Amtlicher Teil.
betreffend Beschlagnahme und BeAnds- erhebung von Zeidengarnerr
Vom 26. September 1917.
8 2 .
Beschlagnohme.
r . 3?*ciS!cL ^ >er '^rraTtJTBtt^BiBg betroffenen liegenftcnbe luertwi ‘* CllTltl foitÄtt sich nicht ans nachstehenden Besftiw-
mungen AAZN«MN-2I ergeben.
Z 3.
N«hftel,ende L.kanulmn.hung wird auf Ersuchen des ii'to l ^'5 Ktiegsminnrcnums hierin ft zur allgemeiwm ^vuntuis ao- vramt mir jcn\ B-uner^m, das;, soweit nid)! Mncf- bcn allgemeinen even hüb re Strafen verwirkt sind, ;d>: Zuwiderl-andluna r^lagnnhinevorichrlsten nach 8 6*s der Bekanntmachung Er imV 1 ’S c ? lll, Ü? M11 Kriegsbedarf in der Fassung vom 26
10 r~ • rrVt/ , ~ ' v 1 . 1 **- mMiuug vom zo.
r? ' qi) rsLfeS ,CÖ ^L ^ t un ^ le ^ d Zuwiderhandlung SgjCbcwItt» nad) § 5**) bet Bekanntmachung .über
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iu w; s ) uci -oi »•er i i. rrnuc
Auskuntts.pflrcht vom 12. Juli 1917 (Reichs Ge, chbl.' S 604) Le,.r.?it wird. Amt- kamr der ^trieb des Hansel sgewerbes gemäß ver -kVMinImact'.ung zur Fewthaltung mrzuverlä,,iger Personen vorn .Handel o-un 23. L^p:entber 1915 (Reichs-S)es^bl. 3 603)
aarteqftgt. werden.
§ 1 .
Don der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
. . dieser Bekanntmachung werden bctmsfen sämtliche im Jn- l^ird betindllchen Zechen garne, lowert nicht im-folgeuden abweichende -.-esammungeu aetrossen sind. .^eidengarne im Sinne dieser Be- ^ llfl 'V 10 ^öge, Organ..,in-c, Trame uno Schupp' ohne 'NE. .fmd ans Zeugnissen des
'vder Eichew Tu) sah-- Spinners, ferner für Näh. und «sfcdMucrft’ beflimriri- Sa-a'-pe- und reale Seidnlgarue Von dieser BeLarurt-m .chrmg lind nickft betwafseu - 1 ftA^^Eirgarne, welche sich in erschwerten! Zustande be-
2. Me Seidengarrre, welck-e mehr als 1000 Umdrehungen (Touren) auf den Meter habeir (Mmtabim, Poil, Ihrm>* fictnic um».). Bei Garnen, welche eine Vordrehung erhalten ^ o $' yai ' B*' mir dre Nachdrehung maßgebend, o- ^lle Seideugarne, welch» nachweisbar nach dein 15. Juli 1917 ' wvrd^siud^^^ Auslände (nicht Zollauslande) eingesührt
4. Mle gefärbten, aus Schuppe oder realer Seide hergestellten Nah- und Stlckferdengacne.
5 jüfe ^ft » ij | ti>. etirfii-ibciinatnc, feie sich jur Zeit bei Im- Bekanntniachmrg in Kl<-i>U.«ndclsgrschästrn
b ^,id»urr«eMrne ach welche die Bekamrtnrachirn-, V. IV. lUU/l. 1 /. K. R. A. vluwendnng findet.
Wirkung der BeschLagnichme.
^ ,Die Beschsaguahrwi hat die Wirkung, bo% bis Vornahme von ^ermwerunGen an d«r von ihr b^rilhrtzen Gegenständen verboten M undreri'tsgerdväfLI iche ^Verftlgungen über diese nichtig sind, son.'eir ne r ncht. av.i Grund der folgenden ?lnordmmHen erlaubt sind. Den rocht^xeichEtlichen Verfügungen stehen VeriS^unyen. gleich, die im ^vege der Zwangsvoklstreckung oder Arrestvvilziehung erfolgen.
2. gewerbliche Unkernehmer:
3. öfsentlich-rechtliche Körversdvaften ruck» Verbünde Vorräte, die sich am Stichtage $8) nicht im 6xuoahrsa«. ^eErmers besi'.iden, sind sowvhl von denk Gigeniicmer als
oud» von dem;enrgen zu ineLden, der sie an diesem Tage in Ämvol"' )<nn hat (Lagerhalter usw.).
ibn am
8 8 .
Stichtag und Meldestelle.
Für die Meldepflicht isch bei der ersten Meldung der bei B». g^nn des 1. Oktot»er 19l 7 Sti liurg . bei den späteren Meldungen der br. Begrün des 1. Tage' eines jeden Monats (Stichtag) lab- mmlich vorhandene Bestand maßgebend. Tic Meldungen sind bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten.
8 4.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit cheldhrafe br- zu ^.hntauseu. M wird, sofern nicht nach allgemeinen« Stlafgesehen höhere Strafen vertvirkt sind, bestraft:
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- > 'ckE, be,chuagt oder zerstört, verwendet, verkauft oder
laust oder ein andere: Veräußerungs- oder Erwerb 'g-schüft über ihn abMrem: ^ '
3. wer der Verpflichtung die beschlagnahniten Gegenstände zu verwahren und vsleglrch zu behandeln, zuwiderhandelt -
SS SfaamssSK SL«S8r»!>».»l»
uJL' o. ' iuti uutOie vorgeschrie--
ä2?' ZF^bucher ernzuvichben oder zu fuhren unterläßt, wird mit ,erf ^ -OÜonaten und mit 6>ld,Träfe bis zu zelm^ ^ ober vnr einer dieser Swrsen bestraft: auch känw^ Vorräte, dre verschone^gen worden sind, im Urteil a,ts dein Staate ^ rsallen erklärt metben, oytte llniersdn^d, ob sie dem Au -^n^ V^iilhtig-lnr gehören oder nicht. ' ^vruasr^-
Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gefetzten Frist erteilt ?Lr unvollständige Angaben macht odä werlahr- lamg dn? vorgeschrrebenen Lägerbücher einznrichten oder zu fübrcn Unterlaßt, rmrd mit Geldstrase bis zu drei taufend Niark betraft.
Ausnahmebestimmung findet , also auch rein A^ T^garÄ E ^ beseLten feindlichen Gebieten Angeführten
Veräutzerunffserlaubnis.
der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der bescnlagnalnnLen Gegenstände an die S'idenverwertungs-Ge- sellschan m. b. H. Berlin W 30, Viktorm-Luife-Platz 8, erlaubt? ) Ueber^eden Ankauf von besch^agilahmten Gegenständen wird von der Lvei den verw er dir. gs-Ge sell scha f t m. b ö. ein Beränße- 25l? ? frfe in 'r ^r. Bst.. 1723 d, in dreifacher Ausfertigung ausge- ?ur,chünussert'^ung bat d'r Peräußercr an die Äbiegs- Rohitoft Abteilung des Königi-ih Preuwschm Kriegsminisleriums. Scktton \\. S., Berlin SW 48, Verl. Lebemannstraße 10, unter r Firmenstempel versehen, eiuzusen-xn. Durd>- 1 behält die Se^envenvertungsGesellschaft m. b. .h., ^-uvch'chrrft Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufznbewahren.
rü-alls die L»eidenv7r.'vertiing: 6)esellsrl?oft m. b. 5). d-.-n Ankauf gm beichlagnahmlen 0>egenständeu ablehnt, kann ein Antrag mrf Ertaribnis zu anderweitiger Veräußcrmrg rmter Einsendung von Mustern an die KriegsMoh>tvff?.'lbtcilung des Königlich Preuüi- D.-!egsnnnisterükms. Sektion W? 8., gestellt werden Die Besitzer der befchbusnahmten Gegenstände haben die Ent- ergnung zi,. gewärtigm, sofern sie nicht bis zum 30. November 191/ ihre Beuänoe an die im Abs. 1 bezcichncte Stelle veräußert haben In dresenr <^-alle entscheidet über die llebernahmeprcise mangels Ettnguug:
2^ soweit Höds.stpreise festgesetzt sind gemäß §2 Abs. 4 des jHKbrtpreiö-ac• rtj.eö in der Fassung vom 17. Dezember 1914 (Neichs-Gesetzbl. S. 516) die zuständige höhere Ber roa Ltungsde Hörde: ^
d) soweit Döchstprerse ftrr diese l^egenstände nicht festgesetzt ^as O^ichsschiedSgericht für Kriegswirtschaft, Berlin. Vlktorraftraße 34.
8 5.
Derarbeitungserlliuüttis. '
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung der rohen solvie der gefärbten un a ! erten Seideugarne geslnttet, die
befinden, die am 19. Juli 1917 auf edm Webstuhl un- Webprozeß rvaren,
2. erforderlul' iino, uni die unter 1 bezeichneten Ketten ab- ^ zuarberten.
Ti'ö weitere Berardeitung der beschlagnahmten Gegenstände ist zur Erfüllung von Aufträgen der deutschen Heeres- oder Marine- verivaltung erlaubt, sofern der Hersteller der 5>alb- und. Fertig- erzeugmsft euren ordnungsmäßig ausgesüllten und von der her- Nel lenken Behörde cd. gestempelten. Belegs che ür 4 a für Seidengarne rer g negs-Rohstoft.Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- nnnlNerrums besitzt. Vordrucke sind bei der Vordruck verwalt, ing der K9:iegs-Nvhsto,f-Abteilung des Königlich Preußisclien d.riegö- nnnchennms unter Angabe der Vordrucknmnmer Bst 1723 c an* Anwrdermk-grm der Vordrucke surd mit der Aufschrift „Betrifft SerdengarnOeschbagnalime" zu versehen.
8 9.
^ Meldescheine.
cm r?-^ C r Meldungen !>aben auf den vor geschriebenen amtftdMr .iVucbuncn zu erfolgen, die bei der Vordruck Verwaltung der >llngs Nohslon -lbteilung des Königlich-Preußischen tfrieosrnrmv* fleriumö, Berlin SW 48, Verl .Hedemannstraße 10, unter Air- gabe^der Bordrucknummer Bst. 1723 b anziuwrvern ,'ind
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rr. -'f lc Aplorderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unter* und genauer Anschrift zu versetzen. Ter M
^ v- . * 7 * ,w y« wvMt/vu. -cti Meldchdiern darf zu
anderen itlkilungen als zur Beantwortung der gestellten Fragen mcht verivandt ivcrdcn.
^ erstatteten Meldmigen ist eine zweite AussertiOUng ruclf—]}}' Durchschrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten.
8 10 .
I ^ Lagerbuch und Auskunftserttilung.
Jeder Melbepflichtige (§ 7) hat ein Lagerbnch zu ftihren, anS dem setze Aenderung in den Vorratsniengen urrd ihre Verwendung eriu. :.ich sinn nmß.. Solveit der Meldevflichtige bereits ein der-- arr.ge- ^.a ge rauch sührt, brcuicht ein besonderes nicht eingerichtet weil-an Beauftragten der Militär- und Polizeibehörden ist die Brusui.g oe^Logerbud^s, der Geschäftsbriefe und GeschäftSöüclrer -'^'llchtigung und Untersuchung der Betriebseünrick'tungen und mau me zu gestatten, in denen meldepflichtige düegLiistände er- zeugt, gelagert, fcilgehalten werden oder zu verimiten sind.
8 11 .
Aufragcn und Anträge.
Uiid Anträge, die die Meldungen betroffen, sind an das Webttoffmeldeamt der Klnegs-Nohstosf Abteilung des .Königlich Preutzischeu Kriegsministerimns, Berlin SW' 48, Verl Hede- mannstratze 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die diese Be, ....i.!'nwi-ober die etwa zu ihr crgehälchen Ausft'ibnlngsLe- stiinmungcn betreuen an die KriegS-Rohstosf-Abteilung, Sektion v\vaq bes Königlich Preußischen Kricgsministcriums. Berlin 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten und am Kopfe dos Schreibens rmt der Aufschrift „Betrifft Seidengarnbeschlagnahnio"
§ 12 .
Ausnahmen.
< ku$naf)mv.n von den Vorschriften der Beschlagnahlnebeswn- mungen tonnen von, der Knegs-Rohstoff-Wteilung des Königlich Preußischen Kriegskmnisteriums be-willüft werden.
Stichtag rmd Meldefrist.
,. Mio von dieser Bekknmtmachnng betroffenen Gegenstände unter- liegeii oer DieldePflicht, sofern die Gesamtmenge bei einer zur Meldung verpflichteten Versvn usw. (87) nirndestens 20 Kilo- gramm betragt Die Meldungeil haben inonatlich. zu erfolgen
der .Kriegs-Rohstoff-Abteilnng des Komglrm Preußischen .Knegsrnmisteriums, Berlin SW 48 SSett. Heoemannstraue 10, mit der Aufschrift „Seidengarnbeschlagnahme" zu erstatten. *
§ 7.
Melbepflichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind: l.chle Prnsonen, die von dieser Bekarmtniachnng betroffene Gegenstände, m Gewayrsam hoben:
8 13.
Inkrafttreten.
Tie Bekamtftnack/ung tritt imt dem 26. Septeinber 1917 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung treten die er- s^AbNü^gen W. S. 8/7. 17. K. R-. A. und W.S. 9/0 17. K'. R. A. außer Kraft.
Frankfurt (Main), den 26. September 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Anncekorps.
(<r T '. ^^botc habeli auf deik von der Seideitverwertungs-Ge- H-.adliorweruoen Angebotsvrirdrucken zu erfolgen.
mi
Betr.: B«fchlagn<chime und Besüandserhebuwg von Seidengarnen, 'dltt, den Oberbürgermeister -u Gießen, das Grofch. Polizei- antt Gießen und dre Grotzh. Bürgermeistereien der Lmw- gemcindm des Kreises.
Indem rmr auf vorstehende Beßanntinachung des stellv Gene- E.,nmandos von heute verspeisen, beauftragen nnc Sie, von dem ^rchalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben, und die Bekvrntnrachiing in Jhrein AMtsziminver zur etwaigen Einsicht
offen zu legen.
Gießen, den 26. September 1917. . ;
Großherzogliches Kfteisamt Gießen.
K B.: He nr nr e r d c.
M. Weihnachts - Verlosung
des Roten Kreuzes Eichen zugunsten unserem Vevwuttdeteu
2eicduun§en kür
Vll. We§ 83 ulLkße
5°/o Deutsche Reichsanleihe und 4%% auslosbare
A"ck> in diesem Jahre wird herzlich um Stiftung von
CeVinngegenständen:
Deursche Reichsschatzanweisungen
werden zu Originalbedingungen entgegengenommen.
7156D
Joseph Herz,
Bankgeschäft, Neuen Baue 23.
Haltbarkeiten, Zchmucksachen ohne Gold- und Lrlberwert, Kisnft und haurhaltungrgegenständ^n
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