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frfcfetrt ^)^Öiöt»itnttal|aßgFai und Kckvafttte-en der Bcvcorrtt- mach<mg.

Ter Gixßener Anzeiger. der «obige VeÄwrlmachuny enthält, liegt traf uirserem 9ta^rtnrcT zu jcdennamts Einsicht v-fsen.

Bei der Wickztigkeit der Sache empfehlen wir Ihnen, fee zur Durchführung der Bestimnnmgen ersvrdetliickM Maßnahmen zu . fördern und den Jntecessenben mit Rat und Tat zur Hand -u gehen.

Gießen, den 26. März 1918.

tS>rotzverza.,Ua»fs Lfeersamt Gießen. Vr. U s i n g e r.

zu der Bekanntmachung Ar. M. 8 /t. 18 . K. R. A.» betreffend Beschlagnahme, Ent­eignung und Meldepflicht von Einrich-

tungsgegenftanden bzw. freitoißige Ad- liescrung auch von anderen GegenMnden aus Kupfer r ttupferlegierungen, Bickel, Nickellegierungen, Aluminium und Zinn, vom 2 b. März J9J8.

Lu § 4.

Beschlagnahme.

Tie beschlagnahmten Gsgenstänfe finb pfleglich zu behandeln. Diesbezüglich loird aus §§ 4 und 6 der VekamUnmchmg über die Sichuslellimg vvn Kriegsbedarf .verwiesen jsiehe Fußrwte *) 3. der Bekanntmachung^

Es wirb darauf lchrgewiesen, daß sämtliche gebrauchten und un­gebrauchten Znmgegenstcnrfe des privaten, wirtschaftlichen und gewerblü5.en Gebrauchs«ohne Rücksicht auf Besck)afsen!)eit und tat- sächliclIe Verwendung einsckiließlich der Ziergegenstäufe beschlag- nafent sind, auch wenn sie in der nanrentlichm Ausführung des 8 3 der BekanntmackMNg nicht genannt tverden. '

Gegenstände, die zur d'ewerbÄnäßigon Veräußerung oder Ver- arbeitlmg bestimmt siird, füllen ebenfalls unter die Beschlagnahine nach ß 4, jedoch Incht unter die Enteignung nach 8 5 der Bekannt­machung. Sie sollen rmverzüglül) der Kriegsmetatt-Aktiengesell- schaft, Abt. M, Berlin W 9, Potsdamer ^ Straße 10/11, zum Ibauf angcbvtcn Werder Sie werden durch besondere Maßnahmen erfaßt.

Au Z 5.

Enteignung.

Tie durch § 5 der Bekannt mach mg enteigneten Gegenstände sind mit Ablauf des Tages nach Ausgabe des amtlichen Blattes, m dem die Bestmrntmackring amtlickz veröffentlichit wird, in das Eigentum des fftrichSmilii ärftskus übergegangeu. T>en Besitzern geht also keine besondere Enteiguun-gsarwrdnung zu, sie sind zur Ab­lieferung der Dlteignetrm Gegenstände gn die unten genaimlen ©flrmmsiflrllcn nutzer Boachtung der nachsalgeuden Bestinnnunsvii verpflichtet

Au § 6.

Meldepflicht.

Me Besitzer, auch Erzeuger und Händler, der rm 8 3 ge- raratten Gegenstände sind, unbesckxibet aller srül-er abgegebenem MeKnmgen, zur Meldung in dem Umfange verpstuhlet, in dem eine Aufforderung dazu errpeht. Demgemäß sind auch Ikirchen, Stifttmgen, Kommunen, 'Reichs- und Staatsbehörden usw zur Abgabe von Meldungen verpflichtet.

Jeder Besitzer muß .die von ihm verlangte Meldung ge- wisienl^aft und pünktlich erstatten. Tie Vordrucke sind der unterfertigten Beerbe erhältlich.

Wer die Meldung unterläßt, oder sie unvollständig oder un­pünktlich erstattet, macht sich strafbar inü> hat außerdem die Nach­teile und Unmmchmttchketten, die ihm später bei der Turchführung der BekamltmaclMig daraus entstehen, selbst verschuldet.

Au 8 V ALlieftrung.

Die Mliefermrgspflicht für die Gegenstände der Reihe I ist völlig unabhängig 'von der Ersatzbescfefftmg (8 8) und Vvn der Aus­bauhilfe (ß 9). Felder Besitzer muß die in Werfe I genamrten Gegen­stände selber frei machen und sie gemäß der Aufforderung der uitter- fertigtzeu Behörde ohne Berzug an die hierunter vermerkte Sammel­stelle abliefern. Ihre Belasfung bis zur Ersatzbeschaffung kann nicht gefordert tverdm.

Besitzer von Gegenständen der Reihen II, III urrd IV müssen ihrerseits bemüht fern, die ENatzbesAZaffung und den Ausbau bal­digst herbeizuführen. Die AbliefermrgSpslickK für diese Gegen­stände beginnt, sobald sie ausgebaut, bzw. ersetzt find. Als Aus­nahmen werden jedoch bestimmt:

1. Türklinken usw. <8 3 der BekLnutmachung lfde. Nr. 55) von Haustüren und von Kvrridvrtüren (das siird solche, die eine Wohuung nack) deni Tveppenhau.se hin abschließen), mit den dazugehörigen ttitterlagen <Langscksildern, Rosetten usw.), wer­den vorerst uvck> belassen.

.2. Wenn Besitzer von Türklinken die Ausbauarbeiten selber aus­führen oder sie von! bezahlten Arbeiten! oder .Handwerkern ans- banen lassen, also die behördlich gestellte Ausbauhilft nicht in Anspruch nehmen, so ivwden die zu den Türklinken gehörender Unterlagen (Langschilder, Rosetten usw.) bis auf weiteres belassen (siehe Aussüfeungsbestimmung zu § 9.).

3. Tie belassenen Türklinken und Unterlagen sind erfordert ichew- falls erst auf eine neue Anordmmg hin abzuliefern.

Ter Besitzer oder dessen Beauftragter hat etwa an den Gegen­ständen hnflende, nicht aus den bchchlagnahmten Acetal len bestehende Teile (Beschläge) soweit als irgend möglich vor der Ablieferung zu entfernen.. An Türklinken und Fenstergriffen können die Beschlagteile belassen werden, tvcil ihre Entfenruua schwierig ist.

Bei der Ablieferung ist die genaue Adresse des Eigentümers der abgeli prlen Gegenstände anxugeben.

Bi-sitzer enteigueter Gegenstände, hie mit dem int F 10 der ^ekanntmnch-mg genannten Uebernahmepreis nickDt einverstanden irnD, mün'en dies sofm7t bei der Ablieferung erklären gIeM>üttg eine schriftliche Beschreibung der Stücke ab- geoen für welch- her Uebernahmepreis beanstandet wird. Tie Be- K^bung muß dem Reich Schiedsgericht für Kriegswirtschaft die ^brtdestimmunq der fraglich! Gegenstände einni^glräi'.m

vie übereigm-ten Ge-^enstände iricht innerfelb der vor- geschriweiieil Zeit abliesert, macht sich stzcafbar. Außerdem werten dre abluseriingspfliöstigen 6>^ensdinde abgeholt bzw. airch mis- ^baut. wnm sie nicht ausdrücklich von der Mliäerung zurück- gestellt sind (siehe 8 14). Tie Koten dieser Einziehrmg wc-r^en gegen den tte.xrnahmepreis verrnfeiet oder im Wege des Vor- wcu tu n gs zrvangsvcr fafeens ein gezogen.

Zn 8 8.

Ersatzbeschaffmkg.

Die m ^Zeit obwaltenden Umftimfe bedungen die Verwinde. Am0 M* Ecsatzbefchchsung aus daä deckbar gecinLslx Miß. Ersatz

soll deshalb nur insoweit beschafft werden, als die Gebrauchs­fähigkeit der Gegenstände oder Einrichtungen, mit denen die ent- eigneten Stücke verbunden uraren. erhalten bleiben muß und dann nur aus einem den KriegsumstÄndcn angenressenen Material. Temzu folge nnrd die behöroliclie Mittvirkmig bei per Ersatzbeschf- fang aus die in flieihen III und IV genannten (Gegenstände be­schränkt.

Für die Gegenstände der lsden, Nrm 44, 45, 48, 49 und 55 wird Ersatz aus Grund der erstatteten Meldungen (ß 6) bel>ördlich beschafft.

Für die Gegenstände der lfdn. Nrn. 46, 47, 50, 51, 52, 53 und 54 wird im Bedarfsfasle auf Antrag oat die unterfertigte De- l-örde Material zrcr .Wnsertigung der notwendigen Ersatz­stücke zugewiesen.

Jedermann kann sich die notwendigen Ersatzstücke selber beschaffen oder sch der behöMichen ErsatzbesclZasfmkg gegen Zahlung der für die Ersatzgegenstäudc festgesetzten Preise bedienen.

Mer sch den tZrfatz selber beschnfft, erwirbt damit nicht das Recht, die enteigneten Gegenstände länger zu fehalten als jemand, der behördlich beschiafnen Ersatz in Anspruch nimmt.

Wer von der Behörde Ersatzgegenstände in Ansprnch nimmt bzw. sch Material zun»üsen läßt, muß den ihm geboteneist^Ersatz annehmen. Tie Einziehung der enteigneten (^egenstäirde kann durch eine Ablehnung der Verwendung der Ersa^tücke nicht anfgehalten lverden.

Au 8 9.

Ausbau.

Als Ausbau gilt nur eine Arbeit, wefefe handwerkStschnisfe Nebung und die Verwendung besonderer Werkzeug;, wie Bohrer, Säge, Feile, Hummer und Meißel, verlangt. Tas Lösen von Schraube!^ gilt in der Negell nchl als Ausbauarbeit. Tem»ufolge lvmntt Ausbau nur ftir die Gegenstände der Reifen II und IV in Frage.

Ter Ausbau ist von den Betroffenen tunlchst selbst oder mir Hilfe von selbst fej<fei?ftot Arbeitern oder Handwerkern zu be­wirken. Wenn dies nicht gelingt, so hat brr Besitzer dies unter Begründirng der unterfertigten Behörde anzuzeigen und kosten­lose Gestellimg vvn AuSbaichilfe zu beantragen. Für Anzeige und Aittrag ist ein Vordruck zu verwende:!, der bei der unter- fertigten Befer-de lunch bei jeder Sammelstelle erchältlch ist.

Wer Türklinken usw. (§ 3 der Bekanntmcchung, lst>e. Nr. 55) selbst auSbaut, kann die dazugehörigen UTtterla^en (Lang-sshilder, No^'e^ten usw.) ciustwrÜen noch zurückbehalden (ftefe zu 8 1, Ab­lieferung).

Wer zum Ausbau vori Fenstergriffen usw. (8 3 der Dekvnnt- macy!mg. lsdr. Nr. 49) bzw. von Türklinken usw. (§ 3 der Be­kanntmachung, lsde. Nr. 55) di« koi'denlose Gfetellung von Aus­bauhilfe in Anspruch ninrmt, muß au»h den behi>rdlich> gelieferten Ersatz beziehen und die zu den enteigneten Gegenständen gehörenden Unterlagen (Langschlder, Rosetten usw.) söÄcich abliesern. Ihm werden jedock) für die Mrbrrngung der Ersatz<Türklinken mit den Ersatz-Unterlagen urch der Ersatz-FMrsk-rgriffe Kvsien nicht be­rechnet, sofern er die Ausbau- innb AnbringungSarbeiten Zug um Zug in eineni Arbritsgange ermöglicht.

Ten Antragstellern Mlf Gestellung von AuSbauhilfe wird mitgetrilt werden, wann der Ausbau erfolgen nürd. Die fri'ens der behördlichen AiiSferusteAe mit dein Ausbau beaufttxrgten Personen müssen sch auSweifen können. Der Besitzer oder sein Beauftragter hat die AuAbauarbeitM! iiln jcder Weise zu fördern. Er ist verpftick^et, über die geleisteten Arbeiten eine Beschüniguny zu erteilen. Er erlKlt von der AuSbausticlle eine Ausbaubescheinigung über die miSgebmtte:^ Mlurgen.

Wer kostenlose Ausbau Hilfe in Anspruch genommen hat, muß bei der Ablieferung die WrSbmrfescheiirigunig abgeben: er erstatt für die ihm ausgebaute GeioichlSmenge keine Ausbau Vergütung.

Die Au^alcheng der durch 8 9 der Delanntma'clMng fest­gesetzten Ausbau Vergütung für den selbst auSgefü hrten Ausbcm erfolgt bei der Ablieferung der Gege.rsbände.

Au 8 10.

Nefernahmrpl-elS.

Ist der Ablieferer mit dem festgesetzten UeüewrckhmepreiS einverslanden. so erstatt er den stleberuastmepoeis nröglichst sofort. Ter Ablieferer kmru eine Bescheüuigung über den auSgezasttten Betrag mulmigen.

Erfolgt aus irgendwelck»m Gründen die Auszahlung des Ueber- nahmevreises nicht sofort, so erstatt der Ablieferer einen Anerkennt­nis schein, aus dem daS Gewsfe der abgrlieserten Gogenstanfet der UebernalM-epreis, die geimue Adresse des Eigentümers und die Zahlstelle fervorgefen. Aiis Grund des AnerkenntniSscheines wird der darin festgesetzte Betrag auSgezastlt, sobald die der sofvrt^en AuSzal)iung enlgegenst-efenden Gründe besioben sind.

Turch die Annahme der Zahlung oder deS An° er k enu tu is scheines gilt das Einverständnis mit dem festgesetzten Uebernahmepreis als bindend ausgesprochen und die Gcltendmach.mg weiterer Ansprüche, besonders auch die Jnanspnchnahine des ReichsfchiedSgerichls für Kriegswirtschaft, als ausgefcho'ssen.

Besitzer, die bei der Ablieferung erklärt haben, sch ni.cht mit dem Uebernafenepreis gemäß 8 10 der Bekanntmachnng zi'.sricden zu geben, erhalten ncht sofort Zahlung, sondern eine Quittung. Mit dieser ist ein Vordruck vecbuw-en, auf dem die endgültig« F-estfetznng des liefen-,n:lMcpreises durch das Reick^scküedSgercht für Kriegswirtschaft zu bcantvagen ist Der Antrag ist der unterfertigten Behörde innerfelb 4 Wochen nach der Ablieferung zur Weiter­beförderung zu übevgckben.

Die LlblicferuugSpflcht wird durch die Inanspruchnahme des Rcicl-SjchedSgerickstS nicht berntträchtigt.

, Tiejenigen Perfoneu. fee sch naäIträglch mit dem Uebernahnre- preis einvcrstamdeu erklären, erfelten den anerkannten Betrag gegen Rückgabe der Quittung.

Die Eittsck-eidung des ReichSfchiedSgerichtS ftir Kriegswirtschaft geht dem Antragslotler unmittelbar zu. Der festgesetzte llcbernahrwe. preis wird dem Empfangsberock^igten von der feauftvagken Vehördc zugcfdellt.

Au.8 13.

Widerruf der Enteignung.

Anträgen auf Widerruf der .Enteignung bzw. Befreiung von der Mieferung kann mrr stattaogel^en werden, wenn sie ausreichend be­gründet sind. Als mi5rekfeii)e Bogrüntnnrg gilt die Feststellung eines besonders wissenschaftlichen, künstlerischen oder kunstgen'erfe lichen Werte' ^durch einen von der LanLeszenttnlbehörde anerkann­ten Dachversoäntdigen. Audvukenwert ist dagegen keine auSrei-fend« Begründung.

Tie von der Lande^entralbehörde nnt brt Beurteilung dcS Wisfenschafttchm, lüustlerisckfcn oder kunstgewerblichen WerfeS he- auflragten Sachverständigen nennt die unterfertigte Behörde auf An fordern.

Sofern die Befveinng ausgesprochen wird, erhält der An- tvagsteller darüber eine Besifeiuignng. Wer bei NachprüftnVen im Beiitz von enteigneten uno ablieferungspflichtüven Gegenständen betroffen wird, ohne eine für diese ausgestellte Bcfreiimgsbesckreini. gimg zu besitzen, setzt sich der Strafverfolgung aus. '

Tie Stellung eines Antrages auf Widerruf »er Enteignnny bzw. Befrciimg vvn der Mlieferimg entbindet nicht von der Be­achtung der Bestimnrungen der Bekanntmachnng,. inSdefondece nid# von der Mcldepslickst im Sinne des F 6 der BeLanntmachcmg

ou 8L'*

Zurückstellung von der Ablieftnrng.

Wer gehindert ist Gegenstände der Reihen III und IV rnw halb der aufg<^gebenen Zeü abzuliesem, k^rm? eiwm Aittrag a vorläufige Zurücksrettung von der Mttesc-nmg bei der unterzei neteu Behörde stetten, der jedoch mir berücksichtigt wenden km, wenn er ausreichend begründet ist Derartige Anträge sind erst stellen, »venu erkennbar ist daß der c^svrderte Abliestrungstern! nicht iune^-halten werden kann.

Tie Stellung eines Antrages auf Zurückffellung vvn der A lieferung entbindet nutzt von der Bsach>tung der Bestimmimg der Dekanntmachimg, insbes-ondere nicht von der MelldepsltckK i &uux feü L 6 der Bekanntmachung

Au ü 15.

^Freiwillige Mlieserung.

Die Sammelftellen nehmen mißer den enteigneten Gegen stün­den auch andere Lfe«lichier Art als freiwillige AbttesenlNg an, sovxrt sie nicht zur gewerbsmäßigen Veräußerung oder Vercrrbettur^ be­stimmt sind. Hauptsächlch kommen die sagenden Gegenstände w Frage: __

Nippessachen Notenständer

Obstmesser, ObstmesserstLnfer Obstschalen

Oft n rohrabs chlu ßringe Osenvorsetzer und Feuergcschtrr dazu Plätten Pokale

Portierenfdnugen mit Dalbevn. und Ringen aus Wehmmgeu Rauchserviee Rasierservice

Reinigungsdeckel an -Oefen ufw. Range zu Gardinen, Vorhang«^ Portieren usw.

Rollen von Betten, Tischen usw> mit Messingrrugen dazu Samoware

,Schablo:«n zum WäschezeichrM Schalen und Säulen von Tafel-, Säulen- und Hängewagcn Schall^Äer von. Orgeln, Orchv» strien usw.

Schienen an Treppen Schilfer, Namen-, Firmen- «rib Vezeichnungsjchilfer SchlcttengelLute Schlösse^

Schlüssel. Schlüsietteisten Schreibze-u g garui turen Schau eln aller Art. z. B.

malschippen Setbstschänler Serviettenringe Signal pftisen Sparbüchsen Spielteller Spiel waren Spritzen Spucknäpfe

Staubsau ger-Zubebörteile Stiefelknechte Streichholzständer Stn'envorsto ßs chienen Taselaufsätze, Tafelgeschirre Tassen und llntersätze dazu Teeglas Halter Teekannen, Teemaschinen Teller aller Art T Herniometer-Ständer Tintenfässer Tischglocken Tortensck-auftln Trichter

Tritte und Trittbretter t*m Fuhrwerken Türschließer

Uhrgehäuse, Uhrgewichde, Uhv» schlüssel

Untersätze für Flaschen, Krüge.

Gläser Vasen

Verdampfers chalar

Vogelkäftge

Vorfengstangen mit Halbem Ringen aus Wohnungen Wagebalken von Säulew- Hängewagen Wandteller

Wasserhähne aus Wvhwungen

Weinkühler hnstochergestelLe iergegenstände igarrenabschneider igarrenab lagen igurrenanzünder uckerdosen Zuckerzangen.

Albumständer

Aschenbecher und Aschentekker Au tozube hörteile, wie Hupen, GaZentwickler. Kotschützer usw. Balkeösen Becher akkm Art Beschläge an Möbeln,Koffern usw. Bestandteile von Beleuchtungs­körpern, Fernrohren, Appara­ten. optischen, Physika! isck-en und Lhnlick^en Instrumer.ten BierglasdeckÄ. Bierkcngdecfel Biersaßhähue

Biersck^auksäulen. Viersyphons Bierwärmer. Bierwärmerstänfer Bilderrohmen Blumenspritzen

Blumenteller /BlumentÄler Halter Blunrentöpfe und -ckübel Bodenschutzbleche vor Oeftn Und He'.den

Bowlen ans HaushLttunOM

Briesbeschtvener

Bronzesiguren

Brotkörbe

Büchwftänder

Bügel gerate

Bürßenbleche

Tosen aller Art

Eierbecl)er

Einrichtungs -«Gegenstände aus Ställen Etageren

Etektris ievapparcctt Fahnen stau gen s pitzen Flaschen korkenau fsätze Gardinenstangen mit Haltern und Ringen aus Wohnungen (^)asHähne aus Wohnungen Gießkannen Gongs

Glocken von elektrischen Klingeln, Läutewerken usw.

Griffe txm Möbeln, Klavieren, Schubkästen usw. Grammophorttrickster und <irme GnrtHalter.Gurtklemmen an Roll- läde^! usw.

Humpen Jardinieren Jnsundierbüchseu Ka'seedannen Kasfeemaschinen Kaminum lleBuugen Kaminvorsetzer und Feuergcschirr dazu Kämme

Kartenschaleu, Karienpresfen Ketten

Klingelzüge und Klingelknöpse

Kvllektenbüchscn

Kuchenplatten

Kumpen

a ... t Telle au» Kupfer und Mes» nrouen I sing; da alle au» anderem Lampen ? Meiall besicbenden Stücke Seudjttr |

Likörservice

Lote

Medaillen

Menagen

Mefserbänke

MilchSamren

MurftticmSutensilrenansMessing. wie Pulverrnaße, Kamelsetzer, ^Schrot üller. Zündl>ütchenzM> gen Umbördler usw. Musikinstrumente

Für die freiwillig abgesieferten ^Gegenstände werden die Preis6 deS 5 10 der Bekanntmachung gc^ahtt.

Soweit die Gegenstände befetts durch diese oder frühere Dv- ranntma-ck-'.mgen enteignet sind, besteht eine AblieftrungSpflicht: für sie werde?! die Prerfe der betrefftvrden Bekanntmachung gezahlt.

HemSbalturrgSgegenstände auS Kupfer, Messing und Nickel sind bereits nach der Debcrmttmachuna LI. 3231/10. 15. K. R. A, Lllu^ miniumgerätt'chaften nach fer Bekanntrmockxmg LI. 6. 500/2. 17. K. R. A., BierglaSfeckel und Bierkrugdecfel aus Zinn nach der BekannLnrachung Ll. 1/2. 17. K. R. Ä. ablieferungsvflichtig. G« genstünde dieser Art, die ohne besondere behördliche Genehlniguirg »urückbehalten sind, werden demnächst zwangsweise eingezogen. BiÄ aus weiteres werden muh diese noch -u den im 8 17 der BekannL-i machnng genannten Preisen angenommen.

Für Gegenstände, wÄstfe mrcht enteignet sind und sreiwilligl abgelicfert werden, ist eine Forderung über die festgesetzten lieber-, nalMepreise hinaus, also auch eine Inanspruchnahme dos ff

schiedögerichtS ft'tr Krieg-Wirtschaft ausgeschlossen ^

RerchÄe'

Au § 16.

Anfragen und Anträge.

Jede Perfon kann an den hierunter bezeichnen Stellen mündlich Auskunft über diese Bekanntmachung erhalten, inSbeson^ dere, innüewett Gegenstände unter die Bekanntmachung fallen^ wo und wann sie abgeliefert werden müssen, inwiefern auf Er- satzbeschaffimg zu reck-nen ist, und auf welckie Weise sich der etwa! nötige AuSl^ru l>ewerksttlligen läßt.

Alle schriftlichen Anfragen und ArckrÄge, fee fee oorfttfend« Bekanntmachung betreffen, sind an die unterfertigte Behörde zn richten und mit der Ve>eichmcng,L)etrifft Einncktun^Sgegeilstünde^ -n versehen und dürfen andere Angelegenheiten nx&t hehwrdÄAl.

Hin sichtliichder Stadt Gießen wird benrerkt, daß mrr der Oberbürgermeister mständig ist; dlf Gesuche sind daher an dcescn zu richten.

Weitere örtliche BestiMM«NAeir.

Mit Bezugnahme auf ß 5 totb 15 wird bestimnrt, daß ftie den Landbezirk deö Kneisek Gießen eine Hauptfamnrelstölla auf dem Lager ver FirmaDereiuigte Getreidehändlett" m Gießen (Margaretan-Hüttc ic?b Friedrüfennßc 8) errichtet wird.

AIS HilfSsmnmelstrllen kommen die Dür-gec meistere um Grife^ berg. Hungen, Lrch. LanggS,«S, Lotlar und Londorf in Beträfe, die an je einem Tage ün Monat zur Emgozermahv« der ab zu-, liefernden Gogcnstände und »u etwaigen V^ratuugen einzelner AblikferungSpflichtiger gvvffiret sind. Tie Avsertigungstage werdet zu Beginn feueS j^xm Monats bekenntnegabvm.

Hinsichtlich der Stadl Gießen wird die erflordernche Sammele srcklc durch den hierfttt Kustundiaen Oberbürgermeister mwchteE Morden. Demnächst erjoist vvn diesem weitere Bekarrtürachu« hierüber.

AuS der Stadt Gächm dürftn lLbttefenmsaz an fee Firma ..Deveiuigte (Yetteidehändilett' nicht erft<qen.

Au 8 13 Absatz 2: Die Namen der Sachverstfewiqe« werdest denen ächs, nach deren ^ rnennung veröffentlicht werdea

Gießen, den 26. März 1918.

Großherzonlichrs Kreisamt Girßertt Dr. U l i a a c r.