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*?*»* fallen. Es wird anbei »Igegeben, dies
Gießen, den 12. August 1915.
Groszher-ocisiches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hechle v.
8" ^,, Oberbüraermrister der Stadt Gießen und m, die Großs,. Burgenneistkreien der Landgemcinden des Kreises.
« ipfovt die Landwirte zur Stellung von Anträgen »ach obiger Verfügung anssordern und uns alsbald das Ver- N"'-' der Antragsteller unter Angabe der ungefähren Menge Brotgetreide des lHuzeluen einzurcichcn.
Gießen, den 12. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
__ I. B.: Hechler. _
Bekanntmachung.
Betr : Regelung des Verkehrs mit Haf-r'
Tie Heeresverwaltung hat das dringende Verlangen nach ichlenniger und größtmöglicher Haierlieseruug gestellt. Wir fordern H. "lle Landwirte die Hafer gezogen haben, auf, für dessen bctorgt zu sein, damit loir nicht gezwungen ftnb, das Ansdreschen auf ihre Kosten durch einen Tritten vor- 1°!^ Zu diesen, >Ausdrusch dürste außerden« die Urschrift c>tS r, 2 iibcr bie .Höchstpreise für Hafer einen Anreiz bteien, wonach diese sich um den Betraa von 5 Mark für die L»me erhöhen, «venu der Hafer in der Zeit bis zum 1. Oktober! 1915 geliefert worden ist.
Gießen, den 5. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hechler.
Rn dir Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
Kl'kffeA.
N'Ä^ude Bekanntmachung ioollen Sie wiederlwlt ans orts- übliche Weise zur öffentlichen Kcniitins bringen Gießen, den 5. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
____I. V.: Hechler.
Nachstehende Bekanntmachung hes Reichskanzlers vom 5 Te- 1913 — Zentralblatt für das Tentsche Reich Nr. 60 ^b"e 1220 bringen wir hiermit zur allgemeinen Kenntnis. Gießen, den 13. Wgust 1915.
Großherzogliches Kreisamt (Versichcruugsaint) Gießen I. V.: Hechler.
Bekanntmachung
betreffend Ausführung der Reichsversicherungsordnung a< . . . (Vom 5. Tczemher 1913.)
Vv k l o^ ri l ll b ^E>>. 2 der Reichsvcrsicherungsordnuirq
hat der Bundesrat bestimmt: ^
Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, denen eine Be- schclnigung nach 8 514 'lbsatz 2 der Ncichsversicherungsordnung als .srsatzkassen erteilt lvorden ist, ivird, wqim sie dies bei dem Reichsamt des Innern beantragen, gemäß 8 519 Absatz 2 die Sä' übertragen, statt der Verücherungspflichtigen, die als Mi,gurte, der Ersahkastc vom Rechte des 8 517 Absatz 1 Ge- ^k?uch machen und das Ruhen ihrer eigenen Rechte und Pflichten Ä5,?^Äleder der Krankenkasse in die sic gehören, beantragen wollen, diesen Antrag be, der Krankenkasse zu stellen Berlin, den 5. Dezember 1913.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
___ gez.t Delbrück .
SJ c (r : Krankenversicherung der unständig Beschäftigten.
bie Großh. Bürgermeistereien der örtlichen Melde- und Zglilitellen der Allgemeinen Ortskrankciiknsse und der Land- krankcnknsse des Landkreises Gießen.
4.,e unständig Beschäftigten haben sich selbst behufs Eintragung in das Mitgliederverzeichnis der allgemeinen Orts- • focm |tc vorwiegend in der Landwirtschaft beschastegt such, in das Mitgliederverzeichnis der Landkraiiken - taste anzumelden, Die Meldtmgcn der nnständlg Beschäftigten haoen be, den Meldestellen der beiden Krankenkassen in den Gemeinden des Kreises zu geschehen.
r, u Grvßhcrzvglichcn Bürgermeistereien und die Ausgabestellen für Quittungskarten haben, worauf wir ausdrücklich'hin- Ä SUi m 2 R.D.O die Pflicht, den zuständigen Kcankenkasseii ftden Versick-crungspsllchligen zu melden, der un- standrg bcichastigt und nicht schon Mitglied einer Krankenkasse ist Greßen, den 13. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt (Versickzerungsamt) Gießen.
__ I. B. : Hechle r.
® c L r - : . Ausführung der Reichsversicherungsordnung.
An die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ^ des Kreises.
, lErfahrung gemacht, daß Sie den 8 18 der Bo- kauntmachnng von« 22. septencher 1913 (siehe Regierungsblatt
lÜrh ®^ "(cht genügend beachten und bringen des-
Amtsblatt ohne dir. bam
^"ßen, den 13. August 1915.
Großherzogliches Kreisaint (Bersicherungsamt) Gießen ___ I. V.: Hechle r. _
Bekanntmachung.
Betr.: Ausübung der Jagd im Bereich der Festung Mainz.
Unter Bezugnahme auf unsere im Kreisblatt Nr. 79 vom ,_ 5 ,-^Abmbcr 1914 vcröfsentlichte Bekanntmachung bringen wir werteren Erlaß des Groß». Territorialkommissärs bei der Festung Mainz zur Kenntnis der Interessenten.
Gießen, den 16. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausübung der Jagd im Festungsbereich.
. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Gouverneurs der Festung Mainz von, 13. September und meine Bekanntmachung vom 20. Oktober vorigen Jahres wird ans Veranlassung des Gouvernements der Festung Mainz bekannt gegeben, daß diese auch fernerhin in Kraft bleiben. Ter seinerzeit aus 500 Meter festgesetzte Sicherheitsbestand ist jedoch auf 100 Meter verringert worden.
r . i doof die Jagd im Fcstungsbercich auf. dem rechten und
linken Rhemufer und auf den Rheinauen an allen Tagen ansgeübt
werten. Trerb , agden, die auf dem linken Rhein- u ser und ans den Rheinauen abgehalten ,verden sollen, sind jedoch unter genauer Angabe der Grenzen des zu bejagenden Geländes und der betrcficnden Ortsgen,arknngen 3 Tage vorher beim Gouvernement anzuzeigen.
Bei der Ausübung der Jagd sind folgende Vorschriften des Gouverneurs vom 13. September 1914 und 5. August 1915 zu bc-achten, deren Zuwiderhandlung Gefängnisstrafe nach § 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1861 nach sich zieht.
1. Alle Ausländer, ausschließlich unverdächtige Oester- reicher und Ungarn, smd von der Jagdausübung bis auf weiteres ausgeschlossen.
.„ „ 2 - ®.“6cr einem Jagdschein (in Hessen Jagdwaffenpaß) rst von ,edem schützen stets ein von der zuständigen Behörde ausgestellter b e s o n d e r e r W a f f e n p a tz mitzuführen.
3. Bei der Ausübung der Jagd muß seitens der Schützen von allen Festungswerken und militärischen Arbeitsstellen sowie von der? übenden und exerzierenden Truppen, insbesondere aber von den auch an Sonntagen in Betrieb befindlichen Militär-Feld- und -Förderbahnen ein Sicherheitsabstand von mindestens 100 Metern unbedingt gewahrt werden.
n» Verkauf von Jagdpatroilen ivird gestattet, desgleichen
der Be,W von Pulver lediglich zur Anfertigung bvn Jagdpalronen o. Die Weiilbcrgschutzen haben, mit einem besonderen Waffe,r- paß als Ausweis ertens der zuständigen Behörde versehen, die Erlaubnis zum Wschuß schädlicher Vögel wie in Friedenszeiten Dci vorstehend unter Ziffer 2 genannte, neben dem hessischen Jagdtvasfenpaß von den Jägern mitzusührende besondere Wafscn- paß lpolizeilicher Waffenschein, ist im Großherzogtum Hessen von den Großh. Kreisamtern ausznstellen. Tic Jäger haben sich wegen der Ausstellung d,e,es Scheines an das Kreisamt ihres Wohnortes zu wenden. Bei Vorbringung der Gesuche ist der hessische Jagowaftenpaß mit einem Bericht der Ortspolizeibehörde des Wohnorts vorzulegen, in dem bescheinigt ist, daß der Gesnch- steller Deuffcher, Oesterreicher oder Ungar ist und gegen die Ans- stellung des Scheines und die Ausübung der Jagd im Feskungs- bereich keine Bedenken bestehen, da der Gesuchsteller zuverlässig und unverdächtig ist Außerhalb Hessens wohnende Jäger haben bei Anträgen <ap Ausstellung des besonderen Wafsenpasses zur Ausübung der Jagd im Festungsbereich die gleiche Bescheinigung der Polizerdirtklwn oder des Landratsanits oder einer entsprechen- den Behörde ihres Wohnortes dein Kreisaint vorzulegen, in dessen Bczirt ne im Feslungsbereich zuni ersten Näale di« Jagd ausübm oder bei dem sie sich den hessischen Jagdwaffenpaß lösen. Auch die von Königlich Preußischen Polizcidircktioiren und Landrats- amlern auf Grund der Ziffer 2 ausgestelllen Bescheinigungen haoen ,n dem hessischen Gebiet der Festung Main; in Gemeinschaft mit dem von einem hessisck>en Krcisamt ausgestellten hessischen Jagdwaffenpaß Gültigkeit. Tie im vorigen Jahr gemäß, der Vorschrift in Ziffer 2 ausgestellten Bescheinigungen bleiben auch weiterhin in Kraft.
Die Durchführung vorstehender Vorschriften ist von allen Po- lizeiorganen, insbesondere von der Gendarmerie und den Förstern zu übcrniachen. Die Jäger lMben den Polizeibeamten die Mitzuführenden Heiden Scheine auf Verlangen vorzuzeigen. Sollten ,ich irgendwelche Unzutr-uilichileiten gegenüber den Truppen er- geben, ist ein erneutes Verbot der Treibjagden zu gewärttgen. Mainz, den 10. August 1916.
Ter Großh. Territorialkommissär hei der Festung Mainz.
I. A. : Dr. Sehferth


