Osterverkehr!
£ke «Lneubabnen dienen gegenwärtig in erster Linie >*tt Slrienerüijrunfl. Zu Ostern werden für den Personenverkehr nur die fahrplanmäßigen Züge befördert Reisende, die in diesen Zugen keinen Platz finden, müssen zurück- bleiben. 12577!
birr jeden, der nicht reisen must, ist eö vaterländische Pflicht, hieraus zu verzichten.'
Kö nigliche Eisenbalrndirekt i on Frankfurt (Main).
Bekanntmachung.
Der Voranschlag der Gemeinde Annerod für 1917 Rj. liegt von Samstag, den 31. d». Mts. bis Freitag, den 6. künst. Mts. eine Woche lang auf unserem Amtszimmer zur Einsichtnahme offen. Während dieser Zeit können Einwendungen bei uns mündlich oder schriftlich vorgebracht werden. Bemerkt wird, daß die Erhebung einer Umlage beschlossen ist, zu der auch die Ausmärker herangezogen werden. 2574
Annerod, den 27. März 1917.
Großh. Bürgermeisterei Annerod.
. _ Horn.
Amtliche Bekanntmachungen der Stadt Gieße». Bekanntmachung
Über die Verbrauchsrcgelung der in die öffent liehe Bewirtschaftung genommenen Nährmittel.
Auf Grmw der Bekanntmachung des Bundesrats über die Errichtung von Preisprüfturgsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September / 4. November 1915 (Reichs gesetzblatt S. 607, 728) und der hierzu erlassenen Ausfühlungsantveisunqen Großberzogl. Ministeriums des Innern vom 5. Oktober / 6. sirovcmber 1915 sowie der Bekmrntniachung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 26. Februar 1917 über den Verkckhr mit den in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmitteln wird mit Genehnrigiurg Großherzogl. Ministeriums des Innen: zu Nr. M. d. I. III vom 23. März 1917 für die Stadt Gießet: folgendes bestimmt:
8 1.
Die Abgabe der in die öffentliche Bewirtschaftung genommenen Nährmittel (Grieß, Graupen, Teigwaren, Hofern ährmtttel, Suppen. Sago, Erzcugniffe aus Gemüse, wie Sauerkraut. Dörrgemüse. Salzgemüse, Gemüsekonserven und aus 'Obst einschließlich aller Brvt- aufstrichmittell an die Verbraucher erfolgt nlittels besonderer Karten (Nährmittel-Karten).
Es Witt) Vorbehalten, zu bestimmen, daß auch andere Lebensmittel imd andere ^Gegenstände des notwendigen Leben sbedarss als die oben genannten nur auf Grund der Nährmittel karte abgegeben nnd entnonrmen werden dürfen.
8 2.
Tie Nährmittelkarte besteht aus einer Stammkarte und 30 Marken.
Die Stammkarte trägt die Ueberschrift ,.GroHerzogtum Hessen", die Worte „Nährmittelkarte" und die Bezeichmmg der Bevölkerungsgruppe (§ 3). Aus ihr ist ferner ein Raum für die Eintragung des Namens und Wohnorts des Bezugsberechtigten, bei Kindern des Kalenderjahres, in dem das zwölfte Lebensjahr vollendet wird, und für die Anbringung des Amtsstempels der Stadt Gießer: vorgesehen.
Die Karten enthalten je 30 ,,Bestellmarken" und „Qnittungs- und Bezugsmarken". die mit den sort- iausenden Nummern von 1 bis 30 und dem Aufdruck „Bestell-Marke" und ..Quittungs - und Be- zuysmarke" versehen find. Sie sind nur gültig im Zusammenhang mit der Stammkarte.
§ 3.
Es werden .Karten ausgegeben:
a) für Brotgetreide-Selbstversorger (gelbe Farbe).
b) für bro t getrei de verso r auu g sberechtt gte Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr einschließlich (rote Farbe),
c) für die übriae brotgetreideversorgnngsberechtigte .Bevölkerung (blmre Farbe).
Jeder vxnt chaltungsVorstand bat Anspruch auf so viele Marten, :vie die Haushalttma Mitglieder hat. Der Hans- halttin.gs Vorstand ist .^erpfsickitet. den von ihm nicht Unterhaltenen Hänshaltunasmitgliedern auf deren Verlangen ihre Karten aüszuhändigen.
Die Karten gelten nur für den Inhaber und sind nickst übertragbar Karten ohne den Amtsstempel der Stadt Gießen und ohne die Namensunterschrift des Karteninhabers sind ungültig.
8 4.
Die Ausgabe der Karten erfolgt au: ylftttag durch die Brotmarkenbezirke, der Zeitvimkt der Ausgabe wird noch bekannt gegeben. Es kann die Vorlage bestimmter Ausweise, insbesondere über das Alter der Kinder verlangt werden
8 5.
Es werden jeweils die Waren bekanntaegeben. die auf eine bestimmte Nummer, der Nährmittelkarte zur Ausgabe gelange» und z:rr Beftellima unter Vorlage der .Karte bei einem Kleinhändler der Stadt Gießen innerhalb einer bestimmte,: Frist anfgekordert.
Unter den zu belassenen .Kleinhandelsaeschäfte:: hat der Karteninhaber bei jedem Aufruf einer Marke die Wahl.
8 6 .
Der Kleinhändler bat die jeweils aufgernfene Bestellmarke innerhalb der feftgesetten Frist bei Vorlage der Karte ab ru trennen :md die Bestellnna auf der Quittungs- und Bezugsmarke durchs Bern,er: seines Namens oder seiner Firma und Verkaufs stellende zeichmiug hand- schrifflich. mit Stenrveldrnck oder sonstwie, aber stets einheitlich zu bestätigen.
Der Kleinhändler klebt die Bestellmarken auf von mir zu beziehende Bestellboaen getrennt nach Nummern und Farbe a:ff und leat die Bogen svätestens an dem dem Ablauf der Bestellfrist folgenden Tage den: Städtischen Lebensmittelamt vor.
8 7.
Es wird sodann bekanntgegeben, welche Warenmenge auf die einzelne Marke und Kartenart entfällt und innerhalb welcher Frist di^ Ware vor: dein Kleinhändler, bei dem die Bestellung erwlnte, bezogen werden muß.
Es wird ferner dem Kleinhändler, für jede Warengattung gesoiürert. über die nach Maßgabe der vorge- legten Bestell,narken 7hm zustehende Warenmenge ein Bezugsschein ausgestellt, der zun: Bezug der Ware bei einer der darauf angegebenen Großhandetsffrmeu berechtigt.
8 3.
Die Kleinhändler sind verpflichtet, dem Besteller gegen Vorlage der Karte und Abtrennung der gleichzifftigen Quittung?- und Vezugsmarke die auf diese entfallende Warenmenge zu verabfolgen. Die abgetrennten Ourt- itungs- und Bezugsmarken haben sie auf Verlangen getrennt nach Nummern und Farben an das Städtische Lebeusmittelamt abzuliefern.
8 9.
Warenmengen, die bei den Kleinhändlern durch die Besteller nicht unterhalb der bestimmten Frist abge- itommen werden, sind von den Kleinhändlern binnen 24 Stunden dem Städtischen Lebeusmittelamt schriftlich anzuzeigen, das alsdann über diese Mengen durch besondere Anweisungen verfügt.
8 10 .
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften und die demgemäß erlassenen Anordnungen werden gemäß §17 Nr. 2 der Bekanntmachung des Bundesrats vom 25. September / 4. November 1915 (Reichsgesetzblatt S. 607, 728) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft. Außerdem können Kleinhändler bei Zuwiderhandlungen ohne weiteres durch Bekanntgabe seitens des Kommunalverbarches von einer roeitercn Betätigung im Vertrieb der Nährmittel ausgeschlossen werden.
8 11 -
Diese Bekanntmachung tritt am 1. April 191^7 in Kraft.
Gießen, den 27. März 1917.
Ter Oberbürgermeister: Keller.
Fleichverbrauchsregeluug.
Um eine bessere und gleichmäßigere Verteilung des der Stadt Gießen überwiesenen Fleisches an die Metzgergeschäfte und die Einwohnerschaft der Stadt Gießen ^herbeifühven zu können, wird folgendes bestimmt:
§1. Vorbestellung.
Jeder, der Fleisch oder Fleischwaren t»n einem Metzgergeschäft der Stadt Gießen beziehen ^ will, hat an der: durch besondere Bekanntmachur:g zu bestimmenden Tagen und Stunden die entsprechende Anzahl Fleisch- rnaxfcn in dem Metzgergeschäft, von dem er Fleisch oder Fleisckpvaren beziehen will, abzugeben.
lieber die Anzahl der abgelieferten Fleischmarken hat der Metzger dem Arnben einen AuÄveis (Fleischbezugskarte! riach dem vom Stadt. Lebensmittelamt vorgo-, schriebeucn Muster auszuhändigen.
Tie Wahl des Metzgergeschäfts steht jedem frei.
§2. Marken-Ablieferung.
An dem durch besondere Bekanntmachung zu bestimmende,: Tag Haber: die Vietzgergeschäfte die in Empfang genommenen Fleischn:arken auf Bogen aufgeklebt unter Beifügung einer Nachweisung, die den Namen des Metzgergeschäfts lntb die Anzahl der abgelieferten Marlen angibt, dem Städt. Lebensmittelamt nach dessen näherer: Vorschriften zur 9cacl>prüsung einzureichen.
§ 3. Fleisch Zuteilung.
Die Zuteilung von Fleisch an die einzelnen Metzgergeschäfte erfolgt nach Maßgabe der Anzahl der äb- gelieserten Fleischmarkcn.
§ 4. Fleischvcrkaus.
An den durch besondere Bekanntmachung zu bestimmenden Tagen und Stunden lxrben die Metzgergeschäfte an die fömben, die bei ihnen vorbestellt haben, die auf die abgelieserte Anzahl der Fleischrnarken enti fallende Fleischmenge geger: Rückgabe der FleischbezugÄ- karte urrd Barzahlung abzugeben.
§ 5. Nicht abgeholte Fleischmengen.
Nach Ablauf des Verürufstages 'haben die Metzgergeschäfte die vereirrnahmter: Fleischbezugskarten dem Städt. Lebensnlittelamt nach dessen näherer Vorschrift einzureichen. Hierbei ist gleichzeitig schriftlich cmzugeben, welche Väenger: an .Fleisch und Fleischwaren nicht abgeholt worder: sind; die Verfügung über diese Fleischmengen steht ausschließlich dem Städt. LÄrensmittel- amt zu.
§ 6. Abzugebende Fl ei schm eng c.
Auf tvelche der Fleischmarken Nr. 1—10 Fleisch oder Fleischwaren, und auf welche Frischwurst bezogen werden kann, wird jeweils besonders bestimmt und durch Anschlag in den Metzgergeschäften bekannt gegeben.
§7. Kein Anspruch auf bestimmte Fleisch- svrten.
Niemand hat Anspruch aus eine bestimmte Fleische gattung (Rind-, Kal^, Schweine- oder Hammelfteisch) oder auf bestimmte Fleischstücke oder bestimmte Wurstsorten.
Die Metzgergeschäfte habe:: den Wünschen ihrer Kunden nach Möglichkeft Rechnung zu tragen.
§8. Ga st wirtschaften,
Gastwirtschaften und Sveiseanstalten erhalten besondere Bestell-Scheine zur Bestellung von Fleisch oder Fleischwaren bei einem Metzgergeschäft der Stadt Gießen. Die ?lbrechnuny über die bezogene Fleischmenge und die Ablieferung der von Gästen vereimuchmten Fleischmarken hat nach näherer Anweisung des Stadt. Lebensmfttelamts zu erfolgen.
Es bleibt Vorbehalten, zur Versorgung sämtl^er Gasttvirtschaften mit Fleisch einzelne Metzgergeschäfte zu bestimmen.
§ 9. Kliniken und Anstalten.
Die Versorgung der Kliniken und Anstalten mit Fleffch bleibt besonderer Regelung Vorbehalten.
§ 10. Zuwiderhandlungen.
Metzgergeschäfte oder Gasttvirtschaften, die vorstehenden Bestimmungen zuwiderhandeln, können von der Fleischzuteilung ausgeschlossen werden.
§ 11. Inkrafttreten.
Vorstehende Vorschriften tteten am 1. April 1917 in Kraft. 25628
Gießen, den 28. März 1917.
Ter Oberbürgermeister: Keller.
Im Anschluß an die Bekanntnuichung über die ßleisch- oerbrauchsreaelung v>m 28. März 1917 ,oird folgendes bestin:n:t:
§ 1. Bestell-Tag.
Die Vorbestellung aus Fleisch und die Ablieferung der Fleischn:arken und Fleisch-Bestellscheine hat in den Metz- gergeichäfte:: jeden lllontag. vormittags von 9 bis
12 Uhr und rurchmittags von 5 bis 8 Uhr zu erfolgen.
Fleischmarken, die verspätet abgeliefett werden, können bei der Fleischzuteilung :richt mehr berücksichtigt werden.
§ 2. Fl ei schm arke n-Abl i e feru n g.
Tie Metzgergeschäfte haben jeden Dienstag vor)- mfttag die vereirrnahmter: Fleischmarken auf Bogen auf- gellebt sowie die Fleischdestell scheine dem Städt. Lebensmittelamt eiuzureichen.
Verspätet obgelieferte Fleischmarke:: können bei der Fleischzuteilung nicht :nehr berücksichtigt werden, tz 5. Verkaufstag.
Tie Vertaufszeiten werden festgesetzt auf Samstag, vormittags von 10 bis 1 :md rmchmittags von 5 bis 8 Uhr. ,
Ter Anspruch aus Abgabe des bestellten Flei>ches erlischt mit Ablm:f de6 Verkansstagesüber nicht abgeholte d'^ischmengen vern'igt ausschließlich> das Städt. Lebensnnttelantt.
§ 4.
Borstebe:che Vorschriften treten am 1. April 1917 in Kraft. 25508
Gießen, den 28. März 1917.
__ Ter Oberbürgermeister: Keller. _
lZcläildtvttVMtilng der Stabt Gießeil.
Mittwoch, den l. April 1917 solle:: die nachstehend verzeichneten Osrundstücke der Stadt und des Stadterweiterungssond>7 au Ort und Stelle meistbietend
verpachtet »verden.
1. Vormittags uv: 9 Uhr beginnend mtt Zu- fammeuhmft an: Ludwigsplatz: 3 Grabstücke an der Gutenbergstvaße auf die Tauer von 6 Jachen.
2. Vormittags 9Vs Uhr beginnend: 4 Grabstucke vor der Stratzenwärter-Wohnung am Schiftenberger- weg auf 6 Jache.
3. Vormittags IO 1 /* Uhr: 4 Grabstücke an der ver
längerten Liebigsrraße vor der Heyligenstädtschen Fabr:k auf 6 Jahre. . .,
4. Vormittags 10Va Uhr: 7 Grabstücke am Le:ch gesternerweg hinter der früheren Aktienbraucre: au! o Jache.
5. Vv rmittags 103/4 Uhr: 16 Grabstücke unterhalb der Schöner: Aussicht auf 6 Jahre.
6. Nachmittags um 2Vs Uhr mit Zusammenkunft au: Ende der Schottsttaße: 29 Grabstücke in der Schwarzlach aus 6 Jache und 7 Grabstücke auf 1 Jahr.
7. Nachmittags um 4 Uhr: 9 Grabstücke zwischen der Gabelung der jetzige:: und ftüchren Marburger- straße oberhalb der Gärtnerei Kaufmann auf 6 Jahre.
Gießen, den 29. März 1917. 25o88
Ter Oberbürgermeister. I. V.: Grünewald.
Betr.: Bezugslbeiiic für Web-, Wiek-, Strick- imi) LlbulMlen.
Durch Bekannt:imchuug der Reichsbelleidungsstelle von: 20. Februar 1917 siiw die Bestimmungen Über die Ausserttguug von Bezugsscheinen in nachstehender W-eise geändert m:d ergänzt worden:
Vom 1. April ab dürfen die Gewerbetreibenden Bezugsscheine nicht niehr annehmen,
а) wenn der Name des Antragstellers nicht angegeben ist,
d) wenn die Zahlen bei dem Gegenstand nicht in Buchstaben, sondern in Ziffern geschrieben sind,
c) :venn sie aus mehr als eine Ware lauten,
б) wen:: sie nicht mtt Ort, Datum, Stempel der aus- fertigcndeu Behörde und Unterschrift des mit der Ausserttgung Beauftragten versehen fiitb,
e) wem: beim Bezugsschein 8 I nicht der linke untere Abschnttt ailsgefttllt und mtt Unterschrift oder Stempel versehen ist,
f) wem: auf ihnen die Angaben über de:: Gegenstand irgmwwie geändert sind,
8) wem: durch sonstige Verär:derm:g der Verdacht einer Uebertragung oder einer mißbräuchliche:: Verwendung des Bezugsscheines begründet ist, h) wenn bei den Bezugsscheinen A I und 8 I die ein- monattge Gültigkeitsdauer des Bezugsscheines ab- gelaufen ist.
An Stelle der bisherigen Bezugsscheinvordri:cke treten an: 1. Avrtt Vordrucke AI uich 8 I. Von diesem Tage an dürfen die bisher üblichen Vordrucke nicht mehr verwendet werden.
Tie vor dem 1. April ausgeferttgten Bezugsscheine behalten ihre Gültigkeit ran' noch bis zun: 1. Mai.
Nach den: 1. April dürfen Bezugsscheine zur Verlängerung der Gülttgkeitsdauer nicht mehr umgeschrieben: werden.
Gießen, den 29. März 1917. 25578
Der Oberbürgermeister: Keller.
JubilänmH-Stipendittm-Stistung zu Ehren der 25jührigen Regierung des Höchsiseligen Grotz- herzogs Ludwig III.
Aus obiger Sttftung, welche bezweckt, daß aus den Kapttalzinscn drei junge Leute, und zlvar aus jeder der drei Pwvinzen einer, eine gleichmäßige Beihilfe zu den Kosten ihrer Ausbildung aus einer höheren Bildrmgs- anstatt erhalten sollen, smd für das Jahr 1917 drei Sti- pendiea: von je 4M Mk. zu vergeben.
Das Stipendium kann auf drei Jahre ausgedehrtt werden: es körrnen jedoch nur Angehörige solcher Gemeinden berücksichtigt werden, welche Betträge zu dieser Sttftung geleistet haben.
Hiernach berechtige u^> befähigte junge Männer, welche zum Zwecke chrer Ausbildung eine höhere Bildungsanstalt besuchen oder besuchen loollen, und sich um das Sttpendimn zu bewerben beabsichttgen, sind eingeladen, ihre Gesuche durch ihre betteffende Bürgermeisterei an den Oberbürgermeister der Hauptstadt ihrer Provinz, also aus Orten
der Provinz Starkenburg an den Oberbürgermeister der Stadt Tarmstadt, aus Oberhessen an den Oberbürgermeister der Stadt Gießen-
aus Rheinhessen an den Oberbürgerrneiftrr der Stadt Mainz,
bis längstens zum 20. April d. Js. gelangen zu lassen.
An ZQignisien sind den Gesuchen beizulegen:
1. ein behördlich beglaubigtes Vermögens zeugnis,
2. eine behördliche Bescheinigung, daß und wo Gesuchsteller studiert,
3. das fNaturttäts- bezw. Schulabgangszeugnis,
4. ein Führungs-<Leumu7chs-)Zeugnis.
Außerdem ist der Nachweis zu erbringen, daß der Gesuchsteller in Hessen geboren, bezw. hessischer Staatsangehöriger ist. 25568
Mainz, Darmstadt, Gießen,
den 13. Mäi^ 1917. Das Kuratoriuni:
Dr. Göttelmann, t Keller,
Oberbürgermeister. Oberbürgermeister.
Tr. Glässing, Oberbürgermeister.
Das an der Marburgerftraße und im Hofe des Stadthauses lagmmde Abfallholz von Bäumen, bestellend in 12 Haufen Reisig und 5 Haufen Knüppel- und Stockholz, sowie 2Lindenstämme werde:: Dienstag, den 3. April 1917, nachmittags 3 Uhr beginnend, an Ort und Stelle meisl- bietend versteigert. Die Zusammenkunft ist auf der Mar- burgerstraße au der Stodt Marburg bezw. um 33/4 Uhr im Hofe des Stadthauses.
Gießen, der: 28. März 1917. 25616
Der Oberbürgermeister. I. V.: G r ü n e w a l d.
Tie Friedhöfe sind in der Zeit vom 16. März bis 15. Mai von 6 Uhr morgens bis 8 Uhr abends geöffnet Gießen, den 29. März 1917. 25608
_ Ter Oberbürgermeister: Keller.
Sperrzeit für Tauberi.
Die Besitzer von Tauben werden unter Hinweis auf Artikel 39 Abs. 1 Ziffer 2 des Feldsttasgesetzes vom 13. Juli 1904 aufgeiordert, ihre Tauben wegen der Saatzeit vom 1. bis 30. BvrU 1017 einzubaltcn.
Diese Sverrzeit wird auf Grund der Anordnungen deö stetlv. Ojeneralkommandos, XVIII. Armeekorps vom 11. Juli 1916 und 19. Februar 1917 ancb auf Militär- briestauben iTauben der Nttlttärverwaltung und der Brieftauben Liebbaber-Bereine) ausgedehnt.
Gießen, den 23. März 1917 24666
Der Oberbürgermeister: I. B.: Grünematd.
Lieferungsvergebung.
Die Lieferung der Särge für das Rechnungsjahr 1917 ist zu vergeben.
Llngeboie find verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis fvälestenS 15. Avril 1917 bei dem fkädr. Arntenanu, Aßerweg 9. wo auch die Bedingmmen etngefehen werden können, einzureichen. 25468
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