Amtlicher Teil.
ktmiimtzm
Nr. W. M. 800/6.17. K. 35. 5t,,
betreffend Beffandserhebung von vapier- rshffoffen Holzschliff, Zulsitzellstoff, 5troh- zellstoff und Altpapier).
Vom 1. August 1917.
Nachstehende BekmrirtmachuTrg wirb hiermit zur allgemeinen Sverjvtiw? gebraßt mkt dem Bemerken, daß, soweft nicht nach den alhzemnnen Strafgesetzen höhere Strafen ver- wrrtt mb, isde Zuwider l-mrdlung nach 8 5 der Be- iLnptmaAungsn über BorratserheLnngen vom 2. Februar 1915 vmn o September 1915 Und vom 21. Oktober 1915 iMeichs-Geft-tzbl' §■& 540 »irtb 684} , beftrttft wirb.*) Arrch kann, der bcv ^<rni>elsgeweraes gemäß der BekanTttmachung zur ^-ern Haltung unzawerlässiqer Personen vom Handel vom 23. September 19Io (Rerchs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 . 9
Meldepflicht.
^ Die Vvn dieser Bekannttnachllny bettoffenen Personen (melde- psttchtrge Personen) Unlertvegen hinsichtlich der von dieser Bekannt- mSSfli^ t0ffaKn ® C9enftällöe (meldepflichtige Gegenstände) einer
§ 2 .
Gr-errftvnde.
Zu melden sind.-
1. weißer und brauner Holzschliff (mechanisch bereitete Holz-
« 'JfnSiK - Vvrräbe 1000 Kilogramm über «beigen,
^ SmUlz-Älstoff, «osern die Vorräte 1000 Kilogramm über steigen,
3. Stro^ellftvff, sofern die Vorräte 1000 Kilogramm über «teigen,
4. Altpapier, sofern die Vorräte 3000 Kilogramm übersteigen
§ 3.
Meldepflichtige Personen
Zur Meldung verpflichtet sind:
*• Sw -^Huen welche Gegenstände der im § 2 bezeichnten Art im Ergentum oder rm Gewahrsam haben oder aus An-
oder sonst dos Erwerbes wegen
; fÄWSÄrtÄ Ä
und Verbände.
^ Vorräte, dre sich nicht im Gewahrsam des ä S L müff?' V 00 ? ^ dem Ergentt'rmer als auch von ' ilt iU 8nt ™ ® elM W* 1 » hat
fjPfyP# eintreffenden, vor dem Stichtage aber «chon abgesandten Vorräte sind von dem Empfänger $ meldet
§ 4.
M^ichtag Meldrfrist, Meldestelle.
-^Mel^ngen haben monatlich über die am ersten Taae SJfi?. vorhandenen Bestände an melde-
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ilffv’ #*Tl h« STUiil f5v i r-v»i Cjl
iTtS** 1917
§ 5.
_ m _ Art der Mrrdmrg.
-^Ekngen Wc* arf den mnllichen Meldescheinen m
»r feS b SSS'S *»* >"
«ÄÄ2%&5^sr * - "»•
cP anbetai Mitteilungen als m A--
attlnwrtaiig b«r J]?ia(fen itufe verwandt werden
feaen'- ist der Vermerk zu
„B etrifft Bestandserhebung von Papierrvhstoffen ^
AWMWM
, & £®L niT dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso lvrrdbcstra^ wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zurrchten oder zu fü^en unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft -r auf Grund di-sn B-nmdnung verpflicht-t ist. nicht in dir
^ er j^ eten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung ^ld ich ritt. Durchschlag, Kopie- aus beliebigem Bogen von dem Meldenden bei lernen. Geschäftspapreren zurüc^ubehalten. Aus einem NLÄocichem dingen nur die Vorräte eines und desselben Eigeit- tümers oder einer und derselben Lagerstelle gemeldet werdien.
8 6.
Lagerbuchführung.
J^»er gemäß § 3 Meldepflichtige hat über die meldepsttch- trgen Gegenstände ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Aends- uieldepflichtigen Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich fern muß. Soweit der Meldevflichjtige bereits ein derartiges Lagerbuch« führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch eiirzurrchten.
- k Beamten der Polizei oder Militärbehörden ist
jederzeit die Prüfung des Lagerbuch2s foivie die Besichtigung der mwQne zu gestatten, in denen meldepflrchtige Gegenstände sich befinden oder zu vermuten sind
8 7.
Anfragen und Anträge.
Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung VÄreffen, smd^an das Web«toff-Mel'deamt der Kriegs-Nohltoss- <!tmeiiung des Königlich Preußischen ^priegsminisderrmns zu richten UM> am Kopf der Zuschrift mit dem Vermerk: „Betrifft Bestands- echebung von Papiervohs'tvffen" zu versehen.
8 8 .
Inkrafttreten.
Tre Bekanntmachung tritt am 1. August 1917 in Kraft.
Tuvch diese Bekanntmachung werden die Bestlinnnungen der Bekanntmachung Nr. W. M. 312/10. 16. K. R. A. vom 20 No- vember 1916, betreffend Bestands-erhebmig von Natron- 'Sulfat--) FEswff, ganz oder ^teiltveisc' aus Natron- (Sulfat» Zellstoff hergestelltein Papier, Spinnpaprer, Papiergarn usw. nicht berührt. Frankfurt a. M., den 1. August 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. A rmeekorps.
Betr.: Bestandserl-ebung von PapierroUtoffen (Holzschliff, Sub
fttzellltoff, Strohzellstoff Und Altpatner).
An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- mnt Gleßen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Judeni wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem ^n^lt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Jhreni Amtszinnner zur etwaigen Einsicht offen zu legen.
" r e ß e n, den 1. August 1917.
Grvßherzogliches Kreisamt Gießen _ Pr. Usin ger. _
Bekanntmachung.
etr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuer- whr 1918.
™ ^ Staats st euer-Veranlagung.
Aach Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom 12. Augu«t 1899 hat jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 2600 Mark oder mehr besitzt, über den Jahresbetrag «eines Einkommens und der etwa zum Abzug geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzugeben.
Von der Abgabe dieser EinkoMnrenssteuererklärung ist nach Art. 21 des genannten Gesetzes, insofern nicht im einzeffien Fall besondere Llufsordepung des Vorsitzenden der Veranlagungskom- mffnon ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, «velcher im unmittelbar vorauögegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer 1. Abteilung (Einkommen von 2600 Mk. imd mehr) veran- lagt «var, auch inzwischen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und keine Einkommensverbcssernng erfahren hat, die seine Bersetzuna in eine höhere Klasse bedingt.
Nach Aut. 2 Abs. 3, 2lrt. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen-
kapital mindestens 3000 Mk. betrügt, verpflichtet, bei ihrer erw» maligen Veranlagung zur Gemeindegewerbe«truer eine Erklärung über das Anlage- nnd Betriebskapital al>zugeben.
Ferner hat zufolge Art. 44 jeder Pflichtige, dessen Kapitalvermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner cri'tmaligen Veranlagung zur Gemeindekapital«^er eine Erklärung über sein Kapitalvermögen einzureichen. Hat sich das .Kapitalvermögen gegen! den beretts zur Steuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, «o i«t von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kapilalvermögen abzugeben.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Aktten oder GeschäftL- anteile reder Art der mtt einem Teil ihres Anlage- und Betrubs- Mtals m hessischen Gemeinden zur Gewerbesteuei veranlagten Gesellschaften u«w. besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile Bettag, mit dem sie als Vermögen mitev Vift. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen aufzuführen sind sondern. nur teilweise wieder in Abzug bringen. Die abzugsfälftgru Prozent) atze können bei dem zuständigen Finanzamt erfragt oder erngewhen werden.
-vfa denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die Staatssteuer ^geltenden Grundsätzen die Pflicht zur ^lbgabe einer Erklärung uver das Anlage- und Bettiebskapitai.odcr über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Veranlagung desselben Vermögens zu den Gemeindeumlagen nicht mehr abzugeben. ^
Soweit ©infommen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur Staatssteuer heranzutzrehen ist. gelten die Borschrif- Jf. n ff r J?. ie Abgabe von Erklärungen zur Staatssteuer sirmgemäß für Erklärungen irber nur gemeindesteuerpslichtiges Einkommen ^ ^ ^ Gemeinsame Vorschriften.
Die nach Vorstehendem erforderlichen Staats- oder Gemeinde-> fteuererklerrungen sind abzugeben:
1. für Minderjährige, Abwesende sowie für Personen, die aus andeveii Gründen mitn Vormundschaft oder Pflegschaft ge- stellt smd, von deren gesetzlichen Vertretern;
- für furistisä-e Persorieii (Genveinden, .Körperschaften. Stis- tungQi, Anstalten), ferner für Gesellschaften, Genoffenschaften w,d sonltigr lirmttsche TMmzn, GrmüMissen, febtnaffen, soweit eine Steuerpflicht hier überhaupt in Betracht kommt von den gesetzlichen oder bestellten Verstanden oder Verwaltern ;
3. in allen anderen Fällen von dem Steuerpflichtigen selbst nnd zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Em- kmnmens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des EinkomNrensteuer- gesetzes, Artikel 10 des Vermvgenssteuergesetzcs und Artrbel 46 des Gememdeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eure Person anzusehen sind.
Zu diesen Erklärungen find die vvm^ Großh. Ministerium der Emanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen-- den Formulare zu verwenden: sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten offen oder verschlossen
1. in den Landgemeinden der Finanzämter Butzbach, Gießen, Grunberg und Hungen spätestens bis 1. September,
2. itt den Städten Butzbach, Gießen und Grunberg svätesteaA bis 1. Oktober ds. Js.,
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der — zur Weitergabe an das.rNnanzautt verpflichteten — Bürgermeisterei abzuliefern.
ftrist
termtoZn&iAul 1 * 3U dreitausend Mark oder im Un-
^so w1tt» bektt!,tt ^ an * n f zu sechs Monaten bestraft
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Leimbeschaffilngl
Der gesamte Leim ist durch Bundesratsbeschluß beschlagnahmt. Er wird nur noch an Gewerbe-
treibende, die einer Organisation angehören
abgegeben. '
Wir laden deshalb alle selbständigen leim- verbrauchenden Gewerbetreibenden des Kreises ließen für '
Sonntag, 5. August, 8V- Uhr vormittags
ins Gewerbehaus (Kirchstraße 16) zur Gründung von Bezugsvereinigungen ein.
Gleichzeitig soll die Holzbeschaffung geregelt
werden.
Der Bezirksverband Gießen im Landesgewerbeverein Gewerberat L. Petri II.,
_Vorsitzender. 6723j)
steuergesetzes ftitb die Vorstände der nach Att. 2 bei Einkommen- \taitx unterworfenen Gesellschaften usw. verpflichtet, über derenj Ernkommen allfährlich vollständigen Auffchluß m erteilen.
Dierenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Lktiar nfw. der mit einem Teil ihres Einkommens schon für sich der Erw- kommenfteuer in Hessen unterliegenden Gesellschaften beziehen, dürfen bie Ernkommenbezüge aus diesen Aktien usw. mcht mit dem vollen Bettag, mit dem sie als Einkommen unter I Ord.-Nr 9 der Steuererklärung aufzuführen sind, sondern nur teilweise' unter 11 OiL.-Nr. l der Erklchmng in Abzug bringen. Die abzugsfähigen Prozentsätze können der dem zuftändigen Knmrzamt erftagt oder erngesehen werden.
io Nach Anikel 19 des Vermögenssteuergesetzes vom 12. August 1899 hat feder von der Kommission für die Einkommen- steuer erster Abteilung zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2600 Mk und mehr besitzende Betriebsunternehmer (Personen, die Land- und Forsttvirtschaff oder ein Gewerbe betterben) der zirm ersten Male mit Anlage- und Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erllärung über das rin land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugeben.
Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder, dessen sonftrges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach Abzug der darauf lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner erstinaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet.
B. Gemeind.estener-Veranlagung. f . . dkach Art. 15 des Gemeindeumlagengesetzes vom 8. Juli 1911 sind diefemgen Personen, deren Anlage- und Betriebs
ohne daß der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung afam» warten hatte.
Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und deshalb zweckmäßig mittelst. Einschreibebriefs.
U nter Bezugn a hm^e auf die obigen Mitleilun- > ordern wir die zur Abgabe von Steuer- 55.. orungen Verpflichteten hicrmitaus, ihre Er- ^^*L nffCn bki Meidung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten Strafen (Hinterziehungs- ftrasen tn Höhe des 4-bis 20fachen Betrags der hrn- terzogenen Steller, Ordnllngsstrafen bis zu 100 Mark) brs All den angegebenen Zeitpunkten an die Burg er Nter stereren oder Unmittelbar an uns g«--
langen zu lassen. Den
von Steuer«
Strrrerpflichtigen die erklärrrngen verpflichtet sind, bleibt erklärungen nnbenonrmen.
Dft Großh. Finanzäntter sind im Übrigen bereit. Wer dmägr Zweifel an den bekannten Amttstageu Auskunft zll erteÄen. Gießen, Butzbach, Grünberg, Lungen, den 27. Jilli 1917.
Die Vorsitzenden der Veranlagungskomwiffwnen
für bk Finanzämter ,5680
Gießer. .Butzbach, Grünberg, Lungen,
Steinhäuser. Flath. Wenzel. May.
k t ressend: Rechtsmittel
lagung für 1917.
Bekanntmachung.
Auf Grund der Art. 46 uno 50 des Gemeindeuinlage-Gesetzes vom 8. Juli 1911 hat Großh. Ministerium der Finmizen, Abt. für Steuerwesen, die Frist, innerhalb deren Rechtsmittel gegen die Gemeindesteuer-Veranlagung für 1917 bei der ersten Instanz <m* hängig gemacht werden können, Kür die unten verzeichneten Gv-t meinden bis zu dem dort angegebenen Tag einschließlich erstrecÜ.
Ausgenommen von der Fristerstteckung sind diejenigen Rechtsmittel, die das für die staatliche Veranlagung bereits feftgestellte Einkommen zum Gegenstand haben.
Dies wirb hiermit zur öffenttichen .Kenntnis gebracht.
B u tz b ach , den 30. Juli 1917. 5730P
Großh. Finanzamt Butzbach.
Flath.
Gemeinde Ebcrstadt: Letzter Tag der Frist: 13. August 1917
Holzheim: ,> .. 14. August 1917
Oberhörgern: 15. August 1917
Solbad Soden-Salmünster,
& n Ä nkI * ZimmGrbei guter Verpflejrung pro Ta g w Mark 8.00 empfiehlt Job. Zöll, Korhann. |
i. garantier! rein, Beliileii ejl, Frieiiens- »«, fiilmilael Samrtarz,
suchen und erbitten Angebot
Rosenzweig L Baumann
Kasseler Farben-, Glasuren- Kassel.
und Lacksabrik
5646s3
Einmachtäpfe
«us braunglas. Steinzeug, garantiert säurebeständig
I. Der« & Co., West-Anlage 31.
Bekanntmachung.
Betr.: Feststclluna von.Kricasrftbäden im Reichsgebiet.
An den Overburaerinenter zu Gieffen und die Grohh.
Bürgermeistereten der Landgemeinden des Kreises.
«in Bekanntmachung vom
'^0- -Nltl ds. Js. «Neg.-Bl. S. 118» hat Großh. Ministerium Znnern mitgeteilt, dag zum Borsitrenden des bei Großh. Provinztaldtrektron Oberhessen für die Provinz Oberhetsen eingerichteten Ausschusses zur Feststellung von Kriegsschaden der Großh. Regierungsrat Langermann in Gteßen ernannt tvorden ist. Wir emvfehlen, dies mir dem Anfügen zur öffentlichen .Kenntnis zu bringen, daß etwaige Anträge ans Schadenwststellung oder Entschädigung an den Genannten zu richten sind.
Gießen, den 24. Jttli 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
0 Dr. Ustnger. 5726B
Obige Anordnung wird hiermit zur öffentlichen Kennt- ntö gebracht mit dem Ausügem daß etwaige Anträge an
den Großh.RegterungSratLangermann dahierzu richten sind
Gießen, den 30. Juli 1917.
Ter Oberbürgermeister: Keller.
kftädt. jtfrbeitsnacfadeis giessen.
Ufterweg 9 .
Gs können eingestellt werde«: 5727R
s. bet hiesigen Arbeitgebern:
1 landwirtschaftlicher Arbeiter, 6 Etsendreher, 3 Dreher,
2 Elektromonkenre, 60 Bergleute, 16 Schlosser, 2 Werkzeugschlosser. 3 Fortner, 1 Schmied als Zuschläger, sechs Former u. 6 Brenner für Dampfziegclei, 2 Schneider, 1 Gerbermetster, 1 Lederzurichter, 3 Schreiner, 1 Wagner, I S rt . ttIe £ r i Buchhalter. 2 Heizer, 4 Erdarbeiter, sechs rrnfttge Arbeiter, 10 Hilfsarbeiter für Eisenbahn und
Verschiedenes
Gründ!.
Unterricht in 5076
~ ^rr vi “ ( .-uuutiii;vuinflC, 2 <7WWUUiuciieyi.iiiine,
2 Schnelderlehrllnge, 1 Betriebsleiter für eine Zigarren- sabrik, 1 verheirateter Kriegsbeschädigter für Garten und ^andwlrtschatt. 1 Haus bursche, 2 Krankenwärter, 2 Arbeiter für halbtägige Beschäftigung.
b. bet auswärtigen Arbeitgebern:
3 landwirtschaftliche Knechte, 3 Dienstmädchen für Land- wtttschaff, 10 Atechaniker, 10 Feinniechaniker, 8 Schloffer, ZPtaschmenschlosser, 18 Holzarbeiter, Säger und Zimmer- leute, 10 Schreiner, 1 Webmeisler, 1 Frisierer. 40 gesunde Arbet1er,2Kraftwagensührcr, 12 Streckenarbeiter,25 Bau. arbeiter, 10—15 Arbeiterinnen, eine Anzahl Frauen und Mädchen für eine Sprengstoffabrik, 3 Wkädchen für Haus und LAiche, 1 Dame für Bureau.
ES suchen Arbeit:
IZimmermeister. 2 Buchhalter, 1 Verkäufer u.Dekorateur für Konfektion nach Rorddenkschland, 2 jugendliche Arbeiter, 1 Atann für halbtägige Beschäftigung, 1 Frau zur Leitung einer Kantine, 2 Kriegsbeschädigte für Be- schaittgung, die im Sitzen ausgeübt werden kann.
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Herzog!. Braunschw. Bsugewerkschuie Holzminde»
(iodjbau Tiefbau
So*merunterrtd 3 ‘ 2 . Rprll. Relftprüfunfl. lDinJerunterrld)t 15. OKtol«. Stetchderschtigi mit tu köaifil. Preuft. Lsugewerkichute». —■■—c
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