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Es enttrtien:

I. auf die Nährmittelllartr B (rote Furb«)

Marke 22 . 500 ©ramm Grieß

Marke 23 . 50 ©ram'm Margentrank

Marke 24 . 250 Gramm Kunsthonig

II. auf die Nährmittel karte C (Blatte Farbe)

Marte 26 . 250 Gramm -Teigwaren

Marke 27 . 250 Gramm Graupen and

125 Gramm Suppen.

Mit dem 15. Februar I. I. verlieren die Marken ihre Gültigkeit. Wer die von ihm bestellte Ware nicht bis zu diesem Zeitpunkt be­zogen hat. verliert den Anspruch darauf.

Tie Kleinlx>ndelsgascha te haben die betr. Quittnngs- und Be­zugsmarken abzutreuneu und getrennt nach Nammen > und Farben an die Großhandels Vereinigung e. G. m. b. L., Giestm, West- Anlage 31, abzulieem. Bis zu dem vorstehenden Zeit­punkt, also dem 15. Februar > v o n d e n.' B e st e l l e r n nicht abgenommene Warenmengen sindder Groß­handel s v e re i n igu n g e. G. m.b. £>., Gießet:, bis zum 20. Februar l. I. a n z n z ei gen. Nichtbeackstung dieser Bor- schrist hat den Ausschluß von dein Derttieb der Nährmittel zur Folge.

Tie Großh. Bürgermeistereien der Landgnneinden des Kreises wollen vorstehende Bekanntmachung sofort oriÄiblich bekannt machen lasset:.

Gießen, den 26. Januar 1918.

Gros;betzoginueS >t>efsamt Gießen.

I. V.: öentmcrbc.

Amtlicher Teil.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb. Tgb.-Nr. 6653/2171.

Frankfurt a. M., den 7. April 1917.

Verordnung

über Arbeitshilse in der Land-und Forstwirtschaft.

Aus Grund des § 9d des Gesetzes vom 4. Juni 1851 in Ver- bindtmg mit dem Meichsgesetze vom 11. Tozem'ar 1915 ordne ich für den Mir unterstellten Korpsbe-zirk und im Einvernehmen mit dem Gouverneur auch für den Befehlsbereich der Festung Mainz an:

8 1-

Männlichen mtb weiblichen Personen, die in der Land- oder Forstwirtschaft besclMigt sind, ist verboten, ohne schriftliche Ge­nehmigung der zuständigen Behörde in eine andere als land- oder sorstNnrtsckwstliche Beschäftigung überzutreten.

Ebenso dürfen in Landgemeinden jugendliche Personen, die in einem ArbeitsVerhältnis bisher ül*erhaupt noch nicht gestände,: haben, ohne schriftliche Genehmigrmg der zuständigen Behörde eine andere als land- oder forstwirtschaftliche Beschäftigung nicht atrnehmen.

Die Genehmigung ist nur zu erteilen, sofern dtrrch Annahme einer anderen Arbeit das vaterländische Interesse an der Förderung! der landwirftchastlicken Erzeugung nicht beeinträchttgt wird.

Zuständige Behörde ist der Landrat (Kreisdirektor), in preu­ßischen Stadtkreisen, sowie in hessischen Städten mit über 20000 Einwohnern der Oberbürgermeister.

8 2.

Jede männliche oder werbliche Person ist verpflichtet, aus Ans­forderung der 'zuständigen Behörde (§3) ihres Wohnsitzes im Bezirk ihrer Vächnsp-tz- oder yöachbargetmeinde gegen den jeweils am Arbeitsorte üblichen Lohn eine ihren,Kräften intb Fähigkeiten ent­sprechende land- oder sorstwrrtschasttiche Arbeit, sowie Hilfeleistung bei nt Getrsideansdrusch insoweit zu übernehmen, als es olina wesentliche Schädigung ihrer eigenen Verhältnisse geschehen kann.

8 3.

Die Aufforderungen erfolgen durch den Gemeindevorsteher. Sic iriirfat ttnr ergehen, wenn sie unbedingt erforderlich sind, ums den Ertrag des Bodens, insbesondere die Bestellung der Felder oder ibäe Einbringung der Ernte simvie den Ansdrusch dos Getreides sicherzustellen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Heranziehung auch an Sonntagen Massig.

§ 4.

Zeugnisse von Kreis- oder anderen beamteten Aerzten befreien,, soweit sie die Unfähigkeit zu der ausgetragenen Arbeit bescheinigen^ ohne weiteres von der Verpftichtung Äur ^lfrbeitshilfe.

8 5.

Oiegen die Verweigerung der Genehmigung<(§ 1) sonne gegen! die Heranziehmrg >zsirr Arbeit und geg^n die Höhe der Entlohnung! (§2) sUht die Besch-werde zu, die keine ausschiebende Wirkung hat. Ileba' die Beschtverde entscheidet endgültig im Falle des 8 1 der Regierungspräsident (Ministerium des Innern in Tarmstadt), im Falle!des § 2 der Landrat (Kreisdrrektor) und, ivenn der Gemeinde­vorsteher einem Landratsamt (Kreisamt) nicht untersteht, der Re­gierungspräsident (Ministerium des Innern in Tarmstadt).

8 6 .

Wer dein Verbote des § 1 zuwider handelt oder einer ans Grtmd de $ 2 erlassenen Auf sorderim g ohne mcsreich enden Grund nicht

nachkmnmt, wird mit Gefängnis bis zu eurem Jahr, beim Borttegen mildernder ttnrstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.

8 7.

Tie Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft und am 15. Oktober 1918 außer Kraft.

Ter stcllv. Kommandierende General:

Riedel. Generalleutnant.

XVIII. Armeekorps.

Stellvertretendes Generalkommando.

Abt. Illb Tgb.-Nr. 470 128.

Gouvernement der Festtmg 5Nainz.

Abt. Mil. Pol. Nr. 49 868 23 967.

Frankfurt a. M. M ainz, den 12. Januar 1918.

Verordnung

Aus Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1651 in der Fassung des Reichs gef etze 5 vom 11. De­zember 1915 verordnen wir für den Bereich des 18. Armeekorps utrd des Gouverneuients Mainz:

Ter Abtrieb votl Eichei: fchälmaldungen bis zu 40 Jahren ist nur zum Zwecke der Gerbstof sgewimtrurrg d. h. in der Saftzeit ge­stattet.

Ausnahmen können von der Kriegsamtstelle Frankfurt a. M. utrd der Kriegsamtnebenstelle Siegen, die sich erforderlichenfalls mit detr zustäudigett Forstbehörden ins Benehmen setzen, bewilligt werdet:. , .

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit Hast oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. besttast.

Der stellv. Kommandierende General:

R i e d e l . Generalleutnant.

Ter Gouverneur der Festung Mainz. _ Bausch, Generalleutnant.

Bekanntmachung.

Aus Grund des 8 3 der Berordmmg, die Ausführung des Jagd- strasgesetzes, insbesondere Anordnungen wegen der Hegzeit betref­fend, vom 29. April 1944 heben wir hiernrit die Hegzeit für Wild­enten für den Monat Februar ds. Js. auf.

Tarmstadt, de 15. Januar 1918.

Großherzv'vMinisterium des Innern. _ o. Hombergk. _

Betanntmachung.

Betr.: Derbrauchsregeumg der in die öffentliche Bewirtschaftung genomunnten Nährmittel: hier: Bezug der bestellten Näl)r- mittel.

Gemäß § 7 unfern: Bekanntmachung über die Verbrauchs rege- lung der in die öffentliche Bewirtschasttrng genommenen Nährmittel von: 17. März 1917 (Kreisblatt Nr. 48) wird für die Landgemein­den des Kreises folgendes bestimmt:

Tie gemäß unserer Bekantttmachlung von: 17. Dezenrber 1917 (Kreisblatt Nr. 205) bei den Kleinhandelsgeschäften bestellten Waren können von den Bestellern tmnmehr bezogen werden. Ter Bezug kann nur bei dem GchichlM erfolgen, bei dem die Bestellung aus­gegeben wurde. Dabei ist die Nährmittel karte mit vorzulegen. Nähr- :nittelkarten ohne die betreibenden Marken berechtigten nicht mehr zutn Bezug : ernzeltte abgetrennte Quittungs- und Bezugsnrarken sind wertlos. _

Bekanntmachung.

Es ist "wiederholt vorgekominen, daß Militärhersonen, die mit einem Ärslveis einer militärisckien Stelle versehen nxrren, wider­rechtlich Biel) in der Provinz Oberhesset: angekaust haben und das­selbe :^ach außerlrglb Hessens ausführten. Wir mache:: lsterdurch albe Landoirte daraus cmfmerksam, daß Verkaufe von Vieh jeder Art nur an die mit Ausweiskarten unseres Verbandes versehenen, von uns beauftragten Hätrdler erfolgen dürfen. Nur dar nrcht gwerbs-^ mäßige Ankauf von Vieh bei dem Landwirt oder Master für den. eigenen Bedarf, soweit er sich im örtlichen Berckelir ohne Versand auf der Eisetrbahn abwickelt, brauchst nicht durch einen Händlac ya gescheiten. Der Handel :nit Scheinen über 25 Kilogramm bleibt allerdings mich im örtlickien Verkehr ausschließlich dem ViehhcmdelS- verbatrd Vorbehalten.

Wer an andere Personen, insbesondere auch an Angehörige des Heeres, selbst wem: diese mit einem Ausweis einer militärischen Stelle versehe:: sind, Vieh verkauft, macht sich stvasbar und wird nach 8 17 dm Verordnung zur Ergänzung der Bekannttnachimg über die Errichtttng von Preisprüsungsstellen und die^Verrorgungs- regelnng von: 25. September 1915 (Reichsgesetzblatt Seite 607) mit Osesängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldsttase .bis zu fünfzehn- hundert Mark besttaft.

Gießen, dei: 25. Januar 1918. 706D

Cberhessi'cher vieMndelsverband.

Der Vorsitzende:

Rvsenberg.

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AbendnnLerhaltnng

1. Prolog

2. Schuhertanz

mit Oiesang- und Lautenbegleitung

3. ^tiätges Duett

4.Die.Kochkiste"

^itstipiel in einem Aufzug von G. Irrgang.

Eintrittspreise

Für Mitglieder: I. Platz 1,50 Mark

bet Borzeigen ll. Platz 0,75

der Mitgliedskarte UI. Platz 0,r>0

Für Nichtmitgliederr I. Platz 2,25

II. Platz 1,35

III. Platz 0,75

Verkauf der Eintrittskarten und Programme Montag den 28., und Dienstag den 20. Januar l. I., nachm, von 45 Ubr in der Geschäftsstelle, Mausburg 5.

Die Damen werden gebeten, bei der Vorstellung ohne Hut zu erscheinen.

678v Die Vorsitzende.

Ernst Challier,Neuenweg9.

Ortsausschuß Gieheu der Leichs­oersicherungsanstalt für Angestellte

Auskunft und Rat in allen Versicherungs- angelegenbeiten der Angestelltenoersicherung °*D Annahme von Anträgen zur Einleitung von Heilverfahren

Kirchenplatz 0, Mi,

Bekanntmachung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis ge- bracht, daß das neu errichtete

GlundbuÄ der Gemarkung Hungen

nebst den dazu gehörigen Parzellenkarten auf dem Amtszimmer des Grobherzoglichen Ortsgerrchts- vorstehers zu Hungen offen gelegt worden ist.

Die Beteiligten sind befugt, es während der Zeit der Offenlegung in diesem Lokal einznsehen, auch gegen Entrichtung der vorschriftsmäßigen Ge> bühren von dem genannten Ortsgerichtsvorsteher. Grundbuchsauszüge zu verlangen. Auch werden sie von ihm aus die von den Feldgeschworenen ent-- deckt werdenden, sie betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen, die sich bei den Angaben des Grund­buchs rücksichtlich deS Besitzstandes und der Größen­angaben für beschwert erachten, steht es srei, binnev einer uncrstrecklichen Frist von

sechs Monaten

ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Grobherzoglichen Ortsgericbtsvorsteherzu Hungen,vor welchem sie ihren etwaigen Gegner vorladen laffen können, zu beseitigen oder, insofern dieses nicht von Ersolg ist, ihre Ansprüche bei dem für BesitzstreitiK keilen zuständigen Gerichte geltend zu machen.

Ist dieses Gericht ein anderes, als das unte:- zeichnete, so haben sie davon, daß letzteres geschehen, innerhalb der obigen Frist Anzeige zu machen. Dieselbe Anzeige liegt ihnen innerhalb derselben Frist alsdann ob, wenn sie bereits vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenem Besitzer eine Besitzklage angestellt haben.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch ergibt, in Bezug aus die Personen der Besitzer und die Größenangaben in allen den­jenigen Fällen für richtig angenommen, in welchen weder eine gerichtliche Beseitigung bei dem ge­nannten OrtsgerichtSvorstcher zu Protokoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage deshalb erhoben und ersordcrlichensalls beim Unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht worden ist.

Zugleich werden alle, welche die in Gemäßheit des Artikels 30 des Gesetzes vom 21. Febr. 1852 betreffend die Erwerbung des Grundeigentums bei- gesügteu Erwerbtitel berichtigt zu sehen wünschen, aufgesordert, die erforderlichen Anträge binnen der festgesetzten Frist von sechs Monaten bei dem zu­ständigen Gerichte zu stellen und, wenn dieses ein anderes als das Unterzeichnete ist, bei diesem die Anzeige zu machen.

Die unerstteckliche Frist von sechs Monaten geht mit dem 31. Marz 1918 zu Ende.

Hungen, den 18. September 1917. 7118V

^Lrotzh. Amtsgericht.