Vietzerrer Mtraflammer. - /i
. Gießen, 29. Juni.
Der^IZjabrige SchÄer Johannes F. in Friedberg hatte sich Enegen Einbruchsdicbstabls zu verantworten. Dem Angeklagten >r>ar scannt, daß die Ehefrau &&}. mit ihren ändern am ersten Osterfeiartage ihre aus einer Ziegelei in der Nähe Fried- bergs befindliche Wohnung verlassen Latte. Er berai&te die Gelegenheit. um einzubrechen. Den Holzladen an einem der Fenster, der bornfc eiserne, mit Portängeschlössern versehene Stangen verschlossen mar, entfernte er, firdem er mit einem Stein das Schloß abschlug. Hierauf drückte er die Fensterflügel auf und stieg in die Wohnung ein. In der Küche holte er sich einen Meißel und ein Messer, erbrach damit im Wohnzimmer die verschlossene Schublade «einer Kommod? und stahl daraus eine Uhr mit Kette und Anhänger, sowie ein Päckchen Brustlara mellen. Weiter entimmdete er aus einer offenen Sparbüchse 90 Pfeirnige. Tic Uhr verkaufte er, mit W dem Erlös unternahm er eine Reise nach Frankfurt, um seine dort wohnende Tante zu besuchen. Die Karamellen will er gegessen haben. Das Gericht verurteilte den geständigen Angeklagten, indem es ihm mildernde Umstände zubilligte, 'zu 2 Wochen Gefängnis.
Der 55 Jahre alte Landroirt Johannes St. von Arnshain, 'der noch hilfs-dienstpflichtig ist, war oon der Oberförsterei Wahlen Mr Holzbauerei huangezogen. Da ihm als wohlhabendem Landwirt /diese Beschastiigung offenbar lästig war, hat er dieser Behörde gegenüber ein von dem Kreisarzt in Lllsfeld ausgestelltes Zeugnis
vom 1. März 1017, das dahin lautete, daß er wvgeir einer an diesenr Tage erlittenen Ninskelzmurng arm rechten Arm in den nacktsten 4—6 Tagen beim Holzmachen nicht Mitarbeiten könne, verfälscht, indem er vor die Zahlen 4 und 6 eine „1" je&te und so die Ziffern 14 und 16 daraus machte. Er hat sich hierdurch der Urkundenfälschung schuldig gemacht- Der gestärchige Angel lagte gibt als Entschuldigung an, er habe erfrorene Füße gehabt und sei. da nur seine Frau, ein Sohn mit einer Handver- letzung und eine Magd zur Besorgung des starken Vicchstandes zur Verfügung gestanden, und diese Kräfte dazu nicht ansgereicht! 'hätten, — zu Haufe geblieben, um in 'bcr Wartung des Viehs zu l eisen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Urkunden - sälschung zu 2 Wochen Gefängnis.
Die unterm 22. _ Mai I. JA von der biesigen StrafkaiUmer wegen Betrugs, Diebstahls i. R. und Ilnterschlagurrg zu einer Ge- samtgesängnisstrafc von 4 Morarten r-erirrteilte 22 Jahre alte Dienst nragd Emma Sch von Bingenheim hatte sich heute wiederum wegen Diebstahls und Betrugs zu verantworten. Am 5. April logierte sich die Angeklagte bei dem^ Gastwirt F. in Ober-Nosbach ein mit der Behauptung, sie wolle stch Stelllcng suchen. Sie fand daun auch Stellung bei dem Obsthändler B.. dem sie. erklärte, am- 3. Osterfciertag ihren Dienst anzutretcn. Bei Wirt F. gab sie an, B. stehe iwch init einem anderen Mädchen in Unterhandlung, dieser, wolle telephonisch ausragen und ihr dann Bescheid zuldmmeir lassen, sie »volle deshalb bei F. solange bleiben und übernachten, B. werde für die Kosten aufkomvwn. Letztere An
gaben srnd aber unwahr. Am 7. April verLreß sie in cckver Frühe l?eimLich die Wirtschaft, ohne bezahlt zu haben, und nahm bei dieser Gelegenheit ein der Tochter des F. gehöriges Hemd an sich und zog es an. Die Angeklagte bestreitet, sich einer strafbaren Handlung schuldig gemacht zu haben. Sie habe am 3. Osterseieillag den Dienst bei B. antreten, bei dieser Gelegenheit ihre Zechschnld bezahlen und das Hemd zirrückgeben wollen. Das E-ericht schenkte itren Angaben keinen Glauben Und verurteilte sie unter Einbeziehung der obenerwähnten Strafe zu einer Gesamtgefängnisstrafe vorr 5 Neonaten und 2 Wochen. Die Angeklagte erkannte die Strafe alsbald an. »
_ Die 16jätzrigc Minna St. von Alsfeld ist von dem dortigen Schöffengericht wegen Diebstahls eines der Katharina Raib- ling von Brauerschwend gehörigen Geldbeutels mit 3 Mk. Inhalt zu 3 Tagen Gefängnis verurteilt worden. Ihre gegen dieses Urteil eingelegte Berufmrg rvurde kostenfällig veavorfen, da sie trt dem heutigen Termin trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht er^ schienen war.
ve^rnischtes.
* Budapest, 29. Juni. ?luf der Reise nach Hermannstadt zur Sommerfrische sind hrutc 600 Kinder aus Leipzig hier cin- getrosfen. Aus diesem Anlaß war der Bahnhof beflaggt. Die Kinder wurden von der Volkswohlfahrtszentrale bewirtet und fetzten nach eiustüirdigem Aufenthalt die Reise fort.
Amtlicher teil.
ÜlZMUgtzU
Nr. W. I. 1770/5. 17. K. R. A.,
! betreffend Beschlagnahme von reiner MaiwoNe, Kamelhaaren, Mhör. Alpaka. Baschmir sowie deren haiberzeug- nissen und Abgängen-
Vom 1. Juli 1017.
''Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgeinciueu Kennlllis ge- bvackft mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung rauft ß 6 der Bekanntmachung über die Siclurstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. 2lchril 1017 (Reichs-Gesetzbl. S. 376) *) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handele-ge- werbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhcütung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1015 (Reichs-Ge- setzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betrofftttk Gegenstände
Von dieser Betauntniachung werden betroffen:
3> ungefärbte imd gefärbte reine Schafwolle, Kamelhaare, Mohär, Alpaka, Kaschmir, ungewaschen, rückengewaschen. fabrikmäßig gewaschen, karbonisiert, mich in Mischungen wrter- einander oder mit anderen Spinnstoffen, ungefärbte imd gefärbte Spinnstoffe aus reiner- Schafwolle, Kamelhaar, Mohär, Alpaka. Kaschmir, also KaMmzug, Kämmlinge, Abgänge und Abfälle jeder Art dieser Spinnstoffe, ans Wäscherei, KämMerei, Kammgarn- und Strcich- aarnspinnerei, Weberei, Strickerei. Wirkerei oder sonstigen Zweigen der Verarbeitung, auch in Mschimgen untereinander oder m it anderen Spinnstoffen.
8 2 .
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, soweit sich nicht ans den nachfolgenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben.
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Verändei-ungen an den von ihr berührten <üegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den «chtsgesch östlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen Massig, die mit besonderer Zustimmung de? Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Köinglich Preußischen Kriegsministeriums oder aus ,Grund der nachfolgenden Bestimmungen erfolgen.
8 4.
4. wer den nach § 5 erlassenen LlussührungsbestiMMungen zu- Nnderhandelt.
Nohstoff-Llbteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums genehmigt worden ist.
Der Nachweis dieser Genehmigung ist vom Verarbeiter der Rohstoffe durch, einen amtlichen Belegschein zu führen, der von der Kriegs-RHstosf-Llbteilung lWol(bedarf-Paüfirngsstelle) des Königlich Preußischeil Kriegsministeriums mit Genehmigungsvermerk versehen ist.
Aufträge der, Heeres- oder Marincverwaltung, für r reiche beim Jnlra st tret en dieser Bekanntmachung b ereits von der Kriegs-^Roh- stoff-'Abteilung «WollbeHarf-Prüfimgsstelle) des Königlich Preußischen KriegsMinisteriums genehmigte Belcgscheine aus Grund der Bekanntmachlmg M. W. I. 770/12. 15. K. R. A. vom 31. Dezember 1915 erteilt waren, dürfen nach Maßgabe dieser Belegschein c ausgeführt werden.
Anmerkung: Vordrucke der amtlichen Bclegscherne sind bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des Königlich Preußischen Kriegsmmisteriums, Berlin SW 46, Verl. Hedemann str. 0/10, anznsorderrl. Die Anfofderung ist mit deutlicher Unterschrift, genauer Adresse und Firmenstempel zu versehen.
§ 6 .
Ausnahmen von der Bekanntmachung.
Ausge,uommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind
1. Wollen der deutsche,: Schaffchur und das Wollgefälle bei deu deutschen Gerbereien >anch das Wollgefälle von ausländischen Fellen); auf diese findet die Bekanntmachung Nr. W. I. 1771/5. 17. K. R. A. vom 1. Juli 1917, betreffend Beschlagnahme urrd Bestandserhebuug 5cr deutschen Schafschur und des Wollgefälles bei den deuis'vcn Gerbereien, Anwendung.
Bei der Verarbeitung und Verwendung dieser W>.lllcn ist jedoch ebenfalls der Nachweis Verwendung zur Erfüllung von, Aufträgen b>er Homes- oder Mariuevenvaltmcg nach Ntaßgalx? des K 5 ?lbs 2 dieser' Bek-.rnntmackvtng durch Beleg- schein zu erbringen:
2. dieuwaeri iwn der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände, welche seit dem 14. August 1915 vom Reutrsausland (nicht Zollausland und besetzte Gebiete) 7wch Deutschland eingeführt worden sind.
8 7.
Anfragen und Anträge.
Anfragen »ober Anträge, welche diese Bekanntnrachung betreffen, sfird mit der Kopfschrifi ..Spinnverbvll' Ml die Kriegs-Rohstoff- Abteilung, Sektwlc vf. 1. des Königlich Preußischen Krugsmlniste- riums, L^rlin SW 48, Verl. Hedenurnnstr. 9/10 zu richten.
Diese ist für di-e Genehmigung von Freigaben ausschließlich zuständig.
8 8 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntinachung tritt mit dem 1. Juli 1917 in Kraft.
Die Bekanntmachung Nr. ,W. I. 770/12. 15. K. R. A. von, 31. Dezember 1915 wird durch diese Bekanntmachimg aufgehoben.
Iran ksurt a. M., den l. Juli 1917.
_ Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
klimwchm
Veräußerungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der »von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände an die Kriegs- wollbcharss-Aktiengesellschaft, Berlin SW 48. Verl. Hedemmrn- 'stvaße 3, erlaubt.
Ueber jede derartige Veräußerung wird von der Kriegswoll- chedari - Aktien gesellscl)a st ein Veräußerungsschein in dreisacher Airs- fferllgung ausgestellt.
Du Hauptaussertigung hat der Veräußerer an die Kriegs- Roh sto ff - Abteil u n g des Königlich Preußischen KwegsministeriumS üDollbedarj-Prüsungsstelle) in Berlin SW 48, Verl. Hedemann- straßc 9/10, unterschrieben und mit Firmenstempel versehen, unverzüglich einzllsenden.
Die zweite Ausfertigung behält die Kriegsroollbedarf-Aktien- gesellschaft, die dritte hat der Veräußerer als Beleg aufznbe-- wckhren.
Von denjenicTeil Gegenständen, deren Ankauf die Kriegswvll- bedars-Akllengesellschaft ablehnt, sind innerhalb zwei Wochen nach Empfang des ablehnenden Bescheides Muster unter genauer Angabe der abgelehnren Ntengen an die 5?riegs-Rohstoff-Abteilung (Sektion W I.i des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW^ 48. Verl. Hedemann str. 9/10, zu senden. Die Krie^s-Rohstoff- Abtellung bestimmt über die Verwendung dieser Gegenstände.
lleber den von der Kriegswvllbcdarf-dlktiengesellsckwft zu zah- lendaa,Uebernalwlepreis entscheidet mangels Einigung endgüllig 3) soweit Höchstpreise für die Gege,:stände festgesetzt sind, die zuständige höhere Verwaltungsbehörde, b) totveit Höckfftpreist für die Gegenstände nicht festgesetzt sind, das Reichsschiedsgericht für Krregswirtschaft.
Bei Zurückhaltung beschlagnahmter Gegenstände ist Enteignung zu gewärtigen.
8 5.
Derarbeitunqserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahnve ist das Waschen, Kreurpeln. Mischen, Färben, Filzen und Verspinnen sowie jegliche andere Art der Ver- atbectung und Verwendung der von dreser Bekanntmachung be- tvoffenen Gegenstände zur Herstallung solcher Halb- oder Fertig- erzeuMiffe gestattet, deren Anfertigung nachweislich von der Kriegs-
*) Mrt Gefangne brs zu em-em Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1'---.. •
2 rm unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand befferts- )chafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kautt oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs ge schüft über chn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstärrde zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zryviderhMwelt;
Nr. W. 1.1771/5.17. M. R. A.
betreffen- Beschlagnahme und Bestandserhebung der deutschen Zchafschur und des Wollgefälles bet den deutschen Gerbereien.
, Vom l. Juli 1917.
Nächsteheiche Bekanntmachung wird auf Ersuchen des .KöM,- lichen Kriegsmrnisteriums hiermit zur allgemeinen Kewltnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sirrd, jede Zuwiderhandlung gegen die Beschlagnahurevorschriften nach § 6 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (Reichs-lßesetzbl. S. 376) *) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht £ur Ftrlchnng eines Lagerbuchs nach 8 5 der Bekanntmachungen, über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684'' **) bestraft wird. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes geniLß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personell vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-GeseM. S. 603) untersagt werden.
*) Veit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1.;
2 wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein auderes Veränßerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt-
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt.-
4. werden erlassenen Ansfiihrnngsbestirnnlnngenzuwiderharrdelt
**) Wer vorsätzlich die Anskunst. zu der er auf Grimd dieser
Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabeic macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagarbücher einzurichten oder zu fülwen imterläßt. Wer fahrlässig die Ausllmft, u der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in er gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige ?ln- gaben macht, wird mic tzß-ldstrafc bis zu dreitausend Mark oder im Unvermogenssalle mit Gesängnis bis zu sechs Monaten bestrast Ebeilso wird bestraft, n>er fahrlässig die vorgeschnebenen 2,-erlmcher einzurichten oder zu führen unterläßt.
8 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntnrachung werden betroffen: der geiamte Wohlertvag der deutschen Schafschuren und das gesamte Wollgefälle bei den deutschen Gerbereien (auch das Wollgefälle von ausläkchi- scheu Fellen), gleichviel, ob die Wolle sich auf den Schafen, bei den Sck)ofhaltern oder an sonstigen ' Stellen befindet.
Ausgenommen von der Bekanntmachung find diejenigen Vorräte an Wälle, welche im gigeutum der K^ügswollbedarf-^lllielrgestll- schüft, Berlin SW 48, Verlängerte H edemannstraße 3, stehen.
8 2 .
Kurz
„Deutscher
Wollertrag'
genannt.
Beschlagnahme.
Alle von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände wer» den chermit beschlagnahmt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Bestlmmungen 2lnsnahmen ergeben.
8 3-
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vonrahme.von Veranvernngen an den von ihr berührten Gegenständen verbotet rst uno rechtsgeschäftliche Verfügungen über diese nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Berfiigungen stehen Verfügungen gleich, die im Wirge der Zwangsvollstreckung oder Arrestvvllziehnng ffsvlgeu. Trotz ''-'d alle Veranderlnrgen und Verfi'igungen zu- laifig, die mlr bese d rer Zustimmung der 5kriegs-Rohstoff-Abtei- lung des Königlin Preußischen Kriegsministerillms oder auf Grund der nachrolgenden Bestimmungen erfolgen.
8 4.
Schurerlauvnis.
-lrotz der Beschlagnahme ist das Scheren der Schafe erlaubt, »ofern es nicht Ml einer früheren als der in anderen Jahren üblichen Zeit geschieht.
§ 5.
Wafthersmrbnis.
_ Trotz der Beschlagnahme ist innerhalb 12 SBbdjot Hftrjf scheren oder Fallen die Mieferung der Wolle an ststaepbe Finnen:
1. Brerner Wollkämmerei, Blumenchal. Provuy H Mmo ver.
2. Woll-Wäscherei und -Mmmerei, Hannover-Döhren,
3. Leipziger Wollkämmerei, Leipzig (Berliner Bahichoft,
4. Hamburger Wollkämmerei, WilhelvisNurg a. d. Elbe z-um Zwecke des Wachens gestattet.
Die Erlaubnis, die Wollen an die vorstehenden Firmen ob* Kuttefern, wird mit der Maßgabe erteilt, daß die Kriegs-Rohstoff- Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministerimns das Recht hat, cmzu ordnen, daß die bei einer der voroezeichneten Firmen ern gelieferten Wollen an eine andere der vorbezeichneten Frrmep oder an die Firmen:
Bremer Woll-Wäscherei, Lesum bei Bremen,
Kirchhoiner Wollwäscherei G. m. b. H., .Kirchhain N.-L , Deutsche Wollentfettung A.-G., Obechefi^orf bei Reichem« bach i. B.,
Wblliväsckrerei und Mrboniffervnstalt Neuhütte, Gebr. Lenk, Neuhütte bei Lengenfeld i. D. zum Wascheu weitergesandt werden.
Durch eine derartige Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteikungl des Kömglich Preußischen Kriegsmänistermins entstehen denk Einlieferer der Wolle keine besonderen Kosten.
Die Wäsche der Wolle bei den vorbezeichneiten Firmen erfolgt zu folgenden von der Heeresverwaltung ihnen vorgeschriebenen Bedingungen:
1. Die Wolle ist frei nächste Bahnstation ihres Lagerortes zu senden.
2. Die Firmen find verpflichtet, das Waschen der Wolke zu den Sätzen von 0,475 Mk. für 1 Kilogramm auf gewaschenes Geroicht geveämet einschließlich Sortierung bis zu 20 v. H. Unter- und Mbensorten und 0,05 Mk. für 1 ^Kilogramm Zuschlag aus gewaschenes Gewicht gerechnet bei Sortierung über 20 v. H. Unter- und Nebensorten bei sofortiger Bar- zahlimg ohne jeden ?ll»Mg zu benürken. Die Wolle ist gut verpackt einzzlliefern.
3. Der Waschlohn ist vor Abfieferung der sertiggewaschenen Wolle zu erstatteil.
4. Die Firmeir sind verpffichtet, die Wolle binnen 8 Wochen nach Einlicferung fettfrei, das heißt mit einem bei der Analyse sestgestellten j^attgehalt von höchstens 1 v. H., zu waschen :md das Verkaussgewicht aus einen Fauchtigkeits- gehalt von 17 v. H. kondifioniert festzustellen.
Die Firmen unterstehen der dauernden U-ebenoachuug durch die Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Könlglich Preußischen Kriegs- Ministeriums.
§6.
VeräußkrungserlEnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der Wolle vor ihrer Ernlieferung bei einer der fin 8 5 benannten Firmen oder innerhalb 10 Wochen rrach ihrer EmLneferung allge- niefic erlaubt, mit Airsnahme der Vevälrßerirng oder Lieferung an Verarbeiter.
Die Kriegswollbedars-Mtimges-ellschaft in Berlin SW 48, Verlängerte .Hedemannstr. 3, lrfimnt Angebote vmr Sctjashaltern nur bei einer Menge von mindestens 1000 Kilogvanwl Rohvvlle und voir Nichtschafhalteril nur bei einer Menge von mindestens 7001 Kilogranrm Rohwolle entgegen.
Die Kriegswollbedarft?lllieilgesellschaft stellt über jede an sie veräußerte Döenge der beschlagnahmten Wolle eine Empfangsbe- scheinigltng aus.
8 7.
Uebernahnteprejs.
Die Kriegstvollbedarf^AIktiengeselsschaft m Berlin SW 48, Verlängerte Hedemannstr. 3, wird für das nach § 5 festgestellte Ber- kaufsgewrcht reingelvaschener Wolle dem Verkäufer folgenden Ueber- lvastnepreis zahlen Ä) soweit er Schafhaller ist
3) für SckMloollen, welckie vor dem 1. Mai 191^ geschoren morden find, sowie für alle Gerberwollen, welche vor dem 1. Mai 1917 vom .Fell abgelöst worden sind, einen auf Grundlage der Bekanntmachung über die Höchstpreise für


