Ausgabe 
17.8.1917 Erstes Blatt
Seite
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Gott dem Allmächtigen hat c; gefallen, meine liebe Frau, unsere gute Mutter, Großmutter, Schwester und Tante

Frau Elisabeth Adolph geh. Rasch

nach langem Leiden im Alter ron 86 Jahren durch einen sanften Tod zu sich zu nehmen.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Heinrich Adolph Fnise Adolph Berta Adolph Heinrich Adolph Harte Adolph.

Klein-Linden, den 16. August 1017. 05049

Die'Beerdigung findet Samstag, den 18. August, nachmittags 4 Uhr. vom Sterbehause, Lebensgasse Nr. 2, aus statt.

D. erk. ?er».,d. Mittm. nachm, net*. 2 Uhr a. d. Stratzenb. d. vamenregensehirm m. gl., ülb. hl nicke a.iich gen. hat, w. ers., d. Schirm lr spät. Sonnt, t. Cafe Lmsnäabzug.,widrf. Anz. erf.

Ein

Tee-Ersatz

darf nicht schmecken wie Heil­tee, sondern muh dem aus­ländischen Tee im Geschmack ganz nahe kommen.

Einen solchen Ersatz für russischen oder chinesischen Tee erhalten Sie im 6072

ISetornilasaus,

Krcnzplatt *">.

Evangelischer Arbeiterverein.

^ Bon dem Ableben unseres Mitgliedes

Herrn Karl Krombach

setzen wir unsere Mitglieder geziemend in Kenntnis.

Gietzen. den 16. August 1917.

6070

Die Beerdigung findet Samstag, den 18. August, nachmittags 3Uhr, ans dem Neuen Friedliche statt.

Wegen Lnizags fällt meine 6063

Spreclsiunde einige Tage ans.

Dl\ Kleill, Spezialarzt für Hautkranke,

demnächst Ost-Anlage 37.

Bekamttmachuug.

9iachstelien.de Bekanntmachung des Grotzh. Kreisamts Gietzen bringe ich zur öffentlichen Kenntnis. Gleichzeitig fordere ich unter Hinweis aus die Strafbestimmungen die in Betracktt kommenden Personen der Stadt Gietzen auf, ihre Vorräte bis svätesteits 20. August 1917 auf dem Lebensmitlelamte. .Ummer 4. anzumelden.

Gietzen, den 15. August 1917.

Ter Oberbürgermeister (Lebensmitkelantt).

Kriegsbeschädigte!

Sonntag, den 19. August 1917. nachmittags Z'/z Uhr.

findet im Saale desHotels Großherzog" eine

öffentliche Versammlung

statt.

6067 D

Bekanntmachung»

Betr.

8 ?

za

Eingetr. Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

Einladung.

Die verehrlichen Mitglieder roerdeu zu einer außer-

ordentlichen Hauptversammlung, welche

Imki Den 29 . Allgvß IjD. K.

abends 8 Uhr im Saale der Herberge zur Heimat dahier stattfinden soll, ergebenst eingeladen. Tagesordnung:

Satzungs-Aenderung: hier Aenderung des 8 1, Absatz 1 (Firma», sowie des 8 32 (Ausnahme von Mitgliedern!. Gietzen. am 17. August 1917.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrates der

BauMMsW Ses ev. Arbtiterverms zir Kicßeii,

Eiugetr. Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht.

;076 D Dr. Krausmüller.

zrühweitzkohl

eingetroffen! Wird in allen 8<»dttvert«Hrins^teHvn abgegeben, solange Vorrat reicht.

Konsumverein für Gießen und Umgegend. 6088 Der Vorstand.

Grummetgras-Verfteiqerunst.

Das Grummetgras von den Domanialwiefen in den Gemarkungen Alten-Buseck. Gietzen und Wieseck wird versteigert:

L in der Gemarkung Alten-Btiseck Donnerstag, den 23. Augntt l. 3», vormittags 9 Udr, in der Otto Rabenau'schen Wirtschaft zu Alren Buseck,

2. in der Gemarkung Wieseck Freitag, den 24.Aug. l. Js., vormittags 1« Uhr, in der W. PH. Bierau'schen Wirtschaft zu Wieseck:

3. in der Gemarkung Gießen au demselben Tage, nachmittags 2 Nbr, in der Harnickel schen Wirtschaft im Philosophenwald bei Gietzen.

Gietzen, am 16. August 1917.

Bestandsaufnahme der Vorräte früherer Ernten an Früchten oder an Mehl usw.

Nach S 75 der Reichsgetreideordnung ist jeder Be­wohner deS Kreises, der mit Beginn des 16. August 1917 Vorräte aus früheren Ernten, d. s. Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesen!, Emer und Einkorn. Gerste, Hafer, Erbsen, einschl. Futtererbsen aller Art (Peluschken), Bohnen, cinsäil. Ackerbohnen, Linsen. Wicken. Buchweizen. Hirse oder au Mehl aus Roggen, Weizen. Svelz (Dinkel. Fesen». Emer und Einkorn allein oder mit anderm Niehl gemischt, sowie an Schrot, Grauveu, Grütze, Flocken allein oder mit anderen Nahrungsmitteln gemischt, im Gewahr­sam hat, verpflichtet, sie getrennt nach Arten und Eigen- lümern den. Kommunalverband anzuzeigen. Vorräte, die mit dem Beginn deS 16. August 1917 unterwegs sind, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Empfang dem Kommunalverband anzuzeigen.

Die Anzeigevilickit erstreckt sich nicht aus

1. Vorräte, die bei eiuem Besitzer an

a> Brotgetreide iRoggeu, Weizen, Svelz (Dinkel, Fesen), Emer und Eutkorn. aucki in Misckiung mit Gerstel, b» anderem Getreide (Gerste, Hafer», c) Hülsensrüchtcn (Erbsen einschl. Peluschken, Bohnen, einschl. Ackerbohnen. Zinsen und Wicken», d» Buchweizen und Hirse einschl. der aus der be­treffenden Fruchtart hergestellten Erzeugnisse (Mehl, Grattven usw.» je 50 Pmnd nicht übersteigen.

2. Vorräte an aus den obengenannten Früchten herge­stellten Erzeugnisse, die durch einen.Kommunalverband an Händler, Verarbeiter oder Verbraucher seines Bezirkes nach Matzgabe der für den Kommunalver­band bestehenden Bestimmungen über die VcrbrauchS- regelung bereits abgegeben sind.

Aus Grund dieser Bestimmungen werden alle Per­sonen, auf die die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden, ansgesordert, bis spätestens 20. August 1917 die nötigen Angaben auf der Bürgermeisterei ihres Wohn­orts zu machen.

Wer die Anzeige nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige An­gaben macht, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 50000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Gietzen. den 14. August 1917. 6089B

G rotzherzogliches Kreisern! Gießen.

Dr. Usinger. __

6an* Adorf

Vorsitzender des ,,Verbandes wirtschaftlicher Vereinigungen Kriegsbeschädigter für das Deutsche Reich" spricht über

3u> und Ziele unserer Organisation.

Kein Kriegsbeschädigter darf fehlen! Bringt eure Kriegsbeschädigten Bekannten und Freunde mit!

Die Behörde, sowie Konfessionen, Arbeitgeber, Berufsverbände, Parteivorstände u. sonstigeInteressentensindebenfalls frdl. eingeladen.

wirtschaftliche Vere inigung Krieg sbeschä digter Gietz en.

§3. Die Besitzer hallen für rechtzeitige Einerntung' der ausgereiften Nüsse, sorgfältiges Läuseln ^Entfernen­der grünen Hülle), sowie geeignete Aufbewahrung undl pflegliche Behaiwlung der Nüsse zu sorgen. Sie dürfen an ihnen keine Aenderungen, die mit der pfleglichen Be- hmrdlung nicht Zusammenhängen, vornehmen, sie ins­besondere weder verzehren noch verfüttern noch ver­arbeiten. Oelmühlen ist die Verarbeitung von Wal­nüssen zil Oe! ohne Genchmigimg des nnterz-ichueten,

Ministeriums untersagt.

§ 4. Tie Walnüsse sind den von dem Gr. Ministerium (des Innern. Abteilung für Landwirtschaft. .Handel und Gewerbe, bestimmten Stellen in schalentrockenem. ge­sundem Zustande käuflich zu überlassen und ans Abruf verladen. Her Besitzer kann seinerseits verlangen, daß die betreffenden Stellen die Vorräte käuflich übernehmen,

Und eine Frist zur Abnahme setzen, die mindestens vier Wochen betragen muß. Nach Ablauf dieser Frist erlischt die Absatzbeschränkimg nach § 1.

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85. Tas Kreisamt kann arwrdnen, daß die Walnüsse

Grotzh. Obersörfterei Gietzen.

K o e h l e r.

60668

Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gietzen.

(§riiN«ichclis-KkrfttiMn§ der Stabt knien

Samstag, den 18., Montag, den 20. und Diens­tag, den 21. Augntt 1017 soll das Grummetgras von den städtischen Wiesen meistbietend versteigert werden und zwar:

Samstag, den 18. Augntt, nachmittags 5 Uhr

an Ort und Stelle bei der Aktienbrnuerei, am Ohleberg- weg bei der Heyligenftädt schen Fabrik. Zusammenkunft in der Liebigstrahe vor der Hepligemtädt schon Fabrik.

Montag, den 20. Augntt

a) vormittags 9 ltbr Zusammenkunft aut Schlacht-

bos von den Wiesen im Neirstädterfekd und am Elektrizitätswerk.

b) vormittaas 10 UUr in der Restauration von Melchior Schäfer Wwe.. Kaiser Allee 4, von den Wiesen tnt Heeg st rauch und Rußland.

e) nachmittags 2 Ikhr im Philofopheuwald von den Wiesen am Fürstenbrunnen, im Wieseckerlal, von den Hospital wiesen in der Gemarkung Wieseck, di nachmittags Nbr an Ort und Stelle von den Wiesen in der Schwarzlach.

Dienstag, de« 21. Augntt

»1 vormittags 9 ttbr an Ort und Stelle von den Ochsenwiesen. von den Wiesen im Stolzenmor gen, am Utersbrunnen und Altentisch, bl nachmittags 1 Ubr an Ort und Stelle von den Wiesen in der Gemarkung Grotzen-Buseck Steigliebhaber, welche die Wiesen zu besichtigen be­absichtigen. wollen sich an den städtischen Wiesenwärter Bellas. Wolsstratze 15. wenden.

Die Grotzherzogltchen Bürgermeistereien der um - 'legenden Gemeinden werden ersucht, vorstehendes in brr, Gemeinde bekanntmachen zu lasten.

Gietzen, den 1l. August 1917. 6013

Ter Oberbürgermeister. I. B.: Emmelius.

Betr.: Bekanntmachung über Walnüsse.

Nachstehend bringe ich die beiden Bekanntmachungen Grotzh. Ministeriums des Innern vom 30. Juli 1917 hiermit zur öffentlichen Kenntnis. Es wird noch be­sonders darauf hingewiesen, daß es im Interesse der Vermehrung der Oelvorrcrte für die Gesamtbevölkerungj von großer Wichtigkeit ist, wenn alle Walnüsse gesammelt und abgeliefert werden.

lWer Walnüsse erntet, ist verpflichtet, die ganze Wal­nutzernte alsbald nach ihrer Einbringung dem Ober­bürgermeister lStabthaus Zimmer Nr. 6) anzuzeigen. Die Lln^eige hat zu enthalten: den Namen des Besitzers, die Zahl der zu seiner Haushaltung gehörigen Personen! 'und seines Viehstandes und die geerntete Gewichtsmenge igeläufelter Nüsse. Der Verkauf von Walnüssen, culch grünen, ist streng verboten. Tie Ablieferungspflicht er­streckt sich auf die Gesamternte mm Preise von 35 Mark für den Zentner. Jede Zurücchaltnng von Walnüssen, auch zum eigenen Verbrauch und znr eigenen Oel- gewinnnng, ist verboten und strafbar. Oelmühlen ist die Verarbeitung von Walnüssen zu Oel ohne Genehmi­gung des Ministeriums des Innern untersagt. Schlag­scheine (werden nicht ausgestellt. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekanntmachungen werden mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Werden Walnüsse den bestehenden Vorschriftein! zuwider abgesetzt, so kann neben der Strafe auf Ein­ziehung der Vorräte erkannt werden, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Täter gehören oder nicht.

Gietzen, den 13. »August 1917.

Der Oberbürgermeister. I. V.: E m m e l i. u s. Bekanntmachung über die Walnüsse.

Vom 30. Juli 1917.

Aus Grund der Bundesratsverordnung über die Er richtung von Preisprüfungsftellen und die Versorgungs reyelnng vom 25. September / 4. November 1915 wird ürtter Aufhebung der Bekanntmachung vom 14. Septent der 1916 (Reg.-Bl. S. 137 ff.) folgendes verordnet:

81. Alle im Grotzherzogtlim anfallenden Walnüsse sind an die von Grvtzh. Ministerium des Innern, Ab- «deilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, be stimmten Stellen abzuliefern. Die Ausfuhr von Wal nässen aus dem Grotzherzogtum, der das Unternehmen der Ausfuhr g leidige stellt ist, ist verboten. Kauf- und sonstige Lieferimgsverträge, die bereits vor JnkrafÜ-, '.treten dieser Bekanittmachrmg abgeschlossen worden sind sind nichtig und dürfen nicht erfüllt werden.

$ 2. Wer Walnüsse erntet, ist verpflichtet die ge fcmrte Walnutzernte alsbald nach ihrer Einbringung der Bürgermeisterei (dem Oberbürgermeister, Bürgermeister anzuzeigen. Die Anzeigen sind in einem Verzeichnis znsammenznstellcn. Dasselbe liat zu enthalten den Namen» des Besitzers, die (Zahl der zu seiner Haushaltung gehört, gen Personen und seines Viehstandes, und die von jedem Besitzer geerntete wichtsmen ge geläufelter Nüsse. Es ist in ihm au zu gebeut ob der Besitzer die Rücklieferung von Walnußkuchen und Oel nach 8 10 dieser Bekannt­machung beantragt. Die Bürgermeisterei (Oberbürger- meifter, Bürgermeister! iyai dafür Sorge zu tragen und ist dafür verantwortlich, daß die Walmisse vollständig von jedem Besitzer in der Gemarkung geerntet imd die geerMeten Mengen rollständig angezc'igt imd abgeliesertt werden.

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von beni Besitzer mit den Mitteln seines Betriebes binnen einer bestimmten Frist geerntet werden. Kommt der Besitzer dem Verlangen nicht nach, so, kamt das Kreis- amt das Abernten auf Kosten und, Gefahr des Besitzers durch einen Dritten vornehmen lassen. Der Verpflichkete hat die Aberntung mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten.

$6. Erfolgt die Ueberlassung der Vorräte nicht frei­willig, so wird das Eigentum von dem Kreisamt auf Antrag der nack> 8 4 bezeichnctcn, Mnahmestellen auf diese übertrageit. Die Anordnung ist an den Besitzer zu richten. Das Eigentum geht über, fobatd die Anordnung dem Besitzer zugehl.

8 7. Die Abnahmestellen haben den zur Ueberlassung Verpflichteten für die abgenommene Menge einen an­gemessenen Uebernahmepreis, der den Betrag von 35 Mk. ür den Zentner nicht übersteigen darf, zu zahlen. Der Preis versteht sich für Lieferung frei nächste Bahnstation des Lieferungsorts. Die Preise getten für Lieferung vhne Sack. Die Zahlung des Preises erfolgt sofort bei Abnahme.

8 8. Ist der Verkäufer mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt der für den Ort, von dem aus die Lieferung erfolgen soll, zuständige Provinzialaus- 'chuß den Preis endgültig fest. Er bestimmt, wer die baren Auslagen dos Verfahrens zu tragen hat. Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern. Die Abnahmestellen haben, ivorläusig den von ihnen für angemessen erachteten Preis zu zahlen.

89. Der in 8 8 bezeichnete Provinzialausschuß ent sck>eidet »endgültig über alle Streitigkeiten, die fid) zwischen den Beteiligten bei der Durchführung dieser Bekannt machung ergeben.

810. Die Walnüsse Üverden nach Anweisung des untere zeichneten Ministeriums auf Speiseöl verarbeitet. Das gewonnene Oel wird der EinkaufsgeseUschaft für das Grotzherzogtmn Hessen m. b. H. Mainz zur Verfügung gestellt. Diese hat bei Verteilung des Oels diejenigen! LieferungSpflichtigen, die 50 Pfund und mehr geläufeltef Walnüsse abgeliefert haben, nach noch ergehender An Weisung des Unterzeichneten Ministeriums auf Antrag (siehe 8 2) besonders zu berücksichtigen. Die bei der Oel- gewinmmg anfallenden Futtermittel sind dem Kom­munalverband für Milch-- und Speisefettversorgung Grotz­herzogtum Hessen in Darmstadt zur Verfügung zu stellen. LieferUngspflichtigen, die 50 Pfund und mehr geläuselte Walnüsse geliefert haben., sind auf Antrag (siehe 8 2) stw den eigenen Bedarf Oetkuchen zu liefern. Diese Rück­lieferung darf die Hälfte der Ausbeute an Oelkuchen, die auS den gelieferten Walnüssen gewvnnerc werden, nicht (übersteigen. Eine Anrechnung, auf die Futtermittel, die die Landessuttermittelstelle liefert, sindet nicht statt.

811. Zuwiderhandlungen gegen diese Bekannt- miachung werden mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. Werden Walnüsse der Vorschrift des 81 zuwider abgesetzt, so "kann neben der Strafe auf Einziehung der Vorräte er- kannt werden, auf die sich die strafbare Handlung be­zieht, ohne Rücksüht darauf, ob sic dem Täter gehören, oder nicht.

812. Diese Dekanntnurchimg tritt mit dem Tage der Derkündigrmg in Kraft.

Tarmstadt, den 30. Juli 1917.

Grvtzherzogliches Ministerium des Innern.

Ä. V.: gcz. Schliephake.

Bekanntmachung.

betr. die Ansführung der Verordnung über die Walnüsse. Vom 30. Juli 1917.

Auf Grund der 88 1, 4, 10 der Bckanntmadmng über die Walnüsse vom 30. Juli 1917 wird bestimmt:

Tie geernteten geläuscltcn Walnüsse sind an die Firma Eonrad Appel, forst- und landwirtsdiaftliche Samen wierke in Dvrnistadt, abzulicfern. Die genannte Firma wird Lluffünser bestimnicn, die mit von uns vollzogenen! ^lusweiskarten versehen sind. Tie OHiffc dürfen mir an diese Aufkäufer abgeliefert werden

Tarmstadt, den 30. Juli 1917. 60758

Grvtzherzoglidies Ministeriunt des Innern.

Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe, gez. Schliephake.

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