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1
1
Q
Gemeinden
Umlagen der politischen Gemeinden
Um-
lagen-
bedarf
M
AnSschlag
Steuerwerk
des
Vermögens
Ji
sgrundlagen
Staatliche
Einkommen
steuer
M 14
AnSschlagS
in
100 M Steuer- werk des Ver- mögens
^effizienten
auf
1 ^staatliche Ein- kominen- stcuer
Um
lagen
bedarf
M
69
Rodheim.
6 000
1 538 800
1 494
90
21,441
113,723
60
Rödgen*.
11200
2 003 800
2 876
40
31,465
>70,297
61
RöihqeS.
8 0"0
813 100
950
10
24.711
104,356
62
RüddmgShaufen....
10 400
1 743 10'
1 811
20
39,892
190,023
63
Ruttershausen . .
6 500
1 619 600
1 820
10
20,197
122,457
64
Saasen.......
13(00
1 703 700
1 934
9o
47,491
238,976
2360
66
Slang'nrod.
4 800
953 8oO
994
20
32.633
169,7-0
66
Stanstmderg.
2 000
2 414 8oO
2 944
40
4,72"
29,212
1,7
Steindach* ....
18 000
3-153 400
I 093
10
31,461
174,327
68
Sleuihcuu.
8000
2 044 800
2 271
0"
2 >.856
119,455
69
Swckhausen.
7 400
1 161 'OO
2 902
10
21,2425
169,940
70
Trais-Horloff* . .
12 000
3 3"2 200
3 846
30
20.862
132,870
155
71
Treis a. d. Lumda . . .
17 200
3 357 luO
4 257
40
32,117
150,512
1363
72
Trohe.. .
2 »00
369 900
(,97
10
40,418
201,32
73
Utphe .
10 227
3 164 7' 0
3 013
40
20,51t
123,968
74
Lilliugen .
6 000
3 773 9'10
4 663
6o
7,924
43,083
75
Watzcuborn-Steinbcrg . .
32 000
5 569 7> 0
8177
15
30.324
185,158
7h
WeickariShain ....
6 700
1 234 7( 0
1754
40
80 288
16*.736
77
Weitershain.
7 900
2 061 500
1 841
50
23.674
193.971
78
Sßiefcct* . .
4h 000
10 04" 00 '
17 »i58
55
22,91
141,56
79
Winnerod* ....
1077
805 7' 'ü
964
90
13,651
60,643
80
Fcldgemarknng Feldheim .
600
904 200
23
70
6,643
35,607
ti
„ Obcrsteluberg
640
370 6UÜ
14
OO 14,181
113,429
Sonstige Ausschläge
Slu«|d|lac)Sfoeffi- zitincn in ^ auf
100 Jl Steuer« wert des
1 M staalliche Ein-
Bezeichnnng der Art des Ans chlags und der Ausschlagsgrundlagen
Ser« tommen« mögend fleuer
23,416
Auf die Parzelleubesitzer.
1,427
3,360
9,039 Auf die Kaidolifchen,
16,734 Aus die Evangelischen.
Vorstehende lieber sicht wird mit dem Ansügen veröffentlicht, daß die Erhebung der Umlagen bei den mit * versehenen Gemeinden in sechs Zielen, und zwar in den Monaten Mai, Juli, September, November !9i5, Januar und März 1916, bei den übrigen Gemeinden in vier Ziele», und zwar in den Monaten Juli, ^September, Novenlber 1915 und Januar 1916 geschehen soll.
Gießen, 4. August 1915. Großtzerzoglichcs Kreisaint 6-iesten,
In Vertretung: H e m m e r d e.
Reichssuttermittelstellc, Berlin IV 9, den 15, September 1915, Bekanntmachung der Rrichsfutternüttristelle,
betreffend die Gerstcnkontingente der Gerste verarbeiteuden Betriebe,
Auf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die .Errichtung einer Reichssiittermiltristelle vom 23, Juli 1915 sRrichs-Gesetzbl, S, 455) bestimmen wir mit Zustimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirates <8 5 Abs, 2 Ziffer 2 fl. fl, O,) nxis folgt:
1, Tie Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien und Brennereien für die Zeit vonr 1, Oktober 1915 bis,31, Oktober 1916 erfolgt durch die Steuerbehörden, Die näheren Bestinr- Mungeu über die Gerstenkontingente der Brauereien und Brennereien befinden sich in besonderen Bekanntmachungen vom 15. September d, I. (Reichsflnzeiger Nr, 219),
2, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Gersten- und Malzkasseesabriten, der Presthcjesadrikeu, der Graup-uniühlen, der Malzextraktfabriken und der Mummcbrauereiei, erfolgt für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis 31, Oktober 1916 unmittelbar durch die Neichssnttcrinittelstelle, Den einzelnen Betrieben wird, sobald die erforderlichen Unterlagen über die von ihnen in der Zeit voin 1, Juli 1912 bis 30. Juni 1914 tatsächlich verarbeiteten Mengen an Rohgerste oder Gerstentnatz beigebracht und ttt Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die Höhe des festgesetzten Gerstcn- kontingents von der Reichssuttermitleistelle zugestellt,
3, Die «an! Ankauf der Gerste für diese Betriebe allein berechtigten Gerste,ibezugSscheine werden der Gcrsteuverwertungs- Gescllscl)ast übergeben. Der Ankaus der Gerste ist daher nicht den einzelnen Betrieben unmittelbar gestaltet, sondern sic haben sich wegen Lieserung der Gerste mit der Gerstenverwertnngs-Gescll- schast in Verbindung zu setzen. Soweit die Betriebe die Gerste selbst eiukausen wollen, können sie das nur, wem, sie sich als'Kom- missionärc der Gesellschaft beattstragcn lassen und für sie kaufen. Die Gcrstenbczugsscheine werden ihnen nur als Kommissionären zur Legitimation beim Einkauf ausgehäudigt,
4, Wenn ein Betrieb das für itüt sestgestellte Gerstenkoutingent ju dem angegebenen Erzeugnis nicht oder nur zum Teil verarbeitet, so darf er die dafür aus Bezugsscheine erworbene aber unvertvcndet bleibende Gerste nicht anderivctt verwendeir oder an andere Gerste verarbeitende Betriebe weitergeben, must sie vielmehr der Reichsfuttermittelstelle jut Beringung stellen, äöili rin Betrieb die Uebertragung seines Kontingeiüs «oder eines Teiles davon an «inen anderen Betrieb der gleichen Fabrikation w>rnehmen, so nvist er unter Rückgabe der Mitteilung über die Festsetzung seines Gerstenkontingents bei der RrichSfutlermtttei«
ftclle einen entsprechenden Antrag stellen. Das nicht verarbeitete Kontingent wird dann abgesetzt iverKen und, falls die Zustimmung zur Uebertragung erteilt wird, dem erwerbenden Betriebe ein Zusatzkontingentschein ausgestellt werden, ans den dieser dann« die unverivendctc Gerste übernehmen kann,
5, Soweit Ausputzgerste nach Z 32 der Gerstenvcrordnuug air die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflcgung abgelieferi wird, erfolgt Ausstellung eines ZnsatzkontingentÄ in entspreehender Höhe,
S char m er,
Reichsfuttermittelstelle, ^ Berlin IV 9, den 15, September 1915,
Bekanntmachung
der Reichsfuttermittelstelle betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien Ainf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23, Juli 1915 lRrichs-Gesetzbl, &. 455) bestimmen wir Mit Zustimmung der zuständigen LPtrilnng unseres Beirates <8 5 Albs, 2 Ziffer 2 fl, a, Ost was folgt t
1, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 gemäß §20 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gierst« vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl, S, 384) erfolgt int Auftrags der Rrichsfutternrittelstelle durch die Steuerbehörden. Die ML» teilmig über die Höhe ihres GerstenkontingmlS w'ird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörde» unmittelbar zage andt,
2, Bei dieser Feststellung wird für jede Brauer«, nur dasjenige Malzkontingcnt zugrunde gelegt, das nach 88 1 und 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der MaltzvriÄmdnns in den Bierbrauereien vom 15, Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 97), von der Steuerbehörde festzusetzen lci.tr. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nacht 8 3 dieser Verordnung zusteheudeu Rechte der Uebertragung der für sie festgesetzten Mätzmenge aus andere Brauereien des nämlichen Brausteuergelnctes für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 oder einen Teil dieses Zeitraumes G'ebrauch machen, so haben sie' von der Uebertragung Unter Angabe der Brauerei, die die betreffende Malzmeuge.Lber-- nommeu hat, sowohl ihrer zuständigen Steuerbehörde als auch der Gerstenvcrwerkmigs-Gesettschaft, Berlin (für Bayern rechts des Rheins der Gerstenveclvertungs-Gesellschaft, Filiale München, Ottoslraße 11/12) Anzeige zu erstatten, Der Steuerbehörde ist aleickHring die der Brauerei im Aufträge der Rrichssuttermittel- stcll« zui^estellte Mitteilung über die Höhe des GerstenkontingcntS tzur Berichtigung mitelnKireichen.


