Kreisblatt für <xn Kreis Sichen.
Nr. 74 24. August LSI»
Bekanntmachung
über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bundesratsverord- nun« vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.
Vom 13. August 1915.
Aus Grund von § 70, Abs. 1, Satz 2 der Bundesratsverord- nung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich'
Tie Vorschriften der §§ 42 bis 61 der BmrdeLratsverord-- nung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. .August 1915 in Kraft.
Berlin, den 13. August 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
betreffend die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Weberei«! und Wirkereien. Vom 12. August 1915.
Ter Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ l.Jn gewerblichen Betrieben, in denen Gespinste, Gewebe, Wirkstoffe oder Wirkwaren aus Baumwolle, Wolle, Kunsttvolle, Flachs, Jute oder Hanf hergestellt loerdcn, dürfen Arbeiter nun an höchstens 5 Tagen in jeder Woche beschäftigt werden. Tie tägliche Arbeitszeit darf nick>t über die im Juni 1915 üblich ge- toesene durchschnittliche Dauer verlängert werden. In keinem Falle darf sie 10 Stunden ausschließlich der Pausen überschreiten.
Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, eine weitergehends Beschränkung der Arbeftstagc und der täglichen Arbeitszeit an- zuvrdnm.
8 2. Tic Landeszentralbchördcn oder die von ihnen bestimmten Behörden können auf Antrag Ausnahmen, die sin öffentlichen Interesse notweichig sind, zulassen.
8 3. Mit Geldstrafe bis zu eintausendsünshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten werden Gewerbetreibende bestraft, die den Vorschriften dieser Verordnung oder den auf Grund des Z 1 Ws. 2 erlassenen Anordnungen der Landeszentralbehörden zuwiderhandeln.
8 4. Tie Verordnung tritt mit dein Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den ZeitpnnN des Außerkrafttretens.
Berlin, den 12. August 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
8 l. Als Behörden, die ans Antrag im öffentlichen Interesse notwendige Ausnahmen von der Bekanntmachung des Reichs^ kanzlers vom 12. tzluMst 1915, die Einschränkung der Arbeitszeit in Spinnereien, Webereien und Wirkereien betr., zulassen können, werden die Großh. Kreisämter bestimmt. Bor der Zulassung ist die Großh. Gcwerbeinspektion zu hören.
D arm sta dt, den 16. August 1915.
Grobherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombergk. Krämer.
Bckanntmachnng
über das Inkrafttreten von Vorschriften der Bnndesratsverord- nung vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 363) .über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915.
Vom 13. August 1915.
Aus Grund von 8 70, Ubs. 1, Satz 2 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Bdehl aus denk Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 363) bestimme ich:
Die Borschristen der 88 42 bis 61 der Bundesratsverordnnng Über den Verkehr mit Brotgetreide und Mlehl aus deni Ernts- jahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 363) treten am 15. August 1915 rn Kraft.
Berlin, den 13. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung.
B e t r.'I Kl ein verkauf von VerbrauchSzuckcr.
MN Bezug aus unsere Bekanntmachung vom 3. d. Mts., abgedruckt im Kreisblatt Nr. 69. vonr 6. d, Ms., bringen wir
die nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers i» obigem Betreff vom 7. August d. Js. hiermft zur öffentlichen Kenntnis. Gießen, den 21. Achgust 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. ttfin a e r.
Bekanntmachung
wegen Aenderung der Bekanntmachung über den Ktcinverkaus von Berbmul^zucker vom 27. Juli 1915. lZentralblatt für das Deutsche Reich S. 336.)
Im zwecken Absatz der Bekanntmachung über den Kkein- verkmif von Verbrauchszucker sind in Zeile 2 und 5/6 die Worte „13 Kilogramm" zu ersetzen durch „15 Kilogramm".
Berlin, dsn 7. August 1915.
Ter Reichskanzler.
Im Wiftrage: Kautz.
Bekanntmachung
Betr.: Die Unterstützung von Familien in den Dienst crnaetretrr-cr Mannschaften.
Bei dem Königlichen Stellvertretenden Geneialkonimand« dcs XVIII. Armeekorps gehen in letzier Zeit wieder Wträge und Eingaben in Familienuntcrstützungssachcn in größerer Zahl ein. Wie machen erneut dckrauf aufmerksan,, daß derartige Eingabe» ziorck- los sind, weil das Gencralkomniando für die Entscheidung von Anträgen aus die gesetzliche Familienuickerstützung nicht zuständig ist und auch keine Beruft,ngsstelle bildet.
Gießen, den 20. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hechler.
Betr.: Reichsbeihckfc aus deni Gebiet der Kiiegswohliahrls- Pslege.
A» die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Tiejenigen von Ihnen, welche noch mit der Vorlage der Berichte für Monat August in obiger Sache im Rückstände sind, werden an die Einsendung derselben, mir Frist von f II n s Tagen ausgesordert.
Gießen, den 23. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. is.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Schtußvrütung der Aspiranten und Aspirantin,,en d«S Schulamts im Herbst 1915.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tie 1. diesjährige Schlußprüiung ftir Aspiranten und Aspirantinnen des Schulamts beginnt am 1. November l. Js. vormittags 8 Uhr zu Tarmstadt. Meldungen zu dieser Prüfnng sind mit 1,50 Mark Stempel versehen bis spätestens 15. September 1915 bei uns einznreichen. Diejenigen Prüflinge, denen keine besondere Nachricht zugeht, haben sich am 1. November 1915 zur Prüfung einzusinden. ^
Sie wollen den in Betracht kommenden Schulvcrwoltcrn und Schulverwalteriunen von Vorstehendem Kenntnis geben.
Gießen, den 17. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. V .: Hechler. __
Betr.: Tie Verteilung von Tierschatzkalrndern an dir Schul
jugend 1915.
An die Schulvorstände des Kreises.
Tiejenigen von Ihnen, welche noch mit der Erledigung unserer Verfügung vom 9. Juli 1915 im Rückstände sind, werde» hiermit mit Frist von acht Tagen zum Bericht anigefordcrk.
Gießen, den 23. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. B.: Hechler. _
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Wölfersheim und Rodheim ,Kreis Fricdbcrg). ^
IN den Gemeinden Wölfersheim und Atodhcrm Kreis ^ned- berg) ist die Maul- uud Klauenseuche ausgcbrochcn.
Gießen, den 23. August 1915.
Großherzogliches Kreisanit Gießen. _ I. SB.: Stmmeibt.
Dienstnachrichtcn des Gröbst. Kreisamts Giessen.
Ter Vertrieb der Lose der I. Klasse der 7 Preußisch-LÜd- daitschen (233. Königlich Preußischen) Kkassenwtterie beginnt am 3. Dezember dieses Jahres und die Ziehung der I Klaffe dieser Lotterie sinket am 11. nnd 12. Januar 1916 statt.


