Ausgabe 
31.3.1917 Zweites Blatt
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5 % Deutsche Reichsanleihe.

Deutsche Reichsschatzanweisungen, auslosbar mit 110% bis 120t

Jur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 57* Schuldverschreibungen des Reichs und 4V2°/o Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt.

Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der ftüheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf. Verpfändung usw.) verfügen.

Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung.

I. Annahmestellen.

Zeichnungsftelle ist die Reichsbank. Zeichnungen

ntzbtn

von Donnerstag, den 15. März bis Montag, den 16. April 1917, mittags 1 Uhr

bei dem Kontor der Reichshauptbank für Wert, papiere in Berlin (Postscheckkonto Berlin Nr.99) und bei ollen Iweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung «tgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung -er Königlichen Seehandluug (preußischen Staatsbank), -er preußischen L ev t ral. G eno ss en s ch af t s k a f s e in 3 tili*, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg »ch ihrer Zweiganstatten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers »ch ihrer Filialen, sämtticher öffentlichen Sparkassen und üsrer verbände, jeder Lebensversichernngsgesell- sHaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Post. -S» st alt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7.

' Aeichmrngsscheine sind bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Me Seidprangen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungs- stheinen brieflich erfolgen.

2. Einteilung. Iinsenlauf.

vie Schuldverschreibungen sind in Stücken zu 20000, r6 000, 5000, 2000. 1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und I.Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlanf beginnt am I.Juli 1917, der erste Iinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig.

Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken za 20 000, 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Iinsterminen wie die Schuldverschreibun­gen ausgefertigt, welcher Gruppe die einzelne Schatzanweisung an­gehört, ist aus ihrem Text ersichtlich.

3. Einlösung der Schatzanweisungen.

vie Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jeden Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost w*b an dem auf die Auslosung folgenden I.Jnli oder 2. Januar mtt HO Mark für je 100 Mark Nennwert zurückgezahlt. Ls werden jeweils so viele Gruppen ausgelost, als dies dem planmäßig zu tilgenden Bettage von Schatzanweisungen entspricht.

vie nicht ausgelosten Schatzanweisungen sind seitens des Reichs bis zum 1. Juli 1927 unkündbar. Frühestens auf diesen Zeitpunkt ist das Reich berechtigt, sie zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen die Inhaber alsdann statt der Varrückzahlung 4o/<>ige, bei der ferneren Auslosung mit 115 Mark für je 100 Mark Nenn­wert rückzahlbare, im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatzanweisungen fordern. Frühestens 10 Jahre nach der ersten Kündigung ist das Reich wieder berechtigt, die dann noch unverloften Schatzanweisungen zur Rückzahlung zum Nennwert zu kündigen, jedoch dürfen alsdann die Inhaber statt der Barzahlung SAA»ige mit 120 Mark für je 100 Mark Nennwert rückzahlbare,

Bedingungen.

im übrigen den gleichen Tilgungsbedingungen unterliegende Schatz­anweisungen fordern. Eine weitere Kündigung ist nicht zulässig. Vie Kündigungen müssen spätestens sechs Monate vor der Rückzahlung und dürfen nur auf einen Zinstermin erfolgen.

Für die Verzinsung der Schatzanweisungen und ihre Tilgung durch Auslosung werden jährlich 50/0 vom Nennwert ihres ursprüng­lichen Betrages aufgewendet, vie ersparten Zinsen von den aus­gelosten Schatzanweisungen werden zur Einlösung mitverwendet, vie auf Grund der Kündigungen vom Reiche zum Nennwert zurück­gezahlten Schatzanweisungen nehmen für Rechnung des Reichs wetter. hin an der Verzinsung und Auslosung teil.

Am I.Juli 1967 werden die bis dahin etwa nicht ausgelosten Schatzanweisungen mit dem alsdann für die Rückzahlung der aus- gelofteu Schatzanweisungen maßgebenden Betrage (110«fo 115«/b oder 120^,,) zurückgezahlt.

4. Zeichnungspreis.

Ver Zeichnungspreis beträgt: T

für die 5ofe Reichsanleihe^ wenn Stücke verfangt

werden. 98.- Ulk.,

»i Ji Reichsanleihe, wenn Eintragung in das Reichsschuldbuch mit Sperre bis zum 15. April 1918 beanttagt wird . 97.80 Mb.. 1 ff. 41/2 <yo Reichsschatzanweisungen. . . 98, Mb., für je 100 Mark Nennwert unter Verrechnung der üb, lichen Stückzinsen.

6. Zuteilung. Stückelung.

Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß statt. Die bis zur Zuteilung schon bezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im übrigen entscheidet die Zeichnungsstelle über die Höhe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeich, nungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Aus­druck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem Ermessen vorgenommen. Späteren Anträgen auf Sb. änderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden.*)

Zu allen Schatzanweisungen sowohl wie zu den Stücken der Reichsanleihe von 1000 Mark und mehr werden auf Antrag vom Reichsbanb-Dicektorium ausge. stellte Zwischenscheine ausgeqeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforverliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mtt möglichster Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im September d. I. ausgegeden werden

6. Einzahlungen.

Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 31. März d. Is. an voll bezahlen. Die Verzinsung etwa schon vor diesem Tage bezahlter Beträge erfolgt gleichfalls erst vom 31. Marz ab.

Die Zeichner sind verpflichtet:

30o/o des zugeteilten Betrages spätestens am 27. April d. Is.,

20 ^ « » h h 24. Mai ..

25 fl fl u a n 21. Juni ..

25 °/° >1 ff ,1 n 18. Juli 7i

ZU bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet- doch braucht die Zahlung erst geleistet zu werden, wenn bic Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Mark ergibt.

vie Zahlung hat bei derselben Stelle zu er­folgen Ä b e i der die Zeichnung angemeldet war. d e n i st.

Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheiue des Reichs werden unter Abzug von 5o/o Diskont vom Zahlungs- tage, frühestens aber vom 31. März ab, bis zum Tage ihrer Fällig, keit in Zahlung genommen.

7. Postzeichnungen.

Die po st an st alten nehmen nur Zeichnungen auf die 5A>' Reichsanleihe entgegen. Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 31. März, sie muß aber spätestens am 27. April geleistet werden. Auf bis zum 31. März geleistete vollzahlungen «er. den Zinsen für 90 Tage, auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 27.April, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet w e r d e n * Zinsen für 63 Tage vergütet, y

8. Umtausch.

Den Zeichnern neuer 41 k'fo Schatzanweisungen ist es gestattet, daneben Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen der frühe­ren Kriegsanleihen in neue 41/2Schatzanweisungen umzutausche», jedoch kann jeder Zeichner höchstens doppelt sc. viel alte Anleihen (nach dem Nennwert) zum Umtausch anmelden, wie er neue Zchatz- anweisungen gezeichnet hat. Die Umtauschauttäge sind innerhalb der Zeichnungsfrist bei derjenigen Zeichnnngs. oder vermittelungr- stelle, bei der die Schatzanweisungen gezeichnet worden siud, zu stellen. Die alten Stücke sind bis zum 24. Mai 1917 bei der ge- nannten Stelle einzureichen, vie Einreicher der Umtauschstücke er. halten zunächst Zwischenscheine zu den neuen Schatzanweisungen.

Die 5<y6 Schuldverschreibungen aller vorangegangenen Kriegs« anleihen werden ohne Aufgeld gegen die neuen Schatzanweisungen umgetauscht. Vie Einlieferer von 5ofo Schatzanweisungen der erste« Kriegsanleihe erhalten eine Vergütung von 1,50 Mk., die Ein. lieferer von 5 0/0 Schatz anweisungen der zweiten Kriegsanleihe ein« Vergütung von 0,50 Mk. für je 100 Mark Nennwert, vie Einlieferer von 4i/»»io Schatzanweisungen der vierten und fünften Kriegsanleihe haben 3 Mk. für je 100 Mark Nennwert zuzuzahlen.

Vie mit Januar/Juli-Zinsen ausgestatteten Stücke sind mit Zins, scheinen, die am 2. Januar 1918 fällig sind, die mtt April/Gktober- Zinsen ausgestatteten Stücke mit Zinsscheinen, die am 1. Oktober 1917 fällig sind, cinzureichen. ver Umtausch erfolgt mit Wirkung vom 1. Juli 1917, so daß die Einlieferer von April/Oktober, Stücken auf ihre alten Anleihen Stückzinsen für 1/4 Jahr vergütet erhalten.

Zollen Zchuldbuchforderuugen zum Umtausch verwendet werden, so ist zuvor ein Antrag auf Ausreichung von Schuldverschreibungen au die Reichsschuldenverwaltung (Berlin SW 68, Oramenstr. 92/94) zu richten, ver Antrag muß einen auf den Umtausch hinweisenden vermerk enthalten und spätestens bis zum 20. April d. Js. bei der Leichsschuldenverwaltung eingehen. Daraufhin werden Schuldver, schreibungen, die nur für den Umtausch in Reichsschatzanweisungen geeignet sind, ckhne Zinsscheinbogen ausgereicht. Für die Aus. reichung werden Gebühren nicht erhoben. Eine Zeichnungssperrc steht dem Umtausch nicht entgegen. Vie Schuldverschreibungen sind bis zum 24. Mai 1917 bei den in Absatz 1 gemmnten Ieichnungs- oder Vermittlungsstellen einzureichen.

' m ' 3U9rtetlten Kntgsmüeifjert werden auf Kiltrag der Zeichner von dem Kontor der K-ichshauptbant für Wertpapiere in Berlin nach Mahgabe feiner für die Medeilegnug geltenden

Bedingungen bw zum l. Oktober 1919 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwallet. Lin« Sperr« wird durch die,« Niederlegnng nicht bedingt; der Zeichner kann fein vepot jederzeit - anch vor Kblauf dirfer Zrift zurücknehmen. Die von dem Kontor für Wertpapiere aiwgefertigten Vepotfcheine werden von den varlehnrkasten wie die Wertpapiere selbst bestehen.

'» 17 . Reichsbank-Direktorium.

Haveuftein. v. Grimm.