Kreisblatt für »ei, Kreis Gießen.
Nr. 50
II. Juni
Bekanntmachung
letx. Acnderung der Postordnung voni 20. Mürz 1900 Vom 22. Mai 1915.
9» d-s Gesetzes über das PosOvesen vom
28 Oktober 1871 (Reichs-Gesetzbl. S. 347) und düs 8 3 »saß 2 h .Äffend die Erleichterung des Wechselprotestes,
vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321), sowie auf Grund der VEN Bekanntmachungen des Bundesrats vom 17. Mai 1915 lNerchü-Gesepbl. S. 284), betreffend Aufhebung der für die Fristen des Wechfcl- und Scheckrcchts angeordneten drcihigtägigen Ber- jssngerung und betreffend die Fristen des Wechsel- und Sll^ckrcchts lur Ellaß-Lolhringen, Ostpreußen ufw., tvird der § 18 a ,SBofl protcfl der 'PoNordnnng vom 20. März 1900 wie folgt geändert 1. Unter V,st pi setzen
A. statt des mit den Worten „Ist die Zahlung der Wechsel summe nicht zu erlangen ufw." beginnenden Absatzes — Bekannt Machung vom 27. September 1914 l Reichs-Gesetzbl. S. 419) —: ,, die Zahlung der Wechselsumme nicht zu erlangen, oder blcrbt der Versuch, den Postauftrag porzuzeigen, erfolglos, so wird der Postauftrag bei der Postanstalt zur Einlösung bereit gehalten. Erfolgt die Einlösung nicht, so wird der Wechsel mit dem Postauftrag nochmals zur Zahlung vorgezeigt: a) AÄi^stag des Wechsels in der Zeit bis eiu
schließlich 27. Mai 1915 cintritt,
E i^M^.Tage J“?> Ablauf der Prvtestfrist des Urt. 41 Abs. 2 der Wechselordnung;
Zabliingstim des Wechsels in der Zeit oom 28. Mai 1915 bis cinschflietzlich 28. Juni 1915 elntritt am 30. Juni 1915; o) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 29. Juni 1915 oder spater nntritt,
am ziveitcn Werktage nach dem Zahlungstage.
Bleibt die zweite Vorzeigung oder der Versuch zu dreier erfolglos, so wird gegen die im Postnuftrage berechnete Perwn Protest noch den Vorschriften der Weckisel vrdnung erhoben.
.. , B - des mit den Worten „Postprotestauftrktze mit Wechseln, die in Elfatz-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen „sw." bc- .ivlgvnden Absatzes — Bekanntmachung vom 16. Wars 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 153) —;
I. Postvrotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen cb<r in Ostpreußen in den Regierungsbezirken Allenstem und Gumbinnen, sowie in den Krreiscn Verdauen und Meine! zahlbar fflid, oder Mit solchen in anderen Teilen Ostpreußens ober im Stadtkreile Tanzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem der bezeich, ncten Teile Ostpreußens lRegierungsbezirkc Mlenstein und Gum binnen, Krerie Gerdauen und Memel) liegt, werden erst an fvl genden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) An» d« Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. ^„l, 1914 bis einschließlich 29. Juli 1915 eingctreten ist,
am 31. Jul, 1915;
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. Juli 1915 oder später cintritt,
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage.
„ J 1 - Postt-rotestaustrüge mit Wechseln, die in den westpreußischen Kreisen Marienburg, Elbmg Stadt und Land, Stuhm, Maricn- wcrder, Noieiiberg, Graudcnz Stadt und Land. Löbau Culm Briefen, -trasburg, Tlfoni Stadt und Land zahlbar sind oder Mit solchen im Stadtkreise Tanzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in einem dieser Ivestpreußischen Kreise liegt, ivcrden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1914 bis einschließlich 29. April 1915 eingetreten ist
am ZI. Mai 1915;
b ) A»» der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vo,n
30. April 191e> bis einschließlich 27. Mai 1915 cintritt,
am dreimgitcn Tage nach Ablauf der Protestslist des
Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung: e > der Zahluncpstag des Wechsels in der Zeit von,
28. Mai 1915 bis einschließlich 28. Juni 1915 ernttitt, am 30. Juni 1915:
6) wenn der Zahlungstag des Wechisels am 29. Juni 1915 oder spater, cintritt,
am zwntcn Werktage nach dem Zahlungstage.
Dasselbe gilt von Postprotestaufträgen mit Wechseln, die in deii ostpreußilchen Kreisen Braunsberg, Fischhauscn, Friedland Deiligenbeil, Heilsberg, Königsberg Stadt und Land, Labiau, Moh- rungen, Pr.-Eichau, Pr.-Holland, Raslcnburg und Wchlau zahlbar siiith soweit s>e nicht unter ö I fallen, oder mit solchen im Stadtkreise Tanzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als Wohnort des
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Kreise^liegt C ' ltfn 0tt ""geben, der in einem dieser ostprcußischen
^ — für A und 8 — gilt der Fälligkeitstag
oder, wenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist der d^WeMe?-?^/ der Schlußtag der Frist jnr Vorzeigung cxs Wechsels auf einen Sonn- »der Feiertag, so »oird der Wechsel * ur Zahlung vorgezeigt. Die Postvcr- waltung behalt sich vvr^die Vorzeigung der Wechsel, deren Pro-csi- t S ? at "der am 30. Juni oder am 31. Jhili 1915 ablauft, aus mehrere vorhergehenden Tage zu verteilen 2. Die Aeuderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 22. Mai 1915.
Der Reichskanzler.
_In Vertretung: Kraetke.
Bekanntmachung.
gl <* U r d^d.. 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom
m » betreffend das Verbot 1. der Aussuhr und Turch- von Waffen, Munition, Pulver ich»., 2. der Ausfuhr und Turchfuhr von Rohstoffen, die bei der Herstellung und deni Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge- ^^^nhr von Verpflegungs-, ^reu- und Futtere ^whr von Kraftfahrzeugen und von Mineral- rohölen. Steinkohlcnteer und allen aus diesen hergestellten Oclen,
5 der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln Zieren und tierischen Erzeugnissen^ 7. der Ausfuhr und Turchfuhr von Eisenbahnmaterial aller Art, von Telegraphm- und FernsprechgE usw.. bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von i w
Misch- und Knctinaschincn,
Effenbaynradsätzen und Tellen davon. dL Tas in der Bekanntmachung vom 16. November 1914 RkillMnzeiger Nr. 871 vom 17. November 1914) enthaltene verbot der Aus- und Durchfuhr von- . . Maschinen zur Anfertigung von Feld- und Armcekabeln wirdanSgedehnt auft
Maschinen Zur Ansertignng von isolierten Leitungen und , Kabeln Mer Art.
Berlm, den 29. Mai 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. , Delbrück.
XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abi. III b T.-Nr. 11089/4967.
m t t Frankfurt (Main), den 27. Mai 1915.
B et r.: Verbot der Verbreitung der Resolutionen des Internationalen Frauenkongresses bn Haag.
Aus Grund ß 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 18ol wird lebe Art der Vervielfältigung und Verbreitung der Resoluttonen des Internationalen FrauenkonqresscÄ im .Haag 28.—30. April 1915, sowie icke öffenlliäze Erörterung für die Dauer des Kriegszustandes im Bezirke des 18. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und Coblenz verboten.
Zuwiderhandlungen tverdcn mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Mitteilungen der Rohmaterialstelle deS Landwirtschastsmiuisteriums.
Einigung über die Preise für Supkrvhosphatmehl und Ammonink-Liiperphosphgt für die Zeit bis 31. Oktober 1915.
In, Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten fanden am 3. Mai 1915 Verhandlungen zwischen Vertretern der Diingcrfabriken und der landwirtsllmstlichen Körpersclmftcn statt, die eine Einigung über die Preise von Supcrphosphalen und Animoniak-Superphosphaten für die näMen Monate bis zunr 31. Oktober 1915 herbeiführten.
Ter Mangel an geeigneten Rohniatcrialien sowie die den Fabriken zur Verfügung stehenden, wesentlich verringerten Arbeitskräfte liegen cs im allgemeinen Interesse wünschenswert erscheinm, die Herstellung von NtifMüngcr auf zwei Sorten zu beschränken. Man versländigie sich dahin, daß die Sorten 5:8 und 4:12 <5 bezw 4°/» Stickstoff und 8 beziv 12°° wasserlösliche Phos- phorsäurei von den Fabriken hcrgestellt werden.
Als Berbraucheivieise wurden scstgesept:


