Ausgabe 
17.8.1915
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Ureisblatt für de» Ureis Gießen.

Nr. 7« _____ 17. August 1915

Bekanntmachung.

SBetr.l Ausfuhrverbote.

Mlf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend txls Verbot 1. der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen, Munition, Pulver usw., 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstofseir, 1>ie bei der Herstellung uiü» deur Be­triebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge­langen, bringe ich nachstehendes Mi öffentlichen Kenntnis:

I. Es wird verboten die .Ausfuhr und Durch­fuhr von:

Künstlichem Leder (ganz oder teilweise ans Lederabfällen zusammengesetzt) der Nr. 564 des Zolltarifs;

Ramiegarn, auch gemischt Mit Flachs oder Jute, jedoch ohne Bcimischmrg von «aderen Spinnstoffen, der Aus- fuhmummer 478 des statistischen Warenverzeichnisses (®arn der NumMeni 478 bis 480 des Zolltarifs) unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften der Bekanntmachungen vom 22. Februar 1916 Absatz 6 (Reichsanzeiaer Nr. 45 von: 23. Februar 1916) und vom 16. Achril 1915 Ziffer II Absatz 3 (Reichs­anzeiger Nr. 88 vom 1,6. ,April 1915);

Hushauktingen.

II. Verboten wird die Durchfuhr von Magnesit (natürlicher kohlensaurer Magnesia), auch gebrannt, der Nr. 227 b des statistischen Warenverzeichnisses unter Aushebung der entgegenstehenden Vorschrift in Ziffer III der Bekanntmachung vom 20. Mai 1915 (Rcichsanzeiger Nr. 117 vom 21. Mai 1916).

Berlin, den 27. lFnli 1915.

Der Reichskanzler.

Km Mftrage: Richter.

Bet r.'t Beschlagnahme von Großviehhäuten.

Bezug: Generalkommando II c/(B Nr. 2284 v. 29. 4. 16.

Gemäß K. M., K. R. A., CH. II. 228/7. 15. K. R. A. find die Firmen M« Bejach G. m. b. H. in Berlin und Heinrich Derjang In Cöln aus ihren Antrag gestrichen toorden.

Frankfurt (Main), 18. August 1915.

Bon Sellen des Generalkonimandos.

Ur den Chef des Stabes:

Wootz, Oberstleutnant. * _

Bekanntmachung.

Betr.: Ten Verkehr mit Gerste ans dem Erntejahr 1915.

iErgänzend und erläntcrird zu dein anülichen Text der im Kreisblatt Nr. 62 vom 16. Juli 1915 abgedruckten Bekannt­machung des Bnndesrats Wer den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 bemerken wir:

Tie Verordnung bezieht sich nur auf reine Gerste (Winter- und Sommergerste). Für Mengkorn und Mischfrncht, toorin sich außer Gerste auch Hafer befindet, gilt die Verordnung über den Verkehr mll Hafer, abgedruckl im Kreisblatt Nr. 63. Auf Mcna- korn, daß außer Gerste auch Brotgetreide enthält, ist di« Verord­nung Wer den Verkehr Mit Brotgetreide und Mehl, abgedrnckt im Kreisblatt Nr. 59, anzuwenden.

Im übrigen spricht die Verordnung des Bnndesrats Wer den Verkehr Mit Gerste zwar die Beschlagnahme der gesam­ten Gerste zugunsten des Komnrinmlverbwides, in dessen Bezirk sic getvachsen ist, aus, sie trifft aber Bestimmungen Wer die Verwendung nur für die H ä l f t e der Gesamternte an Gerste.

Tie «ine Hälfte der Gerste (§ 6 Absatz 1) dürfen die Unternehmer landwirtscchrftlicher Betriebs innerhalb ihres eigenen Betriebes nach ihrem Belieben verwenden. Sie dürfen sie ver­füttern, als Saatgut verwenden, zu Gerstenmehl, Graupen oder Grütze für den eigenen Bedarf verarbeiten oder verarbeiten lassen. Verkäufe von Gerste ans dieser Hülste sind ebenfalls zu­lässig, unterliegen aber den gleichen Beschränkungen wie die Ver­käufe ans der anderen Hälfte, d. h. die Unternehmer dürfen ihre Gerste nur liefern zu Sllatzwecken (sofern sie sich nachweislich in den letzten 2 Jahren mll dem Verkaufe von Saatgerste befaßt haben (ß 7 Ms. 1 a), oder an Abtriebe mit Kontingent (§ 20 hlbs. 1) oder an die Zentralstelle zur Abschaffung der Heeres- vcrvflegung. (§ 7 Abs. 1 b). viese Geschäfte sind binnen 5 Tagen nach Lvschlnh un, anzuzeigen. (§ 7 Abs. 2.)

Tic andere Hälfte der Gerste (8 11 S®f. 1) haben die Unter-

g ier landwirtschaftlicher Betriebe, soweit sie nicht tn dev nach- nd unter 13 angegebenen Weise darüber verfügen, dem munalverbaNd zur Verfügung zu halten.

Tie Ablicferu n g diÄer z weiten Hälfte ihrer Gersten-» ernte durch die Unternehmer landlvirtschaftlicher Bcttttehe an den Kommunalverband steht gleich:

1. Tie Lieferung selbstgezogencr Saatgcrste für Saatzwecke, tedoch nur sofern sich der Unternehmer nach,ocislich In den lebten

2 Jahren mit dein Verkaufe von Saatgerste bdfaßt hat. <8 7 Ms. 1 a.) Tas Nähere folgt unten.

2 . Tie Lieferung vou Gerste au Betriebe mit Kontingent. (8 7 Ms. 1b.)

3. Die Lieferung von Gerste auf Anweisung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung. (8 7 Ws. 1 b.)

Der Abschluß solcher Geschäfte ist uns eben­falls binnen 3 Dagen anzuzeigen.

Zu anderen als den vorstehend unter 13 aufgesührten Zwecken barf Gerste aus dem Kommunalvcrband nicht entfernt werden, außer im Falle der Verbringung innerhalb desselben landwirtschaftlichen Betriebes, der innerhalb verschiedener Kreise gelegen ist. (8 5.)

, W ei Li efer u n g von Saatgerste wird der Nachweis, daß es sich bei einem Verkaufe auch tatsächlich um Saatgerste im Ginne des 8 7 Ms. 1a handelt, ohne weiteres nur dann alZ geftihrt angesehen tverden kann, wenn die zu Saatzw ecken verkaufte Ger st e aus einer Saatzuchtwirtschaft stammt, die von der zuständigen landwirtschöst­lichen Körpers chaft(.L and Wirts chastskam me r nsw.) als solche anerkannt ist, oder deren Saaten von der deutschen Landwirtschaftsgesellschaft oder der O ri g inal sa a tg u t abt eil u n g des Bundes der Landwirte anerkannt sind. Tas Verzeichnis dieser Saat­gutwirtschaften ist in der Sondernummer vom 5. September 1914 desGemeinsamen Tarif und Verkehrs-Anzeigers für den Güter­und Ticrvcrkehr" abgedruckt. Die ans diesen eigentlichen Saatzuchtwirtschaften verkaufteSaatgerste darf nur in plombierten Säcken abgegeben werden. Tie Zu­stimmung zur Entfernung von Gerste zu Saatzwecken aus einem anderen landwirtschaftlichen Betriebe wird nur dann erteilt tver­den, wenn tmrksich auch der Nachweis daftlr erbracht ist, daß der Unternehmer des liefernden Betriebes sich in den letzten 2 Jahren mit dem Verkauf befaßt hat imd wenn eine Gewähr für die Verwendung zu Saatzwecken gegeben ist. Ter Nachweis ist uns einwandfrei zu erbringen.

Für die Lieferung an Betriebe mit Uontingcnt wird die Rcichs- futtermittelstelle in allernächster Zeit die Kontingente für alle Gerste verarbeitende Betriebe feststellen und in Höhe des für diese Betriebe festgestellten Kontingents Bezugsscheine, aus den In­haber lautend, ausstellen. Dabei sind als Äersteverarbeitende Be­triebe im Sänne dcß 8 20 Abs. 1 anerkannt worden: Brauereien, Brennereien, Preßhefesabriken, Graupenmühlen, Mälzkasseefabriken, Malzextraktfabriken und Mummebrauereien.

Die Abgabe von Gerste für Betriebe mit Kon­tingent ist nur gegen Aushändigung einer der Menge der gelieferten Gerste entsprechenden Zahl von Bezugsscheinen zulässig.

Diese Bezugsscheine sind uns hei der Abmeldung des Ge. schäftes (8 7 Abs. 2) vorzulegen.

Gießen, den 40. August 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Dcchler.

An den Oberbüraermeistcr der Stadt Gießen und an di« Großh. Büraermcistcrcien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen für ortsübliche Verösfentlichnng obiger Bekannt­machung besorgt sein.

Gießen, den 10. Mgust 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

Betr.: Ten Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans denk Erntejahr 1915; hier: Tie Selbstversorger.

Nach unserer im Kreisblatt Nr. 65 vom 23. Juli 1915 ab­gedruckten Bekanntmachung sind n.ur landwirtschaftliche Betriebs­unternehmer, die die dort ausgesührte Menge an Brotgetreide zur Verfügung haben, berechttgt, als Selstversorger aufzutreten. Land­wirte, die von der neuen Ernte nicht die dort vermerkte Menge! Fruchk (Roggen und Weizen! haben, können als Selbstversorger Vicht zugelassen werden, müssen vielmehr ihre Vorräte ganz au den Kreis abliefcrn und sind aus den Bchug von Brotkarten angewiesen. Die kleineren Besitzer würden also den Vorteil entbehren, ihr Brot selbst backen und (mit Gerste und Kartoffeln), so strecken! zu können, daß sie bis zum 31. Dezember 1915 ans- konttnen und würden außerdem keine Kleie stir ihr Vieh erhalten. Zur Vermeidung dieser grade die landwirtschaftlich Schwachen betreffenden Nachteile hat Großh. Ministerium des Innern zuge­lassen, daß diese Ncineren Landwirte doch als Selbstversorger an­erkannt werde:: können, wenn sie binnen kürzester Frist< 8 Tage von heute ab bei der Großh. Bürgermeisterei ent-