Grundpreis.
.
Ter Grundpreis darf höchstens betragen:
Bei Gefälle
Klasse I für 1 kg Grüngewicht
Mark
Klasse II für 1 kg Grüngewicht Mark
Klasse III für 1 k£ Grüngewicht Mark
jeden Geivichts von Rindern, Kühen und Ochsen, sowie vo>: 10 und n:ehr kg Grüngewicht von Kälber«: und Fressern
1,80
1,60
1,45
jeden Gewichts von Bullen
1,70
1.50
1,35
Känge in cm
Grundpreis in Mark für das Stück
Roßhänte, Pony- und Mau lti er hä nte ...
bis 219
220 und mehr
19.00
29.00
Fohleuielle. Esel- und Mauleselhäute . . .
„ 149
150 „
5.00
9.00
Anmerkung: Die Grundpreise, die die Vcrteilungsstelle für getrocknetes Gefälle jai zahlen bereit ist, werden von Zert zu Zeit in der Fachpresse bekanntgegeben. Sie werde:: niedriger sein als die Preise, die die Verteil ungssdelle für gesalzenes Gefälle ent- >brechenden Gewichts zahlen wird.
)
8 4.
Klasseneinteilung des Gefälles.
Zur Masse I gehört das Gefälle aus sämtlichen Ländern südlich des Mains, außerdem von der Rl>einprovinz- aus den Regierungs- bewirken Koblenz und Trier, aus dem Fürstentum Berten seid, aus der Rheinpsalz, Elsas;-Lothringen, der Provinz Hessen-Nassau, dem Großherz-ogttln: Hessen, allen thüringischen Staaten, dem Königreich Sachsen, der Provinz Sachsen mit Ausnahme der Kreise Salz- »oedel, Osterburg, Stendal, Gardelegen und Hat berstadt-Stadt, den Fürstentümern Schaumburg-Livpe und Waldeck. dem .Herzogtum Anhalt und von der Proviirz« Schlesien ans den Regierungsbezirken Liegnitz und Breslau.
Zur Masse II gehört das Gefälle aus dem Rheinlaird mit Ausnahme der Regierungsbezirke Koblenz und Trier, aus Westfalen, dem Fürstentum Lippe. Großherzogtum Oldenburg mit Ausnahme d^s Fürstentums Birkenfeld, von der Provinz Sachsen aus den Kreisen Salzwedel. Osterburg. Stendal, Omrdelegen und Halber- stadt-Stadt, aus der Provinz Hannover, dem Herzogtum Braunst.rveig, den Freien Reichsstädten Bremen. Hamburg, Lübeck, aus Schleswig--Holstem. den beiden Grvßhcrzogtiimern Mecklenburg, den Promnzer: Pommern und Brandenburg, von der Provinz Schlesien aus dem Regierungsbezirk Oppeln und aus- der Provinz Posen.
Zur Masse III gehört das Gefälle aus den Provinzen Westj :md Ostpreußen. ‘r
Maßgebend für die Massenzugehörigkeit ist der Schlachtort, sofern das Gefälle von einer am Schlachtort heimischen Rasse stammt, andernfalls die Gegend, in lvelckrer die betreffende Rasse heimisch ist.
Anmerkung: Roßhäute usw. sind in ihren Preisen unabhängig von Schlachtort und Rasse. i
C) geschleifte, stark verschnittene, grindige,
stark haarlassende oder matte Häute), auch wenn Mängel der unter a und b angegebenen 9lrtcu vorliegen- um ein Dritte! des Gnmbpreises g unter a und d spießen einander nickst cnrs.
_ ? Ä 0 u , GI el - und Mauleselhäu 1 en:
d) für leichte Besawdrgnng *) :un
insgesantt 0,75 Mk. für das Fell ;
b) ftrr schwere MchMgimg (2 Löcher oder 3 tiefe Kerben oder -'sardenve, chad: gur,.g um
msgesantt 1,50 Mk. für das Fell;
c) für Schußfelle (stark verschnittene oder matte Felle)
um ein Drittel des Grundpreises.
Die Abzüge unter a und b sind bis zum Betrage des untere besetzten Abzuges mizurechnen: der Abzug unter c schlietzt me Abzüge unter a und d arcs.
8 7.
Zahluugsüediugusigen.
Die Höchstpreise schließet: den Umsatzstempel, die Kosten de:: SÄZung uuo em:nv:milill)er Lagerung, ferner die Kosten der Beordern ng bis z-mnnächsten Güterbahnhof oder bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes -cst»er Kahnes ünd die Kosten der Verl ad, mg ein und gelte:: für BarzHhvm.
. , Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu 2 v. H. Jahres- zmpn: über Reichsbankdiskont hinzu geschlagen lverden.
8 8 .
Zurückhatten von Vorräten.
Bei Zurückhalten von Vorräte:: ist Enteignung zu den geinäß 8 Anm-erkung für die betreffende Lieferungsstufe in Betracht konrmeUden Preisen, höchste::s sedoch zu den unter Z 2b für nicht vorschnftsmätzig geliefertes Gefälle festgesetzten Höchstpreisen, zu gewärtigen.
8 9.
Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung vor: Ausnahnien sind an das Leder- zwvep'.mgsantt der Kriegs-Rohstosf-Mteilung des Königlich Preußischer: Kriegs min ist eriu ms, Berlin W 9. Bu.dapester Straße 5, zu Entscheidung behält sich der Unterzeichnete zuständige Mil: tarbesehls Haber vor.
ß 10.
Arrkrasttrtten.
Diese BekcmnttnackMNg tritt mit dern 20. Oktober 1917 für das an mesem Tage od-er später entstehende Gefälle, im übrigen mit dem 1. Dezeinber 1917 in Kraft. Tie Bekanntmachung Nr. 01.. II. 700/^.16. K. R. A. vom 31. Juli 1916 tritt l^insichtlich des nach dem ^nktafttreten. dieser Bttanntnwchnng entstel-enden Gefälles mit dem 20. Oktober 1917, im übrigen mit dem I. Dezember 1917 außer Kckaft.
Anmerkung: Die Sammelstelle wird die Preise, die sie für das vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung entstandene 0st- falle rm Rahmen der Bekanntmachung Nr. Ch. II. 7007. 16. 'l.R. A. vorn 31. Jül: 1916 zu zahlen bereit ist, nach Vereinbarung rnit der Verteilungsstelle in der Fachpresse befanntgeben.
Fr an kf n rta. M., den 20. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
*) Tier-er Schnitt (auch Schächtschnitt). tiefe Kerbe oder Loch, Geschttcktt, Faulstelle.
Zenttal-Heiz- und Kühlkörper aller Art, insbesondere Radcae doven und RadiatorMglieder, Heizöfen und Rohrregister, Heizkörper für L:cft!^:zungen ,rnd Lnslerhuer, Flauchenbleckrrolire. Heizrohre für höheren Druck, Rippe nclemeute, Rippenrohre, Gewächs haus he i zro iytx .
2. Alle vorlxrudcnen mit neu erzeugten, gebrauchsfähigen, nicht uj .Heizungsanlagei: eingebmuen gust- imv- schm rede eiserNM ^'stl und Kesselglieder für Zentralheizungsanlagen.
Rohre, die nur zur Zu- bzw. Ableitung von Dan.?:, Wasser oder Kühlflüssigkeit dienen, sowie VerbiiüÄvigsstücke zu Heizkörpern und Kesseln werde:: von dieser Bekanntnimhnug nickst betroffen.'
8 2 .
Die im § 1 schlagnahmt.
Beschlagnahme.
bezeichneter: Gegenstäiw ' :mwden
8 3.
hiermit be-
Beschlagimhme und Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat Vre Wirkung, das; die Bornahn-e von Verändernmgen cv: dcn von il/r berührten Gegenständen verböte:: : st und rechts ge sclM liehe Bersngimgen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Berft:gi:nge:? stehen Bersügiuigeu gleich, di-, im Wege der Znxrngsvollstt-ecknnq o-N'r Arrestvoll-.ietstlng erivlgen. Lrotz der Beschlaggrahme sind alle Beräiidernngen und Verfügungen zulässig, die .'mir Zustimimmg de>- ü'ri<-i-> e^o'oswft-- Abtellnng des Königlich Preußischen >kriegsmmisterium:. Seit, kl ,,^lbt. Heizbettieb", erfolgen.
8 4.
Ausnahmen mi der Brschlatznuhme
Di^ im 8 1 be.zeichnete:: beschlagnalintten. 'Gegenstände können von der Kriegs-Rvl-stoff-Llbteilmig des Königlich Prci:ßisckien Krregsministeriums, Sekt. Dl. ,?Abt. Heizbettieb", z::r Bcr:ve:idung freigegeben iverden. Die Fveigabeanträge sind der Saft. LI. ,.Abt. Heizbettieb" der Kriegs-Rohstosstl?lbte:ftmg in Berlin SW 11, Königgrätzer Str. 28, ans vorgesthriebe::en: Formular in doppelter Anssertigimg einzureichen. Freigabenntragswrinularr können von dieser Stelle bezogen werden.
8 5.
Meldepflicht.
Alle von dieser Bektmnttnochgmg bettofreuen Gegenstände (ß 1) unterliegen der Meldepflicht.
3 6 .
MelÄcpflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, die OKgenstänbe der un § 1 b^eM>:ietert Art im Gewahrsam haben oder gehabt haben oder auf Lieferung solcher (Gegenstände Anspruch Habe::,
2. landrvirtschLftlickL und gero-erbliche Unterneh: .-er,
3. össentlich-rechtlick-e Körpersckrasten :md Berbänbe*!,
auch wenn sie sckwn aus Grimd einer Einzelbeschlogrwhme nach Nr. 63t. 1042/1. 17 K. R. A. gemeldet habe:. Borräie. die sich am Stichtage unterwegs befinden, sind nach ihrem Ginttessen von: Empfänger zu n:elden.
Nnch ^ 2 beschlagnahmte (Gegenstände, die sich bereits ans einer Bm:stelle befinden, aber noch nicht fertig eingebaut sind, sind von dein Lieferanten zu melden, gleichgültig ob die Gegenstände an den Lieferanten schon bezahlt sind oder nicht. Gegenstände Vieser Art sind jedoch bei der Meldung besonders zu ken^nzeichnen.
8 5.
Beschaffenheit Gefälles.
Der volle Grundpreis (8 3) gilt nur für das Gefälle, das den nachstehenden Bedingungen entspricht:
a) Großviehhäute müssen fleischfrei, ohne Horn, ohne Knochen, ohne Maul, ohne Sckiweifbein, jedoch mit Schweifhaut ohne Schweifhaare, abgezogen und oberhalb der Hornschuhe ab- geschnitten sein. Hornige Bestandteile (Mete::, Zehen) müssen entfernt sein.
Roßhäute usw. (§ lh) müssen möglichst fleischfrei, lang- klanig (die Füße im Fesselgelenk abgeschnitten), ohne Schweishaare und Nttilme, jedoch derartig abgeschlachtet sein, daß sie den gröhtmöglick.en Flächeninbalt haben.
b) Das Gefälle muß richttg gesalzen sein.
0) Bei Großvichhäuten muß das di:rch Wiegen ermittelte Gewicht und die Nummer der Preisllasse, bei Roßhäuten usw. ' (Z lb’ die nach Mlaus des achten Tages nach der Salzung Vorschriften, lsstg gemesseiie Länge in unverlöschlicher Schrift (durch Ste,npeldruck oder geeigneten Tintsistift) auf der Fleisck>- feite bemerkt sein.
§ 6 .
Abzüge vom Grundpreis.
Ter Grundpreis ist um den Gesamtbettag der nach folgenden Bestimmungen zu berechnenden Abzüge zu ermäßigen.
1. Bei Grvßviehhäuten (8 la)
а) für Gefälle, dessen Gewicht oder Preisklasse oder beides nicht zweifelsfrei ('§5c) festgestellt und erkennbar gemacht ist, um
10 Pf. für das Kilogramm;
d) für Abdecker- und Fallhäute*) um
20 Pf. für das Kilogramm;
0) für abweichende Schlachtart um
4,00 Mk. für die Haut oder das Fell;
б) für Engerlinge (bis 8 offene)
insgesamt 3,00 Mk. für die Haut oder das Fell;
e) für leichte Beschädigung (Fehler**) im Ltbsall)
insgesamt 1,00 Mk. für die Haut oder das Fell; 5) für schwere Beschädigung (Fehler im Kvrn)
insgesamt 1,50 Mk. für die Haut oder das Fell; g) für leichte und schwere Beschädigruig zusammen
insgesamt 2,00 Mk. für die Haut oder das Fell; d) für Schuß baute (Häute mit Narbengefchwüren, Warzen oder mehr als 2 Löcken: oder 3 tiefe:: Kerben im Kern oder mehr als 6 vfseneii Engerlingen^ auch tvenn gleichzeitig Beschädigungen der unter (1, e, f urtb g enifgefilfrrten Arten vorlicgen, 25 Pf. für das Kilogramm.
Die Llbzüge unter ck, 6, k, g imb h schließen einander aus. Im übrigen sind die für den betteffenden Fall gemäß a bis b in Betracht kommer:den Abzüge zusammen zu rechnen.
3. Bei Roßhiäuten, Pony - und Maultierhäuten:
a) für Häute mit Schächtschnitt oder zerfetztem Kvpf, oder falsch ausgeschnittenei: Füßen oder Flemmen, oder kurzer: Füßen (nicht im Fesselgelenk abgeschnittenst oder herausgeschnittener Schwanzwurzel, oder mit einem Loch oder tiefem Schnitt im Ker:: oder zwei Löcherrl oder zwei tiefen Schnitten im Bauch- oder Kopfteil:
um iusgesantt 1,00 Mk. für die Haut von weniger als 220 cm Länge,
um insgesamt 2,00 Mk. für die Hmtt von 220 und mehr cm Länge;
b) für Haute ol-ne Kopf, für Härtte mit leichte:: Narben schade::, mit 2 Löchern oder 2 Een Schnitten im Mittelteil der Haut, oder mit 4 Löchern oder 4 tiefen Schnitten im Bailchteil
um insgesamt 2,00 Mk. für die Haut von wertiger als 220 cm Länge,
um insgesamt 4,00 Mk. für die Haut von 220 und mehr em Länge;
*) Häute von Tieren, deren Fleisch vom Fleischbeschau er oder Tierarzt als gesund befunden wurde, gelten nicht als dlbdecker- oder Fallhäute.
**) Tiefer Schnitt (auch Schächtschnitt), tiefe Kerbe oder Loch, GeschEr, ftuulftfclte.
Betr.: 1. Beschlagnahme, Be'haiwliung, Verwendung :md- Meldepflicht von rohen Großlviehhäuten und Roßhäuten,
2. Höchisrpveise vo:: rohen Großviehhäuten und Roßhäuttn.
An den OLrrbürgermeister zu Gießen, Großh. Polizeianlt Giehen und die Grotzü. Düraermeistereien der Landgemeinden des Kreifts.
Indem wir aufporftehe:rde Bekamttmachimgon des stellvertreten-' den Geneixükommandos von l-a:te venveisan, beaufttagen wir Sie, von dem Inhalt derselben den F::teressenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmackungen in Ihrem Aintszimmer zur et- waige:: Einsicht often zu legen.
Gieß. en, den 20. Oktober 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
0r. U s i n g e r.
Nr. Bst. 200/9. 17. K. R. A.,
betrsffcnd Brfchtaqnuhme und Beßands- elhtbun^ von eisernen Heistörpern und Zentr6lh">znnqsksffeln.
Vom 20. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung tvird Hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nickst nach dcn allgemeinen Sttafgesetzen höttve Strafen verwirkt sind, jede Zu- widerlx'.udlung gegen die Beschlagnal>meVorschriften nach 8 6*) der Bekanntmack-ruig über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. Äpiil 1917 (Neicl>s-Gesetzbl.^ S. 376) u:ü> jede Zuwiderha:rdlung gegen die Meldepflicht nach ß 5**) der Bekanntmachung über Ausftlnstspflicht vom 12. Juli 1917 (Reichs-Gesttzbl. S. 604) bestraft wird. ?luch kan:: der Betrieb des HmidelsgewerbeS gemäß der Belau ntmaamng zur Fernhel tun g unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden. § ^
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Dekanntmackxrng' tverdeir bettoffen:
1. Alte vorhandenen und :veu erzeugten, gebrauchsfahigeTi, nrchlt in Heizimgsanlagen eingebauten gnß- Mid schmiedeeisernen.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu ntauünd Mark wird, sofern nickst nach den allgemeinen Strafge- >it höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2 wer' iinbesügt 'einen beschlagnahmten Gegenstand beiseitt schasst, beschädigt oder zerstört, verwmdet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn. abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfseglich zu behandeln, zuividerhondelt;
4. wer den erlassenen Ansfübrungsbestimmungen zuwiderl^ndelt. **) Wer vorsätzlich die Auskimft, zu der er auf Gr:md dieser' Be-
nttnachlug verpflichtet ist, nickst n: der gesetzte.: F-rist erteilt c wissentlich unrichtige oder m:vollständige Angaben macht, oder vorsätstich die Einsicht in die Geschästsbriese oder Geschäfts- -y?i bbe-r die Besichtigung oder Untersuckmng der Betriebseinrich- gen oder Rämne verweigert, oder wer vorsätzlich die vorgeschrie- en Lagerbücher einzurichten oder zu führe:: uuterläßt, wttd mit ängms bis zu sechs Mvnaten und u:it Geldsttafe bis zu ^ehn- ft::d Mark oder mtt einrer dieser Strafen besttaft, auch können -räte, die versckstviegen worden sind, im Urteil als dmn Staate allen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sic dem Ausdmfts- listigen geboren -oder nicht. - . .v,
Wer fahrlässig die Ausftmft, zu der er ans Grund dieser Be- nttnochnng verpflickstet ist, nickst in der gesetzten Frist erteill- - unrickstige oder rmvollständige Aiigaben macht, oder wer fahrig die vcmp-eschriebenen Lagerbücher eft:zurickit>en vfoex zu fühven erläßt, wird mit Geldsttase bis m dvettausend Mark bestraft.
8 7.
Stichtag. Meldefrist.
Maßgebend für die Meldungen ist der bei Beginn des Stichtages tatsächlich vorhandene Bestand. Stichtag für die erste Meldung ist der 1. November 1917; die hiercnlf bezüglichen Meldung^: müssen spätestens bis 15. November 1917 (Metdetermin) erstattet sein
Weitere Meldmrgen kann die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsmftttsteriums, Sekt. Ll. „Abt. Heizbettieb", verlangen.
8 8 .
Art der Meldrmg.
Tie Meldungen nuissen. gettemtt für Heizkörper :md Kessel, auf den vor geschriebenen amtlichen Meloeschainn:, die bei der Sekt. DI. „Abt. Heizbettieb" der' Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Wniglich Preußischen Kriegsministeriums erhälklick: sind, erfolgen. Die -Anforderung hat auf einer Postkarte zu erfol-wn, welche mit deullicker Unterschrift und genauer Ölpresse zu versehen ist. Tie Meldescheine dürfe:: zu anderen Btitttilungen als zur Bsantworttnrg der darin gestellten Frage:: nicht lEnuist irebei:. Von den erstatteten Meldungen ist eine Abschrift (Durchschlag) von dem Meldenden zurück- zubchaltei: und Mufzubewnhren. Die Mleldungen sind lückenlos ausgefüllt und postfrei gemacht au die Sekt. 81. „Abt. .Heizbettieb" der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs-. ministeri:rms in Berlin BW 11, Königgrätzer Stt. 28, einzureicken
§ 9.
Lagerbttch und AuSkunftSerteilung.
Jeder Meldepflichtige hat ein Lagerbuch zu führen, de::: jede Aenderung in den Vorratsmengen und iTyre Verwendung ersichtlich sein muß. So-veit der Meldepflichtige bereits ein. derartiges' Lagerbuch führt, braucht ein besonderes' Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden. Beauftragte:: der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfimg des Lagerbuches sowie die Verchügim.g der Betriebsein- richtuitgen w:d der .Rämne zu gestatten, in denen meldepslichtig« Gegenstände erzeugt, gelagert >oder feilgeh alten werden obn zu vecnruten sind.
8 10 .
Alle Anftagen, die diese Be^mutmachnng betreffe::, sind die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Krie minifterr.rms, SM. LI. „Abt. Heizbettieb" in Berlin BW Königgrätzer Str. 28, zu rite:. Der Kopf des Schreibens ist , der Aufschrift: „Belr. Heizbettieb" zu versehe::.
8 11 .
Inkrafttreten.
Diese Dckkanntnmchirng tritt mit Beginn des 20 Oktobers 1917 in Maft.
Die Einzelverfügungen Nr. Pst. 1042/1. 17 KR A be-. ttcffend Befchlagnahnw von eisernen Heizkörpern tteten gleichzeitig
<n t t 2 &y r r
Frankfurt (Main), den 20. Oktober 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
l:<be, stfttlsche. koimnunale, rm Eigentum des Reick: Bundesstaates ) testen de GcgenUcn:de der im >1 1 geuaunttnA
Bettt. : Beschlagnahme u^> Besttmdserl>elmng von eilerm-n körpern und ZenttalheiMngskesseln An den Oberdüraermeisttr zu Gießen Großd Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Land vn! den des Kreises.
Indem wir aus vorstehende Bekanntmachm:g des stellwutt Generalkommaudos von heute verweisen beauftr^.>n chi?
««tat, ,mt> bic Brkmmtnmchun-r m Jürm, T„
Margen Emsuht offen zu leger:. * u
ictzen, den 20.Oktober 1917.
Großherzogliches Zbreisamt Gießen
Or. Ul in a er.


