Ausgabe 
19.9.1917 Zweites Blatt
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2
 
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LeS.

Beka««twschUVg.

Da der Preis ftrr die Kartoffeln nach Mitteilung der Landes- kanaffelstrÜle noch rncht endgülttg festste, sollen die Bezugsscheine \ynn\t noch -nicht ouSgegeben werden. Alsbald nach Festsetzung des Kartoffelpreises, dessen Herabsetzung beantragt worden ist, wird der Amgngsternttu der Abgabe der Bezugsscheine veröffentlicht werden und gegebnen falls ehr. Verlängerung der GüttigkertSdauer beftunntt werden

Gießen, t«n 18. September 1917.

Grvßherzoqliches Kreisamt Gießen.

Dr. Us^nger.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises. Vorstehendes ist ortsüblich bekanntzüntachen.

Gießen, den 18. September 1917.

Grvßherzoalickes Krttsantt ließen.

Dr. Usinger.

« 6 Die unteren BerAaLm^beHöedsr find verpflichtet, die I Mm«g liegt de:: GemeürdebehSrden cH, die nn Bckburfchalle M Srüai axtrr veroNzirchllLg geeigueter SachlverMtbiger »ach- | diesen Zweck Sachverständige oder Vertrauensleute hvd-retzen

Verordnung

über die Erhebung der (Getreideernte und die Nachprüfung der Ernte- flächenerhebung im Jahre 1917. Vom 30. August 1917.

Auf Grund der Verordnung über Krregsmaßuahmen zur Sich'-- rung der Bolksernährung vom 22. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Errichtung eines Kriegsernährmtgsamtes vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) bestimme ich:

§ 1. In der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 findet eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer dchchprüstmg der auf Grund der Verordnung über eine Ernteflächen- erhebuug im Jahre 1917 vom 20. Mai 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 413) vorgemmimeneu Ernteflächenerhebung statt.

8 2. Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Ernteflache hat zu erfolgen für:

1. Weizen

a) Winterfrucht,

b) SomMersrircht -

2. Spelz Dinkel, Fesen sowie Gmer und Einkorn (Winter- und Sommerfrucht), Ertrag in enthülster Frucht (Kernxn);

3. Roggen

a) Winterfrucht,

b) Sommersrncht:

4. Gerste

a) Winterfrucht, bi SoMmersrucht:

Hafer:

6. Gemienge aus den Getrechecwten 1 bis 5.

§ 3. Die Ernteerhebung und die Nachprüfung der Erntefläche erfolgt gemeindeweise. Die Ausführung liegt den Gemeindebehörden! -oder den nach 8 2 der Verordnung über eine Ernteflächenerhebun g im Jahre 1917 ernannten Sachverständigen und Vertrauens- lauten ob. Sie ist unter Zugrundelegung der bei der Ernteflächen­erhebung vom 15. bis 25. Jturi 1917 ausgestellten Ortslisten sunter Zuziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter für jeden larchwirtschaftlichen Betrieb gesondert vorzunehmen.

§ 4. Die Gemendebehörden, Sachverständigen und Ver­trauensleute find befugt, zum Zwecks der Erhebung die Grund­stücke landwirtschaftlicher- Betriebsinhaber zu betreten. Die land- wirtfchaftlichm Betriebsinhaber oder ihre Stellvertreter lmben thnen auf Verlangen Auskunft über Anbau- und Ernteverhältnisse, sonne über die Ernteergebnisse zu geben und darüber vorhanden^ Aufzeichnungen vorzulegen. ^

Die zuständige Behörde kann den probeweisen Ausdrusch von! Getreide aawrdnen.

85. Die Erhebuiig erfolgt durch, Ortslisten (Muster 4)*) tu webhe dük Ergebniste der FeWsllungen einzutragen sind Die Ortslrsten firch sofort nach Beendigung der Erhebung, spätestens drszwu lO.OftDber 1917 der zuständigen urrteren Berwaltungs- bchörde emzurerchen.

*) Vom Abdruck der Muster wird abgesehen.

oirrtrr H«anr«Hu»g gmsoeta: SachverstLrbiger »ach-

i^erneZt^^rstelHsrg der Ergebnisse der Orts-

Landeszentralbehörde zu bestrmnvenden Stelle ernzureichen.

« 7 ^^deAentrakbehSrden haben eine wach Bezirken der imte^n' BmwaWmgsbchörden gegliederte Zusammenstellürrg der ^^ftssed^Ech^nq nach dem Muster 2 bis zum 25. Oktober Mich^treide stelle und dem Kaiserlichen

'TTmtc Qat&cz iVn rt valbc^övöcn erlassen die Bestimmungen zur

MMchnntg dieser Bewrdnung. .JHnen oAregt die .Herstellung ^^^fendung der erforderlichen Drmyachen. Site können sbe- stimmen daß die Erhebung nach anderen Äs den in dem MUster 1 Lrra&efcnen Flächen- und Gcwichtsmaßen erfolgt. Ste bestimmen, wer^ zustä^ige Behörde sowie als untere Verwaltungsbehörde! anKusehen ist. Sie können die Vorschriften dieser Verordnung auf

Ans^ch^mqslEmmungen sind dem Krregsernährungsamt und dem Kaiserlichen Statistischen Amte bis zum 20. September

1917^ o^B^ebsinhaber ober Stellvertreter von Betriebs in hcrbern 'die vorscchlich! bk Angjaben, zju denen sie auf Grund dieser Verordnung und der zu ihrer ,Ausführung ergehenden Bestim­mungen verpflichtet sind, chcht oder wissentbch unrichtig Gdev unvollständig machetni oder die den nach § 4 Abs. 2 und L 8 ge­troffenen Anordnungeit nicht Nachkommen, werden nnt Gefängnis bis zu sechs Monaten und nrit.Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betnebsinhabern, die fahrlässig die Angaben, zu denen sie ans Grund dieser Verordmmgl oder der M ihrer Ausführung ergehenden Bestimmirngen ,ver­pflichtet sind, nicht oder unrichtig oder unvollständig (machen,/ werden mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.

8 10. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kvcrft.

Berlin, den 30. August 4917.

Der Präsident des Kriegsernährung sanftes.

I. V.: von Braun.

Bekanntmachung

über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917. Vom 12. September 1917.

Auf Grund des §8 der Verordnung des Kriegsernährungs- amts über die Erhebung der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 vom 30. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 753) wird folgendes bestftnmt:

8 1. Als Stelle, der nach § 6 der Verordnung die Ergebnisse der Ortslisten einzureichen sind, wird die Groszh. Zentralstelle stir die Landesstatistik l^stimmt. Sie wird ermäckstigt, die zur Durch­führung der Erhebung der Getreideernte und der Nachprüning der Erntestächenerlzebung erforderlichen Anordnungen zu treffen. Ihr obliegt auch die Herstellung und Versendung der erforderlichen Drucksachen.

ß 2. Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Absatz 2 der Verordrrnng ist in Städten der OberMrgermeister (Bürgermeister), in Landgemeinden die Grosth. Bürgermeisterei.

8 3. Untere Vlwwalturrgsbehörde im Sinne von §§ 5 und 6 der Verordnung ist das Krejsamt.

Darmstadt, den 12. Septenrber 1917.

Groszherzogliches Ministerium des Innern, v. H o m b e r g k.

diesen Zweck Sachverständige oder VertrrvlenÄeute hrnzuziehen können.

Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Zah­lung sind den Zählpapieren (1. Gemeindebvgen, 2. Zählliste) aus- gedruckt. Tie Grosth. Zentralstelle für die Landesstatistik in Darm- stadt^wird Ihnen dieselben unmittelbar zusenden. Wenn bis zum 20. September d. I. die Zählpapiere rroch nickst eingetroffen sind, ist die Zentralstelle sofort zu benachrichtigen (Fernruf Nr. 2657). Genügt die Anzahl der Vordrucke incht, so ist sofort der Mehr­bedarf bei der Zentralstelle anzusordern. Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dahin zu richten.

Als Zähler sind Vertrauensmänner zu wählen, welche durch die Gemeindevertreter zu ernennen sind. Zur Erledigung der rech­nerischen Arbeiten empftehlt es sich, die Herren Lehrer und andere geeignete Per so neu um ihre Mthüb 3(1 bittän. DeaErfolg dieses wichtigen Zählung hängt davon ab, daß geeignete Kräfte als Zähler gewonnen werden. Eine Vergütung w-ird von Staats wegen nicht geleistet.

Die vom Zähler gelieferten Zähllisten sind aus ihre Vollstän­digkeit Lind Richtigkeit zu prüfen und das Gesamtergebnis für die Gemeinde ist festzifftellen. .Auf dem Gemeindebogen ist von der Großh. Bürgermeisterei zu bescheinigen, daß die ErhLüng bei allen in Betracht koinmerlden Betrieben durcksgeführt worden ist.

Die ausgefüllten und bescheinigten Zähllisten und der Ge­meindebogen sind sofort nach Beendiguirg der Erhebung, späte­stens bis zum 10. Oktober 1917 dem Großh. Kreis­amt einzureichem Dmnit die überaus wichtige Erhebung richtig vorgenommen wird, wollen Sie sich mit den einzelnen Bestim­mungen, die den Zählpapieren aufgedruckt sind, genau, vertraut machen und die Zähler eingeheud belehren.

' Gießen, ben 17. Sepwmber 1917.

GroNierzogliches Krcisamt Gießen.

, X I. V.: L a n g e r m a n n.

B e t r.: Erhebung der Getreideernte und Nachprüfung der Ernte­

flächen vom 20. Septenrber bis 5. Okwber 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden des Kreises.

Auf. Grund der BurrdesratsVerordnung vom 30. August 1917 findet in der Zeit vom 20. September bis 5. Oktober 1917 eine Erhebung der Getreideernte in Verbindung mit einer Nachprüfung der Erntefläcbenerhebung vom Jrnri 1917 statt.

Die Ernteerhebuny und die Nachprüfung der Ernteflächen hat zu erfolg'M für: 1. Weizen, 2] Spelz, Dinkel, Fesen usw., 3. Rog­gen, 4. Gerste, 5. Hafer, 6. Genwnge aus dresar Getreid«arten. Die Erhebung und Nachprüfung erfolgt gemeindeweise. Die Aus-

Bctanntmachung.

B e tr.: Nachprüfung der Ernleflächenerhebung im Jahre 1917.

Die Anordnung der Nachprüfung der Ernteflächenerhebung' 1917 gemäß der vorstehenden Verordnung des Reichskanzlers vonc 30. Ärguft 1917 wollen Sie alsbald ortsüblich bekannt machen.

9iach Mitteilung des K^riegsernährungsamtes weicht das Er­gebnis der Ernteflächenerhebung in 1917 so erheblich von denr vorjährigen ab, daß offensichtlich die Erhebung im Jahre 4917 eine mangelhafte war und ustrichitige Alngabjen von den Landivrrken/ gemacht worden sind. Es ist deshalb eine dtachpriisung der Ernt^ flächenerhebung von 1917 angeordnet worden, die bei denr Errrst der Lage die allergrößte Bedeutung hat. Tie Flächenangaben bil­den mit den geschätzten Durchschnittserträgen die Grundlagen für die Ergebnisse der Erntevorschätzung und damit die llnterlage für die Festsetzung der dem Selbstversorger zu belassenden (betreide- 7neu,ie und bem Verbraucher zusteherGen, Brotmenge. Die Nach­prüfung muß deshalb mit größter Sorgfalt erfolgen und muß die Tätigkeit der mft der Erhebung betrauten Personen von der Bevölkerung unterstützt werden,, wenn uicf)t Die überaus bedenk­liche Notwendigkeit eintveten soll, daß eine Herabsetzung der Mehl- und Brotratton für Selbstversorger und Verbraucher herabgesetzt werden must.

Die Ernteerhebung rimbet nach dem Gruirdsatze der Einzel- befvagung jedes landtvirttchaftlickzen Betriebsinhabers statt, der dabei auf die Strafen bei unrichtiger Angabe aufmerksam zu machen ist. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise. Die Ausfüh­rung liegt Ihnen, rcsp. Ihrem bestelltes Wirtschaftsausschuß ob.

Die Erhebung ist unter Zugrundelegmrg der bei erhebung aufgestellten Ortslisten, die Ihnen zugr

ErTtteflächen- toerben, unter

Zuziehung der Betriebsinhaber oder ihrer Stellvertreter für zeden landwrrttchaftlichen Bettieb gesondert vorznneizmen Wir werden Ihnen auch die Ernteflächenerhebnng von 1916 zum Berglerü> zugehen lassen. Offenbare Unrichtigkeiten sind uns ntttzuteilen, gegebenenfalls für ihre Abstellung zu sorgen:: Landwirte, ^ die offenbar unrichtige Angaben machen, sind uns zur Bestrafung zu meldem Wir hoffen, daß der Ernst der Lage von den mit der Erhebung betrauten Personen gewürdigt wird.

Gießen, den 17. September 1917.

Großberzoglichcs Kreisamr Gießen.

I. V.: Lang ermann.

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Gießen, den 18. September 1917.

Der Großh. Kreisbauinspektor:

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Aepfel Versteigerung

Montag, den 24. ds. Mts., von tw* w'ttags 9 Uhr an. sollen zirka 1500 Zentner Aepfel. sehr schönes Tafel- und Wirtschaftsobst der Gemeinde Lauter versteigert werden. Der An­fang ist an der Kreisstraße LauterWetterfeld.

Lauter, den 17. September 1917.

Großh. Bürgermeisterei Lauter.

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werden augefertigt, sowie alte iuWolle.Watte oder Daunen aufgearbcitetod.ausgebesserL. Alte Wolldecken werd. ange­kauft. Einlag. könn. geliefert werd. Walltorstr. 24 I. 0562 *

Ausgabe von Siis;stoff(Saccharinb

In der Zeit vom 1 6. September bis 31. Ok­tober 1917 wird ge^en den Liefernngs ab-- schnitt 8 der SüßstoffßattenH" (b laitt und gegen den Liefernngs abschn itt ^ 5 der Süßstoffkarten G" (gelb) von den Süßstoffubgabestellen Süßstoff abgegeben.

Es gellmgt ein Briefchen bezw. eine Schach­tel auf den Abschnitt zur Ausgabe. Mit dem 31. Ok­

tober 1917 seine Gülttgkeit.

Nach diesem mengen dürfen werden.

verliert der Abschnitt 8 l^zw. 5

Zeitpunkt nicht abgerufene Süßstoff- von den Abgabestellen frei verkauft

6976H

Gießen, den 18. September 1917.

Der Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).

Kohlenversorgnng

Alle Kohlenverbraucher, die eine Anmeldung ihrer Bestände und ihres Bedarfs au .Heiz- und Brenn­stoffen um 1. September d. Js. iroch nicht vorgenourmeu haben, inerden daran erinnert, daß die Anmeldrmg un­verzüglich. spätestens aber bis zrmr 22. d. Mts., nach- zullen ist, andernfalls sie von der Zuteilung von Heiz- und Brennstoffen, insbesondere auch für das kom­mende Jahr, ausgeschlossen werden. Entsprechende Vor­drucke sind ans der Orts kohlenstelle der Stadt Gießen er­hältlich.

Es wird darauf aufn^erffam gemacht, daß laut der Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlen- verteiluM vom 19. Juli d. Js. (Kreisblatt vom 14. August d. Js., Nr. 138) die ?1uskuuftsVerweigerung unter Strafe gestellt ist, und daß die nicht ange- meldeten Heiz- und Brennstoffbestände eingezogen werden können. 69778

Gießen, den 18. Septenrber 1917.

Der Oberbürgermeister. I. V.: Grünewald.

Freiwillige Ablieferrrng.

Zur freiwilligen Mieferuug voir Eiurichtungs- Aegenstärrden ans Kupfer und .Kupstwlegierungen (Mes­sing, Rotguß. Tombak Bronze) wird nochmals ein Ab- lreftrungstag festgesetzt, und Ovar:

Dienstag, der 25. d. Mts., vormittags 912 icnb nachmittags 2 in der allen Alice schule.

Gießen, den 17. September 1917.

Der Oberbürgerineister : Keller

5 Nhr. 69788

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Betmfft: Die. Abgabe von Fichtenderkreifern.

« den ui diesem Jahr d^r Stadt zur Berfügunu

stehenden ^rchtendeckrelsern können eine beschränkte Anzahl Wellen an Private abgegeben tverdeu. Wer solche zu bezrehen wumcht, wolle dies alsbald, spätestens aber brs zum 1. Oktober dS. Jet. auf dem Stadthaus, Garten- !»5ab ^ ^tzumer Nr. 15, anzeigen. Der Preis für die Welle bettagt 30 Pst. und ist bei der Bestellung zu ent richten. Schrutlichen Bestellnngelr ist der Betrag beilw fltgen. Eure Erhebung des Betrags kann nicht stattsuiden Dl« Ltekerung erfolgt frei vor das Haus. Weniger als werden nicht abgegeben, auch kann eine Gewahr für bie Leerung von mehr als 50 Wellen nickt über, nommen werden.

Gietzen, den 23. August 1917. ftUOß

Der Qberbürgerni«ster: Keller.

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