Ausgabe 
13.4.1917 Zweites Blatt
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««Mcher Teil

elmMchMß

Nr. 6. 1023/2. 17. K. R. A.,

betreffend Höchstpreise für Naturrohr" (Glanzrohr) und WLiden

Vom 1. April IM 7.

Nach-stelsende Bekamilluachrmg wird- au.f Grimd des Gesetzes Mer den Belagerungszustand vom 4. ^tzuari 1851 in Verbindung. wLt dem Gesetz vom-11. Dezember 1915 (Reichs-Gefetzbl. S. 813) Oaijem carf Grund der alleAH ödsten Verordnung vom 31. Juli 1914, des Gesetzt, l^etrefstmd Höchstpreise, vom 4. Mrguä 1914 (Reichs-Gefetzbl. S. 3391 in der Fasftrng vmn 17. De- Zvnrber 1914 ,Aeichs--Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit den Be- kcmntnrurtrungicrl ül-er die AmDerung dieses Gesetzes vom 21. Jammr 1915 (Zöeichs-Gesetzbl. S. 25), 1A)M 23. September 1915 (Reichs-Gest nlil. S. 603 und vom 23. Mtirz 1916 (Reichs-Gei etzbl.

S. 183) rtuc dem. Benrerkeu.ur allgem-pcnen Kenntnis gebracht, daß :e<rhand!uugen nach un üt der Anmerkung*) abgedruck­ten BestilUMlkngerr bestraft werden, sofern Uvicht nach den all gem euren Stvafgc? tzen bobere Strafen angedroht sind. Auch kannBer Betrieb der Hand lsgewerbes gemäß der Bekanntnvachuug xur Fernhaltuug UnsUv-erlässig-er Personen vom Handel vom 23. September 1915 Weichs-Gefetzbl. S. 6031' geschlossen werde»'.

§ 1.

Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.

Von dieser Bekanutmückiung werden betroffen: Natur rohr

Manzrohr, Stahlrohr, Kvrbrohr, Malalkarohr), Peddiggrohr, Nechlrohr, No Erschienen, Ro ch'bast, Rohrobs all (Bruchpeddig, Ped- rngendm), Weiden, Waidenstöcke, Weidenschnmen, Weidenrinde.

. § 2.

Höchstpreise.

1. Tic nächste:! 'udeil Preise für Rohr. (^.1 sinlt die höchsten Berdaufsprn 'e i.md d.irim auch bei der Veräußerung an der: Ver­braucher nicht überschritten werden.

2. 'Tic Preise für Weiden mtb Weiden.stbcke (B und C) sind die 'Höchst verkau fs preise des Weidenzüchders. Weiüerrz achter ist der-

*1 Mil - Gefängnis bi:> zu einenr Iah.pe und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird

bestraft:

1. wer di» festgesetzten Höchstpreise übers-ckfreitet;

2. wer nn::i anderen zum Abschluß eines Vertrages auf­sordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;

3. wer einen H .-genstand. der von einEr Aufforderung M 2, .3-4 de.' '? vier er, betreffend Höchstpreise; betroffen ist, beiseite- fch-pft, beschädigt oder zerstört:

4. wer der Aufsoroerung der z-ust endigen Behörde zum Verfouf von Gegenständen, für dfe Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkommt:

5. wer Vorräte . an Gegenständen, für dtie Höchstpreise fest- gesetzt sine, -den Anständigen Beamten gegenüber verheimlicht:

6. wer den nach § 5 des Gesetzes, betreffend 'Höchstpreise, er­lassenen Arisfübrungsbestimmungen zuwnderhandelt.

Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe ririndesvens auf das Doppelte des Betrages M bemeffeii, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder in den Fällen der Nunrmer 2 überschritten twerben sollte; über­steigt der Mindenbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn ya. er­kennen. Im Falle mildemder Umstände kann, die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbetrages ermäßigt werden.

In den Fällen der Nrmrmern 1 und 2 form neben der Strafe angeordnet werden, dast die Verurteilimg auf Kl ätzen des Schuldigen öffenll'ich befount zu machen ist; auch kann neben GesLngnisstmfe auf Verlust der bürgerlichen WvenrsAe erkannt werden.

renige, der Wttden aus eigene Koche« auf ctgmtm oder f senken.

«Grundstück (als Eigentümer, Pächter des Grund und Bodens oder als Käufer des Wocklums) erntet. Der Wcideuzüchder darf die Höchstpreise auch dann nicht überschreiten, wenn er aufgekaUfte Weiden und Weidenstöcke tneiterveräußert oder sonst als Händler au ft ritt. Der Händljer darf die Züchderpoeise, sofern diese pro Zentner '

a) 15 Mark und weniger betragen, rächt mehr als ^n 20 vom Hundert,

b) über 15 Mark bis 30 Mark betragen, nicht mehr als um 15 voni Hundert,

c) über 30 Mark betragen, r®f£ rrrchr als um 10 vom Hundert überschreiten.

3. Die Preise für Weidenschienen (01 gelten für den Hersteller. Ter Händler (mit Ausnahme des HerstÄkers, der zugleich Händler ist), .darf ans diese Preise nicht mehr als 10 vom Hundert auf- schlagen.

4. Die Preise für Weideirrinde (E) sind bk höchsten Verkaufs­preise, die auch bei der Veräußerung an den Verarbeiter nicht über­schritten werden dürfen. Als Weidenrinde im Sinne dieser Be- kanntnvachung ist nur die Rinde bis zu ihrer ersten Ausschließung zu verstehen .

tzöchstpreistafrl.

A. Für Naturrohr (Glanzrohr, Stuhlrohr ufrv.).

1. Naturrohr (GlanArohr, StuhLrohr, Korb- Für je 50 kg

r^r, MolaWarohr), hart und weich Mk.

a) bis IO mm p.175,00

b) über IO mm (j).125,00

2. Peddig (mit und ohne Glanzstellen)

a) inrter 3 mm ch. 250,00

b) 3 mm bis 10 mm ch . ....... 200,00

c) über 10 mm (j).150,00

3. Peddig naturhell (gebleicht)

a) unter 3 mm ch. 275,00

b) über 3 mm bis 10 mm ch. 220,00

4. Fl echt rohr Nr* 16, nicht über 4 mm breit 600,00

5. Rohrschienen (Wickelwhrüber 4mm breit,

bis 2 mm stcnck. 300,00

6. Rohrs chienen, Korbschicnen. 200,00

7. Rohrb a st .40,00

8. Rohrabfall (Brnlchpetdig, Peddigenden) . 20,00

Der Durchmesser wird in der Mitte des Rohres oberhalb des

Knotens (also an der dünneren Stelle) gemessen.

8. Für FlrchLwewen.

Klasse I. Einjährige, glotle, schlanke gesunde Kultur- fchälweiden

Jt

Klasse II.

Andere ein­jährige Weiden, rinschl. der wild­gewachsenen, sowie zwei, jährige, astfreie, schlanke, gesunde Schälwcideü

'jt

Klasse HL

Andere zwei-und mehrjährige Weidcri. die sich zum Ksrbflechten eignen, auvschl. der Stöcke

Jt

für je 50 kg

für je 50 kg

für je 50 kg

Grüne Weiden,

wie sie der Stock liefert:

a) feuchte Weiden :

unsortiert ......

^/01

2,50

1.50

sortiert.

5/oo

b) trockene Weiden :

unsortiert .

0 ,oo

6*°

3.00

sortiert .

10 ,o.

7.00

Geschälte, weiße

Weiden:

a) 40 bis 60 cm ... .

47.0«

1

b) über 60 bis 80 cm

40.o°

25, M

°> «3 , 100 ,

33,o 0

!

d) , 100 , 130 ..

30 fOO

21,00

12,00

e) , 130 160

27,oo

12 «°

f) . 160 . 200

2 ^o

\ 17

g) w 200 cm . . . .

22,00

-

3. Geschälte rote

Weiden:

für geschalte rote (gefochbe oder gefottene) Weiden dürfen 3,00 ML zu den für geschälte weiße WeKen jrstgesetzLen Prerjeu (6 2) MgescUagen werden.

C. Kür BMenMLe.

1. Grüne Werbenstöckeu a _

a) abgewipfelt 3,00

b) nicht abgewipfelt. 1/50

2. Geschälte weiße Weidenftück.e:

a) bis 15 mm Stärke.12,00

b) über 15 bis 18 mm Starke .11,00

o) 18 .27 10,00

3)27 mm stärke. 8,00

3. Geschälte rot e Weid-enstöcke:

für geschälte rote (gefochtc oder gesottene) Weidenstöcke darf 1,00 Mk. zu den für geschälte n«.ße WeidenstScke festgesetzten Preisen Kugeschlagen werden.

D. Für WeiLenschi-enen.

1. Weidenschienen ohne Kantenschlritt und ohne Für je 50 kg

Rüch'icht auf die Breite: Mt.

a) bis 1 mm stark.170,00

b) über 1 mm bis IV 2 mm stark.140,00

c) über IV 2 mm stark , . . . . - 120,00

2. Weidenschienen mit Kantenschnitt ohne Rück­sicht aus die Breite:

al bis 1 mm stark.210,00

bl über 1 mm bis Ihr mm stark .... 175,00

cl über IV 2 mm stark.150,00

Für Weidenschienen aus gekochten Weiden dürfen 15,00 Mk. für je 50 kg zu den obigen Preisen, xugeschlagen nrerden.

E. Für Rinde von Weiden und Weidenftöcken.

Rinde

»on Weiden °°.. W^en.

m 1 ° w kg

^ Jt J-. '

1. Frische, feuchte Rinde. 2 , OT l, so

2. Lufttrockene Rinde.. 4 Ä0 3 rt0

( § 3.

Zahlungsbedingungen.

Tic in § 2 festgesetzten Höchstpreise schließe^r die Kosten der Beförderung bis pi nächchien Güterbahnhof ii-ezw. Postamt oder bis zur nächsten Schiffslädeftelle, die Kosten der Verladung sowie die Kosten der Verpackumg ein.

Alle Preise gelten für Barzahlung. Wird der Preis gestundet, so dürfen 2 vom Hmidert Jahreszinsen über Reichsbanldiskvut vereinbart werden.

8 4.

Zurückhalten von Vorräten.

Beim Zurückhalten von Vorräten ist Eute^gnung zu ge- wärtigen.

§5.

' .. Ausnahmen.

Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen find an die Krieg-- Iiohswfstrbteilimg, Sektion G des Königlich Preußischen .Kriegs-- ministeriums, Berlin SW. 48, Verlängert« Hedemannstraße 10. zu richten. Tie Entscheidung über diese Anträge behält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbefehlshaber vor.

§ 6 .

Inkrafttreten.

Diese Bckanntnlachmlg tritt am 1. Aj>ril 1917 in'Kraft. Gleichzeitig Ivird die Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für Naturrohr (Glanzwohr) mtb Weiden, Nr. V. I. 1886/5. 16. K. R. A. vom 1. Septernber 1916 Mchgehoben.

Frankfurt a. M., den 1. Aprll 1917.

Stellv. Gemralkommando des 18. Armeekorps.

Betr.: Höchstpreise für Naturrohr (Glanzrvhr) und Weiden.

An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die vorstehende Bekatrutmachmtg des stellucp tretenden Generalkommandos des 18. Llrmeekorps von heute ver­weisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Ju­teressenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekm minrachüng m Ihrem Anrtszimnrer zur etwaigen Einsicht offen zu legen.

Gießen, den 3. AptÄ 1917.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Usünger^