2
hm übertragen. Die Anordnung ist an den Eigentümer zu richten. Das Eigentum geln über, sobald die Anordnung dein Eigentümer zugellt.
^.. is '■ Tie Zablung erfolgt spätestens 14 Tage nach Abnahme. '™- s^'-'ü>ge Reslb,träge beginnt diese ,Trist mit dem Tage, an dem die Entscheidung der höheren Verwastiiiigsbebörde der Bezüge- Vereinigung zugeht
8 di. Beim Perlaufe zuckerhaltiger Tuttermittel an den Ber- brauclrer nt cn, An„ch!ag big zu 7 vom Hundert von den nach 8 6 zu zahlenden Pr.-.i.n zuzüglich per Transportkosten und anderer barer Analog,,, znleifig. Bo» den, Ausschlag entfallen ans die Be- zugsvereinignng h 7, auf den Weitervermnfer 3 /;.
^ 8 !1 Tie Bezug ^Vereinigung darf von dem Umsatz 2 vor,
Tarnend als Berinittelnngeoergülnng zurückbehalte,,.
Der Reingewinn in zur Beschaffung von Futtermitteln aus dem Ausland zu verweudcn. lieber den etwa verbleibenden Rest verfügt der Reichskanzler.
8 Il> Tie Be-ugsoereinigung darf die zuckerhaltigen Futtermittel nur an ttominnnaloarbände oder an die vom Reichskanzler best,„unten ^ --teilen n.rri den Weisungen der Reichssnltcrmittcl- ltelle antzustellcnde» Grundsätzen abgeben.
, 8 1k. Tie Bomniunalverbände oder die von, Reichskanzler be
stimmten stellen haben ihren tllbnehniern für Weiterverkäufe bestimmte Bedingungen und Preise vorzuichrciben.
8 12 Tie Vorschriften dieser Berordnung gelten nicht für die Heeresverwaltungen, die Marinever,valtu,ig und die Zentral Ein- lants-Geicllsch.r t m. b. H.
g.ie Porlchristen dieuer Verordnung bezielu'n sich nicht aus zuckerhaltige p-urtermittel, die selbst oder deren Rohstoffe nachweislich naeu dem Znrrasttreten-dieser Verordnung aus dem Ausland eingesührt worden iilid.
8 Ul. Tie Laudeszentralbcbörden können Bestimmungen zur Aus'nhrung dieser Verordnung erlassen. Sie bestimmen, wer als höhere Verwaltungsbehörde und als doninninalverband im Sinne dieser Verordnung anzusehe» ist.
8 14. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünszehntausend Mark wird bestra't:
1. wer dem 8 2 zuwider zuckerhaltige Futtermittel in anderer Weile als durch die Bezngsvcreinignag der deutschen Landwirte absetzt:
2. wer die ihm nach 8 11 obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet ade, wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht:
3. wer der Verpflichtung zum Trocknen der Schnitzel (§ 4 Abs. 2' oder zur Auibclvahrnng und pfleglichen Behandlung 6' zuwiderhandelt:
4. wer den ihm aus Grund des 8 11 anserlogten Verpflichtungen nicht nachkomuit:
5. wer den aus Grund des § 13 erlassenen Aussührungs- benimmnngen zuwiderhandelt.
8 Id. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten. Er ist auch ermächtigt, die Vonchritten dieser Verordnung aut andere als bin im § 1 genannten Gegennände anszndehuen.
8 16. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und Auperkrasttrctens dieser Verordnung Er kann Ileber- gangsvorsckrriiten erlassen.
Berlin, den 28. Juni 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers T e l b r ü ck
Bekanntmachung
über zuckerhaltige Futtermittel. ~
Vom 22. Juli 1915.
.(iif Grund des 8 13 j>cr Verordnung des Bundesrats über zuckerhaltige Futtermittel vom 28. Juni 1915 lReichsgesetzblatt Sette 405 wird^ folgendes bestimmt:
8 1. Im Sinne der Verordnung ist:
3 höhere Veiwallungbkhörde der Provinzialausschuß der Provinz. in der die Ware lagert, bi zuständige Behörde das Kreisamt, c) Kommunalverband das Großherzogtum .. \ 2 . Mit der llebernahnie, Verteilung und Abgabe der Futtermittel wrvd die durch Belamttmachuug von heute errichtete Landes- verte,lungsstelle für Futtermittel in Tormstadt, Bleichsttahe 1, be-
3 4- Tie vorstehenden Besttmmuugen treten mit dem Zeitpunkte de-.' Inkrafttretens der Bundesratsverordnunq in Kraft Darmstadt, den 22 . Juli 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern ^_ v Somblcrgk. Krämer.
Bestimmungen
über die Errichtung und den Geschäslskreis der Landesverteilnngs- stelle für Futtermittel in Tarmstadt Vom 22. Juli 1915.
Zur Durchiühruug der Bedarisregelung und Verteilung der Kle-.e, der zuckerlwltigen Futtermittel und der Krastsuttermittel im Großherzogtnm wird eine besondere Verteilt,ngsstelle mit dem Namen „Landesvcrteilungsstclle sür Futtermittel in Tarmstadt" (Telegrammadresse: „Fultervcrteilung Tarmstadt") errichtet. Sie
'l 11 c im Sinne von § 59 Abs. 2 der Verordnung
bi« Blindesrats über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl Bleichstraße^'l''^"^ ^15 und lmt ihren Sitz >i„ Darmstadt.
Gr°kb'^-^sv?rteilungsstcll- besteht aus einem Vertreter der kTr Ltt ? landest,atistik und aus je einem Vertreter
sianbdwIrIsckm 11skammer. der Grofzh. Handelskammern, der o tö t N ’ r Zcntralgenosscnschast der Hessischen Landwirtschaftlichen Konsumvereine, c. G. „1. b. H. in Darmstadt
derGroslb. Zentralstelle sllrt den Vorsitz und verm, tcll den schrtttltchen Verkehr mit den staatlichen Behörde», Die Landcsvcrtc,,„ngsstelle ist befchlns,fähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von 2 weiteren Mitglieder». Zu einen, B.ichltttt'e genügt die emmcktz- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder 4tei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden , - Landesvettnlungsstelle hält nach Bedarf aus Einladung Vorsitzenden Sitzungen ab, in denen Fragen grundsätzlicher .tatur beraten und entschieden und insbesondere die Grundsätze ausgestellt werden, nach denen die Verteilung der Futtermittel vorgenomnicn werden soll. »
Die zur Verfügung stehenden Futtermittel werden nach diesen Grund,atzen m wirtschaftlich zweckmäßiger Weise auf die einzelnen Gemeinden durch einen engeren Ausschuß, bestehend ans dem Vortttzenden und den Vertretern der Landwirtschaslskammer und der genannten Zcntralgenosscnschasl. verteilt. Die Aussührunq Zuteilung und die gesamte Erledigung des daniit verbundenen Geschäftsverkehrs fallt der Zentralgenosscnschast im Einvernehmen mit dem Vortttzenden zu.
5- w 6 ™ S‘teiti9feit;n,. die bei der Verteilung entstehen, entscheidet Grotzh Minlsterinm des Innern, Abteilung sür Land- wirtsck-asr, Handel und Gewerbe, endgültig
Tie Lankesvcrtciii,ngsstelle bestimmt in allen Teilen d-s Landes orllickse Berteilungsstellcn. Als solche kommen in Be- kracht:
a) in Gemeinden, in denen eine landwirtschastliche Genoiien- scksaft besheht, die dem Verband der Hessischen Landwirtschaft.ichen Genossenschaften Tarmstadt oder dem Verband ländlicher Aenossensckmsten Raisseiscnsch-r Organisation sür Rh-lnpfakz, Baden und Hessen, e. B., in Ludwigsbasen a. Rh., angelch.ollen ist. in der Regel diese Genossenschaft Bestehen mehrere Genosse,ischrsten an cin.-m Or,e. io bestimmt die Landcsvertnttingsstelle diejenige Genoifen chrft, die als örtliche Vertcilungsstelle tätig werden soll Tie Genossenschaften lmben die Bestellungen aller Viehl-alter, einerlei, ob sie der Genossenschaft angehören oder nicht,' mitgegenzunehmen und die Lieferungen unter den glcick>en Bed.ngnngcn, wie bei den Genossenschafter,1, zu vollziehen- b> IN anderen Gemeinden die Geoßh. Büraermeistcreien lOber. bürgermcistcr, Bürgermeisters oder die von ihnen bcaus- tragten Steilen.
Tie Landesvcrteilungsftelle für Futtermittel gibt in ange- me„enen Zniabständeu den^ örtlichen Berleilnngsstellen Kenntnis von den verschiedenen Sorten der vorhandenen Futtermittel, Die örtlichen Verteilungsstrllen sordcru daraushin die Vichholter aus, ihren Bedarf für den eigenen Viehstand anzumelden. Tre örtliche Verte,lungsstclle hat diese Anmeldungen ans ihre Richtig- kett sorgfältig zu prüfen. Sie ist zu diesem 'Zwecke berechtigt, die Vorräte und Betriebsräume des Aumeldentca zu untersuchen und seine Bücher prüfen ju lassen. Es ist hierbei zu beachten daß Viehhalter, die sich bereits Borräte beschafft haben, solang« zurückstehe» müssen, als andere dringliche Bedürfnisse geltend gemacht werden. Auch soll bei der Zuteilung aus krankes, träch- ttges^Vieh usw. Rücksicht genommen werden.
Tie von den örtlichen Berleilnngsstellen gesammelten Bestcl- lungen sind der Zentrasgenossenschast der hessisck>en landwird- lchastlrchen Ktonsumvereine in Darmlstadt wciterzngeben
Die Landesverteilungsstellc prüft die eingehenden Bestellungen, mmntlt notwendige Kürzungen vor und stellt fest, welche Futter,ntttclmeugcn den einzelnen Gemeinden zugcteilt werden tonnen. Vor Ablieferung ist jeder örtlichen Verteilnngsstclle Rach- richk riibcr die ihr zugeteilten M engen zu geben. Diese hat den Besteller entsprechend in Kenntnis zu setzen.
Die örtlichen Verteilungsstellc» haben zwecks Prüfung der Bestellungen und endgültiger Zuteilung der an die einzelnen Viehhalter zur Ablieferung kommenden Futtermengen einen Beirat zu bilden.
Preise, Lieseruugs- und Zahlungsbedingungen werden von der Landesverteilungsstelle auf Grund der Bestimmungen des Bun- desrats scstgesctzt.
Vorstehende Besttm,nungen treten mit dem Tage ihrer Verkündung an die Stelle der Bestimmungen vom 17 März 1915 Darmstadt, den 22. Juli 1915,
Großherzogliches Ministerium des Innern
v, H 0 m b e r g k, Krämer,
B c t r,: Bestimmungen über die Errichtung und den Geschäftskreis der Landesverteilungsstellc für Futtermittel in Tarmstadt.
An die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Inden, wir Ihre Anfmersainkeit auf vorstehende „Besttm-


