Amtlicher Teil.
MMmMU
Nr. L 1/3. 17. St. R. A.,
betreff. Hö»chffpreise für Eichenrinde, Fichtenrrnde und zur Gerbstoffgewinnung geeignete Kastanienholz.
Vom 20. März 1917.
Nachstehende BÄamrtnrachimrg wird auf Grund des Gesetzes über den Bctagerimgszusmnd vom 4. Juni 4851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915' (Reichs-Gesetzbl. B. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom
4. August, 1914 fReickis-Gesetzbl. B. 339) in der Fassung vom 17. Dezember 1914 lReichs-4Äesetzblatt &. 516), der Bekanntmachungen über die Aendermrgen dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (Re>ickS-6>setzbI. B. 25), vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbs. tB. 603) iotb voint 23. März 4916 (Rcick>s--Gcsetzbl. S.. 183), ferner der Befanntniachung über Vorratserl-cbimgen vom 2. F-ebr. 1915 in Verbindung mit den Evgänzmrgsbekmtntmachmrgeu vom 3. September 1915 und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. Seite 54, 549 und 684) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis Febr»cht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung *) abgedrnckten Bestimtnamgen bestraft werden, sofern -nicht noch den all genreinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch form der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Be- Krnntmncyu'pg zur Fern Haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom SK September 1915 (Reickiö-Gesetzbl. S. 603) untersagt ivctbm
§ 1 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Bon dieser Bekanntmachimg betroffen werden:
1. Eichenrinde,
2. Fickiten rinde.
3. Holz der zahmen Kastanie (soweit es zur Gerbstoffgewinnung
dient),
ganz oder Mklsincrt.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu z-e-ntmisend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer die festgesetzten Höchstpreise üfccrfdyreitct;
2. wer »inen anderen -mm Abschluß eines Vertrags auffordert. durch deB die Höchstpreise üderschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet;
3. wer einni Gegenstand, der von einer Aufforderung (8 2, I des Gesetzes, betreffend Höchstpreise) betroffen ist, beiseite- scheifft, beschädigt oder zerstört;
4 wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkant von Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, nicht nachkowmt:
5. wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber verheimlicht;
6. wer den nach 8 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen AnsführungsbcstimMungen zuwiderhandelt.
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandbrngcn gegen Nr. 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ift oder in den Fällen der Nr. 2 überschritten tverden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die Hälfte des Mindestbe- betvages ermäßigt werden.
In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann neben der Strafe ungeordnet weichen, daß die Verurteilung <mt Kosten der Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Mvnaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für den! Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. Ebenso ivird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt.
8 2 .
Höchstpreis.
13.00 M.
10.00 ,.
7.00 ,.
8.00
2,00
1,50
1. Ter Verkaufspreis für den Zentner (50kg) darf höchstens betragen bei:
a) Eichenrinde
im Alter bis 20 Jahren ..... im Alter von mehr als 20 bis zu 30 Jahren in! Alter von inehr als 30 bis zu 40 Jahren
b) Fichtenrüche ..
c) Holz der zahmen Kastanie (soweit cs zur
Gerbstoffgewinnung dient) von mindestens 7 emj Zopfstärke .... von weniger als 7 am Zopfstärke . . . .,
Diese Preise sind frei lftsenbahnwagen oder Sckriff der Verladestation oder, falls die Aiüieferung durch Fichrrverk erfolgt, frei Lac; er des Käufers oder frei Gerberei oder Lohmühle und für Barzahlung berechnet; sie schließen bei Eichen rnrde die Kosten des Bündelns ein.
2. Erfolgt der Ankauf frei Mfuhrplatz am Gewünrungsvrt, sv verringert sich der Höchstpreis:
a) bei Eichenrinde und Fichttenrinde
Um 1,50 M. für weniger als 5 kur Abfuhrstrecke,
„ 2,50 „ „ 5 bis 10 „
„ 3,00 ,, . mehr als 10 „ „ ;
b) bei Kastanienholz
um 0.20 M. für weniger als 10 km ^lbfuhrstrecke,
„ 0,30 „ „ 10 und mehr ,, .,
Unter Abfuhrstrecke ist die Fahrstrecke zu verstehen, die das Fuhrwerk vorn Lagerplatz am Gewinnungsort bis zum Bestimmungsort znrllckzulegen hat. Kommen für die ,Abfuhr mehrere Wege tvahlweise in Betracht, so ist die Entfernung ans dem gutem Fahrsvcge maßgebend. Als Bestimmungsort gilt die nächste für den Käufer in Betracht kommende Verladestation, sofent nicht die unmittelbare Beförderung durch Fuhrtverk zu seinem Lager oder zu der Lohmühlc geringere Gesamtkvstcu ergibt.
3. Wird die Rinde auf dem Stamm verkauft, so sind von den unter Ziffer 1 angegebenen Verkaufspreisen außer den gemäß Ziffer 2 zu bereckprcnden Abzügen noch die notwendigen Kosten für Schälen und Bündeln abzuziehen.
4. Für daS Schneiden, 5)acken und Brachen der Rinde darf nicht mehr als fünfzig Pfennig, für die Zerkleinerung der Rinde zu Lohe nicht inehr als eine Mark für den Zentner (50 kg) hinzngefchlagen werden.
5. Mischen der Rirrde oder Lobe ist nur mit Zustimmung des Käufers gestattet. Die Pre'sststsetzung regelt sich dann nach dem Verhältnis der zur Mischung gelangten Sorten.
Ter Höchstpreis versteht sich für trockene,, gesunde, geschälte, nicht drirch Feuchtigkeit oder ähnliche Eirrflüsse beschädigte Rinde und für gesundes Holz. Für Ware geringerer Güte muß der Preis entsprechend niedriger sein zur Vermeidung der durch die Bekanntmachung gegerr übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reicks-Ostsetzbl. S. 467) in Verbindung mit der Bekannt- machmig, betreffend Ergänzung dieser Bekanntmach, in g vom 22. August 1915 (Reichs-Enchetzbl. S. 514), vom 23. September 1915 (Reichs-^sesetzbl. S. 603) wrd 23. März 1916 (Rcichs- Gesetzbl. S. 183) cmgedrvhten Strafen.
8 3.
Mengcnfestslellung, Vertrags- und Zahlungsbedingungen.
1. Das Gewicht der Rinde, der Lohe oder deS Kastanienholzes ist durch Wiegen festzustellen. Das Getvicht der Decken, Stangen und anderen Verladcgerä^ ist getrennt festzustellen und abzuziehen.
a) Erfolgt die Versendung mit der Eisenbahn, so ist der Wagen auf der Verladestation vor und nach dem Beladen zu wiegen; hat die Verladestation keine Eisenbahn wage, sv haben die Wiegungen auf einer anderen Station zu erfolgen.
d) Erfolgt die Versendung zum Lager, zur Lohmühle oder zur Gerberei durch Fuhrwerk, so ist das 6>eivrcht am Orte der Mieferung durch Wiegen des Wagens vor und imch dem Entladen auf eurer geeichten Wage sestznstellen.
c) Erfolgt die Versendung auf dem Wasserwege, so ist das Gewicht am Orte der Verladung in das Schiff durch Verwiegen aus einer gecickichen Wage festzu stellen.
2. Erfüllungsort ist bei Verkäufen gemäß 8 2 Ziffer 1 der Ort der Ablieferung (Eisenbcrhmvagen oder Schiff; bei Anfuhr durch Fuhrwerk das Lager des Käufers oder der Gerberei oder Lohmühle>; bei Verkäufen gemäß § 2 Ziffer 2 der Abfuhrstlatz an! Gewinnungsvrt.
Bei Verkäufen von Rinde lganz oder zerkleinert) gemäß § 2 Ziffer 2 hat der Verkäufer bis zur Tlbfuhr, längstens bis zum Wlauf des 60. Tages nach der Uebernahme, für pflegliche Behandlung und sachgemäße Aufbewahrung zu sorgen lund die Gefahr für Verschleuderung durch nickst pflegliche Behandlung und unsackgemäße Aufbewahrung zu tragen, es sei denn, daß er dem
Käufer eine schuldhafte Verzögerung der Abfuhr mrchsoeist.
3. Neben den Höchstpreisen dürfen ungerechnet werden;
a) die reinen Frackstkosten!wkwendigdr Versendung mit der Bal/n oder auf dem Wasser sowie die notwendigen Kosten des in diesen Paragraphen vorgescki-riebenen Wiegens:
b) Zinsen bei Strmdung des Kaufpreises. Ist der Kaufpreis gestundet worden, so dürfen bis zu zlvei vom Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont hinzue geschlagen werden.
4. Jeder Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer per von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände mit dessen Verlangen bei Mlieferung xine schriftliche Aufstellung über die von ihm gen!äß § 2 und 8 3 Ziffer 1 und 4 berechneten Preise und Unkosten auszuhändigen.
Diese Bestin!mnng gilt nicht für Verkäufe der Vei> teilungsstelle (Kriegsleder Miengesellschaft).
Anmerkung: Andere als die unter Ziffer 3 aufgefübrten Kosten dürfen also nur insoweit angerechnet werden, als der Verkaufspreis bei ihrer Hinzurechnung den Höchstpreis nickt überschreitet.
Ter Umsatzstempel ist im Höchstpreis einbegriffen.
8 4.
Verpflichtung zur Führung von Lagerbüchern.
Jeder Käufer der vou dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände die zur Führung eines Lagerb-uches verpflichtet, ans welchem der Dag des Einkaufs, Name und Wolmsitz des Lieferers, Art. Menge und Einkaufspreis, der Tag des Verkaufs, Name und Wohnsitz des Käufers, Art, Menge und Verkaufspreis ersichtlich sein muß.
Personen oder Firmen, von denen die von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände für fremde Rechnung eingelagert oder verarbeitet werden, z. B- auch im Lohn arbeitende Lohmühlen oder Ertrafabrikcn, sind ebenfalls zur 'Führung eines Lagerbuches verpflichtet. Aus dem Oagerbuch muß Name und Wohnsitz des Eigentümers der Ware, sowie deren Menge und Art Md der Tag ihres Eingangs exsichtlich sein.
8 6.
Zurückhalten von Vorräten.
Bei Zurückhaltung von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen, vorbehaltlich der dafür angedrohten Strafen.
8 6 .
Meldepflicht.
Tie Kriegs-Rohstoff-Mteilung (Meldestelle für Leder uitb Lederrohstvffe, Berlin W 9, Budabester Straße 11/12) des Kr reg s- amls des Kgl. Preuß. Kriegsministeriums kann Bestandsmeldungen über die von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände verlangen.
8 7.
Ausnahmen.
Tie .Kriegsleder Mtiengesellschaft darf beim Verkauf der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände die durch 8 2 und 3 festgesetzten Preise ickerschreiten.
8 8 .
Anfragen, Anträge, Ausnahmen.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die Meldestelle für Leder und Lederrohstoffe der Kriegs-Rohstoff--Abt'ilimg, Berlin W 9, Dudapester Straße 11/12, zu richten. Die Entscheidung behält sich der Unterzeichnete zuständige Militärbesehlshaber vor.
§ 9.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 20. März 1917 in Kraft.
Gleicki^eitig wird die Bekauntmachung Nr. Oh. II. 1/1. 16. K. N A., betreffend Höchstpreise für Eichenrinde, Fichtenrinde und zur Gerbstofsgewinuung geeignetes Kastanienholz vom 15. Februar 1916 aufgehoben.
Frankfurt a. M., den 20. März 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
Betr.: Höchstpreise für Eichenrinde, Fichten rinde und zur Gerb- stoffgewinnung geeignetes Kastanienholz.
An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden
des Kreises.
Indem Ivir auf die Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und dieselbe in Ihrem Amtszimmer zur Einsicht offen zu legen.
Gießen, den 20. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
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1. Erstattung des Geschäftsberichtes für 1916.
2. Beschlußfassung über die Genehmigung der Jahresrechnung und Bilanz und die dem Vorstande und Aussichtsrate zu erteilende Entlastung.
3. Verteilung des Reingewinnes.
4. Ersatzwahl ausscheidender Mitglieder des Aufsichtsrates.
5. Bericht über die Revision der Bank durch den Verbandsrevisor. [2076JD
Gießen, den 2. März 1917.
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Di ?r! l u()fii(fieljritubcMt jeden Mittwoch von 7—IstUhr abendc, . berreatfchule, Zimmer Nr. 12, geöffnet.
2302 Die Vorsitzende.
Der Vorsitzende des -lufsichtsrates:
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Stämme:
Fichten: 1 Stück III. Kl. 80-M Durchm. ---- 1,18 Fstm.
18 Stück 5n .Kl. 20-24 Durchm. 7,70 Fstm. 130 Stück 5b Kl. unter 20 Durchm. ----- 27,W Fstm.
Derbttangen:
Fichten: 61 Stück l. Kl. 1,-14 Durchm. --- 7,73 Fstm.
101 Stück II. Kl. 8—10 Durchm. ---- 6.54 Fstm.
Die Gebote sind nach Klassen getrennt zu balten. Der Kaufpreis ist pro Fstni, schriftlich und verschlossen mit passender Auischritt versehen, anzvgeben und bis zum Samötag, den 31. März 1917, mittags ‘ a 3 Uhr auf Groich. Bürgermeisterei Treis a. Lda emzuretchen, woselbst auch die Etöftnung gegen Uhr im Beisein etwa erschienener Interessenten statt findet. 2271
Grohh. Bürgermeisterei Treis a. Lda.
Benner.
Die Holzverfteiaerung vom IS. lfd. MtS. ist genehmigt. Ausgabe der Absubrscheine bei der zuständigen Zahlstelle. Holzüberweisung und erster Fahrrag: Montag, den 26. lfd. MtS.
Gießen, den 1V. März 1917.
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