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Sfc.Rr

'59. Hauswasserpumpen, stillgesetzte oder ausgebaute, nebst zugehörigen Brunnen rohren, Brunnenventüen, Kolüen- stiefeln und Rvhrleitungeri dazu.

40. Rohrleitungen, Reduzierventile und andere Vorrich­

tungen zu Ausjchankavparaten für Bier, Selters wasser, Limonaden imd andere Flüssigketten, soweit sie nickst im Gebrauck) sind.

41. Treppen schu tzstangen und Geländer (s. auch lfde. Nr

Umgänge verpflichtet, in dem eine Aufforderung seitens der beauf­tragten Behörden dazu ergeht.

8 7.

Ablieferung.

Tie enteigneten Gegenstände sind alsbald freizumachen (nöti­genfalls ausznbanen) und entsprechend den Anwssungen der beauf

64 ?- M « vnb äfliZSSÄmS & £ hwflten Behörden an die kommunalen Sammclstellcn abzulieiern.

% fJrirw, tJÄ £. 2 "*" 3amnten

ohne Verletzung volinilicher Vorschriften ftattbaft ift 01 Vu J 'd>ei er Gegmstanoe eNvlgen mutz.

44.

46.

46.

ohne Verletzung vol.'z-eilicher Vorschriften statt hast ist.

4L Tür knöpfe, Türgriffe, Türhandhaben. Türstangen nebst Zubehör (s. lfde. Nr. 55), soweit sie jivdjt zur Betätigmrg eineö Verschlusses dienen, an Daustüren., an Korridor» und an ,Zimmertüren, an LaL«ntüren. <m Drehtüren, an Wintckarrgtüren und an Fährst« hltüren. Aicsgenommen sind Krchpse, Griffe usw., deren Griffteile nicht pollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestellr.

43 Bentilationsklappen, Luftgitter.

Reihe III

ieWichte von 20 g Stückgelvicht und darüber. Ausgenvm^ men sind Normalgewichte zum Zwecke der Eichma, Präzü svonsgervichde für wisseuschafttichc und technische Zwecke in Apotheken, bei Behörden, in staatlichen Instituten, in technischen Betrieben, bei Banker, Goldaukaufs fiel len. Münzstellen urrd Juwelieren, vhl maße (Maßgefässt, auch Mestkannen genannt), ropfsiebc und sonstige lose Teile von LchanktisHen, von Anrichten, von 'Schankbüfetts, von Ladentijckien, von Tli-ekm il dgl.

47. Viehglocken.

Reihe IV

48. Brauseköpfe (s. auch lfde. Nr. 34) von Badecinrichtungen

in Badeanstalten, Krankenhäusern, gewerblichen Betrieben und öffenttichen Einrichtungen, jedoch nicht die Zulei- ttrngSrvhre.

49. Fenstergriffe und Fensterknöpfe (s. auch lfde. Nr.

35), welche zur Betätigung eines Verschlusses dienen. Aus­genommen sind Griffe und Knöpfe, deren Grifsteile nicht vollständig aus den beschlagnahmten Metallen bestehen, und Griffe von DaSkükversckstüssen.

50 Geländer, Griffe und Gitter an Dächern. an Bal­kons. an Fenstcrrl, an Treppen, in Gängen, in Warle­räumen, auch freistehende, wenn sie zum Schutze von Per­sonen unerläßlich sind mrd somit nicht unter lfde. Nr. 38 fallen.

61. Markisen-ubehör, wie Wenden gasten, Gestänge und

Dächer.

52. Schutz stan gen undSchutzgitter an Fenstern und

Türen aller Art, auch solche an Fuhrwerken, an Schau­fenstern, an .Ladentüren, an Drehtüren, cm Windfang­türen, an Fahrstuhltüren.

53. T o r e n n d G i t t e r t ü r e n.

64. Treppen schütz stangen rmd Länder: Halter uird Endi­gungen dazu: Ringe und sonstiges Zubehör für Treppen­seile, olles, schneit es nach banvolizeilühen Vorschriften

Grundsätzlich ssnd Gegenstände,

die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst frei­gemacht werden können, und für die ein Effatz nicht unbe­dingt erforderlich ist (Reihe 1), ohne Verzug,

die zwar zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden Müssen, eines' Ersatzes jedoch nicht unbedingt bedürfen (R e i h e II). i n n e r h a l b a n g e m e s s e n e r F r i st, na ch- dem der Ausbau möglich gemacht ist,

die zum Zwecke der Ablieferung vom Besitzer selbst frei­gemacht. aber erst abgeliefert werden können, nachdem der notwendige Ersatz beschafft ist (Reihe III), innerhalb angemessener Frist .nachdem der Erwerb der Ersatz »tückemöglichgemocht ist

die zum Zwecke der Ablieferung ausgebaut werden wessen, und für die ein vorheriger Ersatz notwendig ist, (Reihe IV), innerhalb angemessener Frist, nachdem der Erwerb von Ersatz st ücken und der Ausbau möglichgemacht sind, zur Ablieferung zu bringen.

Die Zugelzörigkcit enteigneter Gegenstände m den Reihen I bis IV ist aus § 3 zu entnehmen. In Zweifelsfallen entsch iden die beauftragten Dehor^n nach eigenem pflvsi gemäßen Ermessen.

Tie enteigneten ^Gegenstände, die nicht innerhalb der festge­setzten Zeit abgeliefert oder zum Ausbau (§ 9) angemeldet sind, lverden Qis Kosten des Mblieferungrpllichtigen abgeholt und nötigen­falls auch ausgebaut werden.

8 8 .

Ersatzbeschaffung.

Für die ^Gegenstände der Reil^en I nrrd II (§ 3) kommt be­hördliche Beschaffung von Ersatzgegeuständen 'oder von Material zur Herstellimgg solcher nicht m Frage.

Tie Beschaffung von Ersatzgege^iständen vder von Material zur Herstellimg solck?er für die mtter Rcilst III und IV st 3) genannten Gegenstände regelt die Metall-Ersatzstelle bei der Metall-Mobil mtachungsstelle durch Vermittlung der beauftragten Behörden.

8 9.

Ausbau.

Für den durch den Besitzer selbst bewirkter Ausbau von Gegen­ständen der Reihen II und IV (st 3) wird ein Betrag von 1 Nr das Kilognarnni vergütet. Für den Einbau von Ersatzgegeir ständen wird keine Vergütung gezahlt.

Ist es dem Besitzer nicht möglich, den ?lusbau dieser Gegen- sii.rn.de selbst zu betvirken, so mutz er dies, unbeschadet seiner

55.

*rk?i^?en^ T^gr!ffe^Türchcrndba§n ^ürcknöpse (s ^mich l ^sbau-- mch Ablieferungspflicht, der beauftragten Behörde rccfjtt* lfde M 42) ÄI mm Ausbau lstlfe be-

dazugehörigen Unterlagen (Langschildern, Rosetten usw.) an Korridor* und an Limnrerttrren, an Ladentüren, an Haustüren, an Drehtüren, an Windfangtüren und an Falirstulsttt'kren. Ansgenommen sind Klinken usw., deren Griffteile nicht vollständrg cruS den beHcMagnahmttnr Me Lallen bestehen.

b) alle unter a nicht genannten gebrauchten und ungebrauch­ten Zinn gegenstände ohne Rücksicht auf Beschaffenheit und tat­sächliche Verwendung, und zwar soraohl Gegenstände des priva­ten wirtschaftlichen urrd gewerblichen Gebrauchs als mich Ziergegenstände aller Art, auch Kunstgegenstände, Schau- und Sommlungsstücke.

Ms Kupferlegierungen gelten Messing, Rotguß, Tombak, ^rvnzs, Duranametall.

Ms Gegenstände aus Nickel im Sinne diese,: Bekanntmachung gelten solche, die mit dem StempelReinnickel" versehen sind.

Ms Nickettegrerlmgen gelten Neusilbec, Daronrnetall, Alpaka, Ehristofle und Nickel ohne den StempelNeinnickel".

Ms Alnminium gilt nicht nur Reinaluminium, sondern auch fchlechtw-g Muminrum im handelsüblichen Sinne, redöch nickü Stahlalu minnrm.

st 10.

UebernahmrprriS.

Ter von den beauftragten Behörden zu zahlende UeLernahme- preis für die nach § 5 enteigneten Gegenstände wird solgendennaßM festgesetzt für daS Kilogramm Metall ohne BescliLLge:

Kupfer .6 Mark,

Kupferleg i erun-gen

a) von Fenstergriffen und Fenster-

knöpsen (st 3 lsd. Nr. 35 und 49) sowie von Tür knöpfen. Türklinken usw ernsck-ließlich der Unterlag- sckleiben usw. (ß 3 ffd. Nr. 42 und 56) 6 ^

b) von allen übrigen Gegenständen 5

Nickel . . . ..14

Nickellegierungen.8

Aluminium .12

Zinn .10

Etwa an den Gegenständen haftende, nicht ans den beschlag­

vecal-, Kayser-, .Kurfft-, Probt- und Silberzinn, ferner Mboid-, Ashbury- und Britanniametall sowie Dingit, Metallargenttn,' Orivit und Plate-Pewter.

Tie betroffenen Gegenstände fallen auch dann unter die Be­kanntmachung, wenn sie mit einem Ueberzug aus Lack, Farbe und dergleichen versehen sind.

Tie Gegenstände toerden auch betroffen, wenn sie aus Metall gefertigt sind, das von der Kriegs-Nyhstoff-AbtTilung des König­lichen Kriegsministeriums bzw. von den militärischen Befehlsha­bern freigegeben worden ist.

3 4.

Deschlagnahine und \fpct Wirkung.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegen st arrdc (s. 8.3 unter a und b)*) werden hiermit beschlagnahmt, soweit sie nicht durch ß 11 mrsgenvmmen sind.

Tie Be,chlagnahme Xiat die Wirkung, daß die Boniahmi- vvn Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenstärrden, durckt die sie der Beschlagnahme entzogen werden,-verboten ist und vechtsge- schäst!ick,e Verfügrmgen über sie nichtig sind. Ten rechtsgeschäst- sichen Verfügungen stehm Verfügimgen gleich die im Weae der ,iwangSvoll)treckung oder Arrestvollz,ehuug ernstgen.

Trvtz dm- Beschlaggrahme sind alle Veränderungen mtb Ver­fügungen -nlässig, die auf Grnnd der in dieser Bekanntmachung ent­haltenen oder etwa wett er hm. ergel-enden Bestimmungen vorgenom­men werderr.

Tie Vefugnitz zum einstweiligen ordnungsmäßigen Weiterge- brauch der beschlagnahmten Gegmrständc bleibt unbet.-ührt. Verar- beittrng, Verbrauch oder Veräußerung gelten nicht als ordnungs!- mäßiger Gebrauch

3 6.

Enteignung und ihre Wirkung.

Me genräß 8 4 beschlagnahmen, in der Aufzählung im ß 3 ttnier a genausten Gc-MnstÄrde werden hierdurch enteignet, so­weit sie nicht durch § 12 cruSgewcmriwen sind. Die Enteignung lMt die Wirkung, daß das Eigentum an diesen Gegenständem auf den Reichsmilitärfiskus übergeht mit Ablauf bei Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, in dem die Bekannttnachung amtlich ver­öffentlicht wird.

Tie unter 8 3b fallenden Zinn gegenstände werden durch diese Bekemntnoachung nicht enteignet.

Ter einstweilige ordnungsmäßige Weiterge- brauch de r e n tei g net e n Gegenstände ist gestattet. Verarbeitung, Vei'brauch oder Veräußerung gelten nicht als ord­nungsmäßiger Gebrauch.

8 6 .

Meldepflicht.

Tie Besitzer bkr im 3 3 genannten Gegenstände sind, unbe- ßchadet aller früher abgegebenen Meldungen, zur Meldung in dem

*) Auch Gegenstände von wissenschastlichnn. künstlerischem vder kunstgrwerblnhmi Werte sind bkjchlagnahmt, um ihre (Änschmel^ znng yit »«hindern

flinken, Türknöpfe, Fenstergriffe und Fensterknöpse köirnen jedoch mit den eingegossenen Eisenteilen abgeliesert werden. Das Gewickst der Bkffchlagleile, die nicht entfernt worden sind, wird geschätzt und von dem ^Gesamtgewicht der Gegenstände abaesetzt.

Tie Uebernahmepreise entlmlten den Gegenwert für die ab­gelieferten Gegeirstände einschsießlich aller mit der Mieferung verbmrdeiren Leisttingen, ahgeiel)en vom Ausbau (s. § 9).

Tie Uebernahmepreise und arich die Ausbau Vergütung, soweit letztere in Frage Kommt, sind den Ablieferern geimdsätzluli sofort nach der Äblieferirng mrszuzahlen, soweit nickü gesetzlicl-e Be­stimmungen eine andere Regelung vorseheir. Tic beauftragten Be­hörden sind bereck>tigt, in besonderen Fällen ohne Mrgabe der Grüitde eine spätere ZahliMg vorzunehmen, die jedoch auch bald­möglichst zu erfolgen hat.

Wenn Besitzi-» von zruteigircben GegensbaTiden mit den vor- bezeichneten Nebernalnnepreisen nicht einvcrstairden sind, s-o wird der PreiS^gemäß §8 2 ^ind 3 der BekmmtnmchlTrg des BundeSrats über die Sickjersttllung von. Kriegsbedarf auf Antrag des Besitzers durch das Nelchsschiedsgericht für Krr-egswirtschafl. Deklin L^V 61, Gitschiner Straße 97, nach erfolgter Ablieferung end­gültig festgesetzt.

8 11-

Ausnahmen von der Beschlagnahme.

I. Bon der Besckflagnahme nach K 4 sind auSgenommm:

1. Gegenstände, bei denen di-a yn § 3 der Bekanntmachung genannten Metalle nur als Uebcrzug oder Plattierung verwendet sind;

2. (^fegenslänie, die zur gwerbsmäß'ge i Veräußerung »>dec Ver­arbeitung bestimmt und bereits durch die Bekanntmachuna ML 1/4. 16. K. R. A. besMagnahmt sind.

II. MS Einschränkung der BeMagnahn,c nach 8 4 wird bestimmt:

1 Tie örtliche Deräicherimg imd Veräußerung von Gegenstän­den, für die ein wissenschaftliche, künstlerischer vder kunst­gewerblicher W>ert duvck) innen von der Landeszentralb-r- yörde anerkamtten Sachverständigen festgeftellt wurde, ist gestattet, soseni die Gegenstände dadurch nicht der Beschlag- nalMe entWgen werden. Ilste Verarbeitung oder Einsckunch. zung ist verboten.

2. Gegenstände, die zur gclverbsnmßigen Veräußerung od-.r Verarbeitung bestimmt sftrd, dürfen an die. Kriegsinetall- Aktiengk-sellschaft vei-kaust und abgeliesert werden.

3. Gegenstände, über welche ein Sprrmetall-BeMgSsch'in oder ein Neben-Bezu^schffn von einer HlMPt'Ves.chafftlngsstelle oder ein Freigabeschffn der Kriogs-Noystoff-Abteilung vor- liegt, bÜrfeir narh den Bestimmungen deS Bezugsscheines' bzw. des Frei gäbeschelneS verwendet werden.

8 12 .

Ausnahmen von der Enteignung.

Von der Enteignung nach 8 5 sind die in § 3 unter a ge­nannten Gegenstände ausgenommen, welche

1. rmchweiÄich vor dem Fahre 1850 s-ergestellt wurden:

2. zur gewerbsmäßigen Veräußerung vder Verarbeitung be­stimmt siiü):

3. mit einem Ueberzug «us Gold, Silber vder Platin ver­sehen lind:

4. auf Grrrnd eines Sparnretall-Bezugsscheines ober eineG NebenMezugsich ines einer Haupt-Bechaffungsstelle oder eines Freig-chclch.'i.neS der Kriegs-Rohstvfs-Abteilmlg vevH wendet werden.

8 13.

Widerruf der Enteignung.

Tie boauftragtair Behörden haben mrf Antrag den Widerruf der Enteignung und auch) die Befreiung von der Ablieferung stzK solch-e Gegenstände zu verfügen Und zu Ixschieinigen, deren be« sonderer wissensch>aftlich)cr, künstlcrisckier oder kunstgetverblicher Wert durch einen von der Landcszeutralbehorde anerkannterr Sach° verständigen festgestellt ist.

Für Gegenstände, deren Enteignung widerrufen wurde, bleibt die Beschlagnahme gemäß §§ 4 und 11 in Kraft.

8 14.

Zurückstellung von der Ablieferung.

Tie beauftragten Behörden können die Zurückstellung ent» eigneier Gegenstände von der Mlieferulrg verfügen, wenn

1. ein Gegensttard zur Bsfriddigung eines dringenden täglichen, aus andere Weise nicht -zu befriedigelrden Bedarfs nachv^is- sich notwelrdig ist:

2. ein .Gegenst-mck) znr Herbeiftihrun^ der durch crftblidje Be­stimmungen geforderten Sicherhett unentbel/rlich Ist sofern er mangels -des notwendigen Ersatzes oder der notwerrdigen AuSbauhilfe nicht riznerl^rlb der geforderten Zeit abgesie- fert werden kann: ferner wenn

3. efti Gegenstand mit dem Man-erwerk derart fest verbunden ist daß er nur unter erheblicksec Beschädigrmg des Rtauer» Werks freigenlacht Iverden körmte.

Tie Zlirückstellimgen werden nur widerruflich verfügt und können jederzeit zurückgezogen werden. ,

§ 15.

Freiwillige Ablieferung.

Tie beauftrvgtm Bel^örden nehmen Mich andere als die im 8 3 gen-annten Gegeustände aus den dasxlbst genannten Metallen z u d en U c b c r n a hmepre i sen des §10 an, sofern für sie nicht andere Preisfesffetzlmgen noch in .Kraft sind (s. § 17), und fasern sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Ver­arbeitung bestimmt sind.

8 16.

Anfragen utw Anträge.

2llle Anfragen und Anträge, die diese Dekmmtlnachung be­treffen, sind an die beauftragt eit Behörden zu richten und mtt der BezeichnungBetrifft' Einrickzttmgsgugenstände" zu versehen und bfirfat andere 'Angelegenheiten nicht behandeln.

8 17- ^

Aushebung und Abänderung früherer Bekanntmachungen.

Tie Bekanntmack^mg, betreffend Beschagnahme und Freiwillige Abllefcrinig von Einrichittmgsgegensländen aus Kupfer und Kupfer­legierungen (Messing, Rotgnß. Tombak, Bronze) Nr. Me. 1/3. 17. K. R. A. vom 20. Juni 1917 und der Nachtrag dazu Nr. Me. 1700 A/8. 17. K. R. A. vom 2. Oktober 1917 treten mtt dem 26. März 1918 mißer Kraft.

Dom 26. März 1918 ab lverden ^zahlt.

1. für vallstialtungsgegenstände, rvelche durch die Aekannt- maGung LI. 2684/2. 16. K. R.

A. vorn 15. Dlärz 1916 be­troffen sind.

2. für 2sier krugdeckel und Bier- gloSdecket aus Zinn, welche durch die Bekanntmachung LI.

1/2. 17. 5t. R. A. vom 8. Fe­bruar 1917 betroffen sind . .

3. für Aluminiumgegenstände, welche durch die Bekannt­machung Me. 600/2. 17. K. R.

A. vom I. März 1917 bzw. durch den Nachtrag LIe. 1700,4.

17. K. N. 2l. vom 10. Dtal 1917 betroffen sind ....

Tiefe Preise gelten für Metalle ohne Beschläge. 'Etwa an den Gegenständen haftende, nicht aus den beschlagnahntlen Metallen be- stehende Teile (Beschläge), sirrd soweit wie irgend möglich durch den Besitzer vder dessen Beauftragten vor d e r A b l i e f e r u n g -u erttfernen. Das 6>cwicht der BesckLagtette, die nickst entfernt worden fiitb, wird geschätzt und von bent (Gelernt» gewicht der Otogen stände abgesetzt.

Tie im § 7 der Bekmrntmachung M. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 mrd im § 9 der Bekanntmachimg Nr. Mo. 1700/4. 17. K. R. A. vom 10. Mai 1917 festgesetzten lieber^ nahmepreise für Metalle mit Beschlägen werden hierdurch aufgeR [ysyben.

Tie im § 10 der Bekanntmachung Nr. M. 2684/2. 16. K. R. A. vom 15. März 1916 unter a und im § 10. der Bekannt^ mack im g Nr. M.^ 1/2. 17. K. N. A. vom 8. Febniar 1917 unter a, b und c für freiwillig abgclieserte, gebraEsfähige Gegenstände festgesetzten Uebernahiriepreise toerderk hierdurch aufgel>oben. Für diese Gegenstände werdet mit dem Jnkrafttreteit dieser Bekannt­machung die im § 10 genannten Preise gezahlt.

Ofegenstände, für die kein anderer Uehernahmepreis festgesetzt rst, sowie Mtmaterial sind zu den folgenden Preisen anzunehmen:

1.70 Mk. für das Kilogramm Kupfer,

3.90 Ji für 1 kg Kupfer,

2,90

12,90

1

Messing,

1 w Nickel

8,00 Ji für 1 kg Ztira»

12,00.// für 1 Aluminium.

1,00

4.50 1,60

2.50 2.00 0,40

Kapseln).

Kn pserlegierungan.

Nickel.

Nickellegierungen,

Aluminium,

Zmn (auch ^tamiiolpapier), Zink wrd Blei (auch Flas'cheNK

8 16.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Tie Bekanntmachung tritt mit dem 26. März 1919 in Kraft. Frankfurt (Main), den 26. März 1918.

Ter stellv. Kommandierende General:

Riedel. General der Infanterie.

Mainz, den 26. März 1918.

Der Gouverneur der Festung Mainz.

Bausch, Geileralleuinant.

Betr.: BeschllagnalMe, Entergirung und Meldepflicht von Ern- ricktungsgogenständen bzw. freiwillige Llblieserung muh von anderen Gegenständen ans Kupfer, Kupserleiiie-rungen, Nickel, Nickellegreningen, Mirmmium und Zrnn.

An die Grofch. Bürgennnstkreien der Landgemeinden de§ Kreises.

Auf die vorstehende DeKamttmcvckxung rrebst den dazu erlassenen

Aussührnngsbestinmul.naen mack.ieil rvir Sie ^besonders aufmerksam und bean ft ragen Sie, das Fobrer zu machen:

Folgende alsbald ortsüblich bekmrnt^

Das stellv. GenerakKoinmaltdo XVIII. Armeekorps hat ein« Bekanntmachmrg betreffend Beschlagnahme, Enteignung imt> Meldepflicht von EinrrchtungsaegeirMrden bztv. freitoillige Ab- liefenmg auck) von anderen GeginrstLnden avß Kupfer, Küpfer- legienmgen. Nickel, dtickellegiermrgcn, Murninmm und Zinn erlassen, ans welche ganz besonders mcffnerksam aemackst wird. Cie enthalt im allgemeinen: TnrrMli'ru.ng der Beflulnttnaicksting, betroffene Person>en, Betriebe usw., betroffene Gegenstände, Be- schlagnahme und ilwe Wiirkimg, Enteignung und ihre Wirkung, MeDcisilicht, Ablicffenmg, Ersatzbeschr sfung, Ausbau, llebernahmapreis, ArrS-ca huren von de»- Be­schlagnahme, AnSnahnrm von der (?7ntcignnng, Widerruf der Enteignung, ZurücksErM vcnc der Mieferimg. frei null ig« Ablieferung. Anfragen und Airträgc. 2(nshebnng und Abändcrumst