Ausgabe 
1.10.1915
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2
 
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1

1

Q

Gemeinden

Umlagen der politischen Gemeinden

Um-

lagen-

bedarf

M

AnSschlag

Steuerwerk

des

Vermögens

Ji

sgrundlagen

Staatliche

Einkommen­

steuer

M 14

AnSschlagS

in

100 M Steuer- werk des Ver- mögens

^effizienten

auf

1 ^staat­liche Ein- kominen- stcuer

Um­

lagen­

bedarf

M

69

Rodheim.

6 000

1 538 800

1 494

90

21,441

113,723

60

Rödgen*.

11200

2 003 800

2 876

40

31,465

>70,297

61

RöihqeS.

8 0"0

813 100

950

10

24.711

104,356

62

RüddmgShaufen....

10 400

1 743 10'

1 811

20

39,892

190,023

63

Ruttershausen . .

6 500

1 619 600

1 820

10

20,197

122,457

64

Saasen.......

13(00

1 703 700

1 934

9o

47,491

238,976

2360

66

Slang'nrod.

4 800

953 8oO

994

20

32.633

169,7-0

66

Stanstmderg.

2 000

2 414 8oO

2 944

40

4,72"

29,212

1,7

Steindach* ....

18 000

3-153 400

I 093

10

31,461

174,327

68

Sleuihcuu.

8000

2 044 800

2 271

0"

2 >.856

119,455

69

Swckhausen.

7 400

1 161 'OO

2 902

10

21,2425

169,940

70

Trais-Horloff* . .

12 000

3 3"2 200

3 846

30

20.862

132,870

155

71

Treis a. d. Lumda . . .

17 200

3 357 luO

4 257

40

32,117

150,512

1363

72

Trohe.. .

2 »00

369 900

(,97

10

40,418

201,32

73

Utphe .

10 227

3 164 7' 0

3 013

40

20,51t

123,968

74

Lilliugen .

6 000

3 773 9'10

4 663

6o

7,924

43,083

75

Watzcuborn-Steinbcrg . .

32 000

5 569 7> 0

8177

15

30.324

185,158

7h

WeickariShain ....

6 700

1 234 7( 0

1754

40

80 288

16*.736

77

Weitershain.

7 900

2 061 500

1 841

50

23.674

193.971

78

Sßiefcct* . .

4h 000

10 04" 00 '

17 »i58

55

22,91

141,56

79

Winnerod* ....

1077

805 7' 'ü

964

90

13,651

60,643

80

Fcldgemarknng Feldheim .

600

904 200

23

70

6,643

35,607

ti

Obcrsteluberg

640

370 6UÜ

14

OO 14,181

113,429

Sonstige Ausschläge

Slu«|d|lac)Sfoeffi- zitincn in ^ auf

100 Jl Steuer« wert des

1 M staalliche Ein-

Bezeichnnng der Art des Ans chlags und der Ausschlagsgrundlagen

Ser« tommen« mögend fleuer

23,416

Auf die Parzelleubesitzer.

1,427

3,360

9,039 Auf die Kaidolifchen,

16,734 Aus die Evangelischen.

Vorstehende lieber sicht wird mit dem Ansügen veröffentlicht, daß die Erhebung der Umlagen bei den mit * versehenen Gemeinden in sechs Zielen, und zwar in den Monaten Mai, Juli, September, November !9i5, Januar und März 1916, bei den übrigen Gemeinden in vier Ziele», und zwar in den Monaten Juli, ^September, Novenlber 1915 und Januar 1916 geschehen soll.

Gießen, 4. August 1915. Großtzerzoglichcs Kreisaint 6-iesten,

In Vertretung: H e m m e r d e.

Reichssuttermittelstellc, Berlin IV 9, den 15, September 1915, Bekanntmachung der Rrichsfutternüttristelle,

betreffend die Gerstcnkontingente der Gerste verarbeiteuden Betriebe,

Auf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die .Errichtung einer Reichssiittermiltristelle vom 23, Juli 1915 sRrichs-Gesetzbl, S, 455) bestimmen wir mit Zustimmung der zuständigen Abteilung unseres Beirates <8 5 Abs, 2 Ziffer 2 fl. fl, O,) nxis folgt:

1, Tie Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien und Brennereien für die Zeit vonr 1, Oktober 1915 bis,31, Ok­tober 1916 erfolgt durch die Steuerbehörden, Die näheren Bestinr- Mungeu über die Gerstenkontingente der Brauereien und Bren­nereien befinden sich in besonderen Bekanntmachungen vom 15. Sep­tember d, I. (Reichsflnzeiger Nr, 219),

2, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Gersten- und Malzkasseesabriten, der Presthcjesadrikeu, der Graup-uniühlen, der Malzextraktfabriken und der Mummcbrauereiei, erfolgt für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis 31, Oktober 1916 unmittelbar durch die Neichssnttcrinittelstelle, Den einzelnen Betrieben wird, sobald die erforderlichen Unterlagen über die von ihnen in der Zeit voin 1, Juli 1912 bis 30. Juni 1914 tatsächlich verarbeiteten Mengen an Rohgerste oder Gerstentnatz beigebracht und ttt Ordnung be­funden sind, die Mitteilung über die Höhe des festgesetzten Gerstcn- kontingents von der Reichssuttermitleistelle zugestellt,

3, Die «an! Ankauf der Gerste für diese Betriebe allein be­rechtigten Gerste,ibezugSscheine werden der Gcrsteuverwertungs- Gescllscl)ast übergeben. Der Ankaus der Gerste ist daher nicht den einzelnen Betrieben unmittelbar gestaltet, sondern sic haben sich wegen Lieserung der Gerste mit der Gerstenverwertnngs-Gescll- schast in Verbindung zu setzen. Soweit die Betriebe die Gerste selbst eiukausen wollen, können sie das nur, wem, sie sich als'Kom- missionärc der Gesellschaft beattstragcn lassen und für sie kaufen. Die Gcrstenbczugsscheine werden ihnen nur als Kommissionären zur Legitimation beim Einkauf ausgehäudigt,

4, Wenn ein Betrieb das für itüt sestgestellte Gerstenkoutingent ju dem angegebenen Erzeugnis nicht oder nur zum Teil verar­beitet, so darf er die dafür aus Bezugsscheine erworbene aber unvertvcndet bleibende Gerste nicht anderivctt verwendeir oder an andere Gerste verarbeitende Betriebe weitergeben, must sie vielmehr der Reichsfuttermittelstelle jut Beringung stellen, äöili rin Betrieb die Uebertragung seines Kontingeiüs «oder eines Teiles davon an «inen anderen Betrieb der gleichen Fabrikation w>rnehmen, so nvist er unter Rückgabe der Mitteilung über die Festsetzung seines Gerstenkontingents bei der RrichSfutlermtttei«

ftclle einen entsprechenden Antrag stellen. Das nicht verarbeitete Kontingent wird dann abgesetzt iverKen und, falls die Zustimmung zur Uebertragung erteilt wird, dem erwerbenden Betriebe ein Zusatzkontingentschein ausgestellt werden, ans den dieser dann« die unverivendctc Gerste übernehmen kann,

5, Soweit Ausputzgerste nach Z 32 der Gerstenvcrordnuug air die Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflcgung abgelieferi wird, erfolgt Ausstellung eines ZnsatzkontingentÄ in entspreehender Höhe,

S char m er,

Reichsfuttermittelstelle, ^ Berlin IV 9, den 15, September 1915,

Bekanntmachung

der Reichsfuttermittelstelle betreffend die Gerstenkontingente der Brauereien Ainf Grund des 8 4 Ziffer 2 b und c der Verordnung über die Errichtung einer Reichsfuttermittelstelle vom 23, Juli 1915 lRrichs-Gesetzbl, &. 455) bestimmen wir Mit Zustimmung der zuständigen LPtrilnng unseres Beirates <8 5 Albs, 2 Ziffer 2 fl, a, Ost was folgt t

1, Die Feststellung des Gerstenkontingents der Brauereien für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 gemäß §20 Abs, 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gierst« vom 28, Juni 1915 (Reichs-Gesctzbl, S, 384) erfolgt int Auftrags der Rrichsfutternrittelstelle durch die Steuerbehörden. Die ML» teilmig über die Höhe ihres GerstenkontingmlS w'ird den einzelnen Brauereien von den Steuerbehörde» unmittelbar zage andt,

2, Bei dieser Feststellung wird für jede Brauer«, nur das­jenige Malzkontingcnt zugrunde gelegt, das nach 88 1 und 2 der Verordnung, betreffend Einschränkung der MaltzvriÄmdnns in den Bierbrauereien vom 15, Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 97), von der Steuerbehörde festzusetzen lci.tr. Soweit Bierbrauereien von dem ihnen nacht 8 3 dieser Verordnung zusteheudeu Rechte der Uebertragung der für sie festgesetzten Mätzmenge aus andere Brauereien des nämlichen Brausteuergelnctes für die Zeit vom 1, Oktober 1915 bis zum 31, Oktober 1916 oder einen Teil dieses Zeitraumes G'ebrauch machen, so haben sie' von der Uebertragung Unter Angabe der Brauerei, die die betreffende Malzmeuge.Lber-- nommeu hat, sowohl ihrer zuständigen Steuerbehörde als auch der Gerstenvcrwerkmigs-Gesettschaft, Berlin (für Bayern rechts des Rheins der Gerstenveclvertungs-Gesellschaft, Filiale München, Ottoslraße 11/12) Anzeige zu erstatten, Der Steuerbehörde ist aleickHring die der Brauerei im Aufträge der Rrichssuttermittel- stcll« zui^estellte Mitteilung über die Höhe des GerstenkontingcntS tzur Berichtigung mitelnKireichen.