Ausgabe 
24.8.1915
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Bekanntmachung.

Betr 1 Src(b6creiui(fiinfl ÖoUljeiiii

In ber Zeit vom 1. bis einschließlich 11. SeWentOcr tfb. IS, liegt werktags ans Größt». Bürgermeisterei .Holzheim

bas Projekt über Ausführung ber Drainage» in den Muren 3, 9 unb l k nebst dem dazugehörigen Beschluß ber Vollzngs- konnnissiou vom 10. August 1915 zur Einsicht ber Beteiligten vifen.

Einivendimyen hiergegen sind bei Meidung der Ausschlusses während der Offenlegung bei Großh. Bürgermeisterei 5dolzheiin mit Gründet! versehen schriftlich einzureichen.

Friedberg, den 10. August 1915.

Ter Großhcrzoglichc Feldbercinigungskomnüssärt S ch n r t t s pa h n, Regierungsrat.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für bas Steuerjahr 1916.

A. Staats st euer-Verau lag u n g.

Nach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom 18. August 1899 hat jeder Steuerpflichtige, ber ein steuerbares Jahreseinkommen toi, 2600 Mark oder mehr besitzt, über den Jahresbetrag seines E i n k o in m e n s und der etwa zum Abzug geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzngeben.

Von der Abgabe dieser Einkonimcnsstcuererklärung ist nach Art. 21 de? genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall besondere Ausforberung des Vorsitzenden der Vcranlagnngskom- tmssivn ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, welcher im un­mittelbar voronsgegangencn Stenerjahr bereits zur Einkommen- steuer 1. Abteilung (Einkonimen von 2600 Mk und mehr! veran­lagt war, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht geloechselt und keine Einkonnnensverbcsserung erfahren hat, die seine Versetznngi in eine höhere Klasse bedingt.

Nach Art. 2 Abs. 3. Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen­steuergesetzes sind die Vorstände der nach Art. 2 der Einkommen­steuer unterlvorscnen Gesellschaften usw. verpflichtet, über deren Einkommen alljährlich vollständigen Ausschluß zu erteilen.

Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien usw. der nntcnslchenben. mit einem Deil ihres Einkonimens schon für sich der Einkommensteuer in Hessen unterliegenden Gesellschaf­ten beziehen, dürfen die Einkommenbczüge aus diesen Aktien usw. Nicht mit dem vollen Betrag, mit dein! sie als Einkomnien unter I Ord.-Nr. 9 der Steuererklärung auszusühren sind, sondern nur niit den nach den unten verzeichueten Prozentsätzen zu berechnen- bwt Beträgen unter II Ord.-Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen.

Nach Artikel 19 des B e r in ö g e n s st e » e r g e s e tz e s voin 12. August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkoinincii - steuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 8600 Mk. und mehr besitzende Betriebsiiniernehmer IPer- sonen, die Land - und Forstwirtschaft oder ein Gewerbe betreiben), der zu», ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Ber- mögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das im lcmd- und sorsttvirtschasilichen oder gewerblichen Uiiteriiehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es. belastenden Schulden abzugeben.

Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonstiges Vermögen lK a p i t a l v e r m ö g e n nsw.) nach Abzug der daraus lastenden Schnlden einen Wert von 3000 Mk. Und inehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vcrmögens- steuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Ver- tnögen verpflichtet.

8. G e m e i n d e st e u e r - V e r a n l a g u n g.

Nach Art 15 des Gemeindciimlagengesehes vom 8. Juli 1911 sind diejenigen Personen, deren Anlage und Betriebs­kapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer crst- nlaligen Veranlagung zur Genicindegeiverbcsteuer eine Erklärung über das Anlage- und Betriebskapital abzugeben.

Ferner bat zufolge Art. 41 jeder Pflichtige, dessen Kapital- p er mögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmalige» Veranlagung zur Gemeiiidekapitalstener eine Erklärung über sein Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen den bereits zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk erhöht, so ist von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kapitalvermögen abzugebc».

Diejenigen Steuerpslichtigen, ivelche Aktien oder Geschäfts­anteile jeder Art der untenstehenden, mit cineni Deil ihres An­lage- und Betriebskapitals in hessischen Aeineinden zur Gewcrbc- steuer veranlagten Gesellschaftensw. besitzen, dürsen diese Aktien oder Geschäftsanteile nicht mit dem vollen Betrag, mit dem sie als Vermögen unter Zisf. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen auszuführen sind, sondern nur mit den nach den nuten an­gegebenen Prozentsätzen zu berechnenden Beträgen wieder in Abzug bringen.

In denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die StaatSsteiier gellenden Griiiibsätzen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über das Anlage- und Betriebstapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Ver­anlagung desselben Vermögens zu den Gcnleinbei»nkagen nicht mehr abziigeben.

Soweit Einkommen zu den Gcmelildennlkagen, nicht aber gleichzeitig zur Staatssteuer heranzuziehen Ist, gelten die Vorschris

Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sinngemäß ftir Erklarnngen über mir gemeinbesteiierpflichtiges Etnkoninlen.

6. Gemeinsame Vorschriften.

Dieach Vorstehendem erforderlichen Staats- oder Geineinde- steuercrkläri,Ilgen sind abziigeben:

1. für Minderjährige. Abwesende soivie für Personen, die ans anderen Gründen unter Bormnndschaft oder Pflegschaft ge­stellt sind, von deren gesetzlichen Vertretern!

2. für juristische Personen (Gemeinden. Körperschaften. Stif­tungen, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genossenschaften und sonstige juristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine Sienerpslicht hier überhaupt in Betracht komint, von den gesetzlichen oder bestellten Vorständen oder Ver­waltern i

3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpslichtigen selbst und zwar hinsichtlich des gesainten eigenen wie des Ein­kommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuer­gesetzes. Artikel 10 des Vermögeiissteuergesetzcs und Artikel 46 des Gcmeindeunilagengesetz.es bei der Bestellerling mit ihm als eine Person anziisehen sind.

Zn diesen Erklärungen sind die vom Großh. MinisteriilM der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen- den Formulare zu verwenden! sie sind je nach der Wahl des Ver­pflichteten ofsen oder verschlossen

1. in den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grünberg und Hungen spätestens bis 15. September,

2. in den Srädten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zum 1. Oktober d. Js.,

unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der jitr Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten Bürgermeisterei abzliefern, ohne daß der Pslichtige deshalb eine besondere Auf­forderung abziiwarten hätte.

, Die Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, gcichichi aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig inittelst Einschreibebriefs.

Unter Bezugnahme auf die obigen Mitteilun- gen fordern ivir die zur Abgabe von Steuer­er k l ä r n n g e n V e r p f l i ch t e t e n h i e r m i t a u f, i h r c Er­klär u n g e i, b e i M e i d n n g d e c g e s c tz l i ch e n N a ch t e i l e und der v c r >v i r k t c n Strafen (H i n t e r z i e h u n g s - st r a f e n i i, H ö h c d e S 4 b i s 20 f a ch c n B e t r a g s d e r h i n- i e r z v g e ,i e i, Steuer, O r d n u n g s st r a f e n bis zu 100 M a r k> b i s z u d e ii a u g c g e b e n e ii Z e i t p u n k t e ,l a ,i d i e B ü r g c r m c i st c r e i e oder un mittelbar au uns ge­langen su lassen.

Den Steuerpslichtigen die nicht zur Abgabe von Steuer- erkläruiigeu verpflichtet sind, bleibt die Abgabe freiwilliger Stene» crkläruirgeu unbenommen.

Die Großh. Finanzämter sind iin übrigen bereit, über etwaige Zweifel an den bekannte,i Amtstagen Auskunft zu erteilen.

Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, den 16. August 1915» Die Vorsitzende,, der Veranlagungskommissionen für die Finanzämter

Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen.

I. V.! Berres. Flath. I. V.: Berres. Map.

Verzeichnis

der in Dessen mit einem Teil ihrer Ueberschüsse zur Einkommen- stener und mit einem Teil ihres Anlage- und Betriebskapitals zur Gewerbesteuer veranlagten Gesellschaften usw.

Allgemeine Deutsche Kleinbahn-Mtiengelellschaft in Berlin

Allgemeine Elsässische Bankgesellschaft in Straß- bnrg

Allgemeine Versicherungsgesellschaft für See-,

Fluß und Landtransport in Dresden Badische Assekurationsgesellschaft in Mannheim Badische Feuerversicherniigsbank Karlsruhe Bank für Handel und Industrie in Darmstadt Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer­schaden in Basel

Bäuerische Elektrizitätswerke Mannheim Berlinische Fenerversiche.rnngsanstali in Berlin BindingUche Branercigesellschaft in Frankfurt a. M. 3,269 Biosviiwerk Bensheim, G. m. b. H. in Frankfurt am Main

Bonner Berglverks- und Hüttenverein-Aenient- sabrik in Obcrkassel bei Bonn Brauerei Siern, A.-G. in Frankkurl-Oberrad

o/ö 1 )

0/0»)

0,6

1,3

7,46

5,16

0,69

1,54

1,50

1,36

1,31

1,52

7.4

7,27

1,17

1,20

1,8

1,17

1,20

3,269

0.853

45

21,48

12,90

1,8

2,5

3,5

>) Die Ueberschüsse unterliegen der Einkommensteuer mit den in dieser Rubrik angegebenen Prozenten. (Die Dividende ist also bei dem Einkommen des Besitzers abzugssähig mit den gleichen Prozenten.)

') Das Anlage- und Betriebskapital ist in Gemeinden des Großherzogtnms zur Gewerbesteuer herangezogen mit den in dieser Rubrik angegebenen Prozenten. (Der Geschäftsanteil ist also an dem Kapitalvermögen des Besitzers abzugssähig mit den gleichen

Prozenten.)