Ausgabe 
27.7.1915
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KrcisWalt M den Kreis Gießen.

-*** 66 27 » J,,li « 1913

Bekanntmachung.

Setr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Ernte- lahr 1915- hier: Das Bermahlenlassen von Mehl durch

Selbstversorger.

. Selbstversorger in Betracht kommen­

de landwirtschaftlichen Betriebsunternchmcr (s. h 6 Abs la ?»>» 28, Juni 1915, rechtlich im Besitz desjenigen Mehls send, baö_ sie vom 16. k. Mts. ab für sich und beslimm^ ^ori^c"& ret Wirtschaft bedürfen, wird hiermit folgendes

1. Selbstversorger, die nach der vorläufigen Erhebung, welche durch unsere Bekanntmachung vom 22. l. Mts. iKreisblatt rti . , dom 23. l. Mts.) angeordnet wurde, über genügend Brotgetreide verfügen, um damit im Rahmen der für jeoc 4>erion zucpestandenen Menge von 9 Kilogramm nronat- ucy Nch und die Angehörigen ihrer Wirtschaft minde- ft e n s b > s z u NI >31.D e z c IN b e r l.Js. ernähren zu können, ohne dadurch,n Verlegenheit wegen des zur Bestellung ihrer ileldcr mit Brotgetreide erforderlichen Saatguts zu kommen, dürfen vom 1. August I. 3s. ad das für sich und die An­gehörigen ihrer Wirtschaft für die Zelt vom ,b. August bis 15. September erforderliche vrotgettelde ausmahlen lassen.

2. Dieiemgen, die hiernach Getreide vermahlen lasten wollen, haben eine Bescheinigung der zuständigen Bürgcr- mcistcrel darüber zu erwirken, daß sie nach der erwähnten vorläufigen Erhebung als Selbstversorger mit ihren Vor­räten an Brotgetreide bis zum 31. Dezember l Js ausreichen und daß sie einstweilen das für die Zeit

Augu st b i s 15. September l. Js. er­forderliche Getreide ausmahlen lassen dürfen Die Be­sä,eimgung ist nach dem unterstehenden Muster auszustellen, der Mühle, die mit dem Ausmahlen betraut ist, zu ubergeben und von dieser mit genauer Angabe über die erzielte Mehlmenge der zuständigen Bürger- m e i ft e r e l gleichzeitig mit der Ablieferung des ermahleuen Mehls an den Austraggeber, die der Müller nicht vor ~r. m 4 ' " 3U ^, l 9#- bewerkstelligen darf, zurück;ufenden. Die Bürgermeisterei hat die ihr auf diese Weise ,nieder zugehcnden Bescheinigungen zu sammeln und einstweilen auszubewahren.

3. Der M a h l l o h n für das von Selbstversorgern in Mühlen zum Vermahlen gegebene Getreide bleibt bis auf weiteres der freien Vereinbarung zwischen dem Müller und seinem Auftraggeber Vorbehalten. Er ist bar zu entrichten; das l J e oo n <n 1 ^ verboten. Roggenmehl muß zu min- dettcns 82 Prozent, Weizenmehl zu mindestens 80 Prozent ausgemahlcn werden. Bei einer aus höchstens 3 Prozent anzunehmenden Verstaubung ergibt sich hiernach ein An- sall von Beit bei Roggen von etwa 15 Prozent bei c ro ," 17 .®r»Jent. Die Kleie gehört grund- «atzUch dem Selbstversorger.

i. M e h l, das aus der zu 3 Prozent angenommenen Ver­staubung dem Müller etwa ansallen sollte, gehört nicht die^m. Es ist vielmehr zu Gunsten des Kommunalverbandes beschlagnahmt, wie überhaupt uach den jetzt geltenden Vor- schritten der Müller gelegentlich des Vermahlens recht- matzig nicht Eigentümer von Mehl werden kann, es sei denn uw Mehl handelt, das er als gleichzeitiges landwirtschaftlicher Bctriebsunternehmcr und nach erfolgter Anerkennung seiner Person als Selbstversorger für seinen und der Angehörigen ,einer Wirtschaft Bedarf erwählen hat 5 K l e i e, auf deren Rückgabe ein Selbstversorger wider Er- warten verzichten sollte, gehört gleichfalls nicht dem Müller A. ÄtJTol! 9 ! Kleie vielmehr der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte G in. b H. zur Verfügung zu stellen Zuwidcrhaichluiigcn unterliegen der Bestrafung des 8 46 der Bekanntmachung vom 28. Juni 1915 8

0 «us der Vcrstäubung etwa anfallende Mehlmengen sind sotort dem Kommunalvcrband wegen »ebernahme durch denselben anzuzeigcn Ihre etwaige Bciseiteschajfung zieht 1 *" ~

Niesten, den 25. Juli 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Giessen, vr. Usinger.

den Oberbürgermeister der Stadt Giesten und an die Grohh. vurgeilneistereien der Landgemeinden des Kreises.

aut ^Bekanntmachung alsbald

Weise z-ur Kenntnis der Interessenten zu bringen

bn in ft h£ r 9 W 9 e Ü hinsichtlich deren es nach dem Ergebnis auber "wSb"t-üi vorläufigen Erhebung

Mr w, Kdi, daß sie mit ihren Vorräten mindestens

rür die daselbst erwähnte Zeit ausreichen, ist eine Bescheinigung

nach folgendem Muster auszustellen. Uebcr den Ives-ntlichen Ir» halt der ausgestellten Bescheinigungen ist in der SpalteBemerkun- gen der von Ihnen nach.unserer Verfügung vom 22. l M zu führenden Liste der Selbstversorger bei dem betreffenden Namen eine Schtiz zu machen, und es ist darüber zu wachen, dost dies« Bescheinigungen Ihnen von den Müllern deninächst entsprechend ausgcsullt wieder zugehen.

vriP e ni . ttom Inhalt der Bekaniitmachung gegen untecschriftlrche Bestätigung Kenntnis zu geben Niesten, den 25. Juli 1915.

Grostherzogliches Kreisamt Giesten. vr. Usinger.

a. ,, , . Bescheinigung.

Dem Landwirte . . . . zn.wird hiermit bescheintgt,

dast er nach der vorlaustgen, die Selbstversorger betreffenden Er­hebung über insgesamt . . Zentner Brotgetreide verfügt Er be-

dar' bet . versorgiingsbttechtigten Personen für die Zeit vom! 16. August bis zum 31. Dezember .... Zentner Brotgetreide Er braucht weiter als Saatgut et tva .... Ze ntner Brotgetreides ^ ^. insgesamt .... Zentner

iss ist hiernachnt Sicherheit anzunehmen, dast der Genaiinte mit seinen Vorräten an Brotgetreide zu seiner und der Angehörigen Ernährung bis mindestens zum 31. Dezember l I. auSrcicht. Es wird ihm deshalb gestattet, als Bedarf sür die Zeit vom 16. August bis 15. September 1. I. ... . Zentner Roggen

Zen tner Weizen

.. , insgesamt .... Zentner;

vermahlen zu lasten.'

.. den.1915.

Grosth. Bürgermeisterei.

,f* c Grosth. Bürgermeisterei '. '. '. '. . mit folgenden Angaben ZU ruckgereicht.

Ter Landwitt.bat am ,. August 1915 .... Ztr. Brolaelreid«

un» Kvar .... Ztr. Roggen

.... Ztr. W eizen

. . .. , insgesamt-Ztr.

»er Unterzeichneten Muhle zum Vermahlen übergeben.

Es wurden ihm am . . August 1915 .... Ztr. Roggenmehr

... Ztr. Weizenmehl

^ ... . insgesamt .... Ztr.

ausgehandigt.

Ti- angefallene Kleie ist dem Genannten aus sein Berlangcn zuritckgcgeben worden. Auf bj« angesallene Kleie hat der Gv. nannte verzichtet. (Nicht Zutreffendes ist zu durchstreichen.) .den .... .

_ (Unterschrift des Müllers.»

, *) »ur Vermal,luug sreigegebene Brotgetrcidemenge darf,

da <8 sich nur um einen Mount handelt. 9 KUograinm Ge,r-,ds für icke einzelne Person nicht übersteigen.

B e t r.: Wie oben.

dl" die Grosth. Gendarmerieftatione» des Kreises

Tie Einhaltung der Vorschriften der vorstehenden Bekannt­machung ,st genaueftens zn kontrollieren. Zuwiderhandlungen sinh anzuzeigen. '

Gießen, den 25. Juli 1915.

Grostherzogliches Kreisamt Giesten. Or. Usinger.

Bekanntmachung

über das Außerkrafttreten von Vorschriften der Buudesratsverord- nung über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mebl vom 25. Januar 1915 «Reichs-Gesetzbl. S. 35 . Vom 10. Juli 1915.

Auf Grund von § 62 der Bundesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Jum 1915 (Reichs-Gesetzbl. 2. 363) bestimme ich»

Von der Bundesratsveroroumig über die Regelung des Ber- Ms mit Brotgetreide und Mehl vom 25. Januar 1915 (Reichs- Gesetzblatt S. 35) sowie der Acnderung dieser Verordnung vom 0' 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 65) treten am 15. Juli 1915

außer Kraft:

1. im 8 4 Abs. 3 Satz 1 die Worte:

beziehungsweise des zuständigen Kommtiitalvecbaudes"t

2. tm 8 4 der Satz 2 des Ms. 3;

3. im § 4 die Nummern c bis g des Abs 4;

4. die 88 8 bis 13;

5. im § 28 der Satz 2 des Ws. 1;

6. der 8 45;

7. die 88 49 bis 51.

Berlin, den 10. Juli 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers D e l b r ü L