Ausgabe 
10.9.1915
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Kreisblatt für den Kreis Gichen.

Ns. ?9, Sevtember 1915

Bekanntmachung.

ffictr.: SRegrlumj desk Verkehrs mit SUratgeticibe imb Mehl aus bnu Erntejahr 1915; hiein Der Ausdrusch vvu Getreide. .An den Oberbürgermeister zu Gichen sowie die Grosjh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir aus unsere Bekanntmachung im gleichen Betrest vom 22. Juli l. IS. (Gießener.Anzeiger Nr. 172 vom 24. Juli b IS.) Bezug nehmen, empfehlen wir Ihnen, die nach 8 4 der Bekanntmachung zu führende Liste uns alsbald dann cinznscnden, wenn der Ausdrusch von Getreide in Ihrer Gemeinde beendet i ft. Für diejenigen Anzeigen, die Ihnen bezüglich des a us g cd r o s ch en cn Hafers gemacht worden sind, ist in der Liste eine besondere Spalte mit entsprechender UebcrschriftHafer" vvrzusel>en und in diese die von jedem Landwirt ansgedroschcne und angemeldete Hafermenge einzutragen.

Gießen, den 7. Septcnrbcc 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Ur. U s i n g c r.

Bekanntmachung.

Betr.: Ten Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.

Merkblatt über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.

(Verordnung des Bundesrats vom 28. Juni 1915, Reichsgesetzbl. S. 384.)

I. B e s ch l a g n a h m c. Sämtliche im Reich angcbaute Gerste ist mit der Trennung voni Boden für den Kommnnalverband be­schlagnahmt, in dessen Bezirk sie gewachsen ist (§ 1 der Ver­ordnung).

II. Trotz der Beschlagnahme behalten die Unternehnier land- wrrlschastlicher Betriebe die eine (erste) Hlilste ihrer Gerslen- vorräte zu ihrer Verfügung (vergl. Ziffer III, 1). Die andere (zweite) Hülste ist, soweit sic nicht zu den in der Verordnung zn- gelassenen, unten>M erörterten Zwecken veräußert oder ver­wendet wird, dem Konnuunalverband auf Verlangen käuflich zu liefern.

!II. Welche Veränderungen an seinen Gersten­vorräten und welche rechts gcschästlichen Versü- ungen über sie kann der landwirtschaftliche nternchmcr vornehmen? Er kann:

1. die erste Hälfte (§ 6, Ms. 1) als Saatgut oder zu sonstigen beliebigen Zwecken (als ViehfnUer, zum Rösten, Ver­mahlen ufw.) in dem eigene!: landwirtschastlichelt Betrieb verwenden.

2. sowohl aus der ersten als auch aus der zweiten Hülste seiner Ernte «Herste

a) im eigenen, gewerblichen Betriebe (Brciinerei, Brau­erei usw.) verarbeiten, jedoch stets nur bis zur Hohe des ihm zngewieienen Kontingents (§ 6, ylbsatz 2);

b) als sclbstgezogene Saatgerste zu Saatzlveckcn liefern, so­fern dcni Konnnunalverbande der Nachweis erbracht ist, daß der Unternehmer sich in den letzten beiden Fahren mit dem Verkauf von Saatgerste besaßt hat (§ 7 Abs. 1 a). Dies gilt ohne iveiteres mir bei anerkannten Saatzncht-

. wirtschaften als erwiesen, in allen anderen Fällen ist vorher vom Kommunalverband die Entscheidung der Reichs- oder Landesfuttermiitelstelle cinzuholen. Mgabe an Händler nur in plonibjerteu Säcken;

c) au getoerbliche Betriebe mir Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (§§ 7 b uird 20) verkaufen;

zu b und e: Aftzcigc binnen 3 Tagen nach Wschlich des Geschäftes an den Koiiiinunalvcrband, lnr Ausfuhr über die KreiSgrenzc Einholung seiner Genehmigung! o) an die vmr der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceres- verpflegnng aufgegebencn Sletlen (Heeresverwaltuirg, Vlarineverwalning, Konnnnnalverbände) liefern (HZ 7 d und 20). Die Zentralstelle wird aber alle Lieferungen nur durch den Ksinninnalvcrband ansführen lassen, so daß außer zu b und c alle Wliesernngen nur an den Kominimalverbaiid erfolgen.

IV. Weitere V e r ä n d e r u n g e n a!t den beschiagnahmren Be­standen oder rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie sind nur mit Zustimmung des Koinmu,nilverbandeS zulässig (§ 2), in, übri- flni streng unterjagk. Ter Komnuinalverband darf unter anderem die Genehmigung zu Verkäufen von Gerste aus der ersten Hälfte zu Futterznwcken u. dgl. innerhalb des Kreises erteilen. Er darf auch, Indens ec gemäß, § 11 Ws. 3 der Verordnung aus Lie- kerung verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzern Gersten­mengen aus der zweiten Erntehälste zur Verwendung im eigenen

Befriede freigeben, jedoch nurunbeschadet seiner Lieserimgs- pllnlst", d. h. nur dann, wenn er sich von anderen Produzenten me freiwillige Lieferung einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte gesichert hat.

V. Enteignung. Liefert ein landwirtschaftlicher Unter­nehmer ine vom Komnuinalverband augcfordcrte Gerste nicht frei­willig, so kann das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde ani bestimmte Personen übertragen >verden. Ter Uebernahmcpreis wird in diesenr Falle von der höheren Bcr- wallungsbehörde endgültig festgesetzt.

m VI. "rechnung aus die zweite Hälfte. Ter! Gerstcnbcsitzer darf auf die dem Krciskommunalverbaiide zu liefernde Halste anrechnen; was zulässigerweise nach III, 2 im eigenen geivcrblichen Betriebe Verarbeiter oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Taatgerste oder auf An­forderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung geliefert worden ist (§ 12 der Verordnung).

VII. Eine Aus fuhr von Gerste ans dem Bezirk des Kommnnalverbandes darf nur starffinden, lvenn sie geliefert wer­den soll;

1 . an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heerrs- verpslegnng aufgegebenen Stellen, oder

2. als Saataerste zu Saatzwecken, oder

3 . an Betriebe mit Kontingent 20 Absatz 1).

Die Znftimmung des Kominunalverbandes ist nötig! Die Eisenbahn nimmt Gerste znm Versand nur an, wenn eine Aus- fuhrcrlaubnis des Kommunalverbandes oder ein Militärfrachtbrieft der die Stempel des KriegsministcriuniS und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpslegung trägt, vorgelcgt wird.

VIII. Kontingent-Betriebe. Als kontingentierte ge­werbliche Betriebe im Sinne des § 20 der Verordnung fomntcil nur in Betracht: Brauereien, Brennereien, Preßhefefabriken< Gersten- und Malzkaffcefabrikcn, Granpemnühlen, Malzextrakt- fabrikeii und Mninine-Branereien.

Diese Betriebe können Gerste nur erwerben durch die Gersten- verwertnngs-Gesellschost m. b. H., Berlin, Wilhclmstraße 69 s, der die ans die Kontingente der einzelnen Betriebe entfallenden Gerstcnbezngsschcinc von der Rcichzfuttcrmittclstrlle ausschließlich zugeiviesen werden. Anträge aus Zuweisung von Gerste oder ani Erlaubnis, als Kommissionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst einkanfen zu können, sind nur an die Gcrstenverwerinngs-Gesell- schaft zu richten.

IX. Wer darf G c r st e kaufen? Als Einkäufer von Gerste konmien nach Vorstehendem nur in Betracht;

1. die Konninmalverbände,

2. die Käufer von Saatgerste,

3. die Gerslenvcrivertimgsgesellschast und deren Beanftiagte,

4. diejenigen Personen, denen der Kvmniiliialvcrband nach Ziffer IV die Genehmigung im Einzelsalle erteilt.

X. Ablieferungspflicht der Kw m m n n a l ver­bünd e. Tie Kominnnalverbände haben der Zentralstelle zur Be­schaffung der Heeresverpslegung diejenigen Mengen an Gerste zur Verfügung zu stellen und nach deren Anweisung zu liefern, Ivclihe die Rcichsfuttermittelstelle rimcrhalb der Hälfte der Gcsamtgersten- ernte des Konrmnnalverbandcs festfctzt ( 20 a und 23).

.Aus diese Menge» ist anzurechnen;

1. was innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Be­trieben in eigenem Kontingent verarbeitet worden und was an andere kontingentierte Betriebe geliefert worden ist. Jp Höhe dieser allzurechnenden Mengen sind Bezugs­scheine abzuliesern.

2. was nach außerhalb auf Bersügung der Zentralstelle zur Bcschofsnng der Heeresverpslegung, sowie zu Saairwecken >Saat.gerste) und an kontingentierte Betrieb: aus Bezugs­scheine abgegeben worden ist <h 241 Wegen Abliesening der Bezugsscheine gilt das gleiche wie zu 1.

IX. Strafbestimmungen. Mit Gefängnis bis zn einem! Jahre oder mit Geldstrafe bis zn 10 000 Mark wird bestraft:

1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, ins­besondere aus dem Bezirke fccii Koinmnnalverbandes ent­fernt, für den sic beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, verarbeitet oder verbranclst;

2. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Vcränßdrnngs und ErwerbSgrich.iir über sie abschlicßw

3. wer als Saatgcrstc erworbene Gerste ohne Genelnni u ig der zuständigen Behörde zn anderen Zwecken verwendet.

Mit Gefängnis bis zu 6 Monat«» oder mit Geldstrafe bis zu 1.5 000 Mark wird bestraft, wer unbefugt Gerste verarbeitet. Unbefugt verarbeitete oder erworbene Gerste verfällt ohne Ent-