Amtlicher Teil.
MmiltmtzW
Nr. L. 900/4. 17. K. R. A.,
betreffend Höchstpreise für rohe Uanin-, Hasen- und Katzenfelle
vom 1. Juan 1917.
-re. ^ nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes uver den Belagerungszustand vom 4 . Juni 1851 in Verbindung rmt dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 kReichs-Gesetzbl. S. 813). rn BatE Es Grund der Mer höchsten Brawrimuwg vom 31. Juli 1 / den Ucbergang der vollziehenden Gewalt «ruf die Militärbehörden betreffend, wrner des Gesetzes, betreffet Höchstpreise, wm 4. Anguit 1914 <Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der Fassung vom *1/•^^ ni ^ er 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den ^Bekanntmachungen über die Aenderung dieses Gesetzes vom ^^nuar I9IF, 23 SeWember 1915, 23. März 1916 luii. ^ Marz 1917 i Nr,chs-G-s«chbl, 1915 S. 25 und 603, 1916 S. 183, Lh>i/ &.2üö) zu r allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- merken. da»; Zuwiderhandlung«! gemäß den in der Anmerllrng*) ob ged ruckten Bestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen an gedroht sind. Auch famt wr Betrieb des .Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur ^rnhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep- temver 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
81.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen:
Alle rohen imb em gearbeiteten Felle von zahmen und wilden LPaninchÄt forme von Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und m wdein Zustand, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung ihre Zurichtung zu Pelz-Werk (Rauchwaren) erfolgt ttf oder chre «enarbeibotg in Zurichtereien, Färbereien oder Äaartchtechereren bereits besonnen hat. Ausgenommen sind die Fälle, die Edgentum der Kaiserlichen Marine sind.
§ 2 .
Höchstpreise.
Für die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände
werden Höchschretfe Festgesetzt.
Der Preis darf folgende Grundpreise für das einzelne Fell
nicht ubersa-rerten:
a: für Felle von za-hmen Kaninchen:
§ 5.
Zahlungsbedingungen.
, Der Höchstpreis schließt den Umsatzstempel, die Verpackungs- wj«n, ferner die Kosten der Beförderung bis zum nächsten Güterbahn yvl oder zur nächsten Schiffsladestelle, die Kosten der Ber- mdung, nicht aber die weiteren Versendungskosten ein. Er gilt «ur Barzahlung innerhalb zwei Wochen nach Empfang der Rechnung. Wird der Kaufpreis länger gestundet, so dürfen bis zu 2 vom Hundert Jahreszinsen über Reicv-sbankdislont berechnet werden.
8 6 .
Verkäufe ins Ausland.
Tie Höchstprerse gelten nicht für erlaubte Verkäufe frei- gegebener Mengen nach dem Ausland innerhalb der Geltungsdauer der Ausfuhrbewilligung.
8 7.
Zurückhatten von Vorräten.
Bei Zurückhallen von Vorräte« ist Enteignung zu H5chst<ms den tm §4 bestimmten Preisen zu»gewärtigen.
8 8 .
Ausnahmen.
Anträge auf Bewillichrng von Ausnahmen von dieser Bc- kanntmachung sind an das Lederzuweisungsamt der Kriegs-Roh- fWff-Abteilung Berlin W. 9, Budapester Straße 5, zu richten. Die Entscheidung behält sich der Unterzeichnete zuständige Militär- befchlshaber vor.
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. Juni 1917.
_Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
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tm Geweckte friSSOg . . * . , 0.10 Mk. 0,12 Mk
von mehr als 50 b: s 120^ 0,49 ronmehrals120bis 180g 0,80 „ , „ über 180 g .... 1,60
bi rür Felle von wilden Kaninchen:
0,46
0.92
1,84
Mäuschen SommcrLmin Winlerkarrin
«' für Felle von Hasvn: Mäuschen . .
Sonnuerhaseu Halbhasen . .
Winterhafen . , ä) für Felle von ganz kleine Felle Sommerfelle . . . . . . ^ verschiedenfarbige Winterfelle . schwarze. dunLügLünd. Wsrberßüle
3 3.
Hauskatzen:
0.10
0L5
0,50
0,10
0,30
0,60
1,20
0,10
0.60
1.50
2ch0
0.12
0,28
0,56
0,12
0,37
0.70
1.40
0,12
0.70
1.70
2.80
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3 e •; ja
c a c — c*£ c
0.13 Mk. 0.50 1,00 „ 2.00
0.13 „ 0.30 .. 0,60
0,13 0,40 0,75 „ 1,50
0,13 „ 0.75 >. 1^0 „
3,— „
Voller Grundpreis.
§ 2 festgesetzten Preise sind die Höchstpreise für ord- nungsm^nge Felle, die gemäß der Bestimmungen der ZZ 4 oder 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4.17. K. R. A. veräußert sind and den nachstehenden Bestimmungen entsprechen:
») bei Fellen zahmer Kaninchen sftch die Hinterpfoten abzu- schneiden und beim Gewickt nicht mitzuLerechnen: b) das Gefälle mürß vollkommen getrocknet sein:
- c ) bei Kaninsellen muß das durch Wiegen ernnttelte Gewühl
rn mlverlchckLrcher Schrift (K. B. durch geeigneten, unlöslichen B-mttmft — nickst .Kopierstift! —) vermerkt sein.. üorzgen kommen die Höchstpreise gemäß § 4 Hur Anwrav-
orstg.
8 4.
Abzüge »am Grundpreis.
Die im § 2 festgesetzten Preise ermäßigen sich in folgenden
Fällen:
1- j fe W e, das nicht den Bestimiutungen des § 3 dieser Be- EntMiachung entspricht, beträgt der Höchstpreis insgesamt 75 vom Hundert der im § 2 festgesetzten Preise:
- für stark beschädigte Felle oder für Felle, die fleischig oder ver- ftlzt oder un gespannt oder stark lhaarlasstnd (verstunken) sind beträgt der Höchstpreis insgesamt die Halste der im tz 2 fest, gesetzten Preise.
Für Gefalle, das nicht gemäß den Bestimmungen der LZ 4 mrd 10 der Bekanntmachung Nr. L. 800/4. 17. K. R. A verändert sondern meldest cchtig geworden ist, betragen die Höchstpreise 90
vom Hundert der- Preise.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird öestrait-
1. wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet:
2. wer einen «nckeren zum Abschluß eines Vertrags auffordert durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich ru einem solchen Berttage erbietet.-
3. wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2 3 des.Gesetzes betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- ichafst, beschädigt oder zerstört;
4. wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zmn Verkauf von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind nicht nachkontmt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht-
6. ,ver den nach Z 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise ' erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt
Bei vorsätzliche Zwoiderhandlungen gegen Nr. 1 oder' 2 ist die Geldstrafe mindestens aus das Doppelte des Betrages zu bemessen um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten werden sollte: übersteigt der Mindestbetrag zchntauiend Mark. ,o rst auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe- '.:agss ermäßigt werden.
^ Bei Zuwidephandümge» gegen Nummer 1 und 2 Lnn neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung cn*f ®aftert des schuldigen öffentlich bekanntMmachen ist: auch kann eben Ge- w-^^sstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt
Tceben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände ans dle bce strachE Handlung bezicht, erkannt werden, ohw Unter, chied, ob fte dem %öiez gehören oder nicht:
retreffenö Beschlagnahme. Behandlung. Vermendung und Meldepflicht von rohen Uanin-, Hasen- und Batzenfellen und aus ihnen hergesteNem Leder
vom 1. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mtt dem Bemerke, daß, smvcit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen l)öbere Strafen verwirft süid, jede Zuwiderhandlung gegen die BeMaanahmevorschriften nach § 6 der Bekannt- ma-ckmngen über die Srck-erstellniig von Kriegsbedarf in der Fasftmq vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)*) — ,md jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und PffM zur Führnng ernes Lagerbuchs nach Z 5 der BÄmnrtmachnngen über Borrats- erhebungen vorn 2. Februar 1915, vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reicks-Gesetzbl. S. 54, 549 und 684)**) bestraft unrd. Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl S 603) untersagt werden.
§ 1 .
Von der Bekanntmachnng betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffeii: alle rohen und eingearbeiteten Felle von zahmen und wilden Kanbrv-eu forme von Hasen und Hauskatzen jeder Herkunft und in jedem Zustand, soweit nicht bei Inkrafttreten dieser Bekanntmachung chre Zurichtung M Pelzwert (Rauchwaren' erfolgt ist oder ihre Verarbeitung nt Zurichtereien. Färbereien ober Haarschneideveien bereit? begonnen hat. Ausgenommen sind dve Felle, die Eigentum der Kaiserlichen Marine sind.
8 2 .
Beschlagnahme.
Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiennit beschlagnahnit.
§ 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Tie Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist uild rechts geschäftliche Verft'igungen über sie nichtig sind, socoeit sie nicht auf Grund der nachstehenden-Anordnungen erlaubt wewen.
Den rechts geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich bje^m Wege der ZwangsvoAsiweckung oder Arvestvollzichung er-
8 4.
Veraaßeru ngserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lreferung der befchLagnahmten Felle in folgenden Füllen erlaubt, sofern die Beding ungen der AZ 5 und 6 dieser BeÄrnntmachung innegehalten werden:
A)von dem Besitzer des Tieres, sofiern er Mitglied eines Kanftul-OrzuchLvereins ist, an die Vereins-SamnEelle dieses Vererns binnen >3 Wdchen nach dem Abziehen des Felles -
b) L*m ton Besitzer des Tieres, sosern er nicht Mitglied' eines MninckenzuchLvereins i)t an einen Händler (Sammler) binnen 3 Wochen nachdem Abziehen des Felles;
c) ton der VeremsßrmmclstlFle eines Kaninche^-uchevereins an
der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußiftben Kr«gsm«nstermmS für den Wohnsitz des Benins
*) Mit Gefängnis bis »zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zn zehntaus^id Mark wird, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
2 ' ^ C cP^J?k- einen c beschlagnahmten Gegenstand beiseite» schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußcrungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt:
erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt • ■*, Wer vorsätzlich bie Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Änaaben macht »vird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu ^hntaulend Mark bestraft^ auch können Vorräte, die verschwiegcu ind, mt Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft iu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vor geschriebenen Lagerbücker emzumchten oder zu führen unterläßt.
Wer fahrNssig die^Auskunft, zu der er auf Grund dieser Ver- ordrmng verpslrckftel ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bcs zu dreitausend Mark 'oder im Unvermögeilsfalle mit Gefängnis bis zu lechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzrrrichten oder zu fühcen urkterlaßt.
ftcv die ^>a:nmluug der durch diese B6nnntmachung betroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedoch spätestens am 10. Trgc eines jeden Monats für das innerhalb des vorangegangemm Monats angeiammelte Gefälle:
6 von einem Händler <^>ammler) an einen anderen Hänvlei' (Lammler oder an, einen von der Kriegs-Rohstoff-Mteilung- r^s Königlich Preußischen Kriegsministeriums für den Wohn-- !itz des Händlers für die SammUmg der durch diese Betannt- machundberroffenen Felle zugelassenen Großhändler, jedock fvchetzens mn 10. Tage eines jeden Monats für das innerhalb des 'vorangegangenen Mconats angesammelte Gefälle; e) von einem für die Sammlung der durckl diese Besanntmachung- btfrorrenen Felle zugelaftenen Großhändler an die Krievs-Fell° .ftiiengkiellschast in Leipzig, ledock spätestens bis zuni Monats- Ichlutz rür das bis zum 10. Tage des betreffenden DLonats ihm angelreserte Gefälle:
.. Anmerkung: Die Liste der zugelassenen Großhändler Wirt Angabe des Bezirkes, für den die Zulassung erfolgt ist rm Reichs anzeig er und in Fackchlättern veröffentlicht werden, i) von,der Kriegs-Fell-Akftengefflls'lxif. an die Kriegsledcn> 2 Uti-en- gesellmalt, soweit nicht von der Kriegs-Rohstofr-^lbteilmie ab- weichende Bestimmungen ergehen:
S) von der Kchegsleder-Aktiengescllschaff cm die Gerbereien.
ZWe andere Art der Verfügung über beschlagnahmte Felle ist verboten, insbesondere der Ankauf (zur Entgerbung' durch die Gert>ereren von erner andeven Stelle als der .Kriegsleder-Aknen- gelellichast oder durch Haarschneidereien, ZÜrichtereicn oder bon einer anderen Stelle als der Kriegs-FellL-Äkcken-
geselllchaft.
8 5.
Behandlung der Kelle.
Erlaubms Mr Verfümrng über bie beschlogmiftmim Frü, Buchstabe a bis b ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften berichtet werdeil:
1. Ter Besitzer hat das Fell vor dem Aufhängen zum Trocknen ixm d^n anhaftender! Fleisch- imb Knochenteilen sowie von Blut vollständig.zu reinigen.
2. Ter Besitzer muß das Fell unverzüglich) nach dem Abziehen mit der Fleischseite nach außen so mrffpannen und zunr
aushängen, daß sich eine möglichst große faltenlo<e rrlacye ergibt.
- ^ „vorstehenden Vorschriften des Z 5 finden keine Anwendung auf Vercrußerimgen der in Haushaltungen gewonnenen Felle durch den „Besitzer des Tieres.
§ 6.
Führung von Büchern und Listen.
5 -x Tie Erlaubnis zur Verfügung über die beschlagnahmten Felle seitens der nt § 4 genannten Händler, Vereins sammelstellen mld GrotzhmMer ist davon abhängig, daß die folgenden Vorschriften beachtet werden:
1. Jeder Händler (Sammler) und jede Bereinssammelstelle hat km Buck, zu führen, aus dem für jeden Ankauf der Tag des Eiickaufes. die Ltückzahl, der gezahlte Preis und der Tag der Weiterlteserung ersickMck sein müssen.
2. Jeder zugelassene Großhändler hat ein Buch zu ftrhren, ans dem für jeden Einläuf der Name Und Wohnort des Lieferers, der Tag des Anstrufs, die Stückzahl, der gezahlte Preis, oer Tag der Weitertteferung und der in Rechnung gestellte Ver- kaulspreis ersichtlich sein müssen.
3. Wer Felle an einen zugelassenen Großhändler liefert, hat diesem ireben der Rechnung eine Liste cinzureichen, aus der ersickftlich sein müssen: Anzahl, Geuückt und Be'ckaffenheit der gelieferten Felle.
4. Jeder Izugelassene Großhändler hat der Käiegs-Fell-Aktiengestll- W , T ; T Leidig bei der Liereruirg neben der Rechnung eine Liste über die gelieferten Felle gemäß Ziffer 3 dieses Para' graphen emzureichen.
8 7.
Regelung, der Verwendung der Kelle.
Ter in den Besitz, der .^egs-Fell-Mengesellsckaft gelangte Ed nach brat Anweisungen der Kriegs- R-Moff-Abterlun g des Köm glich Preußischen Kriegsministerimns ausgetellt.
Derjenige Teil des Anfalles, welcher für die Zwecke der HcMs- wid Marrneverwaltiing in Anspruch genommen werden.
. «nt W Kriegsleder-Aktiengesellschafr weitergeliefert:
£ siääs.'äisbs %äet
8 8.
Behandlung der Felle nach Ablieferung an den Gerber.
Trotz der Beschlagnahm^ ist die Verarbeitung der Felle nr den Gerbereien sowie die Verfügung über die hergestelltrn Er- reuPnsse gestattet, sofern die folgenden Vorschriften beacht werden:
a) Die Verarbeitung der zugeteilten beschlagnahmten Felle darf nur nn eigenen Betriebe erfolgen.
b ) den beschlagnahmten Fellen dürren mir je nach Beschaffenheit Unterleder oder schwarzes oder braunes Oberleder her- geitÄlt werden oder solche Erzeugnisse, welche auf Einweisung:
Lederz-Uweisungsamtes von der Kriogsleder-Aktiengescll- ickaft vorgefchrteben werden.
o) Die Gerber haben die ihnen zugeteilten Fette unverzüglich, spStestens aber binnen 3 Wochen, in Arbeit zu nehmen.
^ der aus den Fetten hergestellten Erzeug-,
niffe*) ist erlaubt:
1_ auf Grund schriftlicher Anweisung des LederzuweisungS- anrtes der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Berlin W. 9, Budapester Straße 5 Die Anweisungen des Lederzuweisungsamtes i-aben vor allen anderen LieseriMgsvecpfllckstungen den Vorrang.
Anmerkung: Anträge der Firmen auf Ausstellung solcher Anweisungen sind zwecklos. Die Anweisungen werden ledig- mh auf Grund amtlicher Feststellung des Bedarfs amtlicher Beschaffimgsstellen erteilt.
2. Von einer Gerberei cm die für sie zuständige Gerbervcr- ernignng für Heeres- oder Marinebedarf.
... Welche Gerbervereinigung für Heeresbedarf zuständig ist, wird tm Zweitel durch das Lederzuweisungsaml end- gülttg entschieden.
3. Bon einer Gerberei oder Gerbervereinimmg auf unmittelbar- Bestellung einer der folgenden Beschaffungsstellen der deu scheu Heeres- und Marineverwaltung an diese Beschaffungsstellen :
Kriegs- oder Reserve-Belleidungsämter (einschließlich Bellet dun gs-Tepo t Nürnberg),
Artilleriewerkstätten,
Marine-Belleidungs ämter,
Kaiserliche Werften,
Kaiserliche Torpedo-Werkstatt,
Kaiserliche Marine-Depottnsz>ektion,
. ^ . Friedrich Krupp Aktiengesellschaft in Essen
6) Anträge aus Freigabe sind unter Beachtung der folgenden Vorschriften vom Eigentümer oder Besitzer des beschlagmchm- ten ^ders an das Lederzwoeifungsamt (Abteibftrg Leder- meldestelle), bet welchem auch die Vordrucke zu den Frei- gabeanträgen erhältlich sind, zu richten:
1. Lws Erzeugnis, dessen Freigabe beantragt wird, muß fertiaq
gegerbt sein. ° ' J
2. Der Antragsteller hat nach Eüweichung des Areigabe-.
,ch«nc- das Erzeugnis so lange zur Verfägung des Äder- -u^sungsamtes zn brs er in bcn Besitz des ftrri,
gabescheines gelangt ist. u
S - Dasfreigegebene Erzratgms, das nicht binnen 2 Monaten gerechnet vom Ausstellunsstage des Fveigabescheines)^ ^ Prtvatzwecke veräußert und abgeliefert worden ist. ist der —^^^Siuihme wieder versallen, cbzuso dasjenige, das ohne
r -, J der Weiterlieserung der Fell- und Pelzabaänae und
Abschnitte sonne Haare werden noch besondere Vorschriften ergeheu.


