Ausgabe 
1.3.1917 Zweites Blatt
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4
 
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-schmen

J&ffeeferiricc Shiff erfreue Kaffeetassen lntb Untertassen Kaffeettichdt-r Kaiserfträter Kakaobüchsen Kämme » Kartoffeldämpfer Kartoffelkocher Käsebüchsen Kasserollen .Kehrichtschaufeln Kessel aller Art Kessel zum Einmachen Kindertassen Kinderbecher Klebgmnnnbehätter Knochen schalen Kochtöpfe aller Art

Quirle

formen SpritzsttVe

err Z^ringsvrnvn

Spuckbecher Spuckflaschen Spielbürstenbleche Spielbürstenhalter Stcmdgefäße L>techbecken Steinbuttkessek Stopftrichter Sülzftrmen Sülz kotelett formen Suppenschalen Suppen siebe Suppenterrinen

Rahncgießer Rahmlöffel Ralmtschöpfer Rasierschalen Rasiettvasserw ärmer Rauchservice ^Reflektoren Reibeisen ^icisebestccke Reiseflaschcn Reisckocher Reiskugeln Ring Häsen Ringtöpfe

Sahnengießer

Kogvakbecher _

Kölnische Bratpfanne:: Salalschüsfeln Konische Becher Salatseiher Kouservenbückffen Konsole mit Bochern Kopiernapfe

Tabletts Tafel schaufeln Tafelschippchen Tasche:: apotheke::

Sachsische Kaffee kocher Taschenbecher

Korke .Wtelettwste .Krüge aller Art ^ttvchenba ckformen /iuchenformen Kuchenschüsseln Kuchens.Pring formen

Labeflichchen

Lampen -um Kochen

Leberkäseformen

Leibwärmer

Leichenbahren

Leimtöpfe

Leuchter

Lichtmanschetten

Likörservice

Löffel aller Art

Löffelbleche

Maschinentöpfe

Maße

Mehlschaufeln Melonenformen 'Menagen Milchkännchen Milchkocher Milchkocher mit Wgsserbad MilSrüg« Milchlöffel Milchpfannen Milchschaufeln Milchsiebe

Salzgefäße Salz-und Pfeffer­näpfchen

Salz- und Pfeffer- ftrener

Sandwichbüchsen Saucenlöffel Saucieren Schaffnerkrüge Schal mkörbchen Schalennäpsche:: Schcckeshafen -allttichter für Phonographen Schaufeln Schaumkellen Schmimlöffel Schilder

Schles. Bmtpfaimen Schlüssel

Schmarrens chau feln Schmor sähe Schmortöpfe Schneekessel Schnellbrater Schokoladenkännchen Scho ko ladenbi nn en Schöpfkessel Schöpflöffel Schraubdosen Schuhlöffel Schuhanzieher Schulbecher Schüsseln aller Art Schutzhüllen für Tennisschläger Schwammschalen

Milchttcmsportkanneu Schweizer Pfannen

Milchtöpfe Milchträger Rdulden

Windwasserwärmer

'.Musterkasten

Taschenflaschen. Tassen Tee-Eier Teekessel Teesiebe^

Teig schusseln TelDer aller Art Terrinen Töpfe aller Art Topflappenkasten Toiletteneimer Tortenbleche Tortenplatten Touristenkocher Transporteimer Transportkaimen Trichter aller Art Trinkbecher, auch zusammenlegbare

Ulmer Pfcnmen Universalsiebe Untersätze für Gläser Untertassen

Ventildeckel Verbandzeugbüchsen Verdampffchalen Vorlegelöffel Vorleger Vorratsbüchsen

Wachszündholzhülsen Wandbilder Waschschüsseln Wasser eimer Wasser kannen Wasserkessel Wasserkrüge Wasserschöpfer Weidlinge Weinheber Weinkühler Weinstützen Wiegeschauseln Wirrstbüchsen

7,00 Mr. fär jtbeg Äüosovnm AhmÄkttwr ohne Bo.

Mtze*) und

ö,M Mt. für jedes KAogarntm Mmnttrimn mit Be-

' schlagen*)

festgesetzt. Diese Uebernahmepverse enthalten den Gegenwert Mx die ahgelixferten GcgenHnde einschließlich aller mit der Ab­lieferung verbundenen Leistungen, wie Ausbau und Mieferuug bei der Sammelstelle.

Ablieferer, die init dem vorb^eichneten Uebernahrnepreis nicht einverstanden sind, haben dies sogleich bei der Ablieferung zu crkläreir In Fällen, in denen, .eine gütliche Einigung über den Uebernahrnepreis nicht erhielt ist, wird dieser gemäß KZ 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicherstellung vorr Kriegsbedarf vom 24. Jiuni 1915 auf Antrag durch dass Reschsschiedsgericht für Kriegs­wirtschaft in Berlin W. 10, Viktoriastraße 34, endgültig festgesetzt.

8 10 .

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen imd Anträge, die die vorstehende Bekan.nl- nracbung betreffen, sind unter der BezeichnungBetrifft Alu­minium^ an die beauftragte:: Behörden zu richten und dürfen andere Angelegenheiten nicht behandeln.

Frankfurt ü., M., den .1. Mär- 1917.

Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.

*) Unter Beschlägen sind Ringe, Stiele, Griffe und Ver­steifungen aus anderem Material als Aluminium verstanden. Das Entfernen der Beschläge vor der Ablieferung ist gestattet.

dLachtzgrschrrre

'lüstsonbüchsen

Relftmkasservllen

Mudelpfannen

Omekettepfannen

Pfanne» aller Art PfeffermMen

Zahnbürstendosen ^ rhnbürstenhülsen rhn stocherhalter irgendeckel 'Zigarrenbüchsen Zigarettenetuis Zigarrenetuis Zitronenpressen Zuckerdosen Zuckerstreuer Zündholzbüchsen Zwiebelkasten

Schweizer Randkesfel Siebe aller Art Seifendosen Seifen eimer Seifenhalter Seifennäpfe Seifenschalen Sektkühler Service Seron rbretter Serviettenringe Setzeierpfmmen Skispitzen Spargelheber

-- 7 Spargel fecher ,

Pichelsteiner Maschinen Spätzelseiher Piknikkasten Speiseglocken

Platten aller Art Speiseträger

Provimttdvsen Spielwaren

8 3.

Ausnahmen.

^LSgavonttnen von den Bestimmungen dieser Bekanntmachung find:

n«t Aluminium überzogene Gegenstände, die aus einem anderen Material als Aluminium hergestellt sind

8 4.

Bon der Bekanntmachung betroffene Personen, Betriebe usw.

Von der Bekanntnrachuug werden betroffen alle Besitzer natürliche und juristische Personen, einschließlich ösfentlichmecht- lrcher Körperuhaften und Verbände), auch Erz-enger und .Händler der nach § 2 dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände. Demgemäß erstreckt sich die BeHmntmachiung auch auf kirchliche stistcsckie, konmumale, im Eigentum des Reiches oder eines Bundes­staates befindliche Gege:: stände.

8 5.

Beschlagnahme.

Me von dieser Bekanntmachung betroffenen (Gegenstände (§ 2) werden hiermit beschlagnahmt.

Wirkung der Beschlagnahme.

Dl« Beschlagnahme hat die WirkuW-, daß die Vornahm-e von Veränderungen an den von ihr betwfiene:: Gegei:ständen ver­boten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind, ,owerk ffe nicht ausdrücklich auf Grund der folget«: Wortungen oder etwa weiterhin ergehender Anordnungen erlaubt werden Ten rechtsyeMiffttchen Verfürpmgen stehen Berfügsrngen gleich, die rm Wege der ZwcmgsvochkveckUng oder ArrestvoÜUvehung ersotc

Trotz der _BeschFagnahme sind Veränderungen und Äer- tügumren -Mäßig, die mit Zustimmung der mit der Durchführung der Bekanntmachung beauftragten Behörden (siehe § 8) erfolgen xic Bemgms zum einstweiligen- Weitergebrauch der beschlagnahmten Gegenstände bleibt imberührt.

8 7.

Ntrkdepflicht, Enttignung und Ablieferung der beschlag­nahmten Gegenstände.

Tie von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände unter­ließen, unbeschadet aller bisher erstatteten Meldungen, der Melde­pflicht durch den Besitzer. Sie iverden durch besondere an de:: Be­sitzer gerichtete Llnordmnlgen enteignet werden. Sobald shre Enb- eiginmg angvordnet ist, fick» sie, soweit erforderlich, auszubwren und an die SamMÄstellen al^uliefern.

Tie enteigneten Gegenstände, die picht tturerhalb der in der Enteignmtgsanordmurg vor geschriebenen Zeit abgeliefert sind, werden auf .Kost«: der Mli^äwMrgspffsthttgen zwangsweise ab-- gch»O w«d«n.

KS.

Durchfuhr-imgvrr MkMntmachung.

ML der Turchführimg dieser Bevrnnttnachu,rg werd<m dieselben Konkmunalverbände beauftragt, denen bereits die Durchführuirg der BekanTrttnachmrg.Ll. 1/10. 16. K. R. % vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschliagmchmx-, BestandSerhebvny und Enteignung von Biergkasdeckeln imd BijttkruydeMn aus Zinn und sreuvilligL '.'lblieferung von anderen Zinngeg.mständen, übertragen worderr ist.

Diese erlassen auch die Ausiührlmgsbestimilmulgen hinjrchllich ^ieAmmg und Einziehung der beschlagnahmten

§ 9.

Uebernutzmepr^rs. ,

DLvou asn bAuchtvagt«r fiefrtbe* -U zicchlMde IlebSrsuchmv-1

prss.chttdan». . I

B e tr.: Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteignung von fer­tigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium. i

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkomman­dos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsüblich zu veröffenttichen:

Das stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps Hit unterm 1. März 1917 eine Bekanntmachung betreffend: Beschlag­nahme, Bestandserhebung und Enteignung von ferttgen, gebrauch­ten und ungebrauchten Gegenständen aus Aluminium erlassen. Diese. Bekanntmachung enthält Bestimmungen über Inkrafttreten der Bekanntmachung, von der Bekannttnachung bettoffene Gegen­stände, Ausnahmen, von der Bekanntmachung betroffene Perso­nen, Betriebe usw., Beschlagiiahme, Wirkung der Beschlagnahme, Meldepflicht, Enteignung und 2lblieferung der beschlagnahmten Gegenstände, Durchführung der Bekanntmachung, Uebernahme- preis, sowie Anfragen und Anträge. Diese Bekanntmachung ist im Gießener Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amts­stube eingesehen werden."

Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntmachung enthält, ist von Ihnen^ aus Wunsch den Interessenten voiMlegen, letzteren auch aus etwaige Frage:: eingehende Lluskunft zu geben. Gießen, den 1. März 1917.

Großherzoglichcs Kreisamr Gießen.

Dr. Usilnger.

rfcmntmndiina

Nr. M. 1/1.17. K. R. Ä.

beireffeud Beschlagnahme, Bestands - Erhebung und Enteignung sowie frei­willige Abliefernng von Glocken ans Bronze.

Vom 1. März 1917.

Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des König­licher! Kriegsministeriums zur allgemeinen.Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Sttaf- esetzen höhere Strafen verlvirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen >ie Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach § 6*) der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357), vom 9. Okttber 1915 (Reichsgesetzbl. S. 645), vom 25. Nvvenrber 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 778) und vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S.^ 1019) und jede Z uwLer Handlung gegen die Meldepflicht rvach> ">**) der Bekanntmachungen über Vorratserhebungen vom 2. Fe- lar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54), vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Ge­setzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrieb Hande'ls- ewerbes gemäß der Bekanntmachuug zur Fernhaltung Unzuver- ffsiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.

8 1.

Inkrafttreten der Bekanntmachung.

Die Bekanntnrachuug tritt mit dem Beginn des 1. März 1917 in Kraft.

8 2 .

Von der Bekannlmachirng betroffene Gegenstände.

Von der Bekanntmachung werden betroffen: sämttiche aus Bronze gegossenen Glocken mit Ausnahme der im § 3 mifgesührten Bronzeglocken.

Betroffen werden auch solche Glocken, deren Bronze von der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlicher: Krieasmirnsteriums oder durch die Militärbefehlshaber fteigegeben worden ist, und ferner auch solche Glocke,:, die -zur sreiwtüligen Abgabe bereitgestellt tvcrren, auf deren Ankauf für Heereszwecke aber vorläufig verzichtet wor­den ist.

8 3.

Ausnahmen.

Ausgenommen von den BestimMungei: dieser Bekanntmachung sind Brmrzeglocken, deren EinzeWwicht unter 20 Kilogramm bo- ttägt, Glocken in mechanisch betriebenen WockerrspiÄen, Glocken für Signalzwecke bei Effenbahmm, auf Schiffen. Straßenbahnen und Feuerwehrfahrzeugen.

*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark rmrd, sofern nicht nach den aügemeffren Strafgesetze:: höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:

1. ,ver der Verpflichtung, die errteiKneten (Gegenstände hevsus- ziugeben oder sie aus Verlangen des Erwerbers m Überbrin­ger: oder zu übersenden, zuwid«chandelt ;

2. ioer unbeffrgt einen beschlagnahmten Gegenstand berseite-

schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes VercmßerimsM- oder über

ih,l abschkeßt;

3. wer der Berpflichtiu:g, die befchkagiwchlmten Gegenständ^' zu verwahren und pfleglich zu bchandekn, zuwS>ertza»delt:

4. wer den erlassenen A«sMcu»gSbeKoymmgen zmwider- handelt.

**) Wer vvrHWich die dk^kunst, zu der er auf Gnind dieser Verordnung bcrpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist ertellt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntcmsend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklcftt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerdücher ein-

vermögeussalle mit Gefängnis bis zu sechs Ebenso rvird bestroftt »vec sahrlässig die v«

bitcher etaiwriiU m ober zu sichren uxz

--* 1 C(Li-

unterlagt.

bestraft.

Lager-

8 4>

Da« der Beklmntmochung betroffene Personen, Betriebe usw.

Bon den Bestimmuugei: dieser Bekcmutmochung werden be- troffen alle natürlichen und juristischen Personei:, welche die von dieser Bekannttnachung betroffenen Bro::zeglocken (§ 2) im Besitz vder Gewahrsam haben, insbesondere Verwaltungen usw. von Kirchen. Mösteri: und Kapellen, Sttafauftalten, Rathäusern (Stavthaupwn) :md sonstigen öffentlichen ßiebäuden. Hvspitäbern. Schulen, Fabrlken. ffEühlen, Berg-uud .Hüttenwerken usw., ferner Bettiebe imd Werkpätten, die neue Glocke:: gießen oder gesprungene Glocken umgießen oder foie Bwnzeglocken, die zum Verkauf bestimmt sind, :m Besitz oder Gewahrsam haben.

§ 5.

Beschlagnahme.

lMe von dieser Bekanntmachung betroffen«: Bronzeglocke« werden hcernnt befchlagnahllnt.

8 6 .

Wirkung der Beschlagnahme.

Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme v« Veränderungen an den von ihr berührten Bronzeglocken verbot» rst und rechtsgeschfftliche VerfügimgLn über sie nichtig sind, soweit fte n:cht ausdrücklich durch die folgenden Agrorduungen oder etwa weiter ergehende Anordnmrgen der Metall-Mobilnmchilngsstelle der Kriegs-Rohstoff-Mteilung des .Kriegsamts oder der bemrf- ttagten Behörden erlaubt werden. Den rechtsgeschäftliche:: Bed- füguugen stehen Verfügungen gleich, die rm Wege der Zwangs­vollstreckung oder Arrestvollzielpmg erfolgen.

Trotz der Besckstagnahme sind ferner alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, £ie mit Zustimmung der mit der Durch­führung der Be ka:mtmach:u:g beauftragten Behörden erfolgew.

Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Wetter- gebrauch der beschlagnahmte:: Bronzeglocken bleibt unberührt,

8 7.

Meldepflicht, Enteignung und Ablieferung der beschlag­nahmten Bronzegwcken.

Die von der Bekmlutmachung betrogenen Broi^eglocken unter­liegen einer Meldepflicht, auch wem: die Befreiung von der! Beschlagnahme, Enteignung und Ablieferung gemäß de,: Sonder» beftimmungen des § 9 ausgesprochen ivrrd; sie sind durch den; Besitzer zu melden. Die gemeldete:: Bronzeglocke:: werden durch besondere an den Besitzer gerichtete dlnordnungen enteignet werden,- Gemäß den Bestimmungen dieser Enteignungsanordnungen sind sie alsdann, soweit ersott>erlich, auszubMLN und muh Entfertrung der Klöppel und Klüppelöhre an d:e SamMelstellen abzuliefern.

Die euteigneten Bronzeglocke::, die nicht innerhalb der in der Enteiguui:gsanordnung vorgeschriebenen Zett abgeliefert sind, wer» den auf Kosten des Ab liefe ruugsp fli chtigen zwangsweise abgeholl wettreu.

Mit der Durchführung dieser Bekamrtmachung werden die­selben .KomM'unalverbände beauftragt, denen bereits die Durch- sühnmg der Bekanntmachung N. 1/10. 16. K. R. A. vom 1. Oktober 1916, betreffend Beschlagnahme, Bestandserhebung und Enteig­nung von Bierglasdeckeln, Bierkruccheckelu aus Zinn und frei­willige Ablieferung von anderen Zinn gegenständen, übertragen: worden ist. Diese erlasse:: auch die Zsusführungsbestimmnngen! hinsichtlich der Meldepftichl, Ablieferung :md Einziehung der be­schlagnahmten Bronzeglocken.

8 8.

Uebernahmcpreis.

Der von der beauftragten Behörde für die Glockenbrouze zu zahlende Uebernahmepceis wird für die aus einem Bauwerk aus- gebauten Glocken wie folgt festgesetzt:

u) bei Geläuten*) mtt cinent Gesanttgett^ht über 665 kg aus 2,00 Mk. für das Kilogramm, zittzüglich einer festen Grundgebühr von 1000 Mk. für das Geläut;

b) bei kleinen Geläuten bis zn 665

aus 3,50 Mk. für das KilogvaMmi, ohne jede weitere Grundgebühr.

Maßgebend ist für die Preisberechnung dW ans ei nem ! Bau­werk ausgebaute gesamte Bronzegewicht.

Die Uebernahmepveise enthalten den Gegenwert für die ab- gelieferten Bronzeglvckem einMieWich aller mtt der Abl-ieftrun^ verbundenen Leistungen, wie den Ajusbau der Bvonzeglocken, die Entfernung der Klöppel und Klöppelöhve und die Mlieffrung an die Sammelstellen.

Mieserer, die mtt den borbe^eichncüür lledernahmepreisen

nicht einverstanden sind, sollen dies sogleich bei der AbliefeQrngt erklären. In Fällein, in denen eine gülliche Ein^ung über bm llebernahmepreis nicht erzielt ist, wird dieser gemäß §§ 2 und 3 der Bekanntmachungen über die Sicherstellung von Kriegsbedarf aus Antrag des Bettoffenen durch das iRerchsschiedsgemcht ffe Kriegswirtschaft in Berlin ,Wi 10, Vikboriastr. 34, endgültig fcfa gesetzt.

§ 9.

Befreiung mm der Befthlagnahme, Enteignung mrd Wlreferung.

Solche beschlagnahmte:: Bronzeglvcken, für die ein besonderer wffsenschaftlicher, geschichtlicher oder Kunstwert durch Sachderstüv- dige festgestellt wird, die von dn: Landeszentralbehörden bestimmt und den Betroffenen von den beauftragten Behöttrn: alsbald nam­haft zu mache:: sind, Müssen von den bea::ftragten Behörden von der Beschlagnahme, EnteigMMg und Mieferung befteit werden.

Die vor dem Jnkvafttreter: der Bekarrntmachimg erstatteten Gutachten können keine Berücksichtigung finden.

Die beauftragten Behörden sind weiterhin angewiesen, die Enteig::Ung und Miefevung von einzelnen Glocke:: vorläufig AirückKu stellen,

1. wem: fein, besonderer, sondern nur ein uläßiger wissen­schaftlicher, geschichtlicher oder Kunstivert vorliegt, oder solche Bwnzeglocken :wch nickst oder nicht endgülttg von den zu­ständige:: Sachverständigen beurteilt worden find,

2. wem: eine Glocke für die Bedlirfniff« des Gottesdienstes evhalteu bleiben soll,

3. wenn die Kosten des Einbaues der Erfatzglocken ausschließ, lich des Wertes derselben den Ueberncchmepreis für das oüsgebaute Bwnzogewicht überschreiten würden.

Ueber die endgültige Besreiung eirtscheÄet die Metall-Mottl- machungsftelle im Benehmen mit den zarstLndigen Airfsichts^- bebörden.

Andttlleuwert entbindet nicht von der Beschlagnahme, Enteig­nung und Miefevimg.

8 10 .

Kreiwillige Ablieferung von Bronzeglocken.

Die Lammelstellen sind auch zur Entgegennahme van gemäß §3 bet Bekanntmachung nicht bettoffenen Bwnzeglocken Wrh pfttckM. ,Mir jedes Kilogranrm solcher freiwillig ab gelieferten,' von Beichläge:: oder Beitmchteilei: aus anderem Rtaterial als Bronze freigemachten Bwnzeglocken tverden 2,50 Mk. vergütet.

§ 11 -

^ ^ Anfragen und Anträge.

Me Anfragen und .Anttäge, die die vvrstehe:che Bekannt- :nachung bettefsen, sind an die beauftragten Behörden zu richten, mit, der BezeichnungBett. Bronzeglocken" zu versehen und dürfen andere ^Angelegenheiten nicht behandeln.

Frankfurt a. M, 1. Marz 1917.

Stellv. Genrralkonnimndo des 18. Armeekorps.

r ^ U !? er rm SmNx der Bekannkmtachuu g wird di«

Gesamtzahl der ans e:nx!m Bauiverk befindlichen Bwnzeglocken verstanden, wxnn sie mul) an verschiede::«: Türmen u. a. n: untergebwcht imd.

An die Gwßh. Bürgermeistereien der Landgemeinden

des Kreises.

Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stell- verttetanden GenL-valkonmrandos des 18. Armoekvrp^ van heute verweisen, beauftrage:: wir Sie, von dem Inhalt derselben den Intern fenten alsbald Kenntnis zu geben :rnd> die Bekanntmachung in JhpeN: düntSzinrmec zur etwaige:: Einsicht offen zur lögen.

Grrßrn, den 1. März 191.7.

Grvßherzogliches Kreisaott Giehm.

L Dr. miauen