Ausgabe 
2.7.1917 Zweites Blatt
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i'rnd' einen cllSL a ^ c [®J t worden -gÄNAckben Besttmmungen bestraft werden, sofern nicb; nach den

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i tarnt der Betrieb des Handels Gewerbes gemäß der Beknnnttnachimg M rvern-tzchtu^ mtzuverläffmer Pftrjomm vom Handel vom 2Z. September 1915 (Rerchs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1 .

Von brr Bekanntmachung öctrosfene Gegenstände.

Von dieser Bekanntmochunn werden betroffen:

1. Tierbaare jeder Art, auck) in Mischungen unlerernander oder mtt anderen Spinnstoffen,

2. Abfälle und Abgänge jeder Art der unter Ziffer 1 genann­ten GeMnstände aus Spinnerei, Weberei, Filzerei und allen anderen Betriebsarten.

3. Abschnitte uni> sonstige Mwänge intb Abfälle jeder ?lrt von Wollsellen, Haarfellen Wd Pelzen jeder Art.

Ansgeiwmnien von dieM Bekanntmackpmg sind:

a) ungefärbte und gefärbte reine Sckoiwolle,' Kamelhaare Mo­här^ Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, vückenqewa scheu, sabrik- mächg getvaschen, larbonviert, mich in Mischungen unter­einander oder mit anderen Spinnstofftn,

b) im ge färbte und gefärbte Spinnstoffe aus reiner Schastvolle Kamelhaar, Mohär, Alpaka, Kaschmir also Kammzug, Kammltng-e, Abfälle und Abgänge jeder Art dieser Spinn- stoffe aus Wäscherei, Kämmerei, Kammgarn- und Streich­garns pmnerei. Weberei, Strickerei Wirkerei oder sonstigen Ztveigen der Verarbeitung, Mich in Mischungen unterein­ander oder mit anderen Spinnstoffen,

c) Schweinebvrsten.

. dl n m e r lnng: Auf Gegcnstmlde der vorstehend unter a unb b Juden die Bestinrcmmgen der Bekanntmachung ^'^ '^^0/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917. betreffend 93e*

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übrigen gelten bezüglich der Wäsche der Wolle die Be- btnqbfigeit des K 5 dieser Bekanntmachung.

B) fpineit er nicht Schafhalter ist,

d«r fgatäfo den unter A, a und b getroffenen Bestimmungen t^MestMten UebernahmLpreis zuzüglich. 2 v. H. irr dem unter ». Und zuzüglich 3 v. H. in dent unter b vorgesehenen Falle ^ Die Ä riogswollbedcws^Ktiengesellsch q st seht die von chr zu zaMEen Preise unter Zuziehung einer Sachverständigeuttmmisston fest. ^ Sie wird aus die von ihr zu gewahrenden Preise vor enb=» gültiger Regelung eine Abschlagzahlung gewahren.

Anmerkung: Es ist genau zu beachten, boft die Höchstpreise im Betawnttnalttmtg Dem 22. Dezember 1914 sowie die vorstehend sestgeseht^en Uebernahmcpreise von der Kriegswollbedarf-Ektien- gesellschast höckfftens für die von der Bekanntmachung betrvffenens Gegenwände erster Sorte gezahlt nxrden dürfen

Für ürmdere Arttn wird die Sfrtcg£n»nftebarf4^ I w

n-echend m*hr4>rr I Ichwgnadme von reutet Schaftvolle, Kamelhaar. Mohär, Alpaka

Kaschmir, sowie deren Halberzeugnissen und Abgängen bzw ^

entsprechend niedrigeir Preise zahlen.

8 8 .

Meldepflicht und Meldestelle.

Soweit dir von dieser Bekonnttnachüng bettvfftnen Gegen­stände (§ 1. nicht innerhalb der im § 5 bestimmten Frist zum Waschen eingelieiert oder nicht innerhalb der rnt § 6 bestimmten Frist an die Kriegswollbedarf-Mtiengesellschaft veräußert worden

*^ T ^ iw- itramu oeianaqnaymi, soweit si

Dre Meldungen habett monatlich, zu erfolgen und sind an! Besümmnngeii Ausnahmen ergeben Webltofinreldeamt der Kriegs-Riohltoff-Abtetltrng des Königlich I

Tt.iW-d' 9Wv^Titilt A ß I § 3

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M^e.^nd Bestandserhebung der deutschen Schafschur tmd des Wvtlgefälles bet den deutschen Gerbereien Anwendung.

8 2 .

Beschlagnahm«.

Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wer- Den hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgeitden

das __L v oitwgs'tfWTTwi r «v»v«« ts

P^enstische Kriegsm inistr rinms, Berlin SW 48, Verl. Hede­mannstraße 10, mit der AüffchriftBetrifft Wvllmeldu-ng^ ver- 'eben. zu erstatten.

§ 9.

Meldcpflichtige Personen

Zur Meldung verpflichtet siiid:

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veranderungeii an den von ihr berührten Gegenständen verbotet tst und vechtsgeschästliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den ! rechts geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im

. - I cmi ^ * 1 2 3 4 ^ «oeiiuauiitfCH iwijvn oersugungen gietct), Dte NN

1. mie Personen, welche Gegenstände der im 8 1 bezeichneteü! Wege der Zwangsvollstrectung oder Arreswollziebung erfolgen. Trotz Art im Gewahrsam haben oder aus Anlaß ihres .Handels- der . Beschlagnahme sind alle Beränderungen und Perfügungen zu- betriebes oder sonst des Erwerbs wegen kaufen oder verrufen; lässig, die mit besonderer Zustimmung der Kiiegs-Rohstoss-?lbtei-

2. gewerbliche Unterrtehmer, in deren Betrieben solche Gegen-! lwtg des Königlich Preußisci-en Kriegsministeriums oder auf Grund

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stiäntde erzeugt oder verarbeitet werden oder bei denen sich! der nachfolgenderi Bestimnumgen erfolgen, solche unter Zollaufficht befinden:

3. Komnmnen. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände

ß 10.

Stichtag und Meldefrist. laer von vieler BekaMrturarlMlg betroffenen Gegenstände erlaubt

Zu melden ist der am ersten Doge jedes Monats ^Stichtag)! nnt Ausnahme der Veräußerung oder Lstferung an Änurbciter

rfiidi oorlxrndene Bw'taud rm mesderülichrÄA^Tr I solcher Gooenstände

§ 4.

Veräutzerungserlaubnis.

Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerwig und Lieferung der von dteser Bekanntmochwig bewoffenen Gegenstände erlotibt

TIlll ''firrtTI'f» ^uvr r r n <% CVL-C--Ol < _ ' j .

öu meLoen tjt oer am entert Vage red es Äüonats ^Sttchdag!) ^ 'u usna gme Der tatsächlich vorhandene Bestand an mefdevfficÜÄgen Gegenständen. I sr>lcher Gegenstände Die Meldung ist bis zum 25. Tage eines jeden Monats zu erstatten. I Erlaubt bleibt jedoch die Veräußerung und Lieferung an solche

8 11 I ^^>bn^ oder Firmen, welche sich lediglich mit dem Wäschen,

8 14.

Enteignung. wti iuu uem miöf

Diejenigen Mengen Wolle, die nicht rnnerhalV der im § 5 .

-. - - - - - - - --- ^ Ervorchen dw rm §1 unter Ziffer 1, 2 oder 3 aufgeführteff

r>-__ "T n. . ^ i lu ^ w-uty-iLu; ii lu. ueui WOIigen,

A-iocntat und p-ermentreren der von dieser Bekanntmaching be- ^ Ge^chändc oder mit dem Aus sondern (Zurichten) von

F riste zum Wasc^n'erngeliefert oder innerhalb der im ~J?* Z ^ a^^hrtest

8 6 Seltmmrten Frist an dke KrieysNnstlbcdarwAklien gesell schaff ver-! ^ bmes Eigentüm ms eme Menge von ie

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8 6 bestimmten Frist an dke Kriegswollbedarf-Aktiengesellschast der- äußert sind, werden a rte i g uet toerden.

8 12 .

Freigabe.

^ welchen Arten der beschlagnahmten Gegen- stcmde such diese Menge zusammensetzt, so ist eine Veräußerung oder Lieferimg nur an die Bereinigung des Wollhandels in Leidig, Fletscherplatz 25, zulässig

Us-ber jede Veräußerung dieser Gegenstände an die Vereinigung

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e können nach Ablehnung des des Wollhandels in Leipzig wird von dieser ein Beräußerrmgs^ Tnkams der Wolle durch die Kriegswolfbedarf-Aktiengesellschaft rtt I schein in dreifacher ?lusfenigung ausgestellt Bertri für dte abgelehnten Mengen gestellt werden. I Die .Hauprausjerttcmng hat der Deräusterer an dst

te frngegebenen Mengen sind gesondert von den übrigen zu Rohstoff^Abteilung iWollbedarf-PruftmgsstrNe) des .Königlich Preu-

^ ' 0 : 1 "v;

Du' Anträge und (unter genauer Angabe der abgelehnten Menge straße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen im und llchenendung eines Musters) an die KÜeqs-Rohstoff-9lbteilung I verzüglirl) einzusenden

^ E^rgltch Pr^ßis^n ^egsm^s^riums, Sektton W. I., Bev-1 ®ie zweite Ausferttgung behält die Bereinigung des Woll- §W 48^ Verlängerte Hebemannstraße 10, zu richten, welche fut I Handels, dte dritte hat der Veräußerer als Beleg aufMbewahren tne Enffchetdung zustattdrg tst I Von denjenigen Gegenständen, dereit Ankmff die Dereiniouna

mi Särafhalttr kann an Stelle der bksber auf Äntrag erfolgten des Wollhandels ablehnt, sind innerhalb 2 Wochen nach Empfana Fveigobc geringer Mengen aus ergenem Besitz je nach der Menge! des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der ab ber abgelleferterten Wolle ein Bezugsschefti auf Wollgarne zu ange- gel-chnten Mangen an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W I

mefsenen Preisen gegäen werden

Die näheren Ä i ksfübnmgsbestt mm trugen werden ergehen.

§ 13.

Anfragen und Anträge.

Mc auf die vorstehenden Anordnungen bezüglichen Anftagerr rmb Anträge sind an die Kriegs-Rohstvff-Abteilung des Köm glich Preußischen Kriegsrninisteriums, Scchtion W. I., Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zu richten imd am Kopfe des Smrechens mit der AufschriftWollbeschlagnahme" zu versehen.

§ 14.

Inkrafttreten.

Diese Bekanirtmachung tritt am 1. Juli 1917 in Kraft

Die Bekanntmachung Nr. W. I. 1640/6. 16. K. R. A. wird durch dieie Bekanntmachung aufgehoben.

F r a n k s u r t a. M., den 1. Juli 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Nr. W. I. 1772/5. 17. K. R. A.,

betreffend Beschlagnahme und Höchstpreise von Tierhaaren, deren Abgängen und Abfällen sowie Abfällen und Abgängen

SP y Koniglicl) Prenwschen .KriegsINtni,beriums, Berlin SW 48 Verl vedemannstr. 10, zu senden. Diese bestimmt über die Per Wendung dteser Gegenstände.

§ 5.

Verarbeitungserlaubnis.

T^vtz der Besclstagnähme ist das Waschen, Trocknen und Fer- menttevm der von dieser Bellcrnnttnachung betroffenen Gegenstände

*«L ^ Gefängnis bis zn einem Jahr und mit Geld straft bis zu zoyrUmnend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft

1. wer dte festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer ermm audeven zum Abschluß eines Vertrages auffordert durch den die .Höchstpreise übenchritten werden, oder sich m einem solchen Vertrage erbietet;

wer einen Gegenstand, der von einer Anfforderung (8L 2 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreift) betroffen ist, beisei'te- schafft, beschädigt oder zerstört:

wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise ftstgesetzt sind nicht nachkommt;

6. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreift festgesetzt sind, den zuständigen Boa inten gegenüber verheimlicht:'

6. wer den nach § 5 des Gesetzes,' betreffend Höchstpreift, er­lassenen Aussü hrungsbesttmmungen zuwiderhandelt.

Bei w>rsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen sltummer 1 oder 2 ist die Geldstraft mindestens auf das Doppelte des Betrages zu be­messen, um den der Höchstpreis überschrftten worden ist oder in den Fällm der slttrmmer 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Vctndestbetrag zehntausend Däark. so ist auf ilm zu erkenneil Im Falle mildernder Umstände kann die Oftldstraft bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In ten Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Sttase angeordnet werden, daß die Bertirteilung auf Kosten des Schul­digen ösfentlükr bekanntzumachen ist; auch kann .neben Gesängms- straft aus Verttist der bi'irgerlichen Ehrenrechte erkamit werden Neben der Straft kann auf Emzfttwug der Gegenstände

von WollfeLen, haarfeken und pelzen.

^ Bvvc 1. Juli 1917. oveoen oer Strafe rann aus ^nnzteyung der Gegenstände

v C BeLannttnochung wird auf Grund des Gesetzes I auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erbrrmt werden obne

über den BelagerungszustMtd vom 4. Juni 1851, in Verbindung! Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder mcht

mtt daul Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Rmchs-Gefttzbl. S. 813)-, ^

tr: ll l ^ Allerhöchsten BewrdMlng vom I Mft Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit <Steß>ftr.,fc> hia

v- 1 \ ^n Uebergang der vollziehenden Gewalt aus M zelnttausend Mark wird bestraft:

2. wer aatbefngt einen beschlagnahmten y^gerrstand betferk schafft, bes<j;äd igt oder ^.zerstört. Verwender, verkauft oder

dte Milttarbchorden betreffend, des Gesetzes, bettessend Höchst­preise, vom 4. August 1914 (Reichs-Gcfttzbl. S 339) in der Fassimg vom 17. Dezenckcr 1914 (Reichs-Gefttzbl S 516), der konntinachimgen über die Aenderungen dieses G-'setzes Pont 2l Januar 1915 lRchchs-Gefttzbl. S. 25). vorn 23 S^ember 191.o (Retchs-Oftfttzbl. S. 603), vom 23. Marz 1916 WeZ Ge'etzbl. S. 183) und vom 22. Mcttz 1917 (Rerchs-Gesetzbl ' £>. 2.o3), km c auf Ersuchen des KriegsmintpLnumo auf

kaust oder ein anderes Veräußerung oder'Erwerbsgeschäft über ihn abschlftßt;

3. wer der Verpffichtmtg, die beschLagnohmchen Gegen,Ämde zu vor wahren und pfleglich zu behandeln, zrovrdechandrÄ;

4. wer den erlassenen AusMrutig^LEstrimuvMgen Mäaibcdkrahfit

ftwie das Aichsondern Zurichttn, von Borsten ans den Stfchfiw haaren gestattet.

.Int übrigen ist nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung jegliche Art der Verarbeitung und Verwctrduug beichlsffna'bmrer (Äeqenstärttn- nur zur .Herstellung solll^c Halb oder wertig erzeug - nrsft gestattet, dettn Anfertigung von der Kriegs - :stvlffivs ft Abtei­lung ^ des Königlich Preußischen zkriegsministerlums nachLveistich genehmigt worden ist.

sDer N->ioeis dieser Genehm igrung ist vom Verarbeiter der Rtthstoffe durcli einen amtlichen Belogfchnn -n nchren, der von der Krieg? Riftsior Mftklmig Wo!lb«)ars>Pt'i,ffcikq»'steii-c des Kömg lich Pveuchsclieu Kttlegsnttnisteriums g»neli>'.»igr ist.

Aufträge der .Heeres- oder Marinevcrwattieiig, fttt ivelche l'eim Intra sttteteu dieser Be kann tttachiln g bereits von ch* i Krieg; - Rohst« ff- dlbteitt lng (Wvllbedarf-Prüftcngsstelle) des .Königlich Pueußischen Kriegs Ministeriums genehmigte Velegicheine aus Grund der BeLaruittmuhuirq Nr. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. De zember 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Beleg- scheme Lusgesührt -verden.

Fern er dürfen ttotz bet Beschffagrnahme biejenignt bei Jutta st- treten dieser Bekanntmachung im Besitz von Verarbeitern befind- lich«i beschlagnahmten Gegenstände, ivelche nicht bervrte- durch dft Bekamttinaclrung Nr. \\ T . I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember ^ 1915 betrosftn waren, von den Besitzern für Aufträge der Heeres- ^>er Marine vettoolttmg verarbeitet werden, sofern dieft Aufträge bereits bei Inkrafttreten dieser BeSarrnrmachung ftst erteilt waren.

Der 9?-achnreis hierfür ist der Kriegs Rohstoff Abteilung des Köntglüh Preußischen Kriegsmiuffteriums durch Vorlage der Auf- ttäge in Urschrift jeweils zu erbringen.

Anniertung; Vordrucke der arntlichien Beleg scheine sind bet der Vvrdruckvenvaltung der Krftgs-Rohstoff Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsminifternnne, Berlin SW 48, Verl. Hedenionnstr. 10, anzufordern. Die Anforderung ist mit deutlicher Unterschritt, genauer dlbreffe und Fttmenstempel zu versehen.

Z6.

Höchstpreise.

Die beim Ankauf von der Vevemigung des Wollhandels bi chleischerplatz 25, für die rm § 1 bezeichneten Gegenstände m zahlenden Preise dürfen die in beifolgender Illbersichtstaftl tux die einzelnen Gattungen ftstgefttztsn .Höchstpreise nicht über­steigen.

S-psoeit Preisabzüge vorzunehmen sein iverdcn oder soweit ttrr dte beschlagnahmten Gegenstände Höchstprcise in beifolgender lllberstchtstasel nicht ftstgefttzt werdeil, findet dic Festsetzung des llebernahmepretses betm Vettaug dieftr üftgvn stände an die Ver- etntgung des Wollhandels in Leipzig durch diese unter Zuziehung cmwr von der Kiieg<>-Ro'hstoff-Abteilung des Ktöniglich Preußischen KriegsMiNisderiums eingesetzten Sachvcrs^indigenkvmnttffivn statt Der Höchstpreis versteht sich bei sofortiger Zalstung. Bei Sttmdimr te« StatnjmftS dürfen 2 v. H. über Reichsb-nknsko« als A«, Nn,<m zngeschraqen werden. Er schließt den Umsotzstempel, die L<cr»acknngsko,ten, ferner die Kosten der Beförderung bi> zum nächsten Güterbahnhof oder zur nächsten Schiffsladestelle die Kosten der Verta-dnng und Bedeckung, nicht aber che weiteren ^-er sendim gskosttn, ein. Im Orts verkehr Dürfen Uedersendnng-^ ttsben^nicht^. berechnet werden. Die Vereins cpmg des ;Vvllchnidel^ wird bO v. H. des Kaufpreises bei Erhalt der Rechnung, den Rcn- betrag nach Rittftigbefund der Waren zahlen

, lieber den von der Bereinigung des Wollhandels in Leipzig zu zahlenden Uebernahmepreisentscheidet MWtgcls Einigung endgültig-

a) wwett in ^folgender llebersichtstaftl .Höchstpreise festgesetzt srnd, dte zuständige höhere BerwalttingÄbebü rde

b) soweit in beisvlgender UeLiersichtstafel Höchstpreise nicht fest, gesetzt sind, das Reichs,chiedsgericht für .Kriegswirtschaft

^ Zuruckhaltung von Vorräten beschlagnahmter (Gegenstände fft «Littecgnung M gewarttgem

^^ gcittru zu beachwu, daß die festgesetzten Höchstpreise metenigen ftnd, welche dir Bereinigung des Wollhandels m reiv z-tg höchstens für die von der Bekannttnachung bettofferteit GegE^erster Sortt b^aUen darf. IM mindere Arten wtrd d^^Berettügung des WEhandets sprechend mebrigere Wrift

8 7.

PreisberechivMg.

Me Preisberechnung darf nur nach Gewichtseinh eit en epsolgen.

§ 3.

Meldepflicht.

Beglich der Meldepflicht gelten die Bestimmungen der Ve. kEtmachung 57/4.16. IM und der Nachtrags-

bekannttnachung Nr. W. M. 997/5.17. U R. A. ^

8 9.

Anfragen und Anttügc.

- ^ Anfragen vder^ Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, Beschlagnahme von Tterhcurren" an die Krwgs-NohstofftAbteiliing (Sektion I.) des Königlich Preußffci^

KriegÄNiMstermms, Berlin ^W48, Verlängerte .Hedemannstr 10 zu richten. ' '

Ausnahmen von den Vorschriften der Beschlagnahmebesttm- yi. ?on der Kriegs-Roliswff-Abtellung des Königlich Preustischerl Kttegsministeriums bewilligt werden.

BewÄliMrgen von Ausnahmen von den ftstqesetzten Höchst. Preisen behalt sich der mtterzmchnete zuständige Militärbeiebls- havier vor.

8 10 .

Inkrafttreten.

Dftse Bekanntmachung tritt mit 1. Juli 1917 in Maft. .

Neberfiehtstafel

zu der Bekanntmachung Nr. W. I. 1772,ö. 17. K. R. A

Klasse

1

2

3

4

5

6

7

8 9

10

11

12

13

]4

lt>

16

17

18

19

20

Bezeichnung

Pferdemähnenhaare.

Niirderschweifhaare.

Halbschweifliaare von Pferden . . .

Schnitthaare ...

Langschweifhaare ...

Wirrhaare ...

Llbdeckerhaare, Mähnen u. Schweife

von Pferden.«. . .

TrockneSchlachthaus-Schweinehaare

Trockne Landschweinehaare.

Russische Schweinewolle ..

Sommerrehhaare..

Winterrehhaare. .

Hirschhaare..

Elchhaare.]

Remttierhaare .

Kaninchengerberhaare. .

Hasengerberhaare.

Haare von Pelzabscillen.

Ungeschorene Abfälle von Haariellen u. Haarpelzen aus Kürschnereien .

Ungeschorene Abfälle von Wollftllen u. Wollpelzen ans Kürschnereien .

F r a n k f u r t a. M., den 1. Juli 1917.

Stellv. Genfralttmmandv des 18. Armeekorps

Für I kg

Mark

9.00

9.00

11,00

13.00

14.00

10.00

9.00

1.50 1,80 1,80

2.00 3ch0

3.50

3.50

4.00

6.50 6,50

6.50

1.50

2.00

Nettogewicht

Bruttogewicht tn handelsüblicher Verpackung in Säcken

Nettogewicht

J Bruttogewicht in handelsübliche' Verpackung in Säcken

Au den Oberburgernreyttr zu Gießen, das Grohh. Poli ^

amt Greyen sowie an die Grotzh. Büraenneistereien der Land gemeinden des Kreises

iinv auf bie Beean-ntmachungen des stell verttrt enden: O^ievallommondos der- 18. Armsekvrp« von heule nmnei kn bElttagen nur öte, wlyendes alsbald vEblich zu verütteM^ latjen :

Das stello. GMevalkom inando des 18 -

r Juli 1917 BcLmiimmiMn«« ofafiw.