Anträge aus 'Genehmigung der Uebertragung gleichscitia die ihneir im Aufträge der Reichsfuttennittelstelle von der Steuerbehörde übersandte Mitteilung über die Höhe ihres Gerstenkontingents cui- Wreiche». Die Steuerbehörden werden aus diese Mitteilung die entsprechenden Gerstenmcngen absctzcn und gleichzeitig den Brennereien, die den Twrchschnittsbimch erworben haben, Zusatzsckzeinc für ein entsprechendes Gerstenkoutingent znstcllcn,
Scharm« r.
B etr,: Die Gerstcnkontingentc der Gerste verarbeitenden Betriebe, /Brauereien und Brennereien,)
An den Oberbürgermeister zu Gießen und vir Grotzh. Bürger- niciftcrcicn der Landgeineindr» des Kreises,
Aus die vorstehenden drei Bekanntmachungen wollen € in Betracht kommenden Gewerbetreibenden Ihrer.Gemeinde ders Hinweisen lassen,
Gießen, den 29. September 1915.
Grosiherzogliches Kreisamt Gießen.
Ür, U s i n g e r, -
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