Ausgabe 
7.4.1917 Drittes Blatt
Seite
2
 
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Handelsrealschule

Ahleliung II des Cieüener Paadagograras. private höhere Lehranstalt.)

Schon lange hat sich das Bedürfnis gezeigt, daß die jungen Leute, die ihre Schulzeit nach bestandener Einjährigenprüfung beenden, besser als bisher für die neu an sie herantretenden geschäftlichen Anforderungen des täglichen Lebens gerüstet sind. Dabei ist es gleich­gültig, ob sie in irgend eine kaufmännische oder sonstige Lehre eintreten oder die mittlere Beamten­laufbahn erschlagen. Ueberall wird der am besten und raschesten weiterkommen, der über die grund­legenden Fragen des geschäftlichen und wirtschaftlichen Lebens hinreichend vorgebildet ist

Unsere llandclsrealscliale vereinigt in sich, das sagt der Name, eine Handels- und eine Realschule, d. h. die Schüler werden neben den eigentlichen Handels­fächern in den Fächern der Realschule unterrichtet damit sie ihre Studienzeit mit der Einjährigenprüfung (Reife für Obersekunda) abschließen können. Die Ab­solventen unserer Handelsrealschule, die genügend Be­gabung und guten Willen gezeigt haben, können sich im Paedagogium oder auf einer ötlentliehen Oberreal­schule ohne weitere Schwierigkeit auf das Matururn vorbereiten. 2386

Die Handelsrealschnle gliedert sich in die Real-Klassen (Untertertia-Obertertia^Untersekunda) und, als Ergänzung, die Oberk lasse.

A) Realklassen: Untertertia Untersekunda.

Lehrplan der Realschule, dazu Handelsfächer: Einfache, doppelte und amerikanische Buchführung; Hände s- Korrespondenz; Kaufmännisches Rechnen; Konto- Korrent-Lehre; Kaufmännische Formnlar-Lehre; Han­delsrecht und die betreffenden Abschnitte des bürger­lichen Rechts; Wechselrecht; Volkswirtschaftslehre; Bank und Börsen wesen; Geschäftsaufsätze und privates Klagewesen; Versicherungswesen; Handelsgeographie; Schönschreiben; Französische und englische Korre­spondenz und Konversation; Stenographie und Ma­schinenschreiben (wahlfrei).

Ha« Ziel der ltealkla«ecn ist also: Ein- jtkhrigenprüfnng nnd kaufmännische Ans- blldnng.

B) Oberklasse: Der Eintritt in diese Ergänzungs­klasse kann nur auf Grund des Einjährigenscheines (Reife für Obersekunda 1 oder einer entsprechenden besonderen Aufnahmeprüfung erfolgen. Der Besuch dieser Klasse soll im übrigen für Herren jeden Alters und Standes offen sein, denen daran liegt, eine um­fassende kaufmännische Bildung zu erlangen und ihre fremdsprachlichen Kenntnisse zu erweitern. Besonders Kriegsbeschädigte, die Ihren Beruf wechseln wollen, seien auf den Besuch dieser Klasse hinge wiesen.

Unterrichtsfächer : Nationalökonomie, Rechts­wissenschaften. Handelstechnik, Wirtschafts- und Ver­kehrsgeographie, Warenkunde und (wahlfrei!) Fremd­sprachen. Näheres über die Fächer im Prospekt. Dauer: 1 Jahr.

In der Handelsrealschule (nicht in der Oberklasse) werden täglich beaufsichtigte Arbeitsstunden abgehalten, wie überhaupt der Unterricht auf denselben Grundlagen wie der des Paedagogiums aufgebaut ist.

Kchnlgeld: 1. Realklassen: 240 Mk. jährlich.

II. Oberklasse. 480 Mk.

Alles Nähere durch den Prospekt, der auf Wunsch unberechnet zugeschickt wird. Anmeldungen für das neue Schuljahr werden schon jetzt angenommen. _Htrektor Brackemann, Ludwigstraße 70.

teUeiaUer Irl k-ääsä

de SrtUMb« IMv.-Draatml

. Verkehr mit Petroleum.

Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 19. März 1917 bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntnis.

Gießen, den 4. April 1917.

'Der Oberbürgermeister: Keller.

Bekanntmachung

einer Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung über die .Höchstpreise für Petrolerön ustv. vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 350). Vom 19. März 1917.

Ans Grund des 8 6 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petro- letnnbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 420) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 350) wird bestimmt:

Ter § 1 der Aussilhrungsbestimmungen zu der be- zcichneten Bekanntmachung voni 1. Mai 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. 350) erhält die Fassung:

Petroleum (8 5 der Bekanntmachung vom 8. Juli 1915 Reichs-Gesetzbl. S. 420) darf bis ein­schließlich 31. August 1917 zu Leuchtzwecken an Wie­derverkäufer vom 1. April 1917 ab und an Verbraucher vom 1. Mai 1917 ab nicht mehr abgesetzt werden.

Die Vorschrift des Abs. 1 findet keine Anwendung! auf den Absatz von Petroleum für Positionslaternen, sowie für w« im Interesse der öffentlichen Sicherheit polizeilich angeordnete Beleuchtung.

Berlin, den 19. Män 1917. 28028

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Dr. Helfferich

Bekanntmachung

über Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegen­ständen aus Alumrnmm.

Durch Bekanntmachung des Stellv. Geurral-Kom- mandos des 18. Armeekorps vom 1. März 1917 sind die im Gießener Anzeiger Nr. 51 vom 1. März 1917 näher bezeichneten Gegenstände aus Aluminium be­schlagnahmt. '

Diejenigen Personen, die im Besitze solcher Gegen­stände sind, haben diese bis zum 14. d. Mts. einschl. aus dem technischen Burocm des Gaswerks anzumelden, wo auch die vorgeschriebenen Anmeldeformulare zu flohen sind. ,

Von der Bekanntmachung werden betroffen alle Be­sitzer (natürliche und jurtstische Personen, einschl. öffent- lichaechtlicher Körperschaften und Verbände), auch Er­zeuger und Händler dieser Gegenstände. Demgemäß er­streckt sich die Bekanntmachung auch aus kirchliche, stif- tische, kommunale, im Eigentum des Reiches oder eines Bundesstaates befindlichen Gegenstände.

Die Unterlassung der Anmeldung wird nach den geltenden Bestimmungen bestraft. 2801P

Gießen, den 4. April 1917.

Der Oberbürgermeister: Keller._

Alle noch rückständigen Rechnungen über die für städtische Gebäude im Rechnungsjahr 1916 (1. April 1916 bis 31. März 1917) ausgeführten Arbeiten und Lieferungen sind bei Meldung der Nichtberücksichtigung bis spätestens den 1. Mai d. Js. in doppelter Aus­fertigung an uns einzrrreichen.

Gießen, denH. 2lpril 1917. 2800B

Städtisches Hochbauamt.

I. V.: Altvater.__

Alle noch rückständigen Rechnungen über Ar­beiten und Lieferungen, die in der Zeit vom 1. April 1916 bis 31. März 1917 für das Tiefbauamt erfolgten, sind bei Meldung der Nichtberücksichtigung bis späte­stens den 1. Mai d. Js. in doppelter Ausfertigung unter Beifügung der Bestellscheine an uns einzureichen.

Gie ße n, den 3. April 1917. 27998

_ Städtisches Tiefbauamt: Braubach._

Die Sicherung der Acker- und Garten- beftellung.

Aus vollswirtschastlichen Gründen muß der größte Wert darauf gelegt werden, daß mich in dieseni Jahr alles Acker- und Garten gelände, das landwirtschaftlich be­nutzbar ist, auch angÄxmt wird. Ich richte daher an alle Eigentümer und Pächter von Grimdstücken die drin­gende Aufforderung, dafür zu sorgen, daß keines der in ihrem Besitz stehenden Grundstücke unbebaut bleibt, auch wenn das Grundstück nur von geringer Ausdehnung ist oder bisher anderen Zwecken gedient hat. Soweit Br»tgarten irgendwie zur Anpflanzung von Gemüse ge­eignet sind, sollte deren Anbauung nicht unterbleiben.

Sollte ein Grundstücksbesitzer aus zwingenden Grün­den nicht in der Lage sein, seine Grundstücke selbst zu bewirtschaften, so hat er hiervon auf dem Stadthaus Zimmer Nr. 15 Anzeige zu erstatten, damit das Erforderliche zur Sicherung der Ausstellung vieles Grundstücks auf Grund der Bundesratsvervrdnnng vom 9. März 1917 angeordnet werden kann.

Gießen, den 30. März 1917. 2681

Ter Oberbürgermeister. I. B.: Grün ewald.

Alle noch rückständigen Rechnungen über die für

städtische Gebäude im RechmmgSialir 1916 (1. Avril 1916 bis 31. März 1917) nuSgesllbrlen Arbeiten und Lieferungen sind bei Meidung der Nichtberücksichtigung bis spätestens den l. Mai d. IS. tn doppelter Ausfertigung unter Beb fllgung der Bestellscheine an das städtische Hochbauamt etuzuretchen. 2787R