Be*exrfsttten „Ausnahmelänge" zu rückb lüden. dergestalt zu kürzen datz ihre Lauge nicht mehr als die „Höckfftlünge" beträgt. Auf die anfallendem Korkabschnitte findet die Bestimmung des § 5 Nr. 2 entsprechende Anwendung. Zulässig ist die Teilung von langen Korken in zwei Hälftenund deren entsprechside Benutzung zu dem bestimmungsgemäßen Zweck des ungekürzten Korkens. Aus nähme:: von den Höchstlängen können in besonderen Fällen be toilligt werden.
Sektkorke
frim
mm
mm
a) für ganze Flaschen
40
29
45
b) für halbe Flaschen
40
27
45
Weinkorke
25
24
35
Bvanntwein- und Bierkorke
20
unbeschränkt
30
Medizin korke
20
unbeschränkt
Faß korke
30
38
kurze, gerade Korke
25
unbeschränkt
35
Spitzkorke
25
35
Spunde
30
unbeschränkt
Senfkorke
7
„
Kvrkscheiben für Kronenkork
und ähnliche Verschlüsse
27s
>,
rr
8 10.
Meldepflicht.
Die von dieser Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (§ 1) unterliegen einer Wiederkehr enden Meldepflicht. Gebrauchte Kork stopfen. Korkspunde und Korkscheiben sind nur zu melden, wenn sie sich im Besitze von Herstellern, Verarbeitern oder Händlern insbesondere Althändtern, befinden oder soweit ihre Gesamtmenge 10 kg überschreitet. Mengen, die sich im Besitze von Setbstver brauchen: (Weinhändlern, Gastwirten) befinden und deren Gesamt menge unter 10 kg beträgt, sind nicht meldepflichtig, unterliegen ledoch der Beschlagnahme.
8 11 .
Stichtag und Meldestelle.
Die erste Meldung ist für die am 25 September 1917 sStich- fcag> vorhandenen Vorräte bis zum 15. Oktober 1917. die folgenden Meldungen sind fortlaufend alle zlvei Monate für die am 1. des jeweiligen Metdenumats (Stichtag) vorhandenen Vorräte bis zum 15. dieses Mmrats zu erstatten und an die Kriegswirtschafts- MtiengeselisckMft, Berlin Ws 50, Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz" zu senden.
§ 12 .
Meldepflichtige Personen.
Zur Meldung sind verpflichtet:
1. alle :mtürlichen uno juristischen Personen,
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände,
die am Stichtage Gegenstände der im 8 1 bezeichneten Art in Gewahrsam haben.
§ 13.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschrieberven amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind genau zn beantworten. Die Meldescheine sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Aufschrift zu versehen und dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung her vorhandenen Bestände und Beantwortung .der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegsivirt- schafts-Aktiengrsellschaft zu erfolgen.
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung ^Abschrift, Durchschlag. Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren Kurückzubehalten.
§ 14.
Lagei-uch und Auskunstserteilung.
Jeder Meldepflichtige (6 12) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem wde Aenderung in den Borratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muh. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht eingerichtet zu werden. > ;
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prü jung der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher, insbesondere des Lagerbuches, sotvie die Besichtigung und Untersuchung der Be triÄseinrichtungen nnd Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgeholten werden oder zu vermuten sind.
8 15.
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
a) Vorräte an:
1. neuen Korkstvpfen (Pfropfen), (aus Natur- oder Kunst kork) unter 1000 Stück,
2. neuen .Kvrkspunden (aus Natur- oder Kunstkork) unter
500 Stück,
3. neuen Korkscheiben (aus Natur- oder Kunstkork) unter 2000 Stück,
4. neuen Korkringen und Korkfendern unter 5 kg,
5. allen übrigen unter 1 bis 3 nicht gewärmten (A Zeugnissen aus Kork (vgl. 8 1 e), und zwar an neuen unter 5 kg;
b) alle Bestände an den im 8 1 genarmten Gegenständen^ solange sie sich im unmittelbaren Besitz der Heeres- oder Marineverwaltimg beftnden (dagegen nicht Bestände, die andere meldepflichtige Personen — vgl. 8 12 — für die Heeres- oder Näar ine Verwaltung in Gewahrsam haben):
e) Vorräte der im 8 1 c bis e bezeichneten Gegenstände, die sich in Privathaushaltungen befinden.
Auf Grund der Bekanntmachung vom 1 März 1917 Nr 3300/1. 17. ZK. lila durch amtlichen Fveigabeschern des Kriegs- Ministeriums zur Verarbeitung, Veräußerung. Berlvnünmg oder Versendung frei gegebene Mengen an Korklwlz, .stvrkäb fällen, Kork stopfen usw. dürfen weiterverarbeitet, veräußert. verwendet oder versandt werden. Sie sind jedoch, soweit sie am 25. September 1917 vorhanden sind, zn melden unter Hinweis auf den nach Nummer nnd Ausstellungstag zu bezeichftrenbsn Freigabeschein.
X
S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom 17. Tezember 1914 (Reichs-Gftetzbl. S. 516) in .Verbindung mit den Bekaurttmachunger: über die Aenderung dieses Gesetzes vom 21. Zarruar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603), vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und vom 23. März 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kennttns gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerllmg*) abgedruckten Be- stimniungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekannt- mack."ung zur Fern Haltung .unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gefttzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführlen Gegenstände betroffen.
§ 2 .
Höchstpreise.
Ter Verkaufspreis darf höchstens betragen:
I. a) Zrcrkvrkhvlz .nw 100 kg
100
100
50 m., 60
90
100 50
100
100
100
20
40
10
für 1000 Stück 320
§ 16.
Anfragen und Anträge.
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und Anträge sind au das .Königlich Preußische .Kriegsminifterinm, Kriegs- Ro h s to N-.A b tc i tt i nq Sektion 0, zu richten und 1-aben am 5tvpf des Sckweibens die Aufschrift „Korkbeschlagnahme "zu tragen.
8 17 .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Tie Bekanntmachung tritt mit dem 25. Septeinber 1917 in Kraft Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. 3300/1. 17. ZK lila vckm 1. März 1917 außer Kraft.
Frankfurt a. M., den 25. September 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Q. 2/6.17. K. R. A.
betreffend Höchstpreise für KortabfaOe und Uorkerzeugnisse.
Vom 25. September 1917.
Nackchehenbe Bekanntmachung wird auf Grirnd des Gc- letzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 in Ver. bindui'g mrt dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Refths-Gesetzbl.
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
1000
150
65
80
40
35
50
25
35
45
80
150
50
280
150
50
35
22
30
40
70
130
6
d) Kvr Lab fälle
c) Korkschrot (nicht unter 1 mm Körnung) ck) Staubfreies Korkmehl (korkfarbig) und Kvrkschleifmehl.
e) Kortgrieß:
1. unsortiert, wie et aus der Mühle fällt
2. sortiert (sbaubfvei) .
f) Korkstaub.
II. Neue Korke aus Natnrkork:
a) 1. Sektkorke für Versand . . .
2. Tiragekorke.
b) Weinkorke:
1. bei einer Länge bis zu 25 mm
2. bei einer Länge von über 25 mm
> bis 35 mm.
c) Bier Lorke.‘
d) Flache Spunde:
1. bis 50 mm Durchmesser . .
2. von über 50 bis 70 mm Turchm
e) Medizin korke:
1. bis 17 mm Länge ....
2. von über 17 bis 20 mm Länge
3. von über 20 mm Länge
f) Faßkorke.
g) Große Spunde bis 60 mm Durchm.
d) .Kurze spitze 5lvrke.
III. Neue Korke aus Kunftkork:
a) Sektkorke:.
1. mit Naturkorkplättchen . .
2. ohne Naturstvrkplättchen . .
b) Weinkorke . . . '.
c) Bierkorke..
d) Medizinkorke:
1. bis 17 mm Länge.
2. von über 17 bis 20 mm Län>w
3. von über 20 mm Länge .
e) Faßkorke.
0 Große Spunde bis 60 mm Durchm.
g) Kronen korkscheiben.
IV. Gebrauchte Korke (Altkorkch:
A. Aus Naturkork:
a) Sektkorke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch....
b) WeinLnke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch . . . .
c ) Bier korke, zur Wiederverwendung geeignet, frei von Bruch ....
d) Faßkorke, zur Wieder tTerwendimg geeignet, frei von Bruch ....
e) Alle anderen ;Korke, zur Widder- tvnrdrmg geeignet, frei von Bruch
k) Bruchkorke, nur als Abfall ver
wendbar .
6. Aus Kimstkork:
a) Sektkvr ke, zur Wieder Verwendung geeignet, frei von Bruch. . . . v) Weinkorke, zur Wiederverwendimg geeignet, frei von Bruch. . .
e) Alle Übrigen .Korke, zur Wiederverwendung geeignet .... d) Bruckkorke .
V. Aufgeardeftete, zur WiederVenvendung fertige Altkorke
a) Sektkorke:
1. Naturkorke
2. Kunstkorke
b) Weinkorke:
1. Naturkorke
2. Kunstkorke o) Bierkorke I d) Faßkorke /
Ter Höchstpreis verficht sich für die unter I bezeichneten Gegen- stmrde für trockene, reine und gute Ware, für vie mtter II und HI bezeichneten Gegenstände für die beste Qualität und, soweit vorstehend Länger: oder Turck-schnfttsmaße angegebei: sind, für das jeweilig aufgeführte HöckLtmaß, für die unter IV A a bis « und IV B a bis c bezeichnten Olegenstände für bruchfteie, zu dem be- zerclmten Ztveck wieder verwe-.chbare Ware. Für Ware geringerer Güte oder mit geringeren Maßen als das Höchstmaß mnß der Preis entsprechend der geringeren Güte oder dem geringeren Rvh- materialverbrauch niedriger sein zur Bernreidung' der durchs die Bekanutinachimg gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 191.) (Rerchs-Geschbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekanntmachung, betrefsmw Gr ganz: mg dieser Bekannttnachimg von: 22. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 514), vmn 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und 23. März 1916 .(Reichs-Gesetzbl. S. 183) angedvöhten Strafen.
für das Stück 0,12 Mk. „ „ 0,02 , 7 » 0,01 ,*
kg
0,03
1,00
0.40
Stück 0^)7
kg
0,01
1,00
0,40
für 1000 Stück 200 Mk
ans Naturkork
1000
1000
1000
100 )
1000
120
40
30
25
50
*) Mrt bjefänguis bis zu einem Führ oder mit Geldstrafe bis zu zdhittmlsend Mark oder mft einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffardert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu emen: solchen Vertrage erbietet;
3. wer eimm Gegenstand, der von einer Aufforderung M 2 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beisei'te- schafft, beschädigt oder zerstört;
4. ,ver der Aufforderung der zuständig«: Behörde znm Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind nicht nachkommt;
5. iwt Vorräte an tÄeaenstärrdan, sLr die .HöMpn-isr festaesetzt smd, den zuftärchigen Beamten gegenüber verheimlicht-
6. w« den nach des (Gesetzes, betreffend tzmt.stprrisc, er- lassenen Ansftkhnmgsbestimnnmgen znwiderhandelt.
^Voi vorsätzliche:: Zuwideöhaudlnngen gegen Nnmmer 1 odi'r 2 :st Ine (veld)trafe mindestens ans das Doppelte des Betrages zn bemessen, wm den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Niunmer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mlndestbetvag ze'l-ntausend Mark, so ist auf ilm zu erkenn«:
Falle mildernder Umstände faitn die Geldstrafe bis auf die älfte des Mindeftbetrages ermäßigt werden.
JU Fäll«: der NUinmer 1 »md 2 Rann neben der -Strafe an° geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kdsten der Schädigen öffentlich bäkanntzumachn: ist: auch ka:m neben der Gefängnis^ träfe auf Verlüst der bürgerliche: Ehrenrechte erkannt :varden Rebe,: der Strafe kairn ans Eürzieh::ng der Gege::,ttuwe. auf die rch bte strafbare Handlung twziM, erkannt werden, ohne llnter- kckned. ob sro dem Täter gehör«r oder ulchtz. -
Be: Vertäu: der im § 2 unter II bis HI bezeicyneten Gegru^ stäw« durch Händler, welche nicht gleichzeitig Erzeuger der vertälls. ten ?Nengen sind, ist ein Zuschlag von 10 v. H., ivenn der Ein- taufspreis über 100 Mar? beträgt, von 15 v. H. bei einem Em- llrufspreis von über 50 bis 100 Mark, von 20 v. H. bei einen: solche:: von unter 50 Mark zu den: Einkaufspreise gestattet.
Tie Höchstpreise gelten für jede Vleräußernng oder Lieferuu» der vorbezeichrieten Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanittmachung Nr. Q. 1/6. 17. K. R. A. betteffend Be, schlagnahme und Bestandserhebung von .Kvttcholz usw. vom 25. September 1917 beschlagnahmfteie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder Lieferung auf Grund der ■§§ 4 und 5 bca Bebmtntnvachung Nr. Q. 1/6. 17. K. N. A. vom.25. September 1917 gestaltet ijt.
8 3.
Lieferungs- und Z.ih'ungSbÄlitrgittlgen.
1., Tie Höchstpreise gelten bei den im 8 2 zu I bezeichneten Gegenpchchen für Bruttogewicht einschließlich Verpackung, bei Ber, sendung in Säcken und bei dm zu II, III und V bezeichneten Ge- gen;künde:: ausschließlich Verpackung, bei den zu IV bezerchnelM Gegenitänden bahn- oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation, — und zwar bei den zu IV A e und f und IVBe und d bezeichneten Gegenständen für das Nettogewiftü.
2. Nebe:: den Höchstpreisen dürfen angerechnet werben:
a ) bt e Kosten für Fracht oder Porto und bei den im § 2 zu I. bis III und V bezeichnetei: Gegenständen die Kosten für d:e Verpackung, falls der Höchstpreis ausschließlich Ver« Packung gitt,
b) bei Ltnndung des Kaufpreises As zu 2 v. H. über Reiche bankdiskont als Jahreszinsen.
8 4.
Zurückhaltcn von Vorräten.
Bein: Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewart:gen.
^ § 5.
^Ausnahmen.
^ u besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen n::d Liefer::ngs- oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber bewilligt werde::.
8 6 .
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anttäae, die diese Bekanntmachung be-
treften. s:nd an die Kriegs - Mhstoft - Abteilung des Km'.
Preuß:scheu Kriegsministeriums, Sektion Q, in Berlin 8'
Verl. Hedemannftr. 10, zu rickfte::.
8 7.
Inkrafttreten.
Tiefe Bekanittmachung tritt mit dem :n Kraft.
Frankfurt (Main', den 25. September 1917.
Stellv, b^eneralkummando des 18. Arnieekorps.
25. September 1917
Be Ir.: I. Bescklrgnchrne und Bestandserhebung von Kmckhokz. Kottabfälle:: und den daraus hergestellten Halb- und Ferttgerzeu-gnissen. 2. Höchst freist für Korbabfälle nnd Korkerzeugnissc.
An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Grotzh. Polizei' amt Gießen und die Grotzh. Vürgermeistereirn der £ank. gemeinden des Kreises.
^ndem wir uns vorstehende Betauntnmchungen des stellver-- tretenden Generallvmnrandos' vor: .heute verweisen, beauftragen wir Lre, von dem Inhalt derselbe:: de:: Interessenten alsbald Kemttnis zr: geben und die Bekannttnachnngen in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Crnsrcht offen zu legen.
G:eßen, den 25. September 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießett.
Br. Usinger.
Bekanntmachung
Nr. W. G. 844/9. 17. K. R. A
Auf Grund des 8 4 der Bekanntmachung über die Sicherstelluuy von Kriegsbedarf in der Fassung von: 26. dlpril 1917 (Reichs- Gesetzbl. S. 375) wird hiernrit Nachstehendes b^kanntgemacht:
a) gebrauchte und ungebrauchte Segel. Z e l te and Zeltplanen, b:e nicht mehr als solche Verwendung finden, werden hiermit be-- s ch l a g n a h m t.
b) F r e i g a b e er f 0 l g t d u rch. d i c Kr ie9 s - Rohstoff-
Abteilung des Königl. Preußischen Kriegs-, Ministeriums, Berlin.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mft Geldstrafe bis zu zehntausend Ntark :vird, sofern nicht nach allgemeinen Straf-s gesetzen höhere strafen verwirkt find.bestraft:
1. usw.
2. wer m che fugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite schafft, beschad:gt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abscistießt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmte:: Gegenstände zu vertvalsren und pfleglich zu behandeln, zmoiderhandelt:
4. wer den nach § 5 des Gesetzes erlassenen AuAftihrungsbestim- mungen zuwiderhcmdelt.
Frankfurt a. M., den 25. Septeu:ber 1917.
Der stellv. Kommandierende General:
Riedel, Generalleutnant.
Betr.: Beschlagnahme von gebrauchten und ungcbraiuchten Se«ta Zetten und Zeltplmien.
An den Oberbürgermeister zu Gietzeil. GroM Poli^iamt Gießen nnd die Grotzh. Bürgermeistereien des Kreises.
Indem wir auf vorstehende Bekanntinachmrg des swltver- tret^rdei: Generalkonm:andos von heute verweise::, beauftragen wir Lie, von den: Inhalt derselben den Jmwressentei: alsbald Kenntnrs zu geben und die Bekanntornchung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht vffe,: zu legen Gießen, den 25. Septeinber 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g e r.
Bet r.: Behörden.-Pe-troleuM.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden und des Kreises.
Unsere Verfümmg vom 28. 8. 1917 .Kreisblatt Nr. 150 wird znm zweitenmal in dringende Erinnerimg gebracht (zu vergleich^: Kreisblatt Nr. 218 vom 17. 9. 1917)
Me Bürgermeistereien, die bis Mm 30. sf. Mts. nicht berichtet haben, körmen erst, hinsichtlich des Behörde::-Petroleums, im Ja-, nuar 1918 berüch'ichtigt werden.
Gießen, der: ,£4. Septeml>er 1917.
Grvßperzoglnhes Zkreisamt Gießen.
I.V.: v. Grolman.
Betr.: den Verkehr mft ^Oelfrüchben; Einsendung der Listen über
Schlagscheine.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des
Kreises.
Z Weite E r i n n e r u n g an die :wch rückständige:, Bürger- nrefftererei: (zu vergleiäsen Kreisblatt Nr. )92 vom 1. 9. 1917 »nd Nr. 161 vom 18. 9. 1917.)
Frist drei Tage bei Meidrrng numigeirehmer Verfügung Gießen, den 24. ^Septernber 1917.
Grvßherzogliches .^kreisamt Gießen.
J.V.: v. Grolmarr. . t j


