Hc SicherßEung von 5h*w*^M>atT vom 24. Juni 1915 (Reis- Gesetzbl. L>. 357) in Verbindung mit den Ergänzungsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 und vom 25. November 1915 (Rsichs-Gesetzbl. S. 645 und 778) imb vom 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach 8 5**) der Betanntmachmrgen über Vorrats erhebungen vom 2. Februar 1915, 3. September 1915 und 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. 3. 54, 549 und 684) bestraft wird. Lluch bum der Betrieb des Handelsgeweröes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhalttmg unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23, September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden
§ 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekamrtmachung werden betroffen:
a) Korkholz (9Uni>e des Korkholzes), Zierkvrckholz und Korkbrocken,
b) Korkabfälle, Kvrkschvot, Kvrkmehl sowie alle sonstigen bei der Korkverwertung sich ergebenden Kdrkrückstände,
c) neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkfpunde und Korkscheiben,
6) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender, s) alle übrigen vorstehend nicht genannten Fabrikate aus Kork (auch gebrauchte), soweit ihnen der Kork in im verändertem Zustande enthalten mtb nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist (also %. B. nicht Korksteine, Linoleum, Isolier, mittel usw.).
§ 2.
Beschlagnahme.
Me im § 1 aufgeführten Gegenstände weiden hiermit be- beschlag nahmt. .
8 3.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Berfiignngen über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen (§§ 4 und 5) erlaubt werden. Ten rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Ver süggrngen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrest Vollziehung erfolgen.
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kiäegsministeiiums erfolgen.
8 4.
Verarbeitungs- und Verwendungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die weitere Verarbeitung von Korkholz imd Korkabfällen der im § 1a und b aufgeführten Gegenstände zur Erfüllung von Aufträgen der Heeres- oder Marinevertvaltung zulässig.
Ebenso ist trotz der Beschlagnahme die Verwendung der un § Io und6 genannten Gegenstände zu ihrem bestimmungsgemäßen Zweck im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft
erlaubt.
8 5.
Oeräutzerungscrlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme dürfen von den im §lc bis d auf- geführten Gegenstände monatlich bis zu 10 v. H. des bei Inkrafttreten der Bekanntmachung vorhandenen Vorrats veräußert werden.
8 6.
Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist.
Tie von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände unter liegen einer Meldepflicht. Für die Meldepflicht ist der am 1. März 1917 wtsächlich vorhandene Bestand an meldepflichtigen Gegenständen maßgebend.
Tie Meldungen sind an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft Berlin IV 50, Nürnbergerplatz 1, postfrei prit der Aufschrift „Bestandserhebung von Korkholz usw." bis zum 10. März 1917 801 senden.
8 7.
Meldepflichtige Personen usw.
Zur Meldung sind verpflichtet:
Ü- alle natürlichen und juristisch er: Personen, die Gegenstände der im 8 2 bez-eichneten Art in Gewfthrsam haben oder aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen kaufen oder verkaufen,
2. landwirtschaftliche und gewechliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden,
3. Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände.
8 8.
Meldescheine.
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu erfolgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Me Fragen sind genau zu beantivorten.
Me Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts- Aktiengesellschaft zu erfolgen, sie sind mit deutlicher Unterschrift und genauer Adresse zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen; Mitteilungen als zur Anmeldung der vorhandenen Bestände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden.
Don der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (9lb- schrift, Durchschlag, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäfts- Papieren zurückzubehalten. <
8 9.
Lagerbuch und Auskunftserteilung.
Jeder Meldepflichttge (88 6 und 7) hat ein Laberbuch zu führen, aus dem jede Aenderung in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes Lagerbuch nicht eingerichtet zu werden.
Beauftragten der Militär- oder Polizeibehörden ist die Prüfung des Lagerbuches slNvie die Besichttgung der Räume zu gestatten, V denen meldepflrchtige Gegenstände zu vermuten sind.
8 10 .
Ausnahmen.
Ausgenommen von den Anordnungen dieser Bekanntmachung sind:
a) Vorräte an:
1. Korkholz (Rinde des Korkholzes). Zierkorkholz und Korkbrocken.unter 50 ktr
2. Korkabsällen, Kvrkschrot, Korkmehl sowie allen sonstigen bei der Korkverwertung
sich ergebenden Korkrückständen .... „50
3. neuen Korkstopfen (Pftopfen), Korkspunden
und Korkscheiben . . „ 25 „
desgleichen gebrauchten. „ 50 ”
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite- schafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgeschäft über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, zu wider handelt:
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzteil Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ein- zu richten oder zu führen unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Atonalen bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fabrlässrg die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen -unterläßt.
4. neuen Korkringen und Korkfendern . .
desgleichen gebrauchten.
6. allen übrigen nicht genannten Fabrikaten aus Kork, soweit in ihnen der Kork in verändertem Zustande enthalten und nicht mit anderen Stoffen fest verbunden ist,
und zwar neuen ..
desgleichen gebrauchten
26
50
25
50
b) alle Bestände an den im 8 1 gelrannten Gegenständen, die sich im Besitz der Heeres- oder Marineverwaltung befinden. 8 11.
Anfragen und Anträge.
Alle auf diese Bekanntmachung bezüglichen Anfragen und An- ttäge sind an das Preußische Kriegsminrsterium, Abteilung Z. K., Wilhelm,traße 48, zu richten.
8 12.
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem 1. März 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. März 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
fbanntmatbiitta
Betr.: Bestandserhebung und Beschlagnahme von Kortholz, Korb- ab-fällen und den daraus hergestellten Halb- und Fertigfabrikaten.
An die Grotzy. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos des 18. Armeekorps von heute verweisen, beauftragen wir Sie, folgendes alsbald ortsMich zu veröffentlichen:
„Tas stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps hat iunterm 1. März lf. Js. eine Bekanntnrachung betreffend: Be- sta.ndSerhebnng und Beschlagnahme von Korkholz, Korkabfällen »und den daraus hergestellten .Halb- und Fertigfabrikaten erlassen. Diese Bekanntmachung enthält Bestimmungen über von der Be- kanntmachimg betroffene Gegenstände, Beschlagnahme, Wirkung der Beschlagnahme, Verarbeitung^- und Äerwendungserlaubnis, Veräußerungserlaubnis, Meldepflicht, Meldestelle und Meldefrist, Meldepflichtige Personen usw, Meldescheine, Lagerbuch und Auskunfterteilung, Ausnahmen, Anfragen und Anträge sowie Inkrafttreten der Bekanntmachung. Diese Bekanntmachung .ist (bn Gießen er Anzeiger abgedruckt und kann auf unserer Amtsstube ein ge sehen »verden."
Der Gießener Anzeiger, der obige Bekanntinachung enthalt, ist von Ihnen auf Wunsch den Interessenten vorzulegen, letzteren auch auf etwaige Fragen eingehende Auskunft zu geben.
Gießen, den 1. März 1917.
Großherzoalicbes Kreisamt Gießen.
._ Dr. Usinger
WjtraBkkMtMchUg
• Nr. W.M. 1111/12.16. K. R. A.
zu der Bekanntmachung Nr. W. M. 57/4. Iß. K. N A vom 3Z. Mai 1916, betreffend Bestands- erhebnng von tierischen nnd pflanzlichen Spinnstoffen (Wolle, Banmwolle, Flachs, Namie, Hanf, Inte, Seide) nnd darans hergestellten Garnen nnd Seil fäden.
Vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung Wird hiermit aus Grund des Gesetzes über den BelagerungszusLaurd vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 813) — in- Bayern auf Grund des Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1912 int Verbindung mit dem Gesetz vom 4. Dezember 1915 >und der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914 den Uebergang der vollziehenden (Gewalt betreffend — mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwiderhandlung, auch verspätete oder unvollständige Meldung nach der Bekanntmachung über Vorrcrtserhebimgen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) in Verbindung mit den Erlveit»- rungsbekairntmochnngen vom 3. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) imrd vom 21. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 684) beftraft wird, soweit nicht nach dein allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind. Auch kam: der Betrieb des Hattdelsgewerbes gemäß der Bekamt tmachmtg zur Fernhaltung unzuverlässiger Per- onen vom Handel vosm 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
Artikel I.
§ 2 Gruppe 3 A bet Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. vom 31. Mai 1916 erhält folgende Fassung:
„Bastfaserrohstoffe geknickt, geschwungen, gebrochen ge hechelt und als Werg oder als beschlagnahmter Abfall".
Artikel II.
In 8 2 zu a) nnd b) fallen in Absatz 3 die Worte:
,/und un geschnittenes Bastfaserstroh aus dem Felde"
Und iit Absatz 6 die Worte:
,4mb für Bastfaserstrvh" brt.
Artikel III.
8 2 Uu a) und b) Absatz 4 wird aufgechvben.
Artikel IV.
Me aüf 8 2 0>ruppe 4 bezüglichen Llnordnnngen der Bekanntmachung W. M. 57/4.16. K. R. A. sind durch § 14 twr Bekanntmachung Nr. W. IV. 100/1. 17. K. R. A., betreffend Beschlagnahme und Bestandsei'Hebung von rohen Südeic und Seidcn- absällen aller Art aufgehoben.
Artikel V.
In §2 zu a) und b), letzter Absatz, werden Ziffer 1 und 2 aufgehoben.
Es sind in Zukunft auch im Stuhl liegende Ketten, sowie der Schuß an W'ehstühlerr für das im Webprvzcß beftndliche Stück der im Stuhl liegenden Kette zu melden.
Artikel VI.
In 8 2 zu a) und b), letzter Msatz, Ziffer 3 sowie in 8 7 Absatz 3 sind die Worte:
„Nähfäden, Nähzwirne. Maschinenzwirne und" durch die Bekcmntmachllmg W. M. 500/12. 16. K. R. A. aufgehoben.
Artikel VII.
Tiefe Bekanntmachung tritt am 1. März 1917 in Kraft. Frankfurt a. M., den 1. März 1917.
Stellv. Generalkommando des 18. Armeekorps.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Indem wir auf die vorstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des 18. Armeekorps von I>eiite veriveisen, beauftragen wir Sie, von dem Inhalt derselben den Interessenten alsbald Kenntnis zu geben und die Bekanntmachung in Ihrem Amtszimmer zur etwaigen Einsicht offen zu legen. Gießen, den 1. März 1917.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
JDt. U fing er.
Nr. M. c. 500/2.17. K. R. A.
betreffend Beschlagnahme, Bestands-Erhebung und Enteignung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenständen aus Alnmininm.
Vom 1. März 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministeriums zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemettren Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Beschlagnahme und Enteignung nach 8 6*) der Bekanntmachung über -die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 357) in Verbintmng mit dertz Nachttagsbekanntmachungen vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 645), vom 25. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 778) und voml 14. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1019) und jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht mich 8 5**) der Bekanntmachung übet Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 sRcicl)s-Gefttzbl. S. 54) in Verbindung mit den Nackstragsbekanrttmachungen vom^ 3 September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (ReickB-Gesetzbl. S. 684) bestraft wird. Auch kann der Betrüb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1945 (Reichs-Gesetzbl. S. 603) untersagt werden.
8 1 .
Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit dem Beginn des 1. März 191? in Kraft. >
^ § 2 .
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von der Bekarrntmachung werden bettoffeir die unten äu^o- führten, ans Aluminium besteheirden Gebrauchsgegenstände ft, ferner sämtliche im Gärmrgsgeiverbe üblichen Kellereigeräte, wie: Gärbottiche, Gärbottich-Kühlscl)lanFen, Lagertanks, Hefen-Ueber- führungs-apparate. Eimer. Sckiopfer, Löffel u. f ogl.
Die Gegenstände werden auch dairn betroffen, werm sic aus Aluminiunr hergestellt sind, das von der Kriegs-Rohswff-Abteilung des Königlichen Kriegs Ministeriums oder durch die Militär-BefehlK- Haber freigegeben wurde.
Absatztöpfe Deckechaltcr
Aschenschalen Teghies
Aschenteller Testillierblasen
Tosen aller Art
Auaenv sannen Aufaußm aschinen Auffchnittmasckftnan
Backformen
Backschaufeln
Bainmarietöpfe
Banchtöpfe
Becher aller Art
Beefsteakbräter
Belgische Kafferollen
Bestecke
Bettschüsseln
Bettwärmer
Bidets
Bierglasttäger
Bierglasuntersätze
Bierttichter
Bierwärmer
Bierwärmerständer
Biskuitformen
Blumenkübel
Blumentöpfe
Bonbormieren
Bouillon ko cher
Bouillonsiebe
Bowlen
Bowlenlöffel
Bratenlöffel
Bratenpfarrnen
Bräter
Bratpfannen
Brieföffner
Brotkapseln
Brottürbe
Brühsiebe
Büchsen aller Art
Bundformen
Bürstenhalter
Butterbrotdosen
Butterdosen
Eockdailbecher
Teckel aller Art
Durchschläge Dunstdeckel
Eidottersänger Eierbecher Eierbüchseu Eierhülsen Eierkapseln Eierkochapparabe Eierkochein sätze Eierkvcher Eierkuchenwender Eierprüfer Eierschneider Eierttegel Einmachkessel Eimer aller Art, mich mit Einsätzen Eisbehälter Eiskühler für Bowlen 'Eiterbeckeir Englische Bauchtöpfe Essenttäger- Eßnäpfe Essenz flaschen Etageren Etagen essenttäger Etagenmenagenttäger
Federhalter Feldflascheir Feldkessel Feldküchen Fettlöffelbleche Fettmesser Fetffchüsseln Fettftecher Fingerschalerr Fis chgr ätens chalen Fischheber Fischkessel Fischkocher Fischkörbe Fischplatten
Fischscl>aufeln
Fischsckmpper
Flammend ämpftr
Flasch-enschildchQi
Fleisck-ermulden
Fseisck?erschalen
Fleisctwlatten
Fleischsätze
Fleischtöpfe
Flüssigkeitsmaße
Formen aller Art
Französische Teckeffek
Frisiereisen
Frisierlampen
Fruchtkessel
Fruchtschalen
Frühstücksdosen
Frühstückskörbe
Gabeln aller Art
Gärspunde
Gaskochtöpfe
Gasrandtöpft
Gemüseschüffeln
Gemüseseiher
Gemüseliebe
Gewürzbüchsen
Gewürzreiber
Haarbürstenbüchsen Hackfleischständer HondleucÄer .Hand spgl schalen .Herdein lstin ge töpfe Heißwasserkannen. Heißwasserkrügc Heißschlangen ^
Jrregatorm
Iagdbecher
Jagdstühle
Jägerbüchsen
KaffeoaufgußmaschmeM Kaffeeftltrienma khmtrt Kvffeeflaschen
Kaffeekannen Kaffee kvcher
*) Mit Gefängnis bis einem Jahr oder mit Geldstrafe bisl zu zehntausend Mark wird, sofern nicht rrach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Sttafen verwirkt sind, bestraft:
1. 4ver der Verpflichtimg, die eitteigneten (Gegenstände herauszugeben oder sie auf Verlangen des Erwerbers zu über-, bringen oder zu übersenden, zunüderhairdelt)
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite^ schafft, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder bucht oder ein anderes Veräußerungs- oder Erlverbsgescüäst über ihn abschließt:
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände verwahren und pfleglich zu behandeln, zulviderhandelt:
4. iver den erlassenen Ausftlhrungsbestimmungen zuwider» handelt.
**) Wer vorsätzlich die Auskunft, z-U der er auf Grund dieser Verordnung verpftickstet ist, nickü in der gesetzten Frist erteitt oder wisseittlich unrichtige oder imvollstmidige Angaben macht, wird mit Gesmrgrns bis zu sechs Monaten odt'r mit Geldstrafe bis zu 10000 Mark bestraft: auch fthmeu Vorräte, die verschnoiegen sind, int Urteile für dem Staate verfallerr erklärt werdcm. Ebenso wird be» ttaft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher ttnzurrchten oder zu führcrr unterläßt.
Wer fahrlässig die Auskmrst, zu der er auf Grund dieser Bei» ordnung verpflichtet ist, nickst in der gesetzten Frist erteilt oder unrichttge oder unvollständige Angabeir macht, wnd mit Geldstta^ bis ^u 3000 Mart oder im Unvermögensfalle mit Ost'sängiris bis zu 6 Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, .per fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher emzurickstmi oder zu füllen mtterläßtt
f) Anmerkung: .Alphabetische AuffveMmg Xrrn in s(ra« kommende,r Gegenständen,


