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28. Juni 1915 /Reichs-Gesetzbl. S. 393) für die Halter von Zuchtbullen folgendes feeftimmt:
1. itt § 6 Abs. 2a:
Halter von Zuchtbullen dürfen durchschnittlich für den Tag und Bullen ein balbeS Kilogramm Hafer verfüttern:
2. -}» § 10 Abs. 2a:
Bei der Enteignung sind jedem Besitzer für jeden Züchte bnllen 18b Kilogramm Hafer zu belassen.
Berlin, den 9. September 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Richter.
Bekanntmachung
zur Erweiterung der Bekanntmachung ii&r Borratserhebungcn dom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 64).
Voin 3. September 1915.
Der Bdndesrat hat auf GruiM des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Mahnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327) folgmdc Verordnung erlassen:
Artikel 1.
In der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gcsetzbl. S. 54) werden folgend« Mnderun- gen vorgeuommcn:
1. Der § 2 erhält in Otummer 1 folgende Fassung:
Personen, die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, oder aus Anlatz ihres' Handelsbetriebs oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verkaufen:
2. im 8 3 Ws. 2 wird hinter Rümmer 6 eingefügtl
6. zu welchen Preisen die Mewenstände hergestellt oder angeschafft sind. K ♦
3. im 8 4 wird das Wort „Vorratsräume" durch „Räume" ersetzt.
Arttkel 2.
Diese Verordnung tritt mit deur Tage der Verkündung In Knast.
Berlin, den 3. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers- Delbrück.
B c t r.: Verfügnngsbeschränknngcn für Steinkohlenteer.
Bezug: Gcn.-Kdo. Ilo/L. 2909 und 3053.
Gemäß Kr. Mi» Bfg Nr. 852/9. A'7V, vom 9 9. 16. werden die Teer-BerMgungsbeschränkungeii Nr. 1305/3. 15. A 7 V und Nr. 954/4. 15. A 7 V auch für die Gasanstalten zu Wiesbaden- Fulda, Ossenbach (Main) u,ld die Höchster Farbwerke aufgehoben, da das Reichsmarine-Amt von diesem Tage an Teer beschlagnahmt.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Galt, General der Infanterie.
B e t r.: Gesuche um Freigabe von Metall.
Das Generalkommando teilt mit, daß sämtliche Anträge, die sich aus Freigabe von Metall für Friedenszwecke beziehen, von nun an an die
Metall-Freigabestelle für Friedenszwecke,
Berlin, Sommerstraße 4 a
sü richten sind) Anträge ans Freigabe für unmittelbaren Heeresbedarf sind an die
Kriegs-Rohstoff-Slbteilniig des König!. KriegsministeriUms, Berlin, Verl. Hcdemannstraße 10
zu senden.
Von Seiten des Generalkommandos.
IM Aufträge: M o o tz, Oberstl eutnant.
Nachtrags-Verordnung
;u der Bekanntmachung, betreffend Beffandrerbebung und Beschlagnahme von Rautschul <Gummi). Gutta- perä .. tzalata und Asbest sowie von halb- und Zertig- scumkaten unter Verwendung dieser Rohstoffe.
(V.1 663/6.15. K.R.A ).
NachMeirde Nachtragsverordnnng wird auf Grund des Gesetzes §°er den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bezw. auf Grund $o 3 i©efebeä über den Kriegszustand von: 5. November 1912 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, datz iede UcbertrctnnS, soweit nicht nach den allgemeinen Straf- gesetzen^höhere Strafen verwirkt smd, nach 8 6" der Bnndesrats-
ft zg Mit Gefängnis bistzu einen, Jahrei oder mit Geldstrafe bis zu zehnlau,end Mark wird, ,osern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft'
1. ^r unLestigt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft
Veräußernngs- oder Erwerbsgeschäst Wer
U/n avschlreßt:
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenständ« «!u »envahren und Pfleglich zu behandeln, »uwiderhandelt'
o § 5 eT ^ entn ^^HfWdimgsbestimmungeir zu-
bervrdmmg über die Sicherstellung Von Kriegsbedarf vom 24. Z»ni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) bestraft wird.
Ti« in der genannten Verfügung in tz 2 b Unter IV ge-, nannten Gegenstände:
Klasse 9: Alte Slutoreisen mit Nieten und ohne solche (gleichgültig, ob im ganzen «der zerschnitten,
Klasse 12: Lnstschlänche, dunkel, schwimmend igleick/giiliig, ob km ganzen oder zerschnitten),
Klasse 13: Lnstschlänche, vot (gleichgültig, ob im ganzen oder zerschnitten),
Klasse 16: Gummiabfälle, schivimmend (gleichgültig, ob int ganzen oder zerschnitten),
sind auch dann meldepstichtig, wenn die unter 8 5 der genannten Verfügung sür diese Waren genannten Mindc,ttnengeii nicht erreicht werden. Sie dürfen ferner vorn 18. September 1915 ab nur noch an die Königliche Inspektion des Kraftfahrwescns in Berlin-Schöneberg, Fiskalische Straße, oder deren durch schristlicheii Auftrag ausgewiescne Beauftragte verkauft oder geliefert werden. Tie in Gummi- und Rcgenericrsabrikeu vorhandenen Bestände der vorbezcichneten Art dürfen verarbeitet werden. Im übrigen werden die obengenannten Gegenstände hiermit geniätz 8 4 der Bundesratsverordnnng über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 beschlagnahmt.
Tiefe Bekanntmachung trttt mit ihrer Verkündung in- Kraft.
Frankfurt (Main), den 17. September 1915.
Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.
Betr.: Ersatz des Petroleums durch SpirUusbcleuchtmtg.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Unter Bezugnahme ans die abschriftlich nachstehenden Ausführungen ans einem' Schreiben des Reichsanits des Innern empfehlen wir Ihnen, uns umgehend anzugeben, ob und welchen Bedarf an Spiritusbrennern Sie haben. Die Nebenbestandteile wie Füllkännchen, Glühstrnnips, Docht. Zwischenstück mit Füllrnmps, Zylinder und gegebenenfalls Glocken- Halter sind im freien Handel zum Preise von etwa 1 Mark zu beziehen.
Die Rcichsleitnng hat die Bereitstellung hinreichender Mengen, Spiritus gesichert und unter Gewährung einer größeren Garaniie- summe die Gründung einer „Spiritns-Glichlicht-Kriegs-Geselk- schast m. b. H." mit dem Sitz in Berlin, Leipziger Straße 2, veranlaßt. Der Zweck der Gesellschaft ist die Versorgung Deutschlands mit Klembeleuchtungsmitteln für Spiritus-Glühlicht, insbesondere der Vertrieb von Spiritusbrennern für Kleiiibeleuchtungszweck». Tie Gesellschaft wird einen Spiritusbrenner einschließlich Docht zum Kleinhandelspreise von 4 Mark vertreiben. Um aber die Verwendung von Spiritus an SteUe von Petrolenni nach Möglichkeit zu steigern, werden Behörden und Kommunen diesen Brenner einschließlich Docht zu einem' Preise von 3 Mark bei Bestellungen von mindestens 40 Stück frachtfrei nach allen Stationen des Reichs! unter der Verpflichtung erhalten, den Brenner einschließlich Docht mit 4 Mark abzngcben. Eine solche Verpflichtung ist notwendig, damit nicht dem eigenen Vertrieb der Gesellschaft eine unzulässige Konkurrenz gemacht und Groß- und Kleinhandel vollständig ausgeschaltet werden. Durch den billigeren Bezugspreis sollen die Behörden und Kommunen anderseits in die Lage versetzt werden- minderbemittelten Teilen der Bevölkerung Brenner mietweise oder zur allmählichen Amortisalion zu überlassen und die dabei entstehenden Verlust« durch den Unterschied zwischen Verkaufs- und Bezugspreis der übrigen Brenner anszugleichcn. Die Gesellschaft ist verpflichtet, das Verpackungsmaterial zum berechneten Preise bei frachtfreier Rücksendung zurückznnchmcn.
Insbesondere aber empfiehlt sich die Verwendung der Spiritus- belenchtnng im eigenen Betriebe von Kommnnalbehörden Der bei der Reichsleitnng angemeldete Petrulcumbedars der Behörden deckt sich im wesentlichen mit der von ihr angenommenen Set,ätznng. Er zeigt aber ans der anderen Seite, daß eine wesentliche Ersparung an Petroleum im behördlichen Verbrauche noch nicht ein- gctreten ist. Es ist dringend erwünscht, diesen Bedarf in Höhe von ettva 30 000 Tonnen Petroleum inobeiondere auch durch Einführung der «piritnsbeleuchiung herabznlnindern, damit die Pctro- leumlichtquelle als die billigste den ärmeren Schichten der Bevölkerung in weitestmöglichem Umfang zur Verfügung gestellt werden kann. Wie große Ersparnisse sich auch bei der Petrolenni- betcuchtnng erreichen lassen, beweisen die Maßnahmen der Preußisch-Hessischen Eisenbahnverwaltnng, die ihren Bedarf um Nicht liwtwtt als 72 Prozent herabgesetzt hat. Könnte eine derartige Beschränkung auch nur annähernd bc! den übrigen Verwaltungen erreicht Iverden, so würden etwa 20 000 Tonnen Petroleum für die Heimarbeit und stlr landwirtschaftliche Ztoeckc freigemacht werden können. Dieses Ziel muß im Interesse unserer! Msamteii Zivilbevölkerung von allen Bcewaltnngen mit aller Energie erstrebt werden.
Gießen, den 16. September 1916.
Grotzherzogllches KreiSamt Gießen.
Dr. Usingcr.


