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Bekanntmachung.
Sftetr.l Den Verkehr mit Oelsrüchten und daraus gewonnenen Produkten.
Zum Ankauf der von dem Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Oele und (Fette G. in. bl Berlin 2B. 8, Kanonier- stvaße 29/30, ju erwerbenden Oelsaaten sind beauftragt worden! 1. die Zentral-Gcnossenschaft der Hess. land- wirtschaftlichen Konsumvereine, e. &. m. fi.
D ar m sta d t:
8. Me Gebrüder Al istädt er , Wein heim (Baden). Diese Firmen und deren Mauftragt«, die sich auf Verlangen wuszuweisen haben, sind berechtigt, im Kreise Gießen, die für den gen. Kriegsausschuß ju liefernden Oelsaaten aufzukaufen uni zu empfangen.
Gießen, den 11. September 1915.
Großherzogliches KreiSomt Gießen.
I. B.: Hechler.
B e t r.: Wie oben.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Vroßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehend« Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zur Kenntnis der Interessenten zn bringen.
Gießen, den 11. September 1915.
Großherzogliches Kreisaint Gießen.
I. V.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.! Regelung des Verkehrs mit Hafer.
Erläuternd und ergänzend zu den im Kreisblatt Nr. 63 vom 20. Juli 1915 abgedruckten Bekanntmachungen liber die Regelung des Verkehrs mit Hafer vom 28. Juni 1915 und 16. Juli 1915 wird bemerkt:
Die erwähnte Bundesratsverordmrng bezieht sich nur auf den Hafer neuer Ernte. Etwa noch vorhandene Vorräte von Hafer aus der alten Ernte sind nicht etwa in das Eigentum von Privaten übergegangen, sondern zugunsten des Kvmmunal- Perbandes beschlagnahmt.
Ter Beschlagnahme unterworfen sind auch solche Gemenge, bei denen Hafer mit anderen Getreidcarten (Mengkorn) oder mit Hülsenfrüchten (Mischfrucht) zusammen gewachsen ist. Tie Mischfrncht kann jedoch als Grünfutter verwendet werden. Hülsrn- früchte dürfen ans ihr ausgesondcrt werden. Dagegen gelten künstliche Gemenge, d. h. solche Gemenge, die durch nachträgliche Vermischung des Hafers mit anderem Brotgetreide, Hülsenfrüchten usw. entstanden sind, ohne weiteres als beschlagnahmt, weil der beschlagnahmte Hafer durch die Vermischung nicht frei wird.
Auch das Stroh unterliegt so lange der Beschlagnahme, als der Hafer nicht ausgedroschen ist.
Anspruch auf Hafer zum Verfüttern haben lediglich die Halter von Einhufern und von Zuchtbullen. Bis auf weiteres dürfen an einen Einhufer 3 Pfund und an einen Zuchtbullen 1 Pfund Hafer täglich verfüttert werden. Aus den für cinenj Einhufer bestimmten Rationen darf ihr Besitzer Hafer auch an sein übriges Vieh abgeben. Es ist jedoch nicht zulässig, daß hierdurch di« seinen Einhufern grundsätzlich zustehenden Futtermengen überschritten iverden. Bon den den Einhufern und den Zuchtbullen in der Genicinde insgesamt zustehcnden Mengen kann in Fällen besonderen Bedürfnisses auch an Spann- und Zuchttiere (z. B. Zugochsen, Kälber, Lämmer, Eber, Ziegenböcke nsw.) anderen Besitzern Hafer abgegeben werden. Ob ein Bedürfnis hierzu vvrliogt, hat der Gemeinderat zu entscheiden, der dann anzuordnen hat, in welcher Weise di« dm Einhufern und Zuchtbullen zustehenden Rationen gekiirzt und wieviel den anderen Tieren zugewiesen werden soll.
Bezüglich der Versorgung solcher Einhufer und Zuchtbullen, dcrm Besitzer oder Halter nicht über Haferbestände verfügen, verbleibt es bei dem seitherigen Verfahren, wonach die letzteren sich wegen Zuweisung der »ilässiqen Hafcrmenge an die zuständige Bürgermeisterei zur Veranlassung des iveiteren zu wenden habm. ■.
Gießen, den 15. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I. V.: Hechle r.
Betr.: Wie oben.
An de» Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur Kmntnis der Beteiligtm bringen, sotoie sich die erforderlich werdende ZiUveisnng an Hafer angelegen sein lassen, lind zwar insoweit erforderlich, unter Inanspruchnahme der .Gemeindevertretung.
Gießen, den 15. Sepieniber 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
21- St,: Hechler.
Oeffentliche Aufforderung.
Betr/: Ten Verkehr mit Hnlsensrüchte».
llnter Hinweis aus die im Krcisblatt Nr. Ti vom 3. September l. Js. abgcdrucktc Belanntmackmng über den Verkehr mit Hülsenfrüchten fordern tvir hiermit alle Beteiligten aus, die imd> den S§ 2 und 3 dieser Bekanntmachung vorgcschriebenen 'Anzeigen vollständig und rechtzeitig dir znm 5. Attobee »9<5 bei uns ein- zurcichen.
Tabei machen wir ausdrücklich auf dm § 12 Zisf. 2 der Bekanntmachung aufmerksam, wonach mit Gefängnis bis zu sechs Monate» oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehntaufeud Mark bestraii
wird, wer die vorgeschciebene Anzeige nicht bis zu dem angegebenen Tage erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
Gießen, den 10. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
,_ I. B.: Hechler. _
Betr.: Den Monatsbcdarf der Landgemeinden an Mehl.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wer erinnern daran, daß die Zahl der Brotmtpfänger, sowie der Zusatzbrotkarten-Empsänger für den kommmden Monat bis zum 2 0. l. Mts. dem Kommnnalvcrband (Mehlverteilnngsstelle) angegeben sein muß.
Gießen, den 15. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießm. _ I. V.: Hechler. _
Betr..' Ueberwachung der Gasthäuser usw.
An das Großh. Polizeiamt Gießen, die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Großh. Gendarmerie des Kreises.
Es ist zur Kenntnis des Generalkommandos gebracht worden, daß vielfach die vorgeschriebmen Eintragungen in die Fremden- büchcr der Gasthöfe und Pensionen teils überhaupt nicht, teils nrangelhaft und ungenau erfolgen.
Da die Führung der Fremdenbücher eine tvichtige Grundlage slir dre Ueberwachung verdächtiger Personen bildet, ist ans korg- fältige Beachtung der Bestimmungm der Art. 82 und 81 des Polizeistrafgesetzbuches hinznwirken.
Verfehlungen sind zur Anzeige zn bringen.
Gießen, den 14. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hechler. *
Bekanntmachung.
Im Aufträge Großh. Ministeriums des Innern bringen wir nachstehende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 15. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
. ,.v . Or. Usinger.
Bekanntmachung
betreffend die Ausprägung von Flinfpfennigstncken aus Eise».
Vom 26. August 1915.
Ter Bnndesrat hat auf Grund des § 3 dctz Gesetzes über die Erntächtigung des Bundcsrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. voni 4. Augpst 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Ter Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der int § 8 des Münzgesetzes vonOI. Juni 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 507) stir die Ausprägung von Nickel- und Kupferinünzen bestimmten Grenze Fünfpfennigstücke ans Eisen bis zur Höhe von 5 Mtillionen Mark Herstellen zn lassen. Im übrigen sindcn ans diese Münzen die für die Fünfpfennigstücke aus Nickel geltenden Vorschriften mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
a) die Fünfpfennigstücke ans Eisen sind iin gerippten Ringe zn prägen;
b) sie tragen auf der Schriftseite über der Zahl „5" die Umschrift „Deutsches Reich" und unter dieser Zahl das Wort „Pfennig" in wagerechter Stellung, darunter die Jahreszahl.
8 2. Die Fünfpfennigstücke aus Eisen sind spätestens 2 Jahre nach Friedensschluß außer Kurs zu setzen. Tie hierzu erforderlichen Bestimmungen erläßt der Dundesrat.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Reichskanzler, von B c t h m an» Hollweg.
Bekanntmachung.
Betr.: Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche ' Wir bringen zur allgemeinen Kenntiris, daß auf Grund der im Reichsanzeiger veröffenllichten Nacknvcisnng über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom 31. August d. I. als veisenckt ztl gelten haben:
1. Im Großherzogtum die Kreise Darmsladt. Benstnim, Tie bürg, Groß-GeraU, Heppenheim, Osfenbach. Gießen, Alsfeld, Bü dingen, Friedberg, Lauterbach, Schotten, Mainz, Mze», Bingen, Oppenheim, Worms.
2. Im Reichsgebiet die Bezirke Königsberg, Gumbinnen, Alleir- stein, Danzig, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, KöS-


