Ureisblatt D den Ureis Eichen.
V!r. 82
21« September
LSI»
327) folgende Wer-
Mais, Hülsenfrüchte, und Gersten kleie.
Bekanntmachung
belrcssend die Einfuhr von Getreide, Hülsensi'üchtcn, Mehl und Futterinitteln.
Vom 11. September 1915.
Der Bnndesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des BundcsratS z» wirtschaftlickwn Maßnahmen „stv. vom 4. August 1914 (Rcich-Z-Gesetzbl. ordnung erlassen:
8 1. Roggen, Weizen, Gerste, Hafer,
Roggen- und Weizenmehl, Roggen-, Weizen- nno Mrirennete, allein oder in Mischungen auch mit anderen Erzeugnissen, die nach den, Inkrafttreten dieser Verordnung aus dein Ausland eingcsührt werden, sind au die Zentral-Einkanfs Gesellschaft m. b. tz. in Berlin zu liefern.
Für die Lieferung an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft gelten die vom Reichskanzler sestzusetzcnden Bedingungen.
8 2. Als Arislaich im Sinne der vorstehenden Bestimmung gilt riicht das besetzte Gebiet.
8 3. Der Reichskanzler erläßt die erforderlichen Aussiihruiigs- bestimmungeii: er kann Ausnahmen ziilassen. Der Reichskanzler bestimmt auch, unter welchen Bedingungen diese Verordirung auf die Durchfuhr keine Aniveichung findet.
8 4. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark wird bestraft, wer der Liefe- rungspslicht nach 8 1 nicht nachkoniint oder den von dem Reichskanzler erlassenen Aussührungsbestimmuiige» zulviderhandelt.
8 6. Die Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anßcr- krasttretens. ' ,
Berlin, den 11. September 1916.
Der Stellpertreter des Reichskanzlers^
Delbrück,
Bekanntmachung
über die Mrsdehmuig der Verordnung über den Verkehr mit Kraft- futtennittelii vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) auf weitere Futtermittel. Vom 13. September 1915.
Auf Grund des 8 15 der Verordnung über den Verkehr mit Krastsitttermitteln von, 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:
Ten in« 8 1 der Vervrduung genannten Gegenständen treten hinzu:
Futtern,ittel, die durch Ausschließung! von Stroh oder Holz gewonnen sind.
Berlin, den 13. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Delbrück, _
Bekanntmachung.
Auf GrNNd des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Mt 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Waffe», Munition, Vlstver usw.; 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rolistvssen, die bei der Herstellung und den« Betriebe von Gegenständen-des Kriegsbedarfes zur Verwendung «elangen: 3. der Stnsstchr von Kraftfahrzeug«,: 4. der Ausfuhr und Durchfuhr von Eiseichahnmaterial aller Art, von Telegraphen- Mw Ferufprechgerät usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntms: >
I. Es wird verboten die Aus- imi> Durchfuhr von:
Borsten, «Heu unbearbeiteten Schweinehaar«,, ungebündelt,
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SHuhen mit Leder- oder Kautschuk- (sogenannte!, Gunimi-) Voglen;
Lederrienien (Schnürriemen, Schuhriemen ans Leder):
^'Mas-, LdÄmL u.'a")Masgefäße Mnreralwasserflaschen (ungefüllt):
Mohrrcinignilgsbürsten;
Grankmo phonnadeln:
Zenitrist,gen (Schlendermäschinen):
Trahttvebsttihlcn:
Zink, gestreckt, gewalzt, der Nummer 857 des Zolltarifs' Zinkdraht der N minner 858 des Zosttarifs: '
Grobe Zinkgnßwaren und wciterverarbcitete Zinkblech," Zangen aller Art.
II. Es nffrd verboten die Ausfuhr von:
Gemüsesamei, aller Art.
. III. Das Verbot der Ausfuhr wid Durchfuhr unter I Ziffer I der Bekanntmachung vom 17. August 1915 („Rrichsanzeiarr" Nr 193 vom gleichen Tage) erstreckt sich nicht auf Bänder, Wäsche- oor-de, Barmer Bogen (sogenannte Festouö), Grätenstiche und Nachahmungen von Madeirastickereien.
*l v - ,% e ,*f r6ot , bei; Ainssuhi uiü) Durchsnlw von Therniws- kloichon tz,Rerchsü„z«mer" Ar. 53 vo», 4. März 1915) erstreckt
sich aus alle doppelwandigen Glasslaschen, deren Zwischenraü»! zwischen den beidn, Wandungen snstlcer gepumpt ist, und Ersatz-, gtäser.
V. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot stir Dcnnpftnrbincn (Bekanntmachung vom 8. Mai 1915) wird ausgedehnt aus:
Teste von Dampfturbtu«,.
VI. Das Ausfuhr- und Durchfuhrverbot für Kugellager, soweit sie als Teile von Kraftfahrzeugen, Motorpflügm, Molorboyteu,, sNodorlokomotivc», Fahrrädern aller Art (Bekanntmachung vonr 87. Juni 1915) verwendet werden, wird ausgedehnt auf:
Kugellager aller Art und lose Kugeln stir Kugellager.
Berlin, den 11. September 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Richter.
Bekanntmachung.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler bestimme» wir, daß für die Dauer des Krieges, unbeschadet der Vorschriften in 8 12 Abs. 2-Nr. 1 des Fleischbeschaugesetzes, Köpfe und innere Organe von Riirdvich, Schweinen, Schafen und Ziegen auch ohne die zugehörigen Tierkörper in frische», Zustand, vorbehaltlich etlvaiger Beanstandungen bei der Untersuchung, zur Einfuhr an den Eingangsstellen für frifches Auslands-, fleisch zuztstassen sind.
Für die Untersuchung solcher getrennt voll, Tierkörper ein-, geführter Teile sind die sür znbcrcstetes Fleisch geltenden Gebührensätze zu erhebe».
Dar m stabt, den 14. September 1915.
Äroßherzogliches Ministerium des Innern.
__ v. Homberg k. _ Salon,on.
Sö etr.: Verbot der Berlvendnng von Rahn,.
Nachden, die Verordnung des Bnndesrats vonr 2. Septcnibdr d. Js. über die Beschränkung der Milckivcrwcndiing ergangen ist, hebe ich meine die gleiche Angelegenheit betreffende Verordnung über das Verbot der Verwendung von Rahn, vom 11. August 1915 <- III b Nr. 17 327/7624 — auf.
Frankfurt a. 591., den 8. September 1915.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Belr.: Amtstage bei der Grobherzoglichen Vrovinzialdircktson und den, Großh. Kreisanit Gießen.
Da sich die täglichen Besuche des Publikums in letzter Zeit derart mehren, daß der Dirnistbetrieb darunter Not leidet, inüssen lvir lviederholt darauf Hinweisen, daß nur der Dienstag als Amts tag für die Großh. Provinzialdirektiori, das Großh. Kreis- amt Gießen, die Kreisschulkommissioi, Gießen und den Großh. Kveisbauinspektor bestimntt ist. Sun« diesen. Tage ist mit Bestimmtheit darauf zu rechnen, daß die Beamten anzutreffen sind. An anderen Tagen sollte nur in ganz dringenden Fällen und auch daun nur in der Zeit von 11—12 Uhr vormittags Vorgesprächen werden, da es bei der übergroße» Arbeitslast sonst nicht möglich ist, einen geordneten Geschäftsgang aufrecht zu erhalten.
Telephonische Anfragen sind aufs Aeußerste zu beschränken. Da sich die Anfragen nach den seitherigen Erfahrungen in den meisten Fällen für eine telephonische Erledigung nicht eignen, elnpfiehlt cs such, statt ihrer ein kurzes Schreiben hierher zu richt«,, sür dessen baldigste Erledigung Sorge getragen werden wird.
Gießen, den 17. September 1916.
Grobherzogliche Provinsialdireknon Oberhessen.
Or. U s i „ « e t.
Betr.: Wie oben. , •--
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
des Kreises. '
Die vorstehende Bekanntmachung wollen Sie alsbald und in den nächsten 3 Wochen je eininal ortsüblich veröffentlichen lassen« Sre selbst wollen „nt besorgt sei», daß der Inhalt von der Be-, . völkerung befolgt wird und gegebenen Falles die bei Ihnen Vor-, sprechenden nicht kurzerhand hierher verweisen, sondern deren An-, liegen protokollarisch ansnchnicn und die Niederschrift cinscude». Gießen, den 17. September 1915. ■
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechle r. _
Bekanntmachung.
Belr.: Höchstpreis für Graupen (geschälte Gerste).
Der Koinmunalverband (Kreist Gießen hat größere Ouantb- täten von Graupen (gelchältc Gerstel angckauft, die durch Ber« "Eu.ng des Großhandels an innerhalb des Kreises Gießen ansässige Detackbändler zum V c r k a u i a >, d i e Kreiscinae-- sessenen,,, Stadt und Land gebracht werde».
Der Höchstpreis sür die porcrwühnleu Artikel im Klei».


