Amtlicher LeU.
MMmchilW
Nr. KI. 703/3. 18. K. N. A.,
betteffend Beftandserhebung von Wismut, vom 2. Juli WS.
NaMiichenLe BeVcrmrLmackMtg wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Knegsminisberiums zur allgennnnen Kemrdnis gebracht mit dem Bemerken, daß jede Zuwiderhawdlimg nach» 8 5 *) der Bc-arrnttnachtrng über Ausktmftspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 604) bestraft wird. Auch kamr der Betrieb des Handels- gcwerbes gemäß der Bekanntmachung zwr Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Befawntnnichimg werden betroffen:
Klasse .73: Wismut als LSismntmetall, mit einem Reingehalt von mindestens 90 v. H. des Gesamtgewichts, ohne Rücksi-ckü auf den Bcarbntungsznsdand.
Klasse 74: Wismut in Wismutlegier nngen ohne Rücksicht aus den Bearbeitlmgszuftand. Unter Wismutlegierungen wird ein Material verstanden, in dem Wismut mit insgesamt mehr als 10 v. H. anderen Stoffen verchmolzeri ist, in dem
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder innvoUständige Angaben macht, oder wer vorsätzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäfts- büU^r oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrich-
tungen oder -räume verweigert,. wird mit
GesängsnS bis zu sechs Monaten ,md mit Geldstrafe bis zu zehn- tmrseird Mark ober mit einer dieser Strafen bestraft, auch können Vvrräte, die verschwiegen worden sind, inr Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sie dem dtuskunfts- pflichtigen gehören: oder nicht.
Wer fahrlässig die ?kuskunft. zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilh oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, ...... wird
mit Geldstrafe bis zu 3000 Wart bestraft.
es dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen in der Legierung verschmolzenen Stoff überwiegt.
Klasse 75: Wismnt in Salzen und sonstigen chemischen
Verbindungen, mit einem Wi-mutgehalt von nitudestens
10 v. H. des Gesamtgavichts, insbesondere WiSmtUprLpävate
— Drogen.
9 2 .
Meldepflicht.
Tie im § 1 bezeichneten Gegenstände unterliegen einer Meldepflicht.
8 3.
Meldepflichtige Personen.
Zur Auskunft sind verpflichtet:
1. Personen, die Gegenstände der int Z 1 bezeichneten Act in:
Geroahrsam haben:
2. landwirtschaftlick-e und gewerbliche Unternehmer:
3. öffentlich-rechtliche Körpers ck-aften und Verbände.
8 4.
Meldcbestimmungen.
Tie im § 1 bezeichnten Gegenstände sind nach dein Stande vom Beginn des 2. Juli 191$ (Stichtag) bis zum 12. Juli 1918 zu melden an das
Sauitäts-Tepartement «Medizi nalabtei lung) des Königlich Preußischen K r i e g s m i n i st e r i u m s, Berlin 66, Wilhelmskraße 94—96.
Tie Meldungen sind getrennt nach den Klassen des 8 1 zu erstatten Für Nasse .5 ist fjede Art von Wismutsalzen ober sonstigeil Wis lutverbinöungen urtter Anwendung der handelsüblichen Bez< ijütutig besonders zu melden.
Mengen, vic am Stichtage unterwegs sind, sind nach Eingang vom Empfänger binnen einer Frist von IO Tagen zu melden.
Neben dem Gesamtgewicht in kg ist bei jedem Posten der Meldung der Wismut ge halt in kg anzugeben.
In der Unterschrift der Meldung hat der Meldepflichtigc außer Namen (Firma) und genauer Lldresse die Art seines Geschäftsbetriebes genau zu bezeiclmen.
Sowohl die Meldungen als die Briefumschläge sind mit dem deutlichen Vermerk „Betrifft Bestandsmeldung von Wismut" zu versehen. Es ist «unzulässig, andere Angelegenheiten (Anfragen und dergleicheir) zusammen mft der Meldung zu behandeln. Tie Meldungen find ordnungsmäßig zu frankieren.
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschrift, Kopie) von dem Meldepflichtigen bei seinen Geschäftspajneren zurückzubehalten.
8 5.
Ausnahmen.
Ausgenommen von der Meldepflicht auf Grund dieser Bekamtt- machung sind schche Bestände im Besitz eines Gewahrsamhalters, die am Stichtage (§ 4) nickst mehr betragen als 1 kg in Klasse 73,
5 kg in Klasse 74,
5 kg in Klasse 75.
8 6 .
Anfrage» lmö Anträge.
Me Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung
betreffen, sind an das
Sanitäts-Departement (Medizinal-Abteilung) des Königlich Preußischen Kriegsministeriums,
Berlin W 66, Wilhelmstr. 94—96,
zu richten. Sie müssen in gleicher Weise wie die Meldungen auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen; „Betrifft Bestandsmeldung von Wismut".
8 7.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Diese Bekanntmachung tritt am 2. Juli 1918 in Kraft. Frankfurt a. M., den 2. Juli 1918.
Ter stellv. Kommandierende General Riedel, General der Infanterie.
Mainz, den 2. Juli 1918.
Der Gouverneur der Festung Mainz.
Bausch, Generall-cutmrnt.
B e t r.: wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeimnt Gießen rmd an die Großh. Bürgermeistereien oer Landgemeinden des Kreises.
Judein wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des XVIII. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung, in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht -offen zu legen. Gießen, Iben 2. Juli 1918.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hemmerde.
B e t r.: Laubheugewimrnng.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürgermeistereien und die Leiter der Ortssammelstellen in den Landgemeinden des Kreises.
Nächsten Freitag dm 5. 7. 1918, nachinittags 3V» Uhr, wird Herr Hauptmann H. Emmerling, Vorstand des Kriegs wirlschafts- amts am stellvertretenden Generalkommando des XVIII.Armeekorps, in der großm Aula der Universität Gießen einen Bortrag über Laubheugewinnnug halten. Indem tvir Sie auf Ersuchen des stell- vertretenden Generalkommandos hierzu Einladen, wird zugleich ist Anbetracht der Wichtigkeit des Vortragsgegenstandes um allseitiges! Erscheinen dringend gebeten.
Gießen, beit 28. Juni 1918.
Grvscherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Langermann.
Kaffee Ern5l Ludwig
Inh.: Aug. Rath 4208
Heute *^@1
-= ftonzerf =-
Eigene Konditorei.
Wir bitten die Kundschaft, bis auf weiteres
die Milch abzuholen.
Mo Säuglings Milchkiiche.
Käse-Verteilung.
(Ausgabe Nr. 3.)
Bon Mittwoch den 3. bis Samstag den 6.J ulieinschließlich gelangt in den nächste l-endcn Geschäften Käse zur Verteil ung:
1. Eisenbahn-Wnsumverein, Liebigstraße,
2. Emmericher Waren-Expedition, Seltersweg,
3. Fisckbach, Emil, Seltersweg,
4. Frebel, Hch. II., Krofdorfer Straße,
5. Garrs, Phil., Tammstraße,
6. Geiße, Gustav, Seltersweg,
7. Gessert, Karl, Krofdorfer Straße,
8. Gräf, Ludw., Leihgestern er Weg,
9. Grunewald, R. (Gebr. Berdux), Bahnhvfstrave,
10. HaaS, Wilh., Bleichstraße,
11. Hanbach, Ehr. II.. Schützenstraße,
12. Häuser, Jak., Ludwigstraße,
13. Hecker, Robert, Brandgasse,
14. Heyne, Hch^ Walltvrstraße,
15. Heikel, Karl, Marburgec Straße,
16. Kalbfleisch, Hch., Liebigstraße.
Ter Verkauf des Käses erfolgt nur gegen Vorlage des Beftellausweises der Lebensmittelkarte und Mgabe beS Be zuasabschnittes Nr. 3. Auf jedm schnitt entsältt ein halber Käse zum Preise von 40 Pf.
Tie Kunden der nicht anfgefsthrlen Meinhandelsgc- schäfte haben den Bezugs ab schnitt Nr. 3 der Lebensmittelkarte aufzude wahren, da sie beim Eintreffen weiterer Käseserrdnngein gegen Mieferung des Bezugsabschnittes Nr. 3 beliefert loerden.
Die Kleinhandelsgeschäfte haben die eingegangenen Bezugsabschnitte Nr. 3 der Lebensmittelkarte bis spätestens Dienstag den 9. Juli l. I. dem Städtischen Lebms- OTtfcdümt, Zimmer Nr. 12, ab zullefern.
Gießen, den 1. Juli 1918. 4971B
Ter Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).
Bekanntmachung.
Am Mittwoch den 3. Jnli 1918, nachm. 4 Ubr, wird im Jmpslokal — Turnhalle der Stadtmädcken- schule, Schtllerstraße 8 — der
letete diesjährige ttfl'cntliche Impftermin
für die Erstimpsimge der Stadt Gießen nbgebalten.
Wer diesen Termin nicht benutzen will, niuß sein impf- pfltchtigeS Kind auf eigene Kosten impfen lassen.
Gießen, 26. Juni 1918. 4874iz
Ter Oberbürgermeister. I. V.: Krenzien, Beigeordneter.
Bekanntmachung.
Großh. Oberversicherungsamt bat den OrtSlohn tnit Wirkung vom 1. Juli 1918 festgesetzt und bereits veröffentlicht. Die Sätze werden hiermit nochmals bekanntgegeben:
männlich weiblich
für versicherte über 21 Jahren 4.50 Mk. 3.30 Mk. „ „ von 16-21 „ 4.- „ 2.80 „
^ * unter 16 „ 2.50 „ 1.80
Der OrtSlohn ist maßgebend für die Invaliden- und Hinterbliebenen-Versicherung der unständig Beschäftigten. Für derartige Bersichene, also insbesondere Tagelöhner. Wasch- und Putzfrau n. Näbermuen, Büglerinnen u. dgl. m. find fortan, soweit eS sich um männliche Personen handelt, Beiträge der V. Lobnklasse --- 50 Pf. die Woche zu e»u- richten Für gleichartige wclbltche Versicherte von 16 bis 21 Jahren sind Betrage nach Klahe III — 34 Pf. die Woche, von über 21 Jahren sind Beiträge nach Klasse IV — 42 Pf. für die Woche »u verwenden.
Gießen, den 28. Juni 1918.
Berstcherungsamt der Stadt Gießen.
I. B.: Or. Selb, Stadramtmann. 4960L
Deufsciie Vaterisndspartej
S^Sifiwoch den 3. Juli, 8 ! / 2 Uhr auf der Liebsgshohe
Geselliges Zusammensein der Mitglieder (mit Familie) Musikalische Darbietungen oeschätzter Künstlerinnen
(Gesang und Klavier) 4900D
Der Vorstand.
Geshwungsverwandte Gäste willkommen.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Matdildenstiftung für die Provin» Ober- besten.
Die Vorstände von Kleinkinderschulen, die für 1918 eine Unterstützung aus der Matbildenttiftung für Obcrbeffen zu beantragen beabsichtigen, werden ersucht, zahlenmäßig begründete Gesuche bis zum Ift. Juli hierher einzuretchen. Aenßere Adresse: Großh. Kreisamt Gießen. Gießen, den 1. Juli 1918.
Der Vorstand der Matbildenstistung für Oberbesten.
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