Ausgabe 
4.6.1915
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Kreisblatt für den Kreis Gietzen.

Rr. 18 4« I«,.i. 1915

Bekanntmachung

einer Slcnbcrung bet Bekanntmachung über ben Verkehr nril SVutter

Mitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) Pom 27. Mai 1915

Ter Bundesrat hat aut Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrates zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Be­kanntmachung erlassen:

Artikel 1

In der Bekanntmachung über den Verkehr mit Futtermitteln vom 31. März 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 195) werden folgende Aenderungen vorgenommen:

1. Im § 2 wird dem Ms. 1 angesügt:

Wer solche Gegenstände im Betriebe seines Gewerbes her stellt, hat der Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte bis zum 5. Juni 1915 anzuzeigen, welche Mengen er voraussichtlich in der Zeit vom 1. Juni bis zum 30. Juni 1915 Herstellen wird.

2. Ter 8 5 erhält sotgende Fassung:

Tie Bezrrgsvereinigung hat die Mengen, deren Ueberlaffung sie verlangt, bis zum 30. Juni 1915 abzunehmen. Für Mengen, die sie bis zum 30. Juni nichst abgenommen hat, erlischt mit diesem Tage die Msatzpslicht nach 8 3.

'Artikel 2

liefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in »rast.

Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrast- tretens.

Berlin, den 27. Mai 1916.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers _ Delbrück.

Bekanntmachung

über die Höchstpreise für schweselsaures Ammoniak Vom 27. Mai 1915

Ter Bundesrat hat aut Grund von § 1 Ms. 2, S 5 Abs 1 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, von, 4. August 1914 in der Foslun» der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- Ge,etzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:

§ 1. Der Preis für den Doppelzentner schlvcfelsaures Ammo­niak darf ber Abschlülsen von fünf Tonnen und mehr nicht über­steigen :

für gewöhnliche Ware mit 25 v. H. Ammoniakgehalt 30,50 Mk für gedarrte Ware mit 25,5 v. tz. Ammoniahzehalt in den Orten unmittelbar an der Elbe und westlich . der Elbe 31,00 Mk.

rn den Orten östlich der Elbe 31,50 Mk.

Ter Reichskanzler karrn Ausnahmen gestatten.

, 5 ..Bei Mschlüssen unter fünf Tonnen erhöhen sich die

Höchstpreise (8 1) um 1,50 Mk. für den Doppelzentner

, ?. d - T,e Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Verpackung und tur stxtrzahlung bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet so dürfe» bis zu zwei vom Hundett Jahreszinsen über Reichsbank, b^tonf zugeschlagm werden. Tie Höchstpreise schließen bei M- stvluslen von fünf Tonnen u,rd mehr die Fracht bis zur Empfangs- Kon ern: b^ Mschlüssen unter fünf Tonnen gelten sie ab Lager oder ab Balmstatton des Verkäufers

muh den 88 1 und 2 in einem Orte bestehender Höchstpreis gilt sur die Ware, die an diesem Orte abzunehmen ist. Der Verordnung tritt am 1 . Juni 1915 in Kraft.

Acr «e , Zeitpunkt des Außerkraltttetens.

-oerlin, den 21 . Mar 1915.

Xec Stellvertreter des Reichskanzlers _ T elbrück _

Bekanntmachung

Er da? Slujerfraittreten der Bekanntmachung über die Höchst­preise für schwetehaures Ammoniak vom 10 Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 500)

Vom 27. Mai 1915

Auf Grund des 8.6 der Verordnung über die Höchstpreise für tchtveselsaures Ammoniak von, 10. Tezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S. o00) bestimme ich: ' D '

Tie Verordnung über die Höck,stprcise für schiveielsaures Ammoniak vom 10. Tezember 1914 (Reichs-Gesetzbl S 500) tritt am 1. Jun, 1915 außer Kraft.

Berlin, den 27. Mai 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers ___ Telbrück. _

Bekanntmachung.

8 e 11 .: Bekämpfung der Raupen und anderer Schädlinge an Obstbäumen.

mirfwt; ^"ltige Witterung hat zwar eine gute Ent-

lmcklung bej Aute uiü> des geianttcn Wachstums der Obstgchvlze

gezeitigt, aber auch eine starke Vermehrung des Ungeziefers be­wirkt. Da bie Sicherung des Obstertrages. besonders des Kern-? vbstes, in diesem Jahre von ^weittragender Bedeutung ist, muß mit allen Mitteln gegen die Sehädlinge vorgegangen werden.

Die Besitzer von Gärten und Ob st Pflanzungen werden deshalb im Interesse der Volksernährung dringend gebeten, gegen folgende Schädlinge entsprechend vor- zugehen:

1. Die Raupen der G e spi n st mo t t e n, die jetzt noch in kleinen Raupennestern zusammenteben, werden durch vorsichtiges Verbrennen der Nester am Baum oder durch Abschneiden der Nester und Töten der Raupen in heißern Wasser vernichtet.

2. Die Raupen der in diesem Jahr besonders stark ans, tretenden Ringelspinner leben von abends etwa 7 Uhr an in Gespinsten zwischen den Hauptastgabeln und können dort um diese Zeit mit einer starken Witrzelbürste zerdrückt werden. Vor­sicht ist hierbei geboten, damit keine Fruchtknospen zerstört werden. Ern Gang zur Abendstunde durch die Obstpslanzungen genügt, um Hundette der Raupen zu vernichten.

3. Gegen das Hinausklettern der sonsttgen vielen Raupenartcn und anderer Schädlinge aus noch nicht befallene Bäume schützt das Anlegen der Ranpenleimringe. Alte Ringe können wieder überstrichen iverden.

4. Abklopfen der Obstbäume in ganz früher Morgenstunde, nach Unterlegen von Tüchern unter die Bäume, ist ein altes und einfaches, dabei sehr bewähtteS Mittel, um viele Raupen, Käser, Puppen und Larven zu sangen und zu vernichten! Die kalten Nächte sind dieser Arbeit günsttg. Daher empfiehlt es sick>, diese Arbeit möglichst srüh morgens durchzusühren.

5. Gegen die in diesem Jahre stark austretenden Blattläuse, deren Wirkung an den Obstbäumen noch schlimmer ist als die der Blutläuse, Hilst Abspritzen mit Tabak-Schmierseisen-Ouassialösung (Vs Mund Tabakrippen und Vs Pfund Quassiaholz in je !>/-Liter Walser ordentlich auskochen, abgießen und auf 50 Liter zusammen verdünnen, der Lösung V- Pfnich Schmierseisc zusetzen). Wo Wasserleitung ist, genügt auch wiederholtes Abspritzen mit kaltem Wasser. Beim Wspritzen muß besonders von unten gegen die Kolonien der Läuse gearbeitet werden.

G i e ß e n , den 1. Juni 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U f i n g e r.

Bett.: Wie vorstehend.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises,

Da das Obst in diesem Jahre mit eine Hauptrolle bei der Bvlksernährung zu spielen berufen ist, empfehlen wir, die vor­stehende Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntnis der Bevölkerung zu bringen und möglichst aus den Befolg der darin gegebenen Anregungen hinzuwirken.

Gießen, den 1. Juni 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_ Dr. U f i n fl e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl: hier Brotkartenabmeldescheine.

Großh. Ministerium des Innern hat nach 8 37 der Bundes- ratsverordnung vom 25. Januar 1915 allgemein angeordnet, daß 1. Kur- und Badegäste Brotkarten nur gegen (Vorlage eines vom Gemeindevorstand ihres Wohnorts oder der von dieser dazu bestimmten Stelle ausgestellten Nachweises erhalten, daß der Nachsuchende sür sich und seine Begleitung für die anzn- acbende Dauer der Abwesenheit vom Wohnort keine Brot­karten erhält (B r o t k a r t e n a b m e l d e s ch e i n e)

^ ?^^"^bnabmeldeschcine aus Antrag auch für solche Personen auszustellen sind, welche sich wie Ge- lchastsreisende oder Wanderer sür längere Zeit aus Rei­sen begeben wollen, olme in einem Ort längeren Aufenthalt ^ zu nehmen.

?" ?, cr !S l9 tiefer Anordnung wird deshalb gleichsalls auf Ministerielle Anordnung hin ans Grund des 8 36 der vorgenannten Verordnung für den Bezirk des K o m m u n a l v e r b a n - des (Krerses) Greßen mrgeordnet:

I. daß

m* £ elt Bezirk der Stadt Gießen der Oberbürgermeister zu Gießen ober die von ihm damit betraut werdende Stelle d) sur die Landgemeinden des Kreises die Großh Bürgermei­stereien

aus Antrag Brotkartenabmeldescheine nach dem unten angegebenen Muster auszultellen haben.

II. daß sür etiva in den Bezirk des Kommunalverbandes sKrei- les) Gietzen zuziehende Kilrgäste (Sommerfrischler), denen andere, z, ,7), such nich t nur vorübergehend im diesseitigen