Amtlicher Teil.
Bekanntmachung.
Betr.: Die Abgabe der Steuererklärungen für das Steuer- jahr 1918.
c» , A. Staatssteuer-Veranlagung 7 -> Artikel 20 des Einkommensteuergesetzes vom
1-. August 1899 hat jeder Steuerpflichtige, der ein steuerbares Jahreseinkommen von 26(X) Mark oder mehr besitzt, über den ^ahresbettag seines Einkommens und der etwa zum Abzug geeigneten Lasten eine schriftliche Erklärung abzugeben/ w . ~ pr dlbgabe dieser Einkommenssteuererklärung ist nach ..n. _1 de^ genannten Gesetzes, insofern nicht im einzelnen Fall deiondere Aufforderung des Vorsitzenden der Veranlagungskom- nnitwn; ergeht, derjenige Steuerpflichtige befreit, welcher im nu- unttclbär vorausgegangenen Steuerjahr bereits zur Einkommensteuer l. Abteilung (Entkommen von 2600 Mk. und mehr' vcran- lagt war, airch inzwilchen seinen Wohnsitz nicht gewechselt und leine Ei n ko in mens v e rbe s s e rnn g erfahren hat, die seine Versetzung in eine höhere Klaste bedingt.
Nach Art 2 Ws. Art. 15 und 21 Abs. 1 des Einkommen- stenergeletzes sind die Vorstände der nach Art. 2 der Einkvmmen- Ucuei unterworfenen Psesellschaften nsw. verpflichtet, über deren Ein toi innen alljährlich vollstäichjgcn Ausschluß zu erteilen.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Einkommen aus Aktien uno. der_ mit einem Teil«ihres Einkomnwns schon für sich der Eiu- lommenstSuer in Hessen unterliegenden Gesellschaften beziehen dunen die Emkommenbezüge aus diesen Aktien usw. nicht mit dem vollen betrag, mit dem sie als Einkommen unter I Ord -Ar 9 der Steuererklärung aufzuführen sind, sondern nur teilweise unter 11 Ord.-Nr. 1 der Erklärung in Abzug bringen. Die abzugsfälngen Prozent,atze können bei dem zuständigen Finanzamt erfragt oder eiitge,ehen werden.
1 -) i?- ® c J m 0 6 e it s st euergesetzes vom
1- August 1899 hat jeder von der Kommission für die Einkommen- !tener er,ter ADteilnng zu veranlagende, ein jährliches Einkommen von 2000 Mk. und mehr besitzende Betriebsunternehmer Per- ,onen. die Land- mW Forsttvirtschaft oder ein Gewerbe betreiben) der ziun ersten Male mit Anlage- lind Betriebskapital zur Vermögenssteuer veranlagt wird, eine schriftliche Erklärung über das ,m.Iand- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Unternehmen verwendete Anlage- und Betriebskapital und die es belastenden Schulden abzugsben.
. Weiter ist nach Artikel 25 desselben Gesetzes jeder dessen sonstiges Vermögen (Kapitalvermögen usw.) nach
W^ng der daraus lastenden Schulden einen Wert von 3000 Mk. und mehr hat, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Vermögenssteuer zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung über dieses Vermögen verpflichtet.
L. Gemeindesteuer-Veranlagung.
.. . Art. 15 des Gemeindeumlagengesetzes voni 8. Juli 1911 sind diejenigen Personen, deren Anlage- und Betriebskapital mindestens 3000 Mk. beträgt, verpflichtet, bei ihrer erstmaligen Veranlagung zur Gemcindegewerbestener eine Erklärung über das Anlage und Betriebskapital abzugeben.
Ferner hat zufolge Art. 44 jeder Pflichtige, dessen Kapitalvermögen mindestens 3000 Mk. beträgt, bei seiner erstmaligen Veranlagung zur Gemeindekapitalsteuer eine Erklärrmg über sein Kapitalvermogeii^einzureichen. Hat sich das Kapitalvermögen gegen! obu bereits zur «teuer veranlagten Betrag um mehr als 3000 Mk. erhöht, ,o ist von dem Pflichtigen eine neue Erklärung über sein Kapitalvermögen abzugebcn.
Diejenigen Steuerpflichtigen, welche Aktien oder Geschäfts- aiiteile leoer Art der mit einem Teil ihres Anlage- und Betriebs- sokutais in he,nicken Gemeinden zur Gewerbesteuer veranlagten Gesell,chaften n,w. 'besitzen, dürfen diese Aktien oder Geschäftsanteile o 1 #* P 1 }* m vollen Bettag, mit dem sie als Vermögen unter FiN. 4 der Angaben über das Kapitalvermögen ansznsnhren sind ,andern nur teilweise wieder in Abzug bringen. Die abzugsfühigen Prozenttatze können bei dem zuständigen Finanzamt erfragt oder eingewhcn werden. ,,
denjenigen Fällen, in denen bereits nach den für die Staatssteuer geltenden Grundsätzen die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung über das Anlage- uno Bettiebskapital oder über das Kapitalvermögen besteht, ist eine besondere Erklärung für die Veranlagung desselben Vermögens zu den Gemeindenmlagen nicht mehr abzugeben. ’
( soweit (Sin To inmen zu den Gemeindeumlagen, nicht aber gleichzeitig zur «taatssteuer heranzuziehen ist, gelten die Vori'chris- l£ r J?. tc Abgabe von Erklärungen zur Staatsstener sinngemäß Nir Erklärungen rwer mrr gemeinde,benerpflichtiges Einkommen. E. Gemeinsame Vorschriften.
T ' ie Vorstellendem erforderlichen Staats- oder Gemeinde- steuererklarnngen sind abzugeben:
1. für Minderjährige, Abwesende sowie für Personen, die ans andereil Gründen unter Vormundschaft oder Pflegschaft ge- stellt smd, von deren gesetzlichen Vertretern:
2. für juristische Personen lGemeinden, Körperschaften, Stiftungen, Anstalten', ferner für Gesellschaften, Genossenschaften imd jonstige puristische Personen, Gantmassen, Erbmassen, soweit eine «tenerpflicht wer überhaupt in Betracht kommt
von den gesetzlichen oder besteKden Vorstärwen oder Verwaltern;
3. in allen anderen Fallen von da« Steuerpflichtigen selbst imd zwar hinsichtlich des gesamten eigenen wie des Einkommens und Vermögens seiner nicht selbständig besteuerten Angehörigen, soweit sie nach Artikel 5 des Einkommensteuergesetzes, Artikel 10 des Vermögensstenergesetzes und Artikel 46 des Gemeindeumlagengesetzes bei der Besteuerung mit ihm als eine Person anznsehen sind.
^ Zn diesen Erklärungen sind die öom 1 Großh. Ministerium der Finanzen festgesetzten und von den Bürgermeistereien zu beziehen- dm Formulare zu verwendeir; sie sind je nach der Wahl des Verpflichteten ossm oder verschlossen
1- in den Landgemeindm der Fiuauz-ämter Butzbach, Giehcn, Grünberg und Hungen spätestens bis 1. September,
2. in dm Städten Butzbach, Gießen und Grünberg spätestens bis zum 1. Oktober ds. Js.,
unmittelbar bei dem Finanzamt oder bei der — zur Weitergabe an das Finanzamt verpflichteten — Bürgerinesterei abzufiesern, ohne da,; der Pflichtige deshalb eine besondere Aufforderung abzn< warten hätte.
Die Einsendung der Erklärungen durch die Post ist zulässig, geichielst aber ans Gefahr des Msmders und deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefs.
Unter B e z ir g na hure aus die obigen Mitteilungen fordern wir die zur Abgabe von Steuererklärungen Verpflichteten hierMitauf, ihre Erklärungen bei Meldung der gesetzlichen Nachteile und der verwirkten Strafen (Hinterziehungsstrafen in Höh? des 4-bis 20fachen Betrags der hin terzogenen Steuer, Ordnnngs st rasen bis zu 100 Mark» bis zu den angegebenen Zeitpunkten an die Bürgermeistereien oder unmittelbar an uns gelangen zu lassen.
Den Steuerpflichtigen, die nickt zur Abgabe von Steuer-- erklärnngm verpflichtet such, bleibt die Abgabe svekwMger Steuererklärungen imbmommm.
Die Großh. Finanzämter sind im übrigen bereit, über etzoaige Zweifel an den bekanntm Amtstagm Auskunft zu erteilen. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen, dm 27. Juli 1917.
Die Vorsitzmdm der Vmanlagungsümtmissronen
für die Finanzämter >5680
Gießen, .Butzbach, .Grüsbera, Hungen,
Steinhäuser. Flalh. Wenzek. Map.
Lsuts vsrschisd nach, langem, schwerem Leiden unsere liebe Mutter
Frau Luise Hamme! Ww.
geb. Rühi
Die trauernden Hinterbliebenen:
Familie Karl Pfeiffer Ludwig Hammel Familie Heinrich Förster.
Giessen (Steinstrasse 11), Hamburg, Wetzlar, 2. August 1917.
Die Beerdigung findet Samstag, den 4. August, nachmittags 4 Ubr, auf dem Neuen Friedhofe statt. 5776
Verwandten und Bekannten die traurige Mitteilung, dass heute morgen 2 7 / 2 Uhr unser lieber Vater, Schwieger-’ vater, Grossvater, Urgrossvater, Schwager und Onkel
Ortsgerichtsmann
Heinrich Moos IV.
nach kurzem Krankenlager im 79. Lebensjahre sanft entschlafen ist.
Die trauernden Hinterbliebenen:
Familie Ludwig Seipp VII. Heinrich Schwalm Heinrich Moos VI.
Karl Plank Ww.
Ludwig Moos II.
Lollar und Giessen, den 2. August 1917.
Die Beerdigung findet Sonntag, den 5. August, nachmittags 3y, Uhr statt.
5777
Marie "Wächter Heinrich Kühl Verlobte
Holzheim, August 1917.
Prächtiges Mädel angekommen.
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geb. Rupert
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Älmtliche Bekanntmachungen der Stadt Gietzen.
Bekanntmachung.
Der Handel mft Zigmwen, Zigaretten, Ranch-, Kau- und Lchrrnpftabak (Tabakwaren) ist vom 15. Juli 1917 ab rmr noch solchen Prrsonen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis dazu erteilt worden ist. Auch diejenigen, die bereits vor diesem Zeitpunkt Handel mit Tadakwaren getrieben haben, bedürfen der Ertaicknis. (BnTrdesrats- verordnung vom 28. Juni 1917, abgodruckt im Kre-^, blatt Nr. 126 vom 26. Juli 1917.) Die Vorschrift findet kerne Anwendung ans
1. den Verkauf selbstchergestellter Tabakwaren.
2. den Verkmif unmittelbar an den Verbrauche
Die beteiligten Handclsgewerbetreibenden werden hieraus besonders au<imerksam gemacht und aufgesordert, ihve Anträge, soweit es nicht schon geschehen ist. alsbald hier her zu richten. Dabei ist anzngeben, seit wann der erlaubnispflichtige Handel mit Tabak- waren betrieben wird. 5771
G i c ß e n , den 28. Juli 1917.
Der Vorsitzende
der bei dem Oberbürgerrneister zu Gießen errichteten Stelle zur Entschecknng über die Erteilnna und Entziehung der Erlaubnis sowie über die Nntersagung des Handels.
_ I- V.: Dr. Seid, Stadthauptmann. _
Käufliche Abgabe von Brennholz an die Bürgerschaft.
Es ist die Msicht der Stadtverwaltung, soweft nöftg und möglich. Vorkehrungen zur Deckung des Bedarfs der Bürgerschaft an Brennholz ft'ir den Haushalt zu treffen. Es soll von der Versteigerung von Dirchen-, Eichen- und Nadeln-Scheit- und -.Knüppelholz vorerst abgesehen werden; diese Holzarten werden vielmehr seitens der StM nach einem städtischen Holzmagaziu gefahren, dort geschnitten und später verkauft. Die Abgabe erfolgt nach Gewicht. Erlmtternd sei bemerkt, daß 1 rm Eichen- imd Buchenscheit etwa 13 Ztt.. 1 rm Eickstn- und Bitchenkmippel etwa 12Ztt., 1 rm Nadel-Scheit und -Knüppel etwa 9 Ztt. wiegt. Der Verkaufspreis wird später festgesetzt und richtet sich nach den erzielten d-urck Ichmttftchen Verkaufspreisen des letzten Jahres, dem der noch erwachsende Fuhr- und Sägelobu zugescklagen wird
Um einen Ueberblick über den Bedarf der Bürgerschaft an Brennholz zu erlangen, wird die Bittgerschaft' lnermit aufgefordert, bis spätestens 11. Angnst anzu- mclden. welche Holzart und -menge sie für den bevorstehenden Winter zu erhalten wiiuscht. Die Anmeldung soll in der Woche vom 6. bis 11 Airgust l 9 1 1 vormittags von 8 bis 10 Uhr, in den Geschäftszimmern der einzelnen Brotmarken- bezirke erfolgen.
Eine Verbindlichkeit zur Lieferung der angemeldeten! Holzmengen wird nicht übernommen. L5769
Gießen , den 31. Juli 1917.
Ter Oberb,ttger meister. I. V.: G r n n e w a l d
von 1861
n. Samenverein GabQtabergar
ForlbildilnpS- und Diktat- kurse wie seither: Montaa, Dienstag und Mittwoch, abends 8V- Uhr, i,n „Post, feiler". 5267
Erster Uebnngsabend: Mittwoch, 8. Ananst. Sonntag, den 5. August: S taufen bere:. Abfahrt 2.50 nach Lollar. Nnr bei giiHSiit'cr Wi««mag.
MNttlMMMil.
SamStag, den 4. August,
abends 87 2 Uhr: 6780
anläßlich der Aeldberg Erfolge. Vereinsheini Lötzler.
15,60 F st )
SubnmstonSverkauf von Eicken-, Nickten-und Kieferi or - Stammholz.
Aus den Waldungen der Stadt Gießen soll das naä stehend verseichnete Stammholz aus der letzten Winte fällung tm Submissionswege verkauft werdet:
Los I. Eichcnstämme 1. Kl. 5 Stck. -- 8,72 Jstzn.
" 3. „ 3 // 1=3 2,22 „
" 4- „ 3 „ = 0,74 „ 11,68Fsti'
^os Ih Mttnstämme 2. „ 7 „ =15,50
Los III. Kiefernstämme 1. „ 1 „ =0,79
" 2. „ 2 „ -1,99 H 2,78 öfti
cj *u~' t lieht auf den Jestnieter und ist für jed«
Los vesonders anzugeben. Gegen ausreichende Siche heit wird Zahlungsjrlst bls 15. November 1917 gewähi Angebote und verschlossen und mit der NnsschrUt „Su misnonsholzuerkanf der Stadt Gießen" bis spätesten 10. Angnst, vormittags 11 Nbr, Mi den Oberbürae melster der Stadt Gießen einzureichen, woselbst um d angegebene Zeit die Eröffnung der Angebote in Anwesei beit etwa erschienener Bieter erfolgt.
... Wegen vorheriger Besichtigung des Holzes ivende mv sich an die Jorstwarte Gelsel-Gießen, Brück-Nödgc b. Gienen. 2lrft-.vochwarte b. Gießen und Lotz Wiese, Gießen, den 31. Juli 1917.
Der Oberbürgermeister. I. P.; G r ü n e w a l d.


