'AüftmnWMg be^ Üebn^uiwlfuTtg^cTntc^ in ein Erzeugnis 1 anderer Art umgewandelt wird. (
f) Ein freigegevanies Erzeugnis darf ohne Zristnmmmg des Ledern i KM^ungsarnttes »«der an amtliche Beschaffungsstellen der : Heeres- ober Marinever»oalturag, noch sonst für Kriegsliefe-- i runden nrcffiiiüert werden. Die Gerbereien und Ger derbere , evnDungen l-aben beim Verkauf auf diese Vorschriften hinzu- i weisen. 3
8) Die verscheidenden Firmen haben alle von dem Lederzlv- . wEuwgsmnt oder von bcr Krregsleder-Uktiengesellschaft ge- forbertat Angaben, fomect sie nckt der Berarbeftimg der Felle zuftwtmvnhängen, unverzüglich Ku machen, h) Die Beschlagnahme ist mit der Wlixferrmg an dir amtlichen Beschasfungsstellen der Heeres- und Marineverivaltung oder : mit dem E»npfang des Freigabescheines erloschen.
8 9.
ÄttSepflicht für Kelle.
T. Hübet die in dem Besitz oder Eigentum von Händlern (Sammlern), Vererussantmelstellen und zugelassenen Großhändlern befindlichen beschlagualstnte»i Felle ist eine Bestandsmeldtmg zu erstatten, sofern die Felle nicht gemäß dm Vorschriften des L 4 veräußert worden sind oder eine Beräußerungserlaubnis utfafoe dieser Vorschiaften nicht bestand und der in beirt Besitz des Händlers befindliche Vorrat 500 Felle übersteigt.
2. Ueber die in dem Besitz Cent Gerbern befindlichen be schlag- mrhSnteu Felle ist eine Bestandsmeldung zu erstatten, sofern ihre Einarbeitung nicht gemäß §7 innerhalb eines Monats erfolgt ist und der Vorrat 1000 L-tück übersteigt.
Dr« Meldungen sind, sobald ein meldepftichtiger Vorrat vor- haudeu K, binnen zwei Wochen an das Lederzuweißrngsamt auf Wn bei ihm anrustordernden amtlichen Meldescheinen zu erstatten.
8 10 .
Ausnahmen.
Dir .KriegS-Rohstoff-Wbteilwrg des Königlich Preußisst^en lkrisgSmrliisterimns (Lederzuweisungsamtl ist ermächtigt, Ansnah- iven von den ALrordnungen dieser Bekcmntnrachung zuzulassen.
Anträge sind an -das Lederzmveistrngsamt, Berlin W 9, Vudapcstcr Straße 5, zu richten und haben emt' Kops des Schreibens ine Atuffchrift zu tragen! „Betrifft: Kanin-, Hasen-- und Katzen- iülle".
8 11 .
Inkrafttreten.
Diese Bebrnntmachung tritt am 1. Juni 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. Juni 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Vetr.: Beschlagnähme, Behaiidlmrg, Verwendung und Meldepflicht
von rohen Kanin-, Hasen-, Katzenfellen und aus ihnen^ hergestelltem Leder, sowie Höchstpreise für rohe Kanin-, Hasar- und Katzenfelle.
An die Greßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem »vir aus »vorstehende Bekanntmachungeu des stellvertre- t^kden Generalkommandos von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Jnteressnrten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekaniitmachmigen in Ihrem Anrtszimmer zur etwaigerr Einsicht oft«: zu legen.
Gießen, den 1. Juni 1917.
Grvßberzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Langermann. _
Bekmlnt»näZ)ung
Nr. Ch. 1802/3. 17. K. R. A.,
betreffend Bestandrerhebung von holz- verkohlrmgserzeugniffen und anderen
Chennlalien.
Nom 1. Juni 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König- Lchar Lriegsmmisteriums ltzermit zur allgemeruen Kenntnis ge
wacht mü dem Bemetken, daß, soweit nicht »rach den allgemeinen Strafgesetzen hül-ere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung mch $ 5 der Bekanntmachun.Ten über Vorratserl-ebungen vo»n ch, Febrimr 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 Rerchs-Gesetzbl. S. 54 549, 684)*) bestraft »vird. Airch kann )er Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 5-ernhaltung »»nzuverläsiiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs-Gesatzbl. S. 603) untersagt nxrben.
Meldepflicht.
Die bou dieser 'Bekanntmachung betroffenen Personen (melde- vftichtige Personen) unterliegeii hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände ^meldepslichtige Gegenstände) einer Meldepflicht.
8 2 .
Meldrp-flichttse Gegenftünde.
Sobald die Vorräte
Meldepftichtig sind: mshr betragen als
1. Holzgeift, roh. 200 kg
2. Methylalkohol ..... 200 „
3. Vor-, Mittel- und Nachläufe von Holzgeist
(Lösemittel bzw. Speziallösemittel) . . 200 „
4. Essigsaurer Kalk jeglicher Art 200 ,.
5. Aceton. 200
6. Vor- und Nochläufe von .Aceton . . . 200 „
7. Essigsäure jeder Erzeugungsart, anzugeben nach Gehalt an Essigsäure, und zwar
a) 99 % und darüber. 50 „
b) 96—99 % ausschl. 50 „
c) 80—96 0/0 100 „
ä) 60—80 0/0 200 „
6) 30—60 0/0 „ 300 „
f) 30 % und darunter. 1000 „
Reine und technische Essigsäuren sowie versteuerte und unversteuerte sind getrennt aufzu führen.
8. Essigäther (Essigsäureäthyläther . . . 100 kg
9. F-ormaldehhd (Formalin, Formal), nach
Stärken getrennt. 100 „
10. Para sormaldehyd . 100 „
11. Amylacetat. 50 „
12. Kampfer
nur künstlicher lsynthestscher Kampfer 20 „
13. Borsäure . . . l ( 100 „
14. Borax.! technisch und rein [ 200 „
15. Perborsaure Salze | l 200 ,
16. Vor in Erzen und Erden (Boracit,
Pandermit). 1000 ..
§ 3.
Meldepslichtige Personen.
Zur Meldung verpflichtet sind:
1. alle Personen, welche Gegenstände der im 8 2 bezeichucten Art im Gclvahrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Ertverbes »vegen kaufen oder verkaufen,
2. gewerbliche Unternelnner, in deren Betrieben solche Gegen stände erzeugt oder verarbeitet werden,
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Dronaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erllärt werden. Ebenso wird bestraft, »ver vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein zurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in dcr gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Vdark oder im Unvermögens falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft Ebenso »vird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschrrebenen Lager bücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
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Stichtag. Meldefrist. Mldestrlle
Mr di« M-l glicht sind^die der B-mnn btf tag) »owie des 1. Dezember ^nchlag) emes 1 > maßaebend
denen Bestände an mcl0ep»tt,chtrgen die späteren!
Die erste Meldung >hat b^s zum 10. ^u^1917 d e wmerm Meldungen haben bis zum 10. Tage des auf den stteyrag folgen
den Monats zu erfolgen. . ^ . , m^^^s-Abtknlnna t£rh
Die Meldungen sind cm dre Krre^E^
Ch.) des Königlich Preußischen Kttegsmrm»ter»ums, Berlin SW 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu erstatten. ständen
Erreichen di- Vorrat- an den im K f&V. TZi"
nach dem Stichtage dre meldÄlrchtiMl Weng^r, « ü 1 Meldung innerhalb 2 Wochen an dre varbeMchnetc stelle zu erstatten.
8 5 .
Art der Mrldrmg.
Die Meldungen haben nur auf amtlichen M^^sth^neir zu erfolgen, die bei ^>er Vordruckverwalttmg der/ilch! Abteilung des Königlick Preußischen Kriegsmmisterrums. Berttn SW. 48, Berl. Hedema»mstraße 10. unter Angabe der Lordnut »rnmmer ll8t. 1356d anzüifordern sind. nwf . r .
Die Anforderung der Meldescheine ift mit deutlicher Unter chrift und genauer Adresse zu versehen.
Der Meldeschein Darf zu anderen Mitteilungen als zur Bear»! Wartung der gestellten Fragen nicht vettoandt ^
Borde »Leite der zur Üebersendung der Meldung benutzten -vri 1 Umschläge ist der Vermerk zu setzen:
„Betrifft Meldung ä>emischer Erzeug»n)sc ^
Bon den erstatteten Meldungen ist erue zweite llustertigung (Abschrift, Durchsäpust. Kopie) von dem Meldenden bei keinen Geschäftspapieven Kurückzube'l-alteii.
8 6 .
Lagerbuckführung.
Jeder gemäß 8 3 Meldepslichtige hat über die nach § 2 melde- pflichngon Gogensdände ein Lagerbuch zu führen, aus dem leoc Aenderung der meldepflichtigen Borratsmeugen und ihre Ber- »oeiidung ersichtlich sein »ruß. Soweit der Meldepslichtige bererrs ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein be»onderes Lagerbuch ein zurichten. . . . r,
Beauftragten Beamten der Polizei- oder Muitarbehorden »!t jederzeit die Prüfung des Lagerbuches sowie dee Bei»a>t»gung der Räume zu gesratten, in denen meldepslichtige Gegenstände »ich befinden oder zu tjermuten sind.
§ 7.
Anfragen und Anttage.
Alle Anfrageii u»id Anträge, »velche diese Bekmintmachung betreffen, sind an die Kriegs-Rohswff-Abdeilimg (Seft 0k. des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin SM 48, Bert. Hedemaiinstraße 10, zu richten. Sie müsfeii au» dem Briesumin>>ag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen: ,
„Betrifft Meldung von cl>em »scheu Erzeugmssen'
8 8 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt ani 1. Juni 1917 in Kraft.
Fran kiurl a.M., den 1. Juni 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Bestandserhebung von Hol^ertohlungserzeugmqien und
anderen Chemikalien. . ^ _ . , .
An die Grotzh. Bürgermeiftereten der Landgemeinden des Kreises.
Indem »vir auf vorstchende Bekanntmachung des stekkVertrttOd- bai Generalkommandos von heute verweisen. beauftra«n mx Me. von dem Inhalt derselben den Jirteressenten alsbald §9enntn^ zu geben nnd die BeLmntrrarckstmg in Ihrem LlmtMmmer zur etwmgeu Einftclst offtn zu legen.
Gießen, den 1>Jmn 1917. . .
Großherzogliches Kreisamt Gießer^
I. B.: Langerman»,


