Ausgabe 
20.10.1917 Zweites Blatt
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b) bei ©CTtbimoest vom £>öttbfeT (Saarntfer):

spätestens am dritten Tage des Monats für das innerhalb des voran gegangenen Kalendermonats gesammelte Gefalle; o) bei Sendnn-gen von Annahmestellen der Häuttvenvertungs- Vereinigrmgen: wie unter b);

ä) bei Senimngen von den Verladeplätzen der Häuteverwertungs- Bevnmmmgen und der zu gelassenen Großhändler:

erne Woche nach Eingang der Versarrdamoeifungen der Vertellnngsstelle (8 5).

O. Lauf der Listen und Rechnungen.

a) Jede HchrteVerwertungs-Vereinigung, die einem Verbände von Häirtevern^rtungs-Vereinigimgen anaehört und die ibren Ver­ladeplatz nicht selbst betreibt, h.ft späestensam dritten Tage eines jeden Akonats über das im voran.gegangeNen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle Listen, welche die Anzahl, Arten, Besck^rfsenl>eit und Gewicht der angesammetten Häute enthalten, derjenigen Häute Venvcrttmgs-Vereinignng zu übersenden. WÄche den für ihre Aufnah7nestelle vorgeschriebenen Berlade- platz berteibt; jede einen Verladeplatz betreibende Hänteoer- Wertungs-Veveinignng hat die Listen und Rechnungen über das bis zum sechsten Tage des Monats ihr gemeldete oder von ihr selber im voran gegangenen Kalendermonat gesammelte Gefälle bis zum dreizehnten Tage desselben Monats ihrem Verbände zu übersenden. Eine Haute Verwertungs-Vereini­gung. die keinen: Verbände angehört. hat die Reclmungen und Listen über das im oorangegangenen Kalendermonat von ihr gesammelte Gefälle spätestens bis zum dreizehnten Tage des­selben Monats an leinen für den bettefsenden Sanimelbezirk zugclasscnon Großhändler abznsenden-

b) Die Verbände von Häuteverivertungs-Vercinigungeri imd die zugelassenen Großhändler lxrbcn die Rechnung m und Listen über das bis zum sechzehnten Tage des Monats ihnen ge­meldete oder von tönen gesammelte Gefälle spätestens bis zum dveiundzwanzigsten Tage desselben Monats an die Sam­melstelle in der von dieser vorgeschriebenen Farm abzu­senden. **)

c) Die Sammelstelle hat die Rechnungen und Listen über das bis, zum, sockMndzwanzigsden Tage des Monats ich gemeldete Gefälle spätestens bis zum sechsten Tage des folgenden Monats an die Verteilungs stelle abzu senden.

ck) Die Verteilungsstelle hat die Versandamveisungen für das bis zum siebenten Tage jedes Monats ihr gemeldete Gefälle möglichst bis zun: fünchirdzwcrnzigsten Tage desselben Monats, spätestens aber unverzüglich nach Eingang des Rechnungs­betrages von ^der betreffenden Gerberei, abzusendeir.

6) Bri allen vorstehend unter O abisck nicht au fgeführten Liefe­rungen. ausgenommen die Lieferungen des SchläcÄers. sind die Rechnungen und Listen spätestens gleichzeitig mit der Ware zu übersenden.

II. Jede andere Art der Veräußerung oder Lieferung von be­schlagnahmten Hauten oder Fellen ist verboten, insbesondere der Ankauf zur Eingerb-ung durch die Gerbereien von einer anderen Stelle als der Verteilungs stelle.

Anmerkung: Gerbereien, die oin 1. Juli 19L7 auch Samm­ler waren, können von der Verteilungsstelle auf Antrag einen von dieser zu bestimmenden Teil ihrer Sammlung zugeteilt erlialten, um ihn sofort zu den vom Lederzuweisungsamt vorgeschriebeiren Lederarten in Arbeit nehinen zu können. Die Anträge sind der Verteilungsstellc in der von ihr vorgeschriebenen Form so recht­zeitig einznsenden, daß sie am AiortatserstLN bei ihr vorliegen. Der nicht zugeteilte Teil der Sgmmlung ist unverzüglich an das nächste zum Verladeplatz bestimmte Lager eines zugelajsenen Groß­händlers abzusenden.

III. Jede zum Verteilungsplan der Kriegsleder-AktiengeseN- schatt, gehörige Gerberei darf jedoch von Landwirten monatlich insgesamt acht aus deren eigenen Hans- oder Notschlachtungen flammende Häute unmittelbar annehmen und für sie im Lohn gerben.

Anmerkung: Die Gerbereien haben über diese Lohn- arveittn ein besonderes Buch zu führen (§ 8b der Bekanntmachung iP r -^^ ^-)» I* c sollen derarttge Llltsttäge in der Reihenfolge des Eintreffens der Häute aus führen und den LMrdwirten darüber Ankunft gcbcii, wieviel Haute sie nach den obigen Bestimmungen in dem betreffenden Monat noch annehmen dürfM. Zur Rücklieferung der gegerbten Haut an den Landwirt bedarf es der Freigabe durch das Lederzuweisungsamt. In dem von dem Gerber zu stellenden Anträge ist anzugeben, wann die einzelnen Häute zur Lohngerbung angenommen worden sind. Dem Anträge auf Freigabe des Leders zur Lieferung an den Landwirt wird nur unter der Bedingung stattgegeben werden, daß dieser es nicht veräußert, es sei denn Mi seine Angestellten.

8 5.

locki bis Wer Schwanzwurzel, nach Ablauf des achten Tages noch der Salzung, und zwar ntöglichst durch einen vereidigte«. Wiegemeister festgcstellt werden.

i) Jeder soll die Haute und Felle pfleglich behandeln und die wn der Samnulstelle vorgeschriebenen Lose***) in seinem Lager getrennt halten.

*) Es wird darauf hingewiesen, daß für getrocknetes Gefälle ein niedrigerer Preis als für gesalzenes zu erwarten ist (Bekannt­machung L. 700/7. 17. K. R. A. § 3 Anmerkung).

**) Um der Sammelstelle die notwercdige genaue Prüfung und die rechtzeitige Weiterleittnta der Listen zu ermöglichen, ist es drin­gend erwünscht, daß die Verbände und die zitgelassenen Groß­händler die Uebersccheibtungen uud Gewichtslisten in Teilsendungen jeweils sogleich nach Fertigstellung abseiiden, also nicht mit der Ueb-ersendnng warten, bis fdnrtUclje Aufstellungen vorliegen.

***) Tie Einteilungen der Lose werden von der Sammelstelle (8 5) von .Zeit zu Zeit in der Fachpresse bekcnrntgenracht; Abdrucke sind bei der Sammelstelle erhältlich.

8 7.

, , Meldepflicht.

Wer das Gefälle nicht gemäß 8 4 weiterveräußert und frist­gerecht geliefert hat, muß die in seinem Besitz befindlichen Häute und Felle dem Lederzmveisungsäntt der Kriegs-Rochtio ff-Abteilung des Königlich Pren highen Kriegs in inisteriums, Berlin W 9, Buda- petfcer Ltraße 5. melden. Tie Meldungeil haben auf den vorge- Ichri ebenen Vordrucken zu erfolgeir, welche ordnungsgemäß auszu- füllen sind. Tie Vordrucke find bei dem Lederzuweifungsamt cm- zufordern. Tie Meldungen sirid für b;t5 ineldepflickflig geluorbene Gefälle irrnerhalb zehn Tagen nach Eintritt der Meldepflicht zu erstatten.

Gefälle aus militärischen Schlachttnigen usw.

8 8 .

Gefalle aus militärischen Schlachtungen, den Opcrations-, Etappen- oder besetzten feindlichen Gebieten.

a) Das aus nvlrtärisaMi Schlachtungen (auch des Inlandes) sowie das aus den, besetzten Gebieten stomTnende Gefälle mit Aus- wa.hwe der im Eigerituiu der Kaiserlichen Marnve befindlichen Hältte und .Felle ist beschilsagnahint; seine Llolieftrung und Verwetrdimg ist durch besondere Vorschriften geregelt.

b) Gestattet ist der Bezug der. von dem Absatz 2 dieses Para­graphen betroffenei Gefälle: nur von der Verteil ungs stelle.

Behandlung des Gefälles beim Ger ber.

8 9.

Behandlung der Häute und Felle nach Ablieferung an den

Sammelstelle und Derteilungsstelle.

Sammelstelle für beschlagnahmte Häute und Felle ist die

Deutsche Rohhaut-Aktiengesettsckmsc in Berlin V^'8. Behrenstr 28 Bertellungslbelle ist die Kriegsleder-Aktiengesellsä)a,t in Bcr-

lm W 9. Budapester Straße 11/12.

8 6 .

Behandlung der Häute und Felle bis zur Ablieferung an den

Gerber.

2) Beim Schlachten und Abziehen der Tiere sollen die Häute u:td Felle sorgfälttg bel>andelt, insbesondere sollen die Seitenteile der Keulen und der Bauchteil nur mit Hammer und Zange (nicht mit dem, Messer) abgezogen toerden.

b) Großviehhäute sollen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Mmrl. ohne Schweirbein jedoch mit Schweif haut ob ne Schveichaare abgezogen und oberhalb der Hornschuhe abgeschuitten rverden; honrige Bestandteile (Käeten, Zehen) sind zu entfernen.

Roßhäute usw. (81b) sollen ebenfalls knochenfrei, mög- ttchlt fleischfrei, langfüßig (die Füße im Fesselgelenk abge­schnitten). ohne Schveifhaare und Mälme abgesckflachtet wer­den, jedoch ist ihnen der größtmöglick-e Flächminhalt zu belasten.

6) Tie Großviehhäute sollen nach Entfernung etwa noch anhaf­tender Fleischteile imd nach dem Erkalten vor dein Salzeii gewogen werden, irnd zwar möglichst durch einen verewigten Wiegemeister. Das durch Wiegen ermittelte töeioicht, bei Roß- Häuten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll in unverlöfch- licher Schrift (durch Stempeldruck oder geeigneten Tinteirsttst) auf der Fleischseite der Haut vermerkt toeiden. Tie Haut ist mit einer Nummer m versehen.

ä) 'Tie 5)äute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, späte­stens aber innerhalb 24 Stuiiden nach dein Fallen, sorgfältig 'gesalzen unb dann mehrere Tage so gelagert werdeii, daß das Wasser abfließen karrn.

ck, Bei 9ios;häuten usw. soll die Länge in Zentimeter der gilt aus- gebreiteten, al-er nicht gezerrten Hmck, gemessen voni Ohrloch bis zur Scl-wanzwurzel, nach Maus des achten Tages nach der Salzung, und zwar möglichst durch einen vereidigten Wiege­meister sestgestellt werden.

k) Jeder soll die Häute und Felle pfleglich behandeln irnd bte von btx Sammelstelle vorgeschriebenen Lose***) in seinem Lager getreirnt halten.

c) Die Großviehhäute sollen narl> Eitfernung etrva iwch mr- hcrgtender Flmsckicheile und nach dem Erkalten vor dem Salzen gewogen werden, imd zwar mögliM durch einen vererdlgken Wregemnster Das durch Wiegen ermittttte Gelaicht ber Rohhaitten usw. das Maß, sowie die Preisklasse soll in unverloMrcher Schrift (durch Stempeldruck ode^ geeigneten Tmtenittst) auf der Fleilchseite der Haut vermerkt werden Tie Haut ist mit einer Nummer zu versehen.

6) Tie Häute und Felle sollen sogleich nach dem Wiegen, späte­stens aber rnnerlxllü 24 Stunden nach dein Fallet: sora- fältig gesalzenuno boim mehrere Tage so gelagert weiden, daß das Walser abflvtzen kann.

e) Bei Roßhäuöen usw. soll die Länge in Zentimeter der gut ausgebveiteten, aber nicht gezerrten Haut, gemessen vom Ohr>-

Gerber.

Trotz der Beschlagnahme bleibt die Berarbeittrng der von den ^ 2 und 8 dieser Bekanntnraciiung betroffenen Häute und Felle zuLeder*) soroie die Verfügipiig Aber die hergestellten Erzeug- mve**) gestattet, sofern die folgenden Borschrifuni beobachtet werden oder ivo cden sind:

2) Tre Verarbeitung und Zurichtung "^*) bis zum gebrailchs^crtigen Leder muß im eigenen Betriebe ersvlgen.

b) Tie Verarbeitung mrd Zurichttmg hat zu den vom Lederzu- weisungsamt jeweils vorgeschriebenen Lederarten zu erfolgen.

c) Das Spalten von OMen-, Kuh- und Riuderhäuten (auch im unteren ,FabrikativnSgange) ist nur iusmveit ertaubt, als bi WC ^Erreichamg gleickimäßiger Ticke des Kernstücks notloendig

. hfl- Spalte uiüssen, sv-lveit sie iricht rmverzüglich als Leimleder Berwerttmg fiitden, binnen Mmratsfrist im eigenen Betriebe erngogerbt werden; die Deräußenung von KalTpalten oder lohgaren Spalten an andere Gerbereien oder an Zurichtereien ist nicht gechattet. Spalte mit zwei oder mel-r Mlllin^eter größ­ter Ticke sind >zn den L<ldevarton Nr. 11, dünnere zu den Urteil 2? r - ^ der Preistafel in der Bcckanntmachung

Nr. L. 888/7. 17. K. R. A. fertigzumackien.

ck) Bei t>er Veräus-erung sowie bei Anmeldung zur Freigabe dürfen müdere als die nt der Preistafel der Bekanntmaclmug Nr. L 888/7. 17. K. R. A. angegebenen Denennimgen nicl>t getväh.'t iverden.

6) Die verarbeitenden Firme,: habei: alle vom Lederzuweisungs­amt der .Kn^egs-Rohstosf-Abteilung oder auf deren Anweisung v!M, der Kriegsleder-Attjetgesollschaft oder der Gefchästsstelle des Ueberwwckmngsansfchirsses der Lederindustrie geforderten Ltngaben rmvorzüglich zn erstatten, soweit sie mit den er­lassenen Artvrdnungen zusammen i hängen.

*) Auf die Be-annttnachung, betreffend Verbot künstlicher Be- schnwrung von Leder, Nr. 0b. II. 588/10. 15. K. R. A, wird hin- gewiesen.

**) Zit beachten sind die besonderen Belli,nmunaett der Be- kann-tmacknrng Nr. L. 888/7 17. K. R. A., betreffend Höchstpreise und Beschlagnahme von Leder.

***) Firmen, die nachweislich außerstmtde sttrd. das Leder lellKd sachgemäß zuzurichten, können gemäß § 12 eine Ausnahmebe- wtlligung beantragen.

8 10 .

Meldepflicht.

Tie in den Besitz eines Gerbers gelangten Häute und Felle, we che von dm §8 2 imd 8 dieser BÄaiutttnachtng betroffen werden, lo re Lpatt^ von solckBn Häuten und Fellen unterliegen, soferit th"e Ernarbertttng ntch innerhalb eines Monats gemäß den Be- stimmnirgen des 8 9 erfolgt ist, einer Meldepflicht. Tie Meldun­gen sind tnnerhalb zehn Tagen nach Ablauf dev für die Ein- arbeitting bestimmten Friß an das Lederzn'weisungsamt Berlm 9, Budapester L>ttaße 5, mrf derr dort erhättlichen Vordruckeit zu erstatten.

Ausländisches Gefälle.

8 11 .

Ausländisches Gefälle.

Für alle im 8 1 rmter 2 und b bezeichneten Häute :md Felle die aus dem neuttalen oder verbündeten Ausland eilt geführt irnd, gelteit holgende besondere Anordnungen:

2) Veschlagnghme und Meldepflicht.

Eingeführte Häute und Fette sind bei Eingang in das dentzche RerckO-gebiet beschlagnahmt und itnterlieg-en der Melde- WlA Mt das LedeEveisungsamt Berlin W 9, Budapester 5, öwt dein Vordrucke für die Meldungeti anMsordern

verpflichtet ist der erste Empfänger iinier- Lager^altrr^^ na ^ ^rrtgang der Ware hei ihm oder seinem

Anträge auf Freigabe: vgl. § 12. b) Lagerbuchführung.

__ a Meldepflichtige hat ein Lagevbnch den Mellde-

vvrdriicknk enckspreck-end zu führen, aus dem jede Blenderung in dem Vvor^der Evepflichtigen Häute und Felle undlhl? Verwendung erst«rch sein muß. ^

e) Behandlung des Gefälles.

Ä.Äfe ?S ä Ä*" GeM-s. toetfe bcn

gen dieser Bckvannttnachtmg zu gestatten. Artträge sind mt das

Lederzwveisimgsamt Berlin W 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Eirtscheidttng erfolgt schriftlich.

§ 13.

Jnkrsfttrften.

Diese Belkaurttmachung tritt nrit dem 20. Oktober 1917 in Kraft. Gleichzeitig iverden die Besftm'.nimgen der Bekanntmachung Nr. h. 111/11. 16. K. N. A., betteffettd Beschlagnahme, Bcl-and-. lang, Verlvendung und Meldepflicht von rohen Kalbfellen. Schaf-, Lamm- rmd Ziegenfellen sorv-je von Leder bannt# von: 20. Dezember 1916, soweit sie sich aus Kalbfelle und Fresserfelle von 10 Kilo­gramm Grüngelvicht aufwärts beziehen, sowie die Besannttnachuua Nr. 0b. II. 111/7. 16. K. R. A. vom 31. JNli 1916, betteffend Beschlagnahme, Behandlung, Verwnrdung und Meldepflicht von rohen Häuten und Fellen, außer Kraft gesetzt.

Frankfurt (Main), deit. 20. Oktober 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Vorvat nick. r , sofortige Enteignung zu gewärtigen.

. pfleglich behandelt, ist strafbar und

hat die

8 12 .

Ausnahmen.

Tie Kriegs - Rvhstvff. ?lbteilung des Königlich Preußischen Kriegsmmgtcrnrms rft berechtigt, Ausnahmen v°m den Alwrdwun-,

Nr. I.. 700/7. 17. K. R. A.

betleffeud Höchstpreise von rohen Eroh. viehhättten und Rohhäuteu.

Vom 20. Oktober 1917.

Nachstehende Bekanntmacftmg wird auf Grund des Ge­setzes über den Belagerungszustand vom .4. Juni 1851 in Ber. bindung. dent (besetz vom 11. Dezember 1915 (Neichs-Gesetzbl.

813) in Bayern auf Grund der Aller höchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4 Augujt 1914 (Rsicljs-Gesetzül. S. 339) in der Fassung vom 1 <. -Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) und in Berbinditng mit den Bekanntmachungen über die Aenderirng dieses Gesetzes vom 21. Jannar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) mtd vom 22. März 191/ (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß Zuwiderl>andlungen nach den in der Anmerkuitg*) abgedrucktcn Be- sttmmungelt bestraft werden, sofern iticht nach den allgemeinen L>trasgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.

Luch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekamtt- machung zur Feruhalttrng imzuverlüssiger Personm vom Handel vom 23. Leptember 1915 (ReickM-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:

2) alle Gvoßpiehhäute jeder Herkunft und jedes Gewichts va» RrKern. Kül>en. Ochen uitd Bnlleu, sowie von Fressern und Kalbern von 10 Kilogramm Grüngntüht an aufwätts;

b) alle Roßhüitte, Ponyhäute, Fohlenselle, Esel-, Maultier- miö Mauleselhcrute ieder Größe und Herkunft;

c) alle aus militärischen SPachtungen ftamnrenden sowie olle rn den besetzten Gebieten und in den Etappen- und Opera- twnsgebreten gewonnenen Häute und Felle von Schlaclsttieren. Blerdeir Ponys. Fohlen, Eseln, Maultteren und Mauleseln.

Auch Häute mrd Felle, die von gefallenen Tieren stammen, sind von ver Bekanntmachung bettofseil.

o-duscht bettofsen von dieser Bekanntmachung werden Häute utrd Felle der Tiere dte Eigentum der Kaiserlichen Marine sind, sowie Haute und Felle, dre aus dem neuttalen oder Verbündeten Aus­land erngeführt sind.

8 2 .

Höchstpreis.**)

a) H?Astpreis für vorschriftsmäßig geliefertes Gefalle.

Vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle sind diejeingcn Häitte und Felle die Nicht gemäß § 7 oder 8 10 der Bekannt machung Nr. 0. 111/7. 1 /. K. R. A. meldepslichttg geworden sind ^ b ,°: n Verteilungsstelle (K'riegsleder-Mttengesell-

sa-aft) für dre tm 8 1 bczeichneten Häute und Felle zu zahlende Pre^ darf den im 8 3 festgesetzten Grundpreis abzüglich der rm tz b vorgeschrrebenen Abzüge nicht übcrstleigM, es sei denn das; es lick) um Großviehhäute ohne Kopf Wopfhaut unmittel­bar hinter den Ohren abgeschnitten) handelt, bei denen der aas Grundprets und Mzügen gemäß 8 6 sich ergebntde Preis um 5 v. H. überschritten werden darf (Höchstpreis).

Anmerkung; Es ist zu beachten, daß der Höchstpreis denentge Prets ist, den die V e r t e i l u n g s st e l l e (Kriegs- lcdec-Akttengesellschaft) h 0 ch st e n s bezahlen darf. Bei den ge­mäß der Bekanntniackmng Nr. L. 111/7. 17. K. R A erlaubten Verautzerungsgeschäfttm über Häute und Fette müssen deshalb dw tm 9 3 ftitgesatzten Grundpreise je nach der Liefen rungsftufe entsprechend niedriger angesetzt werden. Tie rm 8 6 besttmmten Abzüge sind in allen Lieftrungssdifen v 0 l l zu reckmen.

b) Höchstpreis für nicht vorschriftsmäßig gelie­fertes Gefalle.

r .. lackst vorschriftsmäßig geliefettes Gefälle sind diejenigen Haute und Felle die gemäß 8 7 oder 8 10 der Bekanntmachung Nr. L. 111/7 17. K. R. A. meldepflichtig geworden sind und für dte eine Ausnahmebewilligung nach § 12 der genannt Bekannttnachuitg nicht gewährt worden ist. r x öai l bcr Verteilungsstelle (Kriegsleder-Aktie-ngesell- S r c TT nn yt vorschriftsmäßig geliefertes Gefälle zu zahlende Prei^ darf 90 v. H. des nach Buchstabe 2 dieses Paragraphen ^srch^ergebenden Höchstpretses nicht übersbeigen.

*) Mit Gefängnis bis zu wtem Jahr und mit Goldstrafe bis zu zeyntauseno Mark oder mit einer dieser Strafen wird besttast: 1. wer dte festgesetzten Höchüpi'eise überschreitet;

wer einen mrderen zum Abschliiß eines Vertrages auffordertz durch den dte Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; . 1 ; ?

0 wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (85 2 3 s^,k^°k^s. betreffend Söchstpreise, betroffen is( bciseiL schafft, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­nicht StÄf ^ bre Höchstpreise festgesetzt sind.

5 - ^ Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt o Beamten gegenüber verheimlicht'

6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpnis'e. er-

rKi nun9cn äuwiderhandelt. rrr Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2

ift dte Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu be-

tvn w eU iir Höchstpreis überschritten worden ist oder in

den Fällen der Nummer 2 llberschritten mprbprT

OTtabefttetraB Ätaufcnb f" ist aus ft Ä

Z",Falle nitlberiibet Umstände kann die Geldstrafe bis au bi- Hälfte bc^> -Nindcstbctragez ermäßigt iwtbcn.

den wallen der Nummer 1 und 2 kann nebei: der Strafe angvordnet »verden, daß die Ventrtcilung auf Kosten des Sckml- st«fe au» kann ne'ben LfämI-

ä * fe d t , a"? I aS'a,''js *.

Pflich^^H^Ä^W dehandlium, Vettvendimg und Melde- L lll/UU Ä Ä bU ^ btC B^nnttmachung Ntt