Ausgabe 
2.7.1917 Zweites Blatt
Seite
4
 
Einzelbild herunterladen

1 NeschkagvoHuw tarn tri ste r Schastovlle, Kamell-aoren. Mohär, Mpoka, Kaschmir sowie deren Halberzeug:: iffen mck) W- gängeu.

2. Befchlagr-abnw vnd Bestondserhebring der deutschen Schaf­schur tmrd des Wollg-efälles Lei den deutschen Gerbereien.

3. BeschLagnohme und Höchstpreise von T:erl>aaren, deren Ab- güuye,:) Abfälle:,, sowie Mfälleu irird Abgänge von WoÜsickken, Haarfellen und Pelzen.

Diese Bekarmtmachmrgen enthalten Bestimmungen über: Von den Bekannt macknm gen betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Bescküagi:<thnve, Sckwrerlanbnis, ä^ascherlaubnis, Ber- äußevmyserloubrns, Uebernäh mepreis, Berarbe i timgserla ubnis, ^Meldepflicht und Meldestelle, Höchstpreise, Ausnahmen von der: Bekamrtmackmngen, ^ Meldepslicktige Personen, Preisberechnung, Stichtag und Meldefrist, Enteig'.nrng, Freigabe, Anfragen uiw An­träge und Jnfvasttreden. Diese Bekanntniackmugen sind im Gießener Anzeiger abgedruckt und können ans unserer Amtsstube eingesehen werden."

Der Mehener Anzeiger, 'der obige Bekanntmachungen enthält, ist von Ihnen aus Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch aufetimrige Fragen eingeheii.de Anskimft zu geben.

Gießen, den 1. Juli 1917.

Großherwglichcs Kreisamt Gießen.

I. V.: Langerman n.

Nr. 1/7.17. A. 10,

betreffend Beschlagnahme , Besiandr-

erhebung und Höchstpreise für Zatzsäure.

Vom 1. Juli 1917.

Die nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851, in Verbindung mit.dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) in Badern aus Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, den lieber gang der vollziehenden Gewalt auf die Militärbehörde betreffend, des Gesetzes, betreffend Höckst- voeffe, vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 336', in der Fassung vvin 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516), der BeSarmtmarbungen über die .Aendernngen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 i Reichs-Gesetzbl. S. 25), vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) und vom 23. März 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 183) und, vom 22. März 1917 «'Reichs-Gesetzbl.

253), ferner ans Ersuchen des Kriegsmiinsteriums auf 'Grund der Bekanntmachimg über die Sichersv'llung von Kriegs­bedarf in der Fassung vom 26 April 1917 Reici)o 0)esetzbl. S. 376), ferner auf Grund der Bekanntmachung über Borratserhe- hebungon vom 2. Februar 191.5, in Verbindung mit den Ergän- Kungsbokauntmachungen vom 3. September 1915 rmd vom 21. Oktober 1915 Olieichs-Gesetzbl. S. .54, 549 und! 684) zur allgemeinen! Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, laß ZulviderhandluIlgen! gemäß den in der Amnerkung^ abgedruckten Bestinrniungen be­straft werden, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an-gedroht sind. Auch kann der Betrieb des Handelsge- werbes gemäß der BeLrmttnrachnng zur Fernhaltmrg unzuver-, lästiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 Reichs- Gesetzbl. S. 603- untersagt werden.

81.

Don der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung betroffen wird Salzsäure jedes Stärke- und Reinheitsgrades.

8 2 .

Beschlagnahme.

Die im § 1 bezeichneten Geg«rst-ände werden hiermit beschllrg-

nchhavt.

8 3 .

Wirkrrnq der BrschLagnahtm.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den i reMsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im ,'Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen.

! Trotz der Beschlagnahme sind alle Beränderimgen und Verfügungen zulässig, die aus Grund der nachstehenden Bestimmungen oder auf Veranlassung oder mit Genehmigung der Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs Ministeriums erfolgen.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:

1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:

2. wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise übersehritten werden, oder sich zu ernenn solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen Gegenstand, der von einer Au Forderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- schafft, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Ver­kauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt;

5. wer Vorräte an Gegenständen, ftir die Höchstpreise festgesetzt . sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht:

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, er­lassenen AnsMrungsbestiwmnngen zuwiderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens ans das Doppelte des Betrages zu be­messen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fallen der sttummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindest bet rag zehntausend Mark, so ist ans ihn zu erkennen. Im Fälle mildernder Umstände ürnn die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Fälle,: der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schul­digen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann ireben Gefängnis­strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.

Naben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder reicht.

Mit Gefängnis bis m einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Näark wird bestraft:

1.;

2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite­schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veranßerungs- oder Erwerbs gcschä ft über ihn ab schließt; _

3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderbandelt;

4. werden erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderändelt

Wer vorsätzlich die Auskimft, zu der er auf Grund dieser

Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissenllich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit (Gefängnis bis zu >echs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den, Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzü- richten oder zu sichren unterläßt. Wer fahrläffig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, iricht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wi.rd mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Nn- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestsraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebeneN Lager­bücher einzurichten oder zu führen unterlaßt.

8 4.

Zulässige Veränderungen und Verfügungen.

Verbrauch von Salzsäure ist nur auf Griind von Erlaubnis­scheinen gestattet, die von der Chemischen Abteilung des Königlich lick: Preußischen Kriegsministerimns ausgestellt werden.. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Salzsäure zur Herstellung von anderen! lesMagnahmten oder nicht beschlagnahmten Stoffen dient, soivie, ob sie sich bei Erteilung des Erlaubnisscheines bereits im Gewahr­sam des Verbrauchers beftiidet oder nicht. Der nicht verbrauchte Teil der cheigegebenen M enge verfällt mit Ablauf des letzten Gültigkeits- tages, ans den der Erlaubnisschein lautet, erneut der Beschlagnahme.

Eines Erlaubnisscheines bedarf nicht, wer monallich nicht mehr als 100 kg Salzsäure von 20° Bearrme, entsprechend 32 kg HCl, oder eine dem MssJnhalt nach gleiche Mcknge Salzsäure in Lösungen anderer StärLegrade, verbraucht. I

Berkans. Lieferung und Versand beschlagnahmter Bestände au Salzsäure ist ohne Erlaubnisschein gestattet, soweit die Bestimmun­gen der .§8 10, 11, 12 ,md 13 und etwaige Anweisungen dev Chemischen Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsrninisterinms eingehalten werden. '=* (

§ 5.

Meldepflicht.

Die im § 1 bez-eichneten beschlagnahmten Gegenstände sind zu melden.

§ 6 .

Meldepflichtige Personen.

Von der Meldepflicht werden betroffen:

a.) alle Personen, welche Salzsäure irgendeines Stärke- oder Reinheitsgrades § 1) in, Gewaltsam haben oder aus An­laß ihres .Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verlausen,

b) gewerbliche Unternehuler, in deren Betrieben Salzsäure er­zeugt, gereinigt oder verarbeitet wird,

e) Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.

Sii,d in dem Bezirk der verordnenden Behörde neben der Haupt- stelle" Zweigstellen vorhanden (Zweigfabriken, Filialen, Zweig- bnreaus, Ncbengüter u'. dgl.), so ist die Hauptstelle für die Zweig­stellen zur Meldung verpflichtet. Die außerhalb des genanntest Bezirks, in welchem sich die Hauptstelle befindet, ansässigen Zweig­stellen gelten als selbständige Betriebe und sind selbständig metde- pflichtig. Die Hauptstellen dürfen jedoch die Meldungen ihrer Zweig­stellen in allen Fällen übermitteln.

8 7.

Ausnahmen von der Meldepflicht.

Wer am 1. eines Kalenderinonats, ohne Erzeuger von Salz­säure zu sein, weniger Salzsäure in Gewahrsam hat, als dem 1161- Jnbalt von 1000 kg Salzsäure von 20 0 Beaumö (320 kg HCl) entspricht, ist für diesen Kalendermonat von der Meldung befreit.

§ 8.

Meldebestimmungen.

Bis zii.n 10. jedes Kalcndcrinonats, erstmalig bis zunl 10. Juli 1917, hat jeder Meldepflichtige die von dieser Verordnung betroffe­nen Vorräte an die Kriegscb unikal ien Aktiengesellschaft, Berlin W 9, Köthe-ndr Straße 11-, postsxci zu melde:,. Die nötigen Vordrucke iVesta,idsmeldung über Chemikalien"' sind bei der Kriegschemi­kalien Aktiengesellschaft anzufordern, falls sic nicht unaufgefordert) zugestellt worden sind.

Außerdem haben die Firmen, welche von der Kriegschemikalien Mtilmgescllsckiaft besondere Vordrucke l Monatsbericht üher Chemi­kalien" , erhalten, die darin geforderten Angaben in der verlangtest Frist postfrei zu erstatten.

Eine Abschrift der Meldungen ist von dem Meldenden zuruck- zubrhalten, und zwar in, Falle der Meldirng durch die Haupt-, sowohl von der Haupd- wie von der Zweigstelle (vgl. 8 6 letzter Absatz).

Vermindern sich die Vorräte eines bereits meldepflichtig (Ge­wesenen unter den im 8 7 festgesetzten Betrag, so ist zum istichst- folgenden Meldeternrm nochmals zu melden, eine weitere Meldung» jedoch so lmige nicht erforderlich, als die VvrrÄe unter dem im 8 7 festgelegten Betrag verbleiben. Hersteller von Salz-saure haben unter allen Umständen zu melden.

8 9 .

Enteignung.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände können im Bedarfsfälle enteignet werden. Hiermit ist insbesondere danst zu rechnen, wenn ein von der ChenrischeN MtellunA des Königlijch Preußischen Kriegsministeriums empfohlener Verkauf oder eine solche Lieferung nicht zustande kommt.

8 10 .

Lagerbuchführvng und Auskunstserteilung.

Jeder Meldepftichtige hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem die Vorvate und jede Aenderung der Vorräte an Salzsäure der ver­schiedenen^ Stärke- uiid Reinheitsgrade sowie ihre Verwendung er­sichtlich sein muß. Beauftragten Beamten der Militär- und Polizei­behörden ist die Prüfung des Lagerbucbes, der Belege sowie die Be­sichtigung der Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegen­stände vermutet ioetbciL

§ 11.

Höchstpreise.

Der VreB von 100 kg Salzsäure darf die in der nachfolgenden Tabelle enthaltenen Höchstpreise nicht überschreiten:

Reinheitsgrad

Stärke in Graden Beaumtz

17/18° | 19/22°

I. Salzsäure, roh.

7,, 6 vH

8 ... M

2. technisch arsenfrei . . .

3f75 f»

3. nahezu chemisch rein. .

nämlich entweder a) absolut arsensrei oder b) wasserhell, chlorfrei oder e) schwefelsäuresrei

9

Vßo v

4. Salzsäure, chemisch rein, Reinheits­grad des Deutschen Arzneibuchs V

O, fi0 Jt für das Kilogramm Ehlorwasierstoffinhalt

Für oben nicht genannte Stärke- und Reinheitsgrade muß der Preis zu den festgesetzten Höchstpreisen in eirrem angemessenen Ver­hältnis stehen. In Zweifelsfällen ist Biet der Chemischen Abteilung des Königlich Preußische,: Kriegsnrinisteriums anztrftagen.

8 12 .

ZÄhlungsbedingungrn.

Die Höchstpreise gemäß § 11 gelten für unverpackte Wäre frei Balmnmgen, Verladestation der Erzeugungsstelle und Zahlung beim Empfange. Wchd der Kaufpreis gestuiidet, so dürfen bis M 2 v. H. Jahreszinsen über Reichsba nkdiskont berechnet werden.

8 13-

Preiszuschläge stir BerMckung und Versand von Salzsäure.

A. Bestimmungen für Erzeuger und Wi^rerverLäufer von Salzsäure:

1. Lieferung in Topfwagen.

aj Bei Stellung des Wageiis durch den Verkäufer darf eine Wagenmiete von mchit n:ehr als 50 Pf. für je 100 kg ver­ladenes Salzsäuregewicht berechnet werden, ivenn der Wagen spätestens an dem ersten W^erktage nach dem Tage der Ankunft aus der Station des Bestimmungsortes entleert und zurück­gesandt lvird. Für jeden Tag Verzögerung darf eine den Be-- trag von 7,00 Mk. für den Wagen, iricht überschreitende Ge­bühr berechnet werden. Die Berechnung weiterer Gebühren, tme für Füllung u. dgl., ist nicht MLssig.

d) Bei Stellung des Magens durch den Säureempfänger ist die Berechnung von GMvhren, wie für Füllung u. dgl. nicht zu­lässig.

2. Lieferung in .Korbflaschen.

a) Werden Korbflaschen durch den Verkäufer leihweise geltellt, so darf für jeden angefangenen Zeitrau,n von 2 Monaten gerechnet vom Tage des Versandes bis zum Tage der Rück­kehr zum Sänrcverkänser eine Mietgebühr iw nid.it über 1.25 Mk. für jede ganze ft'ft) Korbflasche von rund 7075 kg Fassungsvermögen, 1,50 Mk. rät jede i albe (G» Korbftasche (Demiiohm von rund 40 kg Fasftingsvernwgen 'berechnet werden. Außerdem ist eine Z-üllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. für je 100 kg verladenes Sauregewicht zulässig.

b) Bei srachtfteier Zustellung der Flaschen durch den Säure- cmpsönger darf narr eine Füllgebühr von nicht mehr- als 60 Pf. für je 100 kg verladenes Säuregeivicht berechnec werden.

e) Bei käuflicher Ueberlassung der zur Verpackung der Saure dienenden Flaschen an den SÄrreemPsällger darf der Ver­käufer berechnen:

für iedc ganze ( 1 / 1 ) Bandeisenkorüflasche von rund 75 kg Fassungsverniögen nicht mehr als 8,50 Mk. für das Stück,

' für jede ganze ( 1 / 1 . Weiden korbflasche "bon rund 70 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 5,50 Mk. ftir das Strikt, für jede halbe (1/21 Weiden korb flasche (Demyohn) von rund 40 kg Fassungsvermögen nicht mehr als 6,50 Mk. für das Stück.

Außerden: ist eine Füllgebühr von nicht mehr als 60 Pf. ftir je 100 kg verladenes Säuregewicht zulässig.

.Wird Rückgabe der Flaschen an den Verkäufer vereinbart, so darf der Unterschied zwischen dem Verkaufspreise der Flasche,: und ihrem Rncknahmepreise nicht mehr betragen als die Miet­gebühr nach 2 a für die vom Säureeinpsänger beai,spr,:chte Gc- branchszeit betragen haben würde.

3. Lieferung frei Haus des Säureempfängers. ^

Der 'Verkäufer darf für Lieferung ftei Hans des Säure­empfängers dem Käufer eine Gebühr nach ortsüblickjen Sätzen, jedoch von nicht mehr als 3,00 Mk. für je 100 kg geliefertes. Sänregewicht in Rechnung stellen, woftir er die Bcuchgcfahr und die Abholung der entleerte:: Verpacbmg gleichzeitig mit über­nimmt.

B. Bestimmungen ft'rr Wiederverkäufer von Salzsäure (Händler). Der Salzsäurehändler, d. h. ein Verkäufer, der nicht gleich­zeitig Hersteller ist, darf bei Verkmif von Sm:re in lleinere:ü Mengen als 5000 kg:

aj bei frachtfreier Lieferung nicht chemisch reiner Salzsäure lReinheitsgrade 1, 2, 3 8 11) 3.00 Mk. b bei Lieferung von chemisch, deiner Salzsgurc (Reinheitsgrad 4 8 lli die tatsächlich erwachsenen Kosten an Fracht und Roll­geld zuzüglich 1,00 Mk.

für je 100 kg verladenes Säuregewicht unter gleichzeitiger Uebernahme der Brnchgefahr über den Höchstpreis hinaus be­rechnen.

8 14.

Ausnahme ttmt den Höchstpreisen.

Anträge ans Bewilligung von Ausnahmen von den Höck>ft- Fireisen sind an die Chemische Abteillrng des Königlich Preußischen 'Kriegsministeriums zu richten. Die Entscheidung bleibt dem zu­ständigen Militärbefehlshaber Vorbehalten.

8 15.

Anfragen und Anträge.

Die imch 8 4 erforderlichen Anträge auf Abfertigung ixwt Erlaubnisscheine,: sind bei dem zuständigen Vertrauensmann der Krie.^chenlikalien-Aktiengesellschaft für die Stoffgattung Salzsäure auf besonderen, bei dem zuständigen Vertvauensmann erhälllichen

Vordruck einzureichen.

Zuständig sind bis auf n^eiteres für Entgegenn-ähme der An­träge auf Freigabe von Salzsäure für:

Cliemische und pharmazeutische Produkte jeder Art: Der Ver­trauensmann der Hanptgruppe I (8^ I) Dr.-Jng. ch c. Plle- ninger, Berlin W 8. Kanmnerstr. 45,

Bearbeitung metallischer Oberflächen: Der Vertrauensmann der .Hauptgruppe II (82 Iss Genevaldirektor Winkler und Alfred Vorster Berlin W 50, Morkgrafeustr. 46,

Nahrungs- und Futtermittel: Der Vertrauensmann der Haupt- gruppe III (82 III) Direktor Dr. Vreißler, Berlin W 62, Kleiststr. 32,

In vorstehendem nicht genannte Zwecke: Der Vertrauensmann der .HaoflTtgrupve IV (82 IV)) Dr. Ing. b. c. Plieninger, Berlir W 8, Kanomerstr. 45.

Die Erlaubnisscheine werden in der Regel für eine Gültige leftsdauer von einem Monat ausgestellt. Die Anträge müssen bis zun, 8. des dem Berbrmlchsmvnat vorangehenden Monats, erstmalig bis zum 8. Juli 1917, dem zuständigen Vertrauensmann v-orliegen.

Ml ge meine ^Anfragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind zu richten an die Chemische Abteilung des Königlich Preußischen 5kriegsministeriums, Berlin W 66, Leipziger Str. 5.

8 16.

Jnkraftlrrtm der Bekanntmachunq.

Die Bekanntntachung tritt mit Beginn des 1. Juli 1917 in Kraft.

Frankfurt a. M., den 1.Juli 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Beschlagnahme, Besdandserhebung rmd Höchstpreise für Salzsäure vom 1. Äli 1917.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, das Großh. Polizei- lnnt Gießen lmd die Großh. Bürgermeistereien der Land­gemeinden des Kreises.

Indem wir auf vorstehende Bekanntmachung des stellvertre­tenden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachimg in Ihrem Vlmtszimmer zur ettoaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 1. Juli 1917. .

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Langermann.

Nr. Bst. 848/6. 17. K. R. A.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand von, 4. Juni 1851 (G. S. S. 451 ff.) in Verbiiüi:mg mit dem Ge­setze vom 11. Dezember. 1915 (R. G. Bl. S. 813) betreffend Ab­änderung des BelagerinrgsOrstandgesetzes in Bayern auf Grund Art. 4 Ziffer 2 des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. No­vember 1912 in Verbindmrg mit dem Gesetze vom 4. Dezember 1915 zur Abänderung des Gesetzes über den Kriegszustand wird hiermit nachstehendes bekairntgemacht:

4) ftir Roheisen, Rohstahl, Halbzeug imb Erzeugnisse aus Eisen:ntb Stahl gewalzt oder gezogen, dürfen keine höheren Preise gefordert oder gezahlt werden, als die vom Deut- sck>en Stahlbund in einer von der Kriegs-Rohsto ff-Mteilnnft des Kriegsministeriums genehmigte,: Preisliste jeweils fest­gesetzten Preise, # .

b) die jeweils gültige Preisliste liegt beim Beauftragten des .Kriegsniinisteriums beim Deutschen Stahlbund auf; an diese:: sind auch alle diese Verordnung betreffende:: A:v> fragen zu richten.

Mit Gefängnis bis zu einem Jahre wird bestraft, wer die vorstehenden Anordnungen Übertritt oder zur Uebertrettmg anf- forderl oder anrcizt; bÄm Vorliegm nnldewcher Umstände kann ans .Haft oder Geldstrafe bis zu ftmfzehnAmdert Mark erkamtt werden.

Frankfurt a. M., den 2 Juli 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.